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Räume,  sondern  für  Menschen  gegeben  werden,  zur  Geltung‘).
  Es  erscheint  wohl  klar,  daß  es  kein  Land  geben
kann,  das  von  kultivierten  Menschen  betreten  wird  und
ganz  frei  von  Gesetzen  sein  darf..  Ja  man  kann  sogar
  mit  Schneidler  sagen,  daß  die  Rechtsordnung  und
die  Gesetze  für  die  kultivierten  Menschen  eine  Lebensbedingung
  seien.  Da  wir  also  im  heutigen  Leben  auch  auf
staatenlosen  Gebieten,  die  doch  häufig  von  kultivierten
Mensceher.  betreten  werden,  unbedingt  Gesetze  gebrauchen,
so  müssen  wir  die  dort  fehlenden  Strafgesetze  durch  die
F  iktion  der  Geltung  anderswo  bestehender  Strafgesetze  ersetzen.
  Es  fragt  sich  nur,  welche  Bestimmungen  für  diese
Fiktion  wohl  als  die  geeignetsten  erscheinen.  Da  wenden
wır  Deutsche  wohl  am  besten  unsere  deutschen  Strafgesetze
an,  denn  wenn  wir  —  abgesehen  von  staatenlosen  Gebieten
—  die  im  Auslande  begangenen  Delikte  nicht  bestrafen,
so  geschieht  das  doch  wohl  hauptsächlich  nur  aus  völkerrechtlicher
  Rücksicht.  Da  diese  bei  staatenlosen  Gebieten
aber  wegfällt,  so  muß  man  fragen,  auf  welchen  Staat  wir
Rücksicht  nehmen  sollten,  wenn  wir  einen  Mord,  der  in  einem
staatenlosen  Lande  begangen  ist,  nicht  bestrafen  ?  Stölzel!!)
führt  den  Streit,  ob  das  deutsche  Strafgesetzbuch  auf  staatenlosem
  Gebiete  anzuwenden  sei,  nur  darauf  zurück,  daß:  die
Vorschrift  im  Gesetzbuche  sprachlich  verunglückt  sei,  und
führt  aus,  daß  diese  „dahin  verstanden  werden  muß  und
nach  ihren  Worten  auch  dahin  verstanden  werden  kann,
daß  sie  die  Strafverfolgung  der  Inländer,  die  sich  gegen
ihre  Strafgesetze  in  staatlosem  Auslande  vergehen,  bedingungslos
  im  Inlande  für  zulässig  erklärt‘.  Die  Befürchtung,
  daß  wir  bei  der  Ahndung  von  auf  staatenlosen
  Gebiete  vollführten  Delikten  zu  kleinlich  vorgehen;

10)  SchueidlerS.  517.
m)  Ss.  16,  7.