47

Erweiterungen  durch  das  Personalprinzip.

"Der  folgende  Fall,  der  sich  als  Erweiterung  des  Territorialprinzips
  darstellt,  muß  aus  dem  Grunde  allein  dem
Personalprinzip  untergeordnet  werden,  weil  er  strafbare
Iandlungen  erwähnt,  die  nur  von  Deutschen  im  Auslande
volltühr:  werden  können.

In  8  4  Abs.  2  No.3  des  StGB.  wird  bestimmt,  daß
oiiv-  Deutscher  verfolgt  werden  kann,  der  im  Auslande  eine
Handlung  begangen  hat,  die  nach  den  Gesetzen  des  Deutschen
  Reiches  als  Verbrechen  oder  Vergehen  anzusehen  und
durch  die  Gesetze  des  Ortes,  an  welchem  sie  begangen  wurde,
mit.  Strafe  bedroht  ist.  Wenn  also  ın  diesem  Falle  .Jas
Deutsche  Reich  die  von  seinen  Angehörigen  im  Auslande
begangenen  Verbrechen  und  Vergehen  bestraft,  so  kann  man
fast  sagen,  das  Reich  sei  in  diesem  Falle  der  Geschäftsführer
les  Auslandes,  da  wohl  zum  großen  Teile  Interessen  nicht
des  In-,  sondern  des  Auslandes  verletzt  sind.  Daraus,  daß
der  Täter  aber  nur  bestraft  wird,  wenn  die  Handlung  auch
am  Tatorte  mit  Strafe  bedroht  ist,  kann  man  ersehen,  daß
der  Gesetzgeber  der  Meinung  gewesen  sei,  daß  eine  Schuld
überhaupt.  ausgeschlossen  sei,  wenn  die  Handlung  am  Begehungsorte
  nicht  mit  Strafe  bedroht  sei.  Aber  ein  Delikt,
das  am  Begehungsort  als  Uebertretung  angesehen  wird,  ist
zweifellos  bei  uns  strafbar,  wenn  unser  Strafgesetzbuch  diese
Handlung  als  Verbrechen  oder  Vergehen  ansieht:  anzuwender
  ist  dabei  das  deutsche  Strafgesetz  und  nicht  das
etwa.  mildere  ausländische  (argumentum  e  contrario  aus  8  4
Abs.  3  des  StGB.).  Ist  allerdings  die  Strafverfolgung  oder
Strafv  ollstreckung  nach  dem  ausländischen  Gesetz  verjährt,
während  sie  nach  deutschem  Recht  wegen  der  längeren  Verjährungsfrist
  für  Vergehen  nicht  verjährt  ist,  oder  fehlt
der  nach  ausländischem  Recht  erforderliche  Antrag,  während
das  Delikt  nach  deutschem  Recht  kein  Antragsdelikt  ist,