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Der  österreichische  Entwurf  hat  aber  in  betreff  eines
„narchistischen  Verbrechens  oder  Vergehens,  eines  Verbrechens
oder  Vergehens  gegen  die  Sicherheit  des  ausländischen  Urkundenverkehres
  oder  Geldverkehres  oder  eines  Verbrechens
gegen  die  'Seeschiffahrt  die  Bestimmung  in  Vorschlag  gebracht,
  daß  der  ausländische  Täter  in  Oesterreich  nur  bestraft
  werden  soll,  wenn  er  nicht  ausgeliefert  wird;  und
der  schweizerische  Entwurf  sagt  in  No.  3  des  Art.  8,  daß
der  Täter,  der  sich  der  schon  genannten  Verletzungen  nach
dern  Universalprinzipe  im  Auslande  schuldig  gemacht  hat,
nach  schweizerischem  Recht  strafbar  ist,  wenn  er  in  der
Schweiz  betreten  und  nicht  ausgeliefert  wird.  „Eine  Verpflichtung,
  die  Auslieferung  anzubieten,  wird  durch  die
Vorschrif‘  nicht  begründet;  die  Wahl  bleibt  offen.  Besteht
  kraft  eines  Vertrages  eine  Verpflichtung  zur  Auslieferung,
  so  muß  sie  selbstverständlich  erfüllt  werden‘®).
Nach  dem  österreichischen  nd  ‘schweizerischen  Entwurf  befindet
  sich  der  Täter  also  in  günstigerer  Lage  als  nach  dem
deutschen  Entwurf;  denn  es  ist  für  den  Täter  stets  das
günstigere,  wenn  ihn  das  Gericht  des  Landes  beurteilt,  in
dem  er  das  Delikt  begangen  hat,  da  er  aut  diese  Bestrafung
ja  auf  jeden  Fall  gefaßt  sein  mußte.  Also  kann  man,
was  die  Behandlung  der  Delikte  betrifft,  die  nach  dem
Universalprinzip  verfolgt  werden,  den  Bestimmungen  durch
den  österreichischen  und  schweizerischen  Entwurf  auf  jeden
Fall  den  Vorzug  gegen  die  durch  den  deutschen  Entwurf
geben.

Erweiterungen  durch  das  Realprinzip.

Nach  $4  No.  2  des  deutschen  Entwurfes  kann  nach
den  Strafgesetzen  des  Reiches  verfolgt  werden:  ein  Ausländer,
  welcher  im  Auslande  eine  hochverräterische

entiene

9)  Erläuternde  Bemerkungen  8.148.