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so  ist  die  Verfolgung  ausgeschlossen  ($  3  No.  2  und  3  de
11  63  55  a
Es  darf  allerdings  keın  Grund  die  Verfolgung  eines
Deutschen,  der  ım  Auslande  ein  Verbrechen  oden  V.  ergehen
begeht,  das  am  Tatorte  mit  Strafe  bedroht  ıst,  ‚behindern.
Als  Gründe  für  die  Ausschließung  gelten  die  in  8  5  des
RStGB.  angeführten  Fälle.  Danach  bleibt  die  Verfolgung

ausgeschlossen,  wenn

i.  von  den  Gerichten  des  Auslandes  über  die  Handlung
rechtskräftig  erkannt  und  entweder  eine  nroisprechung  e  erfolgt
  oder  die  ausgesprochene  Strafe  vollzogen,  2

2.  die  Strafverfolgung  oder  die  Strafvollstreckung.  nach
den  Gesetzen  des  Auslandes  verjährt  oder  die  Strafe  erlassen,
  oder  sn
keit  der  Handlung  erforderliche  Antrag  des  Ver.  letzten  nich
gestellt  worden  ist.  er

Ist  also  die  Verfolgung  ausgeschlossen,  so  sind  die  Ve  erhältnisse
  maßgebend,  die  vor  Beginn  der  inländischen  Stratverfolgung
  bestanden.  Begründend  für  den  Ausschluß:  der
Verfolgung  sind  entweder  Maßnahmen  des  Gerichts  (s.  oben
85  No.  1  des  StGB.)  oder  Bestimmungen  des  Gesetzes  des
Auslandes  (s.  oben  $  5  No.  2  u.  3  des  StGB.).  Es  ergibi
sich  allerdings  eine  große  Schwierigkeit,  wenn  das  Delikt
in  mehreren  Auslandsstaaten  begangen  worden  ist,  doch:  ıst
es  dann  unbedingt  notwendig,  daß  das  Inland  die  Gerichtsentscheidungen
  und  Gesetze  aller  dieser  Staaten  berücksichtigt.
  B
Wenn  im  Auslande  nur  eine  Verurteilung,  aber  keine
Vollstreckung  der  Strafe  erfolgt  ist,  kann  mit  Recht  'das
deutsche  Gericht  dies  nicht  als  Hinderungsgrund  zu  einer
neuen  Verfolgung  ansehen,  denn  das  deutsche  Gericht  ist
kein  Vollstreeker  einer  vom  ausländischen;,  Gericht  verhängten
  Strafe.  Ueber  die  Regel  hinaus  ist,  auch  wenn