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dings  ordnet  sie  dem  Personalprinzip  unter,  indem  er  ihre
Strafbarkeit  damit  begründet,  daß  ein  Deutscher  auch  im
Auslande  dem  Vaterlande  zur  Treue  verpflichtet  sei.  Jedoch
ist  bei  diesen  Verordnungen  der  Hauptwert  nicht  auf  den
Täter  zu  legen,  sondern  darauf,  daß  der  Zweck  des  Gesetzes
erfüllt  wird.  Dieser  liegt  bei  der  Bestimmung,  daß  ein
Deutscher,  welcher  im  Auslande  eine  landesverräterische
Handlung  gegen  das  Deutsche  Reich  oder  einen  Bundesstaat
begeht,  verfolgbar  ist,  darin,  daß  das  Deutsche  Reich  geschützt
  wird.  Diese  Fälle  sind  in  den  $$  87—-92  des  RStGB.
behandelt.  Daß  die  Handlung  nur  von  einem  Deutschen
begangen  werden  kann,  ist  eine  zufällige  Erscheinung,  die
sich  aus  dem  besonderen  Tatbestande  (Verletzung  der  Treupflicht,
  die  nur  den  Untertanen  trifft)  des  Delikts  erklärt.
Deshalb  bestimmt  auch  $  91  Abs.  1  des  StGB.,  daß  gegen
Ausländer  nur  eingeschritten  werden  kann,  wenn  sich  besondere
  Umstände  aus  dem  Kriegsgebrauch  ergeben.  Nur
wenn  der  Ausländer  sich  vorübergehend  unter  dem  Schutze
des  Reiches  oder  eines  Bundesstaates  aufhält,  nimmt  das
Gesetz  auch  eine  vorübergehende  Treupflicht  an  und  bestraft
  ihn  gemäß  StGB.  $  91  Abs.  2  nach  den  gewöhnlichen
Gesetzesvorschriften.

‘  Mit  der  in  $4  Abs.  2  No.  2  des  StGB.  erlassenen
Bestimmung,  daß  ein  Deutscher  verfolgt  werden  kann,  der
sich  im  Auslande  einer  Beleidigung  gegen  einen  Bundesfürsten
  schuldig  macht,  wird  der  Zweck  verfolgt,  die  Würde
des  Bundesfürsten  als  eines  Vertreters  des  Deutschen  Reıches
  oder  eines  Bundesstaates  selbst  auch  im  Auslande  aufrecht
  zu  erhalten.  Das  StGB.  ordnet  diese  Fälle  in  den
83  94—101.  In  diesen  Fällen  soll  der  Ausdruck  „Bundesfürst“
  nicht  als  Gegensatz  zu  „Kaiser“  und  „Landesherren“
aufgefaßt  werden,  sondern  diese  sind  mit  einzuschließen.
Doch  herrscht  darüber  Streit,  ob  auch  die  Mitglieder
der  landesherrlichen  und  bundesfürstlichen  Häuser  hier  bei