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Also  braucht  der  deutsche  Entwurf  nicht,  wie  der
schweizerische  Entwurf  (Art.  8  No.  3  unter  Hinweis  auf
Art.  146)  es  tut,  den  verbrecherischen  Gebrauch  von  Spreng.
stoffen  und  Sprengbomben  zu  erwähnen.

Doch  ist  es  bedauerlich,  daß  der  deutsche  Entwurf
ebenso  wie  auch  schon  das  Gesetzbuch  keine  Bestimmuns
gegen  die  Seeräuberei  erlassen  hat,  v.  Bar’)  hält  dieses
Verbrechen  sogar  für  das  einzige,  „das  jeder  Staat  beliebig
ahnden  kann,  der  sich  der  Seeräuber  bemächtigt“,  Der
österreichische  Entwurf  bedroht  dieses  Delikt  im  Absatz  4
des  &amp;  86  unter  Hinweis  auf  das  35.  Hauptstück  (8  442)
mit  Strafe.  Auch  für  Deutschland  wäre  es  doch  leicht  und
bei  seinen  ausgedehnten  Seehandelsbeziehungen  wünschenswert,
  die  Seeräuberei  wirksam  zu  bekämpfen.  Daß  ein
schweizerisches  Strafgesetzbuch  einer  solchen  Bestimmung
nicht  ‚bedarf,  braucht  wohl  nicht  näher  erläutert  zu
werden,

Ferner  ist  nach  österreichischem  ($  86  Abs.  2)  und
schweizerischem  (Art,  8  No.  3)  Entwurf  der  Ausländer  auch
strafbar,  der  im  Auslande  Mädchenhandel  treibt.  Diese
Bestimmung  ist  aber  unbedingt  schon  zu  weitgehend;  man
widerlegt  sie  gut  mit  v.  Bars?)  Worten:  „Man  darf  Grundsätze
  der  Gerechtigkeit  und  des  Völkerrechts  nicht  wegen
der  Schwere  des  betreffenden  Delikts  außer  Acht  lassen,
Andere  Kongresse“  —  nämlich  zur  Bekämpfung  des  Mädchenhandels
  —  „und  Versammlungen  könnten  das  Gleiche  auch
für  andere  Verbrechen  verlangen,  und  so  wäre  die  schiefe
Ebene  gegeben,  auf  welcher  es  zu  allgemeiner  Verirrung
kommen  würde.“  Also  sollte  der  österreichische  Entwurf
auch  nicht.  im  Abs,  4  des  &amp;  86  Ausländer  für  anarchistische
Verbrechen  und  Vergehen  im  Auslande  seinen  Bestimmungen
unterwerfen.  |

?)  Geltungsgebiet  8.  59.
8)  Geltungsgebiet  S.60  Anm.  3,