D.

Die  Bestimmungen  des  Vorentwurfs  zu  einem
deutschen  Strafgesetzbuch  über  das  internationale
Strafrecht  im  Vergleich  zu  den  Bestimmungen
des  RStGB.

Das  Territorialprinzip  als  maßgebendes  für
Verbrechen  und  Vergehen.

Es  bleibt  nun  noch  übrig,  auf  den  Vorentwurf  zu  einem
deutschen  Strafgesetzbuch  einzugehen,  der  von  der  hierzu
bestellten  Sachverständigen-Kommission  bearbeitet  worden
ist!),  und  ihn  unter  Heranziehung  des  Vorentwurfs  zu  einem
österreichischen  Strafgesetzbuch  und  zu  dem  Einführungsgesetze
  vom  September  19092)  und  des  Vorentwurfs  zu
einem  Schweizerischen  Strafgesetzbuch  vom  April  19083)
einer  kritischen  ‘Würdigung  zu  unterziehen.

Der  deutsche  Entwurf  bezweckt  nur,  die  im  Reichsstrafgesetzbuch
  aufgestellten  Bestimmungen  zu  ändern,  läßt  also
alle  Nebengesetze  völlig  unberührt,  so  daß,  was  diese  anbelangt,
  die  oben  gegebenen  Ausführungen  in  Geltung  bleiben.

1)  Dieser  Vorentwurf  soll  im  folgenden  kurz  „deutscher
Entwurf“  genannt  werden.

2)  Dieser  Vorentwurf  soll  im  folgenden  kurz  „österreichischer
Entwurf“  genannt  werden.

3)  Dieser  Entwurf  soll  im  folgenden  kurz  „schweizerischer
Entwurf“  genannt  werden.