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prinzip  selbst  noch  erweitert  wird,  und  zwar  auf  Personen,

die  zur  Zeit  der  Begehung  der  strafbaren  Handlung  nıcht

Deutsche  sind,
&gt;  Dies  trifft.  zunächst  zu  bei  dem  sogen.  Neubürger.
Neubürger  ist  der,  der  erst  nach  Begehung  des  Deliktes
die  deutsche  Staatsangehörigkeit  erlangt  hat.  Für  ihn  hat
das  ‚Strafgesetzbuch  den  Abs,  3  des  $  4  erlassen.  Dort
heißt  es:  „Die  Verfolgung  ist  auch  zulässig,  wenn  der
Täter  bei  Begehung  der  Handlung  noch  nicht  Deutscher
war.  In  diesem  Falle  bedarf  es  jedoch  eines  Antrages  der
zuständigen  Behörde  des  Landes,  in  welchem  die  strafbare
Handlung  begangen  worden,  und  das  ausländische  Strafgesetz
  ist  anzuwenden,  soweit  dieses  milder  ist.“  Antragberechtigt
  ist:  diejenige  Behörde  des  Begehungslandes,  die  zuständig
  ist,  d.  h.  welche  ihren  Staat  im  internationalen
Verkehr  vertritt,  Ferner  ist  die  Bestimmung  erlassen,  ‚dab
5  Häufig  ist  es  natürlich  mit  einigen  Schwierigkeiten
verknüpft  zu:  beurteilen,  welches  Gesetz  das  mildere  sei.
„Das  mildeste  Strafgesetz  i  ist  dasjenige,  dessen  Anwendung
Ergebnis  herbeiführt,  somit  in  erster  Linie  das  Nicht.  Strafgesetz,
  d.  h.  der  rechtliche  Zustand,  bei  dem  die  Handlung
überhaupt  nicht  mit  Strafe  bedroht  ist“  32),

.  Wenn  die  zu  vergleichenden  Sätze  beide  dis  Tatmit  Strafe
Ai  hen,  so  muß  man  das  Gesetz  für  das  mildere  halten,
bei  dem  die  Verfolgung  aus  irgendeinem  Grunde,  wie  z.  B.
Verjährung  oder  Fehlen  des  nötigen  Antrages,  unmöglich
ist.  Wenn  nun  beide  zu  vergleichenden  Gesetze  die  Verfolgung
  zulassen,  so  ist  bei  der  Entscheidung,  welches  das
mildere  sei,  natürlich  zuerst  auf  die  Hauptstrafen  zu
achten.  Diese  Entscheidung  wird  durch  die  SS  1  und  ?!

m)  Frank  8.26.