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Jaß  auch  das  Reichsgericht  sich  dieser  Theorie  angeschlossen
  hat,  geht  aus  dem  Satze  vom  12./19.  Mai  1884
hervor:  „Der  ‘Umstand  aber,  daß  die  Tätigkeit  des  Anzeklagten
  zum  Teil  im  Inlande  erfolgte,  genügt,  um  die
Handlung  zu  einer  jedenfalls  auch  im  Inlande  begangenen
zu  machen  '?).  Folglich  genügt  hier  dem  Reichsgericht  sogar
schon  ein  Teil  der  körperlichen  Tätigkeit,  um  die  ganze
Tätigkeit  als  im  Inlande  begangen  anzusehen.  Weiter  ist
nach  Olshausen?‘)  „eine  strafbare  Handlung  zunächst  jedenfalls
  dort  begangen,  wo  die  zum  Tatbestande  erforderliche
individuelle  Tätigkeit  entwickelt  ist“.  Ferner  bleibt  ein
Delikt  auch  ein  Delikt,  wenn  der  Erfolg  fortfällt;  also
ist  die  körperliche  Tätigkeit  das  Wichtige.  „Wesentlich
Verbrechens  regelmäßig  entbehrlich“).  Ein  weiterer  Beweis
für  die  Richtigkeit  der  hier  jvertretenen  Theorie  ist,  daß,
während  der  Erfolg  an  vielen  Orten  als  eingetreten  angesehen
werden  kann,  der  Ort  der  Begehung,  beschränkt  und  infolgedessen
  eine  willkürliche  Auswahl  zwischen  verschiedenen
Gerichten  eingeengt  ist.  Es  ergibt  sich  also,  daß  eine  strafbare
  Handlung  dort  begangen  worden  ist,  wo  die  körperliche
  Tätigkeit  vorgenommen  worden  ist.  Ist  dies  innerhalb
  der  Grenzen  des  Deutschen  Reiches  oder  auf  staatenlosem
  Gebiete  geschehen,  so  ist  die  Handlung  nach  $  4
des  RStGB.  nach  den  deutschen  Strafgesetzen  zu  bestrafen,
  ohne  Rücksicht  darauf  zu  nehmen,  ob  der  Täter  ein
In-  oder  Ausländer  ist.

Zu’  behandeln  ist  ferner  der  Fall,  wo  es  sich  um  zusammengesetzte
  ‚Deliktstätigkeiten  handelt.  ‚  Liegen  solche

Ausführungshandlungen  als  gleichwertig  anzusehen  @

Eu  )  R.G.E.  Bd.10  8.  428,
=  2)  Kitzinger  S.  157.