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nimmt,  die,  wenn  er  sie  gegen  einen  Bundesstaat  oder  einen
Bundesfürsten  begangen  hätte,  zu  bestrafen  sein  würde,
mit  Strafe  bedroht  wird,  sofern  in  dem  anderen  Staate  dem
Deutschen  Reiche  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

Eine  fernere  Erweiterung  des  Personalprinzips  und
damit  der  Anwendbarkeit  deutscher  Strafbestimmungen  enthält
  der  oben  angeführte  $  155  des  MStGB.?%).  Weil  dieser
Paragraph  von  allen  Personen  spricht,  die  sich  beim  kriegführenden
  Heere  befinden,  so  sind  hiernach  auch  Ausländer
wegen  im  Auslande  begangener  Handlungen  strafbar,  indem
fingiert  wird,  daß  die  bezeichneten  Personen  wegen  ihrer
Beziehung  zum  deutschen  Heere  zeitweilig  Untertanen  seien.
Dasselbe  gilt.  für  die  Strafvorschriften  der  $$  157—159
les  MStGB.,  Bestrafung  ausländischer  Offiziere,  die  zum
kriegführenden  Heere  zugelassen  sind,  und  von  Kriegsgefangenen
  (S.  48),  ferner  in  dem  oben  angeführten  Beispiele
für  88  22  und  24  Abs.  2  des  Flaggengesetzes,  wenn  der
Schiffer  ein  Ausländer  ist.

Die  Beschränkungen  des  Territorialprinzips  aus
staatsrechtlichen  Gründen.

:  Den  oben  angeführten  Erweiterungen  des  Territorialprınzips
  stehen  in  der  Natur  der  Sache  liegende  Einschränkungen
  des  Prinzips  gegenüber.  Es  liegt  klar  auf  der
Hand.  daß  einzelne  Verbrechen  und  Vergehen  wegen  des
konkreten  Tatbestandes  nur  entweder  von  einem  Ausländer
oder  von  einem  Inländer  begangen  werden  können?®).

3%)  Dasselbe  gilt  in  dem  $  166  des  MStGB.  von  den  dort
aufgeführten  Personen  (S.  48  Anm.  31),  wenn  sie  Ausländer  sind.
..”)  Zu  erinnern  ist,  daß  nur  ein  Deutscher  bestraft  werden
kan,  der  während  eines  gegen  das  Deutsche  Reich  ausgebrochenen
Krieges  bei  der  feindlichen  Kriegsmacht  Dienste  nimmt  ($  88
StGB.),  und  nur  Ausländer  können.  bestraft  werden,  die  unbefugt
in  deutschen  Küstengewässern  fischen  ($  296a  StGB.).