37

gangen  sind,  aus  denen  man  die  Fortdauer  bzw.  die  Geschäfts-,
  Gewerbs-  oder  Gewohnheitsmäßigkeit  erkennen
kann.  ZU  bemerken  ist  noch,  daß,  wenn  das  Delikt  an  verschiedenen
  Orten  begangen  ist,  die  reinen  Vorbereitungshandlungen
  ausgesondert  werden  und  sie  niemals  den  Ort
der:  eigentlichen  Handlung  bestimmen  können;  denn  die  Vorhereitung
  der  Handlung  gehört  nicht  zur  Begehung.

Handelt  es  sich  um  ein  Unterlassungsdelikt,  so  ist  es
dort  begangen,  wo  die  Handlung  rechtswidrig  nicht  vollzogen
  worden  ist,  d.  h.,  wo  die  unterlassene  Handlung  zu
erfüllen  war.  Also  kann  man  nicht  ohne  weiteres  mit
Kitzinger?*)  sagen:  „das  Unterlassungsdelikt  ist  immer  da
und  überall  dort  begangen,  wo  !der  ‚Unterlassende  seine
Tätigkeit  beginnen  mußte,  um  dem  Gesetz  zu  genügen“.
Die  Ansicht,  daß  der  Ort  des  Unterlassungsdeliktes  dort,
liege,  wo  der  Täter  strafbar  die  Handlung  zu  vollführen
unterlassen  habe,  ist  aber  nur  für  die  Fälle  maßgebend,
in  denen  das  Gesetz  oder  die  Sache  ihrer  Natur  nach  einen
Ort.  als  den  Ort  der  zu  leistenden  Handlung  bestimmt.  Ist
dies  nicht  der  Fall,  also  der  Ort  der  ‘Vornahme  nicht  bestimmbar,
  so  wendet  man  die  sog.  Aufenthaltstheorie  an,
wonach  der  Ort,  an  dem  sich  der  Täter  zur  Zeit  des  Deliktes
befand,  also  sein  ‚Wohn-  bzw.  Aufenthaltsort,  als  Begehung
  osort  gilt.  Sagt  man  aber,  das  /Unterlassungsdelikt
sei  dort  begangen,  wo  die  Verpflichtung  zur  Erfüllung  vorliege,
  so  muß  man  noch  weiter  gehen  und  mit  Hugo  Meyer?)
sagen,  daß  der  Ort  des  Unterlassungsdeliktes  der  sei,  an
dem  es  dem  Unterlassenden  zuletzt  möglich  gewesen  sei,
die  ihm  obliegende  Pflicht  zu  erfüllen.  Alles  vorhergtehende
ist  also  nicht  ausschlaggebend  für  den  Ort  des  Unterlassungs-2)

  8.174.
25)  8,  166.