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ueliktes  und  nur  eine  Hilfe  oder  Vorbereitung  für  die  straf.
bare  Handlung.

Für  Versuch  und  Teilnahme  am  Delikte  sind  keine
besonderen  Bestimmungen  erlassen.  Der  Begehungsort  des
Versuches  ist  eben  der,  wo  die  Versuchshandlung  begangen
worden  ist,  denn  die  Versuchshandlung  ist  eine  selb.
ständige  Handlung.  ‚Was  aber  den  Ort  der  Teilnahme:-handlung
  anbelangt,  so  schließt  man  sich  am  besten  der
Ansicht  an,  die  sagt,  daß  die  Teilnahmehandlung  am  Orte
der  Haupttat  begangen  sei.  Der  Grund  hierzu  ist  ‘darin  zu
suchen,  daß  die  Teilnahme  eine  accessorische  Handlung
ist.  Demnach  kann  niemals,  wenn  eine  Haupttat  straflos  ist,
die  Teilnahme  strafbar  sein.  Folglich  ist  es  nicht  richtig  zu
sagen:  die  Teilnahmehandlung  wird  an  ihrem  eigenen  Orte
begangen?).  Es  ist  auch  nicht  richtig,  daß  die  im  Aus.
lande  begangene  Teilnahmehandlung  als  im  Auslande  begangene
  Handlung  anzusehen  ist,  sofern  die  Haupthandlung
  im  Inlande  begangen  worden  ist.  Und  umgekehrt  auch
nicht,  daß  die  im  Inlande  begangene  Teilnahmehandlung,
wenn  der  Tatort  der  Haupthandlung  ins  Ausland  fällt,  im
Inlande  begangen  ist.  Doch  muß  man  dem  Gesetze  des
Deutschen  Reiches  Strafgewalt  zumessen,  wenn  die  Teilnahme
  an  einer  im  Auslande  begangenen  strafbaren  Handlung
  schon  an  und  für  sich  eine  nach  inländischem  Recht
selbständige  strafbare  Handlung  ist.  Denn  dann  ist  es  eben
insoweit  keine  bloße  Teilnahmehandlung  mehr.  “

Das  also  als  Grundlage  für  unser  Strafgesetzbuch  angewandte
  Territorialprinzip  wird  in  verschiedenen  Punkten
durch  das  Universal-,  Real-  und  Personalprinzip  erweitert,
„denn  praktisch  ist  mit  dem  Territorialitätsprinzip  allein
nicht  auszukommen‘?”),

26)  So  Kitzinger  8.225:  „Für  jeden  Teilnehmer  bestimmt
sich  der  Ort  der  Begehung  nach  seiner  persönlichen  Tätigkeit,
27)  v.  Bar,  Geltungsgebiet  8.  45.  |