osigkeit  nicht  besonders  erwähnt  ist,  muß  sie  wohl  doch
für  die  dort  bezeichneten  Personen  gelten®).  Dabei  darf
man  den  Ausdruck  „Aeußerung“  auch  nicht  wörtlich  fassen,
sondern  muß  darunter  auch  jede  durch  Worte,  Schrift,
Handlung  oder  Unterlassung  ausgedrückte  Kundgebung  verstehen.
  Hierzu  tritt  noch,  daß  wahrheitsgetreue  Berichte
über  Verhandlungen  eines  Landtags  oder  einer  Kammer
eines  zum  Reiche  gehörigen  Staates  nach  $  12  StGB.  und
über  V  erhandlungen  in  den  öffentlichen  Sitzungen  des  Reichstages
  nach  Art.  22  Abs.  2  der  Reichsverfassung  von  jeder
Verantwortlichkeit  frei  bleiben?®).  Sowohl  bei  den  Staatsoberhäuptern
  wie  bei  den  Volksvertretern  liegen  die  Strafausschließungsgründe
  rein  in  der  Person;  denn  man  kann
nicht  plötzlich  sagen,  diese  oder  jene  Handlung  sei  eine
nıcht  rechtswidrige  und  nicht  strafbare  geworden,  weil  etwa
ein  Landesherr  oder  ein  Reichstagsabgeordneter  sie  begangen
habe.  Die  Rechtswidrigkeit  bleibt  also  bestehen,  folglich
müssen  Mittäter  und  Teilnehmer  an  dem  Delikte  bestraft
werden,  und  Notwehr  dagegen  ist  erlaubt.

Die  Beschränkungen  des  Territorialprinzips  aus  ü
völkerrechtlichen  Gründen.

=  Der  Befreiung  von  der  inländischen  Gerichtsbarkeit
folgt  nicht  logisch  die  Befreiung  von  der  Herrschaft  der  inländischen
  Strafgesetze.  Doch  wird  auch  behauptet,  daß  die
Exterritorialen  nicht  nur  von  der  inländischen:  Gerichtsbarkeit,
  sondern  auch  von  der  Herrschaft  der  inländischen
Straf  gesetze  befreit  sind.

“   Exterritorial  sind  die  Chefs  und  Mitglieder  der  bei
dem  Deutschen  Reiche  beglaubigten  Missionen  einschließe

  )  Siehe  v.  Liszt  8.112  Anm.2.  _

.  er  An  dieser  Stelle  ist  noch  auf  Art.  31  der  Reichsverfassung
hinzuweisen,  welcher  die  Verhängung  der-  zivilen  Untersuchungshaft
  gegen  Mitglieder  des  Reichstages  einengt.