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des  RStGB.  erleichtert.  Wenn  die  Hauptstrafen  aber  gleich,
artig  sind  oder  erscheinen,  so  fragt  es  sich,  welches  Gesetz
die  mildere  Strafart  zuläßt,  Dabei  kann  es  allerdings  vor.
kommen,  daß  das  mildere  Gesetz  ein  höheres  Maximum
als  das  sonst  strengere  einräumt;  dann  darf  freilich  das
Maximum  des  strengeren  nicht  überschritten  werden,  und
Nebenstrafen,  die  nur  das  mildere  Gesetz  nennt,  sind  nur
zu.  verhängen,  wenn  sie  obligatorisch  sind.  Bei  der  Vergleichung,

  welches  das  mildere  sei,  hat  man  sich  nach  den
Nebenstrafen  aber  nur  zu  richten,  wenn  die  Vergleichung
der  Hauptstrafen  erfolglos  verläuft.  Da  es  aber  im  Auslande
  manchmal  Strafarten  gibt,  die  wir  gar  nicht  kennen,
so  z.  B.  schwerer  Kerker,  Zwangsarbeit  nd  Deportation,
Strafen,  die  sich.  also  nicht  vergleichen  lassen,  so  muß
man  annehmen,  daß  der  Strafrichter  zu  entscheiden  hat,
welche  Strafart  die  mildere  sei.  Dies  ist  schon  in  den  von
Brusa  und  v.  Bar  redigierten  Propositionen  des  Institutes
für  internationales  Recht  gesagt:  „Le  tribunal  qui,  d’  aprös
les  regles  mentionnees  ci-dessus,  doit  appliquer  la  loi  la
plus  favorable  &amp;  l’accuse  en  cas  de  divergence  des  peines
sanctionnees  dans  les  legislations  differentes,  apprecie
souverainement  la  grävite  des  peines.,  La  peine  de  mort
est  toujours  regardee  comme  e&amp;tant  la  plus.  severe‘‘39),  Dabei
hat  der  Richter  von  der  Anschauung  auszugehen,  die  in
seinem  Staate  herrscht  und  danach  dasjenige  Gesetz  als  das
mildeste  zu  bezeichnen,  das  dieser  Anschauung  entsprechend
für  den  Täter  das  geringste  Uebel  bedeutet.  |

Zu  erwähnen  ist  ferner  als  Erweiterung  des  Territorial.
prinzips  durch  das  Personalprinzip  die  im  $  102  des  RStGB.
enthaltene  Bestimmung,  wonach  ein  Deutscher,  der  im  In
oder  Auslande  gegen  einen  nicht  zum  Deutschen  Reiche  gehörenden
  Staat  oder  dessen  Landesherrn  eine  Handlung  v  vör-3)

  Annuaire  8.126.