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Beraubung  Gefallener,  Verwundeter  oder  Gefangener  (8  134
des  MStGB.)  schuldig  macht,  nach  den  in  diesen  Para
graphen  gegebenen  Bestimmungen  bestraft.  Nach  $  161  ist
ein  Ausländer  oder  Deutscher,  der  in  einem  von  deuts«  hen
Truppen  besetzten  ausländischem  Gebiete  gegen  deutsche
Trupper.  oder  Angehörige  derselben  oder.  gegen  eine  auf
Anordnung  des  Kaisers  eingesetzte  Behörde  eine  nach  den
Gesetzen  des  Deutschen  Reiches  strafbare  Handlung  bs.
geht,  ebenso  zu  bestrafen,  als  wenn  diese  Handlung  von
ihm  im  Bundesgebiete  begangen  wäre.

Auf  dem  Schutzprinzip  beruht  auch  $  10  des  Gesetzes
gegen  den  Verrat  militärischer  Geheimnisse  vom  3.  Juli  1893,
der  den  $4  Abs.  2  No.  2  des  StGB.  auf  die  in  den  88  1
und  5  des  Gesetzes  bezeichneten  Verbrechen  und  die  Yerabredung
  mehrerer  zu  einem  solchen  Verbrechen,  ohne  daß
es  zur  Ausführung  oder  zu  einem  strafbaren  Versuch  desselben
  gekommen  ist,  für  anwendbar  erklärt.

Als  ein  Ausfluß  des  Realprinzipes  ist  es  ferner  anzusehen,
  wenn  nach  8  54  des  Gesetzes  betreffend  das  Urheberrecht
  an  Werken  der  Literatur  und  der  Tonkunst  vom
19.  Juni  1901  und  nach  $  51  Abs.  1  des  Gesetzes  betreffend
das  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste  und
der  Photographie  vom  9.  Januar  1907  ein  Inländer  den
Urheberschutz  der  Gesetze  einschließlich  des  durch  die  Strafbestimmungen
  gewährten  Schutzes  auch  dann  genießt,  wenn
die  Rechtsverletzung  im  Auslande  begangen  worden  ist.
Freilich  wird  derselbe  Schutz  nach  der  Berner  Uebereinkunft
auch  den  Angehörigen  der  anderen  Verbandsländer  allgemein
und  sogar  Urhebern,  die  keinem  der  Verbandsländer  angehören,
  aber  ihre  Werke  zum  ersten  Male  in  einem  Verbandslande
  erscheinen  lassen,  für  diese  Werke  in  gleichem
Umfange  wie  Inländern  gewährte  Man  kann  diese  Bestimmung
  daher  als  ein  erweitertes  Realprinzip  auf  der
Grundlage  der  verbürgten  Gegenseitigkeit  bezeichnen.