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gerichtsentscheidung  als  Beweis  angeführt  werden  soll.  Im
folgenden  sollen  die  Theorien  einzeln  beleuchtet  werden.
:  Die  erste  Theorie  legt  den  Hauptwert  auf  den  Erfolg
des  Deliktes.  Hiernach  gilt  das  Delikt  als  dort  begangen,
So  der  Erfolg  eintritt,  Schon  Carpzow  stellte  sich  auf
den  Standpunkt,  daß  der  Erfolg  das  Wichtige  sei,  mit  der
Begründung:  Am  Orte  des  Erfolges  delictum  suam  aceipit
formam,  per  quam  delietum  dicitur  delictum;  der  Standpunkt
  dieser  Theorie  wurde  früher  vielfach  vertreten,  aber
die  moderneren  Wissenschaftler  sind  von:  ihr  fast  völlig
abgekommen.  v.  Liszt?)  schrieb  sogar  noch  1900:  „Es  ist
unstreitbar  Tatsache,  daß  nach  dem:  heutigen  Recht  die
Eigenart:  der  Handlung  sich  bestimmt  nach  dem  eingetretenen
Erfolge.“  Jetzt  ist  er  aber  von  seiner  Ansicht  abgekommen
und  hat  sich  der  weiter  unten  auszuführenden  dritten.
Theorie  angeschlossen.  Die  Reichsgerichtsentscheidung  sagt
in  betreff  des  Hamburger  Lotteriefalles  am  13.  März  1880:

„Als  Ort  der  strafbaren  Handlung  kann  hier  allein  derenige
  in  Betracht  kommen,  an  welchem  die  von  dem
Angeklagten  erzielte  Wirksamkeit  mit  seinem  Willen  in
die  Erscheinung  tritt“1%),  Als  Hauptnachteil  dieser  Theorie,
die  den  Hauptwert  auf  den  Erfolg  legt,  ist  zu  bemerken,
daß  es  Delikte,  wie  z.  B.  die  verleumderische  Zeitungsnachricht,
  gibt,  bei  denen  viele  Orte  als  solche  angesehen
werden  können,  bei  denen  der  Erfolg  eingetreten  sein  kann.

„Außerdem  ist  es  von  rein  positiver,  zuweilen  willkürlicher
  Bestimmung  abhängig,  wie  weit  man  den  zu  einer
Handlung  gehörigen  Erfolg  erstrecken  will“15).  Man  könnte
sagen,  es  gibt  Fälle,  in  denen  der  Ort  der  Tätigkeit
unbekannt  und  nur  der  Ort  des  Erfolges  bekannt  ist,
7.  B.  wenn  auf  einem  Schiffe  im  fernen  Meere  eine  Höllen-2)

  10.  Aufl.  8.  116.
-   M)R.G.E.  Bd.  18.  276.
15)  v.  Bar  1892,  S.  238.