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serichtsgesetzes  für  die  Deutschen  und  Schutzgenossen  und
nach  $  &lt;  3  des  Schutzgebietsgesetzes  vom  25.  Juli  1900  für  die
daselbst  sieh  aufhaltenden  Personen  mit  Ausnahme  der  Eingeborenen
  die  Anwendbarkeit  nicht  nur  des  Strafgesetzbuches,
  sondern  aller  strafrechtlichen  Vorschriften  der
Reichsgesetze  angeordnet,  so  daß  die  Streitfrage  nur  eine
wesentlich  theoretische  Bedeutung  hat.  Frank®)  z.  B.  erklärt
  schlankweg  Konsular-  und  Schutzgebiete  für  Ausland.
Umgekehrt  sieht  v.  Liszt?)  ohne  weiteres  diese  Gebiete  für
Inland  im  Sinne  des  Strafrechts  an.  Dies  ist  wohl  auch  die
herrschende  Ansicht  und  ist  von  Wichtigkeit  bei  Vorbestrafungen,
  wenn  Rückfall  eintritt.

Für  gewisse  Gebietsteile  des  Deutschen  Reiches  ist
naturgemäß  die  Herrschaft  einzelner  Strafgesetze  vollkommen
  ausgeschlossen.  Die  Zollstrafgesetze,  vor  allem
die  Strafbestimmungen  des  Vereinszollgesetzes,  haben  in  den
sogenannten  Zollausschlüssen  (Zollexklaven)  keine  Geltung,
was  ja  schon  in  der  Natur  der  Sache  liegt.

Da  Ausland  jedes  nicht  zum  Deutschen  Reiche  gehörige
Gebiet  ist,  so  sind  also  als  Ausland  auch  staatenlose  Gebiete
und  unzivilisierte  Länder  anzusehen?).

|  Trotzdem  sind  aber  auf  diese  staatenlosen  Gebiete  entgegen,
  $  4  des  StGB.  die  deutschen  Strafgesetze  anzuwenden.
Allerdings  herrscht  über  diese  Frage  lebhafter  Streit.  Denn
man  muß  überlegen,  ob  denn  ein  Verbrechen  oder  Vergehen,
das  in  einem  staatenlosen  Gebiete  begangen  ist,  straflos
bleiben  soll.  Die  eine  Partei  (wie  z.  B.  Frank,  Meyer,  Berner,
Beling,  Hälschner,  Lucas  und  Hegler)  richtet  sich  streng
nach  dem  Wortlaut  des  Strafgesetzbuches  und  will  nur  die

6)  8.  37.

’)  85  104,  105.

8)  Im  folgenden  sollen  diese  beiden  Begriffe  unter  dem
Namen  „stautenluse  Länder“  zusammengefaßt  werden.