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s121  Abs.  1  gleichgiltig.  Ebenso  wird  nach  $  121.  Abs.  3
kein  ‚Gewicht  darauf  gelegt,  ob  der  Täter  ein  In-  oder  Ausländer
  ist.  Endlich  trifft  weder  $  93  noch  $  95  eine  Unterscheidung
  nach  der  Staatsangehörigkeit  des  Verletzten,  sodab
  die  Bestrafung  auch  erfolgen  kann,  wenn  der  Schiffsmann

von  einem.  ausländischen  Reeder  oder.  Schiffer  in.  Dienst
venommen  worden  ist.  Folglich  ist  eine  Erklärung  dieser
Strafbestimmungen  aus  dem  Realprinzipe  ausgeschlossen.
Intsprechendes  gilt  nach  $  121  der  Seemannsordnung  für
ihre  übrigen  Strafbestimmungen  in  den  88  96—119.

-  Ebenso  sind  die  Strafbestimmungen  der  8$  18,  19  und
3  1  des  Gesetzes  betreffend  das  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe
  vom  22.  Juni  1899,  unbefugte  Führung  der  Reichs-Hagge
  oder  Fehlen  des  Schifis-Zertifikates,  auszulegen?8).

Gleiches  gilt  für  den  $  43  Abs.  3  des  Gesetzes  über  das
Auswanderungswesen  vom  9.  Juni  1897,  welcher  die  Verletzung
  einiger  Vorschriften  des  Auswanderungsgesetzes  mit
Strafe  bedroht.

Auch  die  Strafbestimmungen  des  Gesetzes  vom  4.  Dezenıber
  1876  und  die  Verordnung  vom  29.  März  1877  betretfend
  die  Schonzeit  für  den  Fang  von  Robben  müssen  den
Erweiterungen  durch  das  Universalprinzip  untergeordnet
werden,  da  die  Verhinderung  der  Ausrottung  der  Robben  aus
volkswirtschaftlichen  Gründen  geboten  ist.  Einen  Einwand
kann  mar  nicht  damit  begründen,  daß  die  Bestimmungen  eine
Schonzeit  nur  für  bestimmte  Gebiete  anordnen,  denn  nur  diese
Gebiete  sind  die  wichtigsten  Aufenthaltsorte  für  Robben.

Erweiterungen  durch  das  Realprinzip®).

Als  Erweiterung  des  Territorialprinzips  durch  das  Realprinzip:
  sınd  nach  StGB.  $4  Abs.  2  No.  1  die  Bestimmun--)

  Wegen  $  24  Abs.  2  vgl.  8.  48.
*)  Nicht  eine  eigentliche  Anwendung  des  Realprinzipes  ist
es,  wenn  nach  $  8  des  MStGB.  militärische  Verbrechen  und