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weitern  dieses  ebenso  wie  das  deutsche  Strafgesetzbuch  durch
las  Universal-,  Real-  und  Personalprinzip.

Erweiterungen  durch  das  Universalprinzip.

Wegen  der  oben  gezeigten  großen  Nachteile  des
Universalprinzipes  ıst  seine  Anwendbarkeit  in  einem  Strafgesetzbuchce
  sehr  zweischneidig.  Der  deutsche  Entwurf  hat
sich  auch  wohl  gehütet,  das  Weltrechtsprinzip  häufig  in
1%  orschlag  zu  brıngen.  Er  erläßt  als  einzige  Erweiterung
des  Territorialprinzipes  durch  das  Univers  alprinzip  -  —  ebenso
wıe  das  Gesetzbuch  und  in  ähnlicher  Weise  der  österreichische
  ($  86  Abs.  2  und  4)  und  schweizerische  Entwurf
  (Art,  8  No.  3)  —  die  Bestimmung  über  Münzverbrechen.
  Zwar  bestimmt  er  dies  ausdrücklich  nur  für  einen
Ausländer,  welcher  im  Auslande  ein  Münzverbrechen  —
also  auch  nicht  Vergehen  —  begangen  hat  ($  4  No.  2).
Doch  durch  die  weiter  unten  zu  behandelnde  Vorschrift
des  84  No.  1  straft  er  ja  sowieso  einen  Deutschen,  welcher
im  Auslande  eine  Handlung  begangen  hat,  die  nach  den
Gesetzen  des  Deutschen  Reiches  als  Verbrechen  oder  Vergehen
  anzusehen  ist,  Da  hierunter  aber  auch  Münzverbrechen
  fallen,  so  kommt  man  zu  dem  Schlusse,  daß  der
Entwurf  ebenso  wie  das  Gesetzbuch  alle  Münzverbrechen
bestrafen  will,  ohne  zu  berücksichtigen,  von  wem,  gegen
wen  und  wo  das  Verbrechen  begangen  worden  ist,
_  Unerklärlich  erscheint  es,  warum  v.  Bar)  es  für  zw  eifelhaft
  hält,  ob  das  Sprengstoffgesetz  und  das  Gesetz  betreffend
  die  Bestrafung  des  Sklavenraubes  nach  dem
deutschen  Entwurfe  noch  weiter  in  Geltung  bleiben  sollen,
Da  dieser  Entwurf  die  N  ebengesetze  überhaupt  nicht  erwähnt,
  so  ist  es  wohl  selbstverständlich,  daß  diese,  wie
schon  oben  gesagt,  auch  weiter  in  Geltung  bleiben  sollen.

6)  Geltungsgebiet  8.66  Anm.  2.