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v.  Bar,  Kitzinger,  Huvo  Meyer,  Olshausen  und  Schneidle,),
nach  der  anderen  Ansicht  ist  nur  die  letzte  der  verschiedenen
Ausführungshandlungen  als  maßgebend  anzusehen,  (go
Hälschner  und  Rüdorff).  Diese  Ansicht  vertrat  früher  auch
Hugo  Meyer??),  „denn  erst  sie  —  nämlich  die  letzte  Tätig
keit  —  „ist  es,  mit  welcher  das  Delikt  fertig  vorliegt“.  Wie
schon  gesagt,  hat  er  sich  in  neuerer  Zeit  auch  zu  der
weiter  oben  angeführten  Ansicht  bekannt.  Der  zweiten
Theorie  muß  man  entgegenhalten,  daß  das  Delikt  schon
beträchtlich  vor  der  letzten  Ausführungshandlung-  vor.
liegen  kann.  So  kann  z.  B.  bei  mehreren  aufeinander  folgenden
  Schlägen  schon  der  erste  zum  Tatbestande  der  Körper.
verletzung  ausreichend  gewesen  sein,  und  die  letzten  Aus.
führungshandlungen  sind  manchmal  ganz  nebensächlich,  wie
z.  B.  bei  einer  Mißhandlung  die  letzten  Hiebe.  Manchmal
allerdings  sind  die  einzelnen  Handlungen  von  ganz  verschiedenem
  Werte;  jedoch  eine  Ausführungshandlung  herauszugreifen
  und  zu  sagen,  dies  ist  die  Haupthandlung,
würde  gar  zu  sehr  zur  Willkür  führen.  Mithin  bekennen
wir  uns  zu  der  ersten  Theorie  und  fingieren,  daß  das  zusammengesetzte
  Delikt  an  allen  Orten  der  Ausführungshandlungen
  begangen  sei.  In  diesem  Sinne  sagt  Kitzinger?):
„Die  strafbare  Handlung  ist  an  jedem  Orte  begangen,  an  dem
der  Täter  in  Ausführung  der  strafbaren  Handlungen  per:
sönlich  tätig  war“.  Folglich  ist  auch  jeder  einzelne  Akt
cines  zusammengesetzten  Deliktes  strafbar.  Ebenso  wie  bei
den  zusammengesetzten  strafbaren  Handlungen  verhält  es
sich  bei  einer  repitierenden  oder  fortgesetzten  Deliktstätigkeit,
  und  ebenfalls  bei  den  Dauer-  und  Kollektivdelikten
stehen  die  verschiedenen  Ausführungshandlungen  einander
gleich,  und  sie  sind  dort  vollführt,  wo  die  Tätigkeiten  be-22)

  3.  Aufl.,  1882,  8.108.
-)  8.173.