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eine  fremde  Macht  im  Kriege  das  Land  besetzt.  In  dieser
Lage  könnte  man  allerdings  mit  Hübler#?)  sagen,  daß  bei
einer  Okkupation  die  Staatsgewalt  provisorisch  auf  den
Staat  der  besetzenden  Streitmacht  übergehe,  es  deshalb
überhaupt  an  einer  Gebietshoheit  fehle  und  die  invadierenden
Truppen  nach  eigenem  Rechte  leben.  Doch  tritt  Beling?®)
dieser  Ansicht  mit  Recht  energisch  entgegen.

Als  exterritorial  gelten  außerdem  noch  alle  Kriegsund
  Staatsschiffe,  die  sich  in  fremden  Eigen-  und  Küstengewässern
  aufhalten,  gleich,  ob  sie  vor  Anker  liegen  oder
sıch  auf  Fahrt  befinden,  Und  zwar  genießen  alle  Personen
an  Bord  solcher  Schiffe  das  Vorrecht  der  Exterritorialität,
Doch  ist  es  irrig,  diesen  Fahrzeugen  die  Handelsschiffe
gleich  zu  erachten,  denn  der  Fall,  daß  sie  als  exterritorial
gelten  sollen,  wenn  sie  fremde  Küstengewässer  berühren,
ist  wohl  ziemlich  unbedeutend.

Es  wird  mit  Recht  gesagt,  daß  die  deutschen  Strafgesetze
  kompetent  werden,  wenn  die  Exterritorialen  nach
Begehung  der  strafbaren  Handlung  die  Exterritorialität
verlieren,  da  ja,  wie  oben  bemerkt,  der  Strafausschließungsgrund
  in  der  handelnden  Person  und  nicht  in  der  Handlung
  liegt.  Also  ist  es  klar,  daß  die  Teilnahme  an  strafbaren
  Handlungen  Exterritorialer  strafbar  und  Notwehr
gegen  sie  statthaft  ist.

Die  Straflosigkeit  der  im  Auslande  begangenen
Vebertretungen.

Nach  $  6  des  StGB.  sind  im  Auslande  begangene
Uebertretungen  nur  dann  zu  bestrafen,  wenn  dies  durch
besondere  Gesetze  oder  durch  Verträge  angeordnet  ist.  Der

42)  8.90.
45)  8,137.