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Paragraph  bezieht  sich  nur  auf  vom  Reiche  geregelte
Uebertretungen;  denn  Gesetze  und  Verträge  darüber  kann
nach  der  herrschenden  Ansicht  nur  das  Deutsche  Reich
abschließen.  Doch  muß  als  Ausnahme  hiervon  die  Seemannsordnung
  ‚beachtet  werden,  denn  diese  bestimmt  im  8  121.
„Die  Verfolgung  wegen  der  in  den  $8$  95—119  bezeichneten
strafbaren  Handlungen  findet  auch  dann  statt,  wenn  die
strafbaren  Handlungen  außerhalb  "des  Reichsgebietes  be.
gangen  sind.“  Die  in  dem  Gesetze  genannten  Paragraphen
behandeln  aber  auch  strafbare  Handlungen,  die  nur  Uebertretungen
  sind,  Mithin  erläßt  in  diesen  Fällen  das  Deutsche
Reich  Bestimmungen  über  die  Bestrafung  von  im  Auslande
begangenen  Uebertretungen,  die  nicht  durch  besondere  G«.-setze
  oder  Verträge  mit  den  anderen  Staaten  geordnet  sind,

Die  Anrechnung  von  im  Auslande  vollzogenen
Strafen.

Nach]  8  7  (des  RStGB.  ist  eine  im  Auslande  vollzogene
Strafe,  wenn  wegen  derselben  im  Gebiete  des  Deutschen
Reiches  abermals  eine  Verurteilung  erfolgt,  auf  die  zu  erkennende
  Strafe  in  Anrechnung  zu  bringen.  .Bei  Distanzdelikten
  nämlich  kann  es  leicht  vorkommen,  daß  sich  zwei
Staaten  die  Kompetenz  zum  Strafen  zulegen,  wenn  nämlich
ein  Staat  den  Ort  der  körperlichen  Tätigkeit,  der  andere
den  des  Erfolges  als  maßgebend  ansieht.  Noch  viel  eher
halten  sich  zwei  Länder  für  berechtigt  zu  strafen,  wenn
das  eine  das.  Territorialprinzip,  das  andere  das  Realprinzip
oder  gar  das  Universalprinzip  zum  Hauptgesetz  erhebt,  und
eben  für  diese  Fälle  hat  der  Gesetzgeber  den  oben  angeführten
8  7  des  RStGB.  erlassen.

Da  ein  ausländisches  Strafurteil  im  Inlande  niemals
ausgeführt  wird,  muß  das  Inland  ein  Tirteil  fällen,  wenn