30

unter  $  4  Abs.  2  Nr.  1  und  2  StGB.  genannten  Delikte  in
staatenlosen  Ländern  bestrafen.  Nach  dieser  Ansicht  wäre
mithin  z.  B.  eine  am  Nordpol  ausgestoßene  Beleidigung
gegen  einen  Landesfürsten  strafbar,  während  ein  dort  verübter
  Mord  straflos  wäre  und  der  Täter  nach  der  Begehung
ruhig  zu  uns  zurückkehren  könnte.

Die  andere  Partei  (wie  z.  B.  v.  Bar,  v.  Liszt,  Stölzel
und  Schneidler)  geht  wohl  mit  Recht  über  die  wörtliche
Anwendung  des  Strafgesetzbuches  in  diesem  Falle  hinaus
und  wili  Verbrechen  und  Vergehen,  die  in  stastenlosen  Gebıeten
  begangen  sind,  den  Strafgesetzen  unterwerfen,  da
sonst  z.  B.  der  merkwürdige  Fall  eintreten  könnte,  daß  ein
Deutscher,  der  mit  einer  deutschen  Expedition  auf  staatenloses
  Gebiet  kommt,  dort  straflos  fast  jedes  Verbrechen
oder  Vergehen  begehen  könnte.  Die  Notwendigkeit,  seine
Untertanen  in  solehem  Lande  für  dort  begangene  strafbare
Handlungen  zur  Verantwortung  zu  ziehen,  hat  schon  sehr
richtig  das  Institut  für  internationales  Recht  im  Jahre  1883
erkannt,  indem  es  in  einer  These  ausführt:  „Les  nationaux
restent  responsables,  selon  la  legislation.  de  leur  patrie,  pour
toute  infraction  dont  ils  se  rendent  coupables  dans  des  pays
qui  ne  sont  soumis  &amp;  aucune  souverainit&amp;  quelconque  ou  qui
sont  regis  par  une  justice  penale  fondse  sur  des  prineipes
tout  &amp;  fäıt  differents  de  ceux  qui  sont  adoptes  par  les  legislations
  des  pays  chretiens  ou  generalement  reconnus  comme
pays  eivilises®).“  Diese  Ansicht,  die  allerdings  heute  die
weniger  verbreitete  zu  sein  scheint,  kann  man  aber  wohl
als  die  richtigere  bezeichnen  ;  denn  die  räumliche  Ausdehnung
der  Strafgesetze  muß  ja  vornehmlich  nur  aus  dem  Grunde
vorgenommen  werden,  um  die  Gerichtsgewalt  der  einzelnen
Staaten  zu  begrenzen.  Und  „auf  nichtstaatlichem  Gebiete
kommt  die  Wahrheit  des  Satzes,  daß  Gesetze  nicht  für

®)  Annuaire  $.  25.