Erweiterungen  durch  das  Universalprinzip.

Als  Erweiterung  des  Territorialprinzips  durch  das  Universalprinzip
  ist  nach  StGB.  $4  Abs.  2  No.1  die  Bestimmung
  anzusehen,  dab  ein  Deutscher  oder  ein  Ausländer
verfolgt  werden  kann,  der  im  Auslande  ein  Münzverbrechen
begeht.  Daß  diese  Bestimmung  ein  Ausfluß  des  Universalprinzips
  ist,  geht  daraus  hervor,  daß  gerade  bei  Münzverbrecher.
  das  Wichtigere  das  Verbrechen  selbst  und  nicht
der  Täter  ist.  Denn  das  Münzverbrechen  ist  ein  Verbrechen
von  internationaler  Bedeutung,  und  somit  ist  zu  seiner
Ahndung  der  Staat  von  vornherein  kompetent.  Hervorgehoben
  soll  noch  werden,  daß  es  sich  in  unserem  Falle
allein  um  Münzverbrechen  —  also  nicht  um  Münzvergehen  —
handelt.  Die  Bestimmungen  für  die  -Münzverbrechen  finden
sich  im  StGB.  in  den  88  146,  147  und  149.  Strafbar  ist
demnach,  wer  inländisches  oder  ausländisches  Metall-  oder
Papiergela  (auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen,
Banknoten,  Aktien  usw.)  nachmacht,  um  es  als  echtes  zu
gebrauchen,  oder  sonst  in  Verkehr  zu  bringen,  oder  wer
in  gleicher  Absicht  echtem  Geld  durch  Veränderung  den
Schein  eines  höheren  Wertes  oder  verrufenem  Gelde  durch
Veränderung  das  Ansehen  eines  noch  geltenden  gibt;  ferner
wer.  das  auch  ohne  die  vorbezeichnete  Absicht  von  ihm
nachgemachte  oder  verfälschte  Geld  als  echtes  in  den  Verkehr
  bringt  und  wer  solches  sich  verschafft  und  in  Verkehr
bringt  oder  zum  Zwecke  der  Verbreitung  aus  dem  Auslande
einführt.  Es  ist  also  gleichgiltig,  ob  die  Tat  von  einem
Inländer  oder  Ausländer  im  Inlande  oder  im  Auslande  und
gegen  das  Inland  oder  das  Ausland  begangen  worden  ist.
Ebenso  ist  es  gleich,  ob  es  sich  um  inländische  oder  ausländische
  Münzen  handelt.  Die  Strafgewalt  des  Staates  ist
eine  absolute,  sodaß  dem  Täter  weder  die  Straflosigkeit
am  Tatorte  noch  eine  erfolgte  Freisprechung  oder  Begnadigung
  etwas  nützt.  Ja  sogar,  falls  er  schon  ein-  oler  mehr-