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kann  man  auch  fallen  lassen,  da  hierfür  schon  $  6  RStGPB.
genügend  bürgt.

Für  die  Frage  nun,  ob  ein  Delikt  im  Inlande  oder
Auslande,  wie  diese  Begriffe  vorstehend  entwickelt  sind,
begangen  ist,  ist  es  wesentlich,  ganz  allgemein  zu  untersuchen,
  welches  der  Tatort  eines  Deliktes  ist,  besonders
aber  in  den  Fällen,  bei  denen  die  Ausführungshandlungen
und  der  Erfolg  örtlich  auseinander  fallen,  Streng  logisch
darf  man  sich  hierbei  nicht  nach  dem  Wortlaute  des
Gesetzes  richten,  Denn  dieses  verlangt,  daß  die  Handlung
—  also  die  ganze  Handlung  —  im  Inlande  begangen  sei.
Man  muß  also  auf  alle  Fälle,  um  die  Straflosigkeit  eines
Deliktes  zu  umgehen,  eine  Fiktion  anwenden.  Nach  einer
Ansicht  wird  -fingiert,  daß  der  Tatort  des  Deliktes  ganz
im  Inlande  liege,  wenn  auch  nur  ein  Teil  im  Inlande  liegt,
Diese  Ansicht  vertritt  Binding"?),  indem  er  sie  damit  begründet,
  daß  der  Gesetzgeber  nicht  ausdrücklich  verlange,
daß  die  Handlung  ganz  im  Inlande  vollführt  sei,  Nach
der  anderen  Ansicht  wird  fingiert,  daß  das  ganze  Delikt
dort  begangen  sei,  wo  der  bedeutungsvollere  Teil  vollführt
worden  ist,

Sehr  wichtig  ist  mithin  die  Frage  beim  Distanzverbrechen,
  d.  h.,  wenn  die  körperliche  Tätigkeit  und  der
Erfolg  des  Deliktes  räumlich  so  auseinander  fallen,  daß
die  Differenz  von  wichtiger  Bedeutung  ist.  Mit  der  Logik
allein  kommt  man  hierbei  nicht  weiter,  sondern  man  muß
die  Entscheidung  so  zu  treffen  suchen,  daß  dem  Rechte
am  meisten  Genüge  geleistet  wird.  Es  sind  drei  Theorien
aufgestellt  worden,  um  die  Strafgewalt  des  Staates  bei
den  Distanzdelikten  aufzustellen.  Wie  geteilt  die  Ansicht
hinsichtlich  der  drei  Theorien  ist,  tritt  dadurch  schon
deutlich  zutage,  daß  für  jede  Theorie  hier  eine  Reichs-12)

  Handbuch  8.  416.