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die:  „Str:  afe  im  Auslande  schon  vollstreckt  worden  ist,  nach
8  37.  des  StGB.  gegen  einen  Deutschen,  wenn  er  im  Auslande
  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  bestraft
worden  ist,  das  nach  den  Gesetzen  des  Deutschen  Reiches
den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  überhaupt  oder
einzelner  bürgerlicher  Ehrenrechte  zur  Folge  hat  oder  haben
kann,  ein  neues  Strafverfahren  zulässig,  um  gegen  den  in
diesem  Verfahren  für  schuldig  Erklärten  auf  jene  Folge
zu  erkennen.  —  Also  hat  in  diesem.  Falle  das  deutsche
Gericht  unabhängig  von  dem  ausländischen  Urteil  und  der
auslä  ndischen  Strafvollstreckung  das  Recht,  über  die  Schuldfrage
  zu  entscheiden.

 Mithin  ist,  abgesehen  von  diesem  Falle,  Strafvollziehung
nötig,  und  eine  Verurteilung  genügt  nicht,  um  die  Verfolgung
  auszuschließen.  Der  Grund  hierfür  liegt  wohl  darin,
daß  die  eines  ehrenrührigen  Deliktes  Schuldigen,  die  nur
im  Ausland  verurteilt  worden  sind,  an  denen  aber  die  Strafe
nieht  vollzogen  worden  ist,  nicht  später,  wenn  sie  in  das
Inland  zurückkehren,  Träger  von  Ehrenrechten  werden
können.

&gt;  Aber  nach  dem  Satze:  ne  bis  in  idem  verhindern  Freisprechung

  und  |  Vollziehung  der  ausgesprochenen  Strafe  (ab
StGB)  einen  neuen  Prozeß  im  Inlande.  Also  ist  die  Ein.
stellung  eines  Verfahrens  im  Auslande  gegen  einen  'Inländer
  kein  Ausschließungsgrund  für  die  weitere  Verfolgung
  im  Inlande.  Außerdem  ist,  da  der  Gesetzgeber
Vellziehung  der  Strafe  verlangt,  eine  noch  nicht  völlig‘
abgebüßte  Strafe  kein  Hinderungsgrund  für  die  Verfolgung
  im  Inlande.

‚Ebenso  schließen  V  erjährung  der.  Strafverfolgung  oder
Strafvollstreckung  und  Erlaß,  also  Begnadigung,  Abolition
und  Amnestie,  die  weitere  Verfolgung!  im  Inlande  aus.  Ist
aber  nur  ein  Teil  der  Strafe  erlassen  oder  die  Vollziehung

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