45

dem  Ausdrucke  „Bundesfürst“  mit  einbegriffen  werden
sollen.  Doch  muß  man  dies  wohl  ablehnen.

Auch  die  Verletzungen  der  Wehrpflicht  des  $  140  des
RStGB.  muß  man,  obwohl  sie  nur  von  einem  Angehörigen
des  Deutschen  Reiches  begangen  werden  können,  als  ein  Ausfluß
  des  Real-  und  nicht  des  Personalprinzips  auffassen,
denn  die  dort  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  sind  an
und  für  sich  rechtlich  gleichgültig,  werden  aber  dadurch  zu
strafbaren  Handlungen,  dab  sie  von  einem  Wehrpflichtigen,
begangen  werden.  Der  Zweck  der  "Bestimmung  muß  also
die  Sicherung  der  deutschen  Wehrmacht  sein  und,  wie  schon
gesagt,  muß  aus  dem  Zwecke  ein  Gesetz  erklärt  werden.

Ebenso  ist  der  Zweck  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1902
betreffend  die  Verpflichtung  der  Kauffahrteischiffe  zur  Mitnahm
  heimzuschaffender  Seeleute  nur,  deutsche  Seeleute
zu  schützen  und  die  Durchführung  eines  im  Inlande  schwebenden
  Strafverfahrens  zu  sichern.  Die  Strafbestimmung
des  88  des  Gesetzes  ist  daher  aus  dem  Realprinzip  zu
erklären.  Dem  Gesagten  steht  nicht  entgegen,  daß  die
Verpflichtung  auch  zur  Mitnahme  ausländischer  Seeleute
besteht,  die  unmittelbar  nach  einem  Dienste  auf  einem  deutschen
  Kauffahrteischiffe  außerhalb  des  Reichsgebietes  sich
in  hilfsbedürftigem  Zustande  befinden,  da  diese  wegen  ihrer
Dienstleistung  für  deutsche  Interessen  insoweit  den  Inländern
  gleichgestellt  sind.

Eine  Anwendung  des  Realprinzips  ist  weiter  in  den
ss  160  und  161  des  MStGB.  insofern  gegeben,  als  sie  den
Schutz  der  inländischen  Kriegsmacht  oder  ihrer  Angehörigen
auf  dem  Kriegsschauplatze  bezwecken,  auch  wenn  dieser
sich  im  Auslande  befindet.  Nach  8  160  wird  ein  Ausländer
oder  Deutscher,  der  während  eines  gegen  das  Deutsche  Reich
ausgebrochenen  Krieges  auf  dem  Kriegsschauplatze  sich
eines  Kriegsverrates  (88  57—59  des  MStGB.)  oder  einer