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eines  Teiles  unmöglich  geworden,  z.  B.  weil  der  Tüter  ont.
floh,  so  kann  das  Inland  die  ‚Verfolgung  aufnehmen.

Jedoch  ist  die  Aufnahme  des  Verfahrens  im  Inlande
ausgeschlossen,  wenn  der  nach  den  Gesetzen  des  Auslandes
zur  Verfolgbarkeit  der  Handlung  erforderliche  Antrag  des
Verletzten  nicht  gestellt  worden  ist.  Die  Berechtigung  zum
Antragstellen  ebenso  wie  Form  und  Frist  des  Antrags  richten
sich  nach  ausländischem  Rechte.

Eine  Anwendung  des  Personalprinzips  ist  es  auch,  wenn
nach  .S  155  des  MStGB.  während  eines  gegen  das  Deutsche
Reich“  ausgebrochenen.  Krieges  alle  Personen,  die  sich  ın
irgend  einem  Besitz-  oder  Vertragsverhältnisse  bei  dem  krieg.
führenden  Heere  befinden,  oder  sonst  sich  hei  demselben
aufhalten  oder  ihm  folgen,  den  Strafvorschriften  dieses  Gesetzes,
  insbesondere  den  Kriegsgesetzen  unterworfen  sind,
soweit  es  sich  hierbei  um  Deutsche  handelt?!)  (wegen  der

"usländer  s.  8.  51).  :

Hierher  gehört  auch  die  Bestimmung  der  $$  22  und  94
Abs.  2  des  Gesetzes  betr.  das  Flaggenrecht  der  Kauf.
fahrteischiffe  vom  22.  Juni  1899  in  ‚Verbindung  mit  der
Kaiserlichen  Verordnung  vom  21.  August  1900  $  1  zu  a,
z.  B.  wenn  ein  deutsches  Kauffahrteischiff,  das  in  fremden
Kigengewässern  einem  die  Reichskriegsflagge  führenden
deutschen  Kriegsschiffe  begegnet,  nicht  die  Reichsflagge
zeigt  und  der  Schiffer  ein  Deutscher  ist.  a

Noch  mehr  erweitert  wird  das  Geltungsgebiet  dei
inländischen  Strafgesetze  in  Fällen,  in  denen  das  Personal:

%1)  Ebenso  ist  $  166  des  MStGB.  aufzufassen,  der  Angestellte
eines  Schiffes  ($  163  des  MStGB.)  unbedingt,  andere  an  Bord
des  Schiffes  dienstlich  eingeschiffte  Personen  so  lange  den  Militärgesetzen
  unterwirft,  als  das  Schiff  sich  im  Kriegsmustande
(8  164  Abs.  1  Satz  2  des  MStGB.)  befindet,  sofern  die  bezeichneten
  Personen  Deutsche  sind  und  das  Schiff  sich  zur  Zeit
der  Begehung  der  strafbareu  Handlung  außerhalb  der  geutschen
Eigengewässer  aufhält.  E