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schuldeten  Amtspflicht  als  einen  Angriff  gegen  den  einheimischen
  Staat  zu  abnden  und  Beamte,  die  sich  einer  straibaren
  Handlung  schuldig  gemacht  haben,  auf  alle  Fälle
zur  Rechenschaft  zu  ziehen,  was  ja  sonst  vielfach  unmöglich
wäre,  da  das  Ausland  wohl  niemals  solche  Beamte,  die  noch
dazu  im  Auslande  vielfach  exterritorial  sind,  mit  Strafe
bedroht.  Diese  Delikte,  die  von  einem  Beamten  des  Deutschen
  Reiches  oder  eines  Bundesstaates  begangen  sein  müssen,
ind  auch  strafbar,  wenn  der  Beamte  Ausländer  (z.  B.  Wahlkonsul)
  ist,  und  es  ist  gleichgültig,  ob  der  Beamte  sich  bei
ler  Begehung  am  Tatorte  nur  vorübergehend  aufhält  oder
lort  dienstlich  angestellt  ist.  Der  Ausdruck  ‚Verbrechen
und  Vergehen  im  Amte“  ist  ein  technischer  Ausdruck.  Er
ist  die  Ueberschrift  des  28.  Abschnittes  des  2.  Teiles  des
StGB.  Er  wird  nur  angewandt  für  Handlungen,  die  in
den  $$  331—359  geregelt  sind  oder  in  besonderen  Reichsgesetzen
  als  Amtsdelikte  genannt  werden.  Die  weitergehende
Ansicht  hingegen  sagt  —  und  wohl  mit  Recht  —,  daß
Verbrechen  und  Vergehen  im.  Amte  alle  die  sind,  bei  denen
die  Beamteneigenschaft  irgendwie  strafbegründend  oder  strafverschärfend
  wirkt.  So  StGB.  8  128  Abs.  2,  wo  bei  Beamten
  als  strafverschärfend  zu  den  in  Abs.  1  des  genannten
Paragraphen  angedrohten  Strafen  auf  Verlust  der  Fähigkeit
zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  auf  die  Dauer  von
5  Jahren  erkannt  wird.  Strafbegründend  ist  die  Beamteneigenschaft
  in  $  174  No.  2  des  StGB.,  wonach  die  Beamten
mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft  werden,  die  mit
Personen,  gegen  welche  sie  eine  Untersuchung  zu  führen
haben,  oder  welche  ihrer  Obhut  anvertraut  sind,  unzüchtige
Handlungen  vornehmen.

Ferner  sieht  man  wohl  gut  auch  die  im  StGB.  84
Abs.  2  unter  No.  2  geordneten  Fälle  als  Erweiterungen  des
Territorialprinzips  durch  das  Realprinzip  an.  Frank3®)  aller-