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lich  ihrer  Familien,  ihres  Geschäftspersonals  und  ihrer  aus.
ländischen  Bediensteten  (Gerichtsverfassungsgesetz  88  18
bis  20).  Diese  Bestimmungen  sind  auch  unbedingt  notwendig,
  denn  „die  hier  in  Frage  stehenden  völkerrecht
lichen  Privilegien  und  Immunitäten  sind  die  Bedingungen
freier,  wirksamer  und  ungestörter  Erfüllung  der  amtlichen.
Aufgabe,  die  mit  der  diplomatischen  Mission  verknüpft
ist‘)  Hierher  kann  man  aber  nicht  die  im  Deutschen.
Reiche  angestellten  ausländischen  Konsuln  rechnen,  da  sie
tatsächlich  der  inländischen  Gerichtsbarkeit  unterworfen
sind,  wenn  dies  auch  meistens  durch  besondere  Vereinbarungen
  ausgeschlossen  ist.

Exterritorial  sind  ferner  alle  Souveräne,  wenn  sie  sich
im  Gebiete  eines  anderen  Staates  aufhalten.  Denn  man
muß  doch  annehmen,  daß  die  Vorrechte,  die  die  Gesandten.
genießen,  erst  recht  den  höheren  Staatsorganen,  den
Souveränen,  zugute  kommen  sollen.  Auch  hier  dürfen  die
Familienmitglieder,  das  Gefolge  und  die  Dienerschaft  an
der  Exterritorialität  teilnehmen,  Hübler“!)  spricht  von  einem
„internationalen  Gastrecht‘,  nach  dessen  Grundsätzen  sich
die  Exterritorialität  der  reisenden  Souveräne  richtet,  Es
macht  auch  keinen  Unterschied,  ob  diese  in  Staats-  ioden
Privatgeschäften  reisen,  denn  da  sie  wohl  immer  auf  Reisen
wenigstens  einige  der  Staatsgeschäfte  erledigen,  bleiben  sie
regierende  Herrscher.  Dieselben  Bestimmungen  müssen  auch
für  die  Regenten  und  die  Präsidenten  fremder  Staaten
gelten,  |  |

Ferner  genießen  alle  Land-  und  Soetruppen.  das  Vorrecht
  der  Exterritorialität,  wenn  sie  mit  besonderer  Bewilligung
  des  Landes  dieses  durchqueren.  Da  dies  nun  aber
von  der  Erlaubnis  abhängig  ist,  gilt  dies  regelmäßig  nicht
für  Truppenteile  auf  der  Flucht  oder  für  den  Fall,  daß

#0)  v.  Ullmann  8.180/181.
41)  8.86.