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Der  deutsche  Entwurf  geht  ebenso  wie  das  Strafgesetzbuch
  vom  Territorialprinzip  aus,  wobei  auch  er  nicht  die
Streitfragen  über  den  Begehungsort  bei  Teilnahme-  und
Unterlassungshandlungen  und  zusammengesetzten  und  fortgesetzten
  Deliktstätigkeiten  entscheidet.  Betrachtet  man  den
österreichischen‘)  und  schweizerischen  Entwurf,  so  findet
man  bei  beiden,  daß  auch  sie  im  Territorialprinzip  ihren
Ausgangspunkt  nehmen  (österreichischer  Entwurf  $81  Abs.  1
und  schweizerischer  Entwurf  Art.  6  Abs.1  Satz1)  und  auch
keine  löntscheidungen  über  den  Begehungsort  bei  den  oben
genannten  Delikten  fällen.  Was  aber  die  Distanzdelikte
und  Versuchshandlungen  anlangt,  so  treffen  sie  beide  eine
ausdrückliche  Bestimmung  und  zwar  dahin,  daß  Handlung
und  Erfolg  gleichwertig  sind.  Das  Delikt  ist  im  Inlande  begangen,
  wenn  im  Inlande  gehandelt  oder  der  Erfolg  im  Inlande
  eingetreten  ıst.  Für  Fälle,  in  denen  der  beabsichtigte
Erfolg  nicht  eingetreten  ist,  also  besonders  für  Versuchshandlungen,
  bei  denen  micht  einmal  ein  Teil  des  Erfolges
eintritt,  stimmen  beide  Entwürfe  überein,  daß  die  Tat  im
Inlande  begangen  ist,  wenn  nach  dem  Willen  des  Täters
der  Erfolg  im  Inlande  eintreten  sollte  (österreichischer
Entwurf  $  81  Abs.  2  und  schweizerischer  Entwurf  Art.  9).
Bestimmungen  über  diesen  Punkt  fehlen  im  deutschen  Entwurfe
  vollkommen,  was  sicherlich  anzuerkennen  ist,  da  das
Gericht  bei  diesen  schwer  zu  entscheidenden  Fragen  am
besten  von  Fall  zu  Fall  entscheidet.  Geben  doch  sogar  die

#4)  Eine  interessante  Einschränkung  des  Territorialprinzips
enthält  der  Österreichische  Entwurf  im  Abs.4  des  $  81,  wo
gesagt  ist:  „Eine  strafbare  Handlung,  die  an  Bord  eines  ausländischer
  Handelsschiffes  in  einem  österreichischen  Hafen  begangen
  wurde,  wird  nur  dann  im  Inlande  verfolgt,  wenn.  sie  die
Ruhe  des  Hafens  gefährdete  oder  gegen  einen  Inländer  gerichtet

war,  oder  wenn  die  Behörde  des  ausländischen  Staates  darum