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Andererseits  kann  aber  gegen  gewisse  Personen  Wberhaug
nicht  strafrechtlich  vorgegangen  werden.

So  sind  die  deutschen  Landesherren  und  die  ihnen  gleich.
stehenden  Regenten  —  nicht  aber  ihre  Familien  —  einer
Gerichtsbarkeit  niemals  unterworfen;  der  princeps  ist  zwar
nicht  legibus  solutus,  aber  unverantwortlich3®).  Denn  eine
strafbare  Handlung  begehen  -  —  können  die  „Handeshexzen  und

Dandesherren  und  Regenten  von  der  inländischen  Gerichte
barkeit,  nicht  aber  von  den  inländischen  Strafgesetzen  be.
freit.  Dankt  aber  der  Monarch  ab,  oder  ist  die  Regentschaft
des  Regenten  abgelaufen,  so  kann  weder  der  eine  noch  der
andere  wegen  während  der  Regierungszeit  begangener  strafbarer
  Handlungen  zur  Rechenschaft  gezogen  werden  ;  denn
„die  materiellen  Vorschriften  des  Strafrechts  sind  dem  Staatsoberhaupt
  ‘gegenüber  leges  imperfectae,  die  eine  Stra  .
vertolgung  gegen  ihn  für  immer  ausschließen,  sow  eit
Handlungen  aus  der  Zeit  seiner  Souveränität  in  Fr  age
kommen'®?”).

Ferner  wird  das  Territorialprinzip  durch  Sl  SGB.
und  Art.  30  der  Reichsverfassung  eingeengt;  denn  nach  der
Strafgesetzbestimmung  darf  kein  Mitglied  eines  Landtages
oder  einer  Kammer  eines  zum  Reiche  gehörigen  Staates
außerhalb  der  Versammlung,  zu  welcher  er  gehört,  wegen
seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines
Berufes  getanen  Aeußerung  zur  ‚Verantwortung  gezogen
werden  Wegen  derselben  Veranlassungen  darf  nach  dem
oben  genannten  Artikel  der  Reichsverfassung  kein  Mitglied
des  Reichstages  zu  irgend  einer  Zeit  zur  Verantwortung
gezogen  oder  disziplinarisch  verfolgt  werden.  Trotzdem
im  Strafgesetzbuch  diese  disziplinarische  Verantwortungs

2)  Preuß.   Verfassungsurkunde  Art.  43.
”)  Hentig  8.38.