59

im  Auslande  bereits  eine  Aburteilung  oder  sogar  eine  Strafvollstreckung
  erfolgt  ist.  Der  8  7  ist  anwendbar,  wenn  die
Strafe  zwar  nicht  im  Auslande,  aber  auf  Antrag  des  Auslandes
  im  Inlande  vollzogen  worden  ist,  und  umgekehrt  ist
$  7  nicht  anwendbar,  wenn  die  Strafe  zwar  im  Auslande,
aber  auf  Antrag  des  Inlandes  erfolgt  ist.

Damit  also  der  Täter  wegen  einer  Handlung  nicht  zwei
Strafen  zu  verbüßen  hat,  bestimmt  das  Gesetzbuch,  daß
die  im  Auslande  schon  verbüßte  Strafe  ım  Inlande  zur
Anrechnung  kommt,  und  zwar  ist  diese  Bestimmung  obligatorisch.
  Es  müssen:  allerdings:  die  Strafen  des  In-  und
Auslandes  kommensurabel  sein,  und  da  dies  selten  völlig
der  Fall  ist,  hat  das  richterliche  Ermessen  freies  Spiel.
Es  ist  ferner  völlig  gleichgültig,  ob  der  Richter  im  Auslande
  zur  Verurteilung  überhaupt  zuständig  war;  denn  der
Paragraph  ist  lediglich  zum  Schutze  des  Täters  erlassen.
Er  legt  mithin  nicht  wie  8  5  No.  1  des  StGB.  ‘Wert  auf  die
vollständige  Vollziehung  der  Strafe,  sondern  er  ist  auch
für  den  Fall  gegeben,  daß  die  Strafe  im  Auslande  nur  teilweise
  verbüßt  worden  ist.