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gen  anzusehen,  daß  ein  Deutscher  oder  Ausländer  verfolgt
werden  kann,  der  im  Auslande  eine  hochverräterische  Hand.
lung  gegen  das  Deutsche  Reich  oder  einen  Bundesstaat  ode,
als  Beamter  des  Deutschen  Reichs  oder  eines  Bundesstaate;,
eine  Handlung  begangen  hat,  die  nach  den  Gesetzen  des
Deutschen  Reiches  als  Verbrechen  oder  Vergehen  im  Amt«
anzusehen  ist.  |
Die  Hochverratsverordnungen  dem  Schutzprinzipe  unterzuordnen
  ist  um  dessentwillen  richtig,  weil  durch  diese
Bestimmungen  der  .innere  Bestand  des  Deutschen  Reiches
oder  eines  Bundesstaates  strafrechtlich  geschützt  werden  soll.
Es  ist  also  gleichgültig,  ob  der  Angriff  von  einem  In-  oder
Ausländer  im  In-  oder  Auslande  erfolgt.  Es  handelt  sich
eben  nur  darum,  daß  der  Angriff  auf  das  Dasein,  die  Verfassung
  oder  das  Territorium  des  Staates  vollführt  wird.
Diese  Bestimmungen  gegen  den  Hochverrat  mußten  unbedingt
  erlassen  werden,  da  sich  die  Staaten  gegenseitig,  was
die  Staatsverbrechen  anbelangt,  einen  völlig  unvollkommenen
Rechtsschutz  gewähren.  Zu  den  Hochverratsdelikien  gehören
alle  im  Strafgesetzbuch  in  den  $$  80—86  bedrohten,  also
auch  die  Vorbereitungshandlungen;  natürlich  gehören  hierzu
nicht  die  durch  das  ‚Völkerrecht  geschützten  Handlungen,
z.  B.  wenn  ein  Ausländer  im  Auslande  das  Ausland  zu
einem  Kriege  gegen  das  Inland  aufzustacheln  sucht,  um  dem
Inlande  ein  Gebiet  zu  entreißen.  |
Auch  die  Verbrechen  und  Vergehen  im  Amte  dem  Realprinzip
  unterzuordnen,  ist  darum  begründet,  weil  sie  wohl
den  Zweck  verfolgen,  die  Verletzungen  der  dem  Staate  ge-Vergehen,

  welche  gegen  Militärpersonen  verbündeter  Staaten  in
gemeinschaftlichen  Dienstverhältnissen  begangen  werden,  wenn
Gegenseitigkeit  verbürgt  ist,  ebenso  bestraft  werden,  als  weın
diese  Handlungen:  gegen  Militärpersonen  des  Heeres  oder  der
Marine  begangen  wären;  doch  ist  die  Bestimmung  ähnlich  wie
das  Realprinzip  zu  begründen,  indem  das  Schutzprinzip  auch
gegen  Militärpersonen  verbündeter  Staaten  ausgedehnt  wird.