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Handlung  gegen  das  Reich  oder  einen  Bundesstaat,  einen
Meineid  in  einen  bei  einer  deutschen  Behörde  anhängigen
Verfahren,  oder  welcher  gegen  einen  Deutschen,  einen  Beamten
  des  Reichs,  eines  Bundesstaats  oder  eines  Schutzgebiets
  oder  als  ein  solcher  Beamter  eine  nach  den  Gesetzen
des  Reiches  als  Verbrechen  oder  Vergehen  anzusehende
Handlung  begangen  hat.

Man  muß  sagen,  daß  auch  bei  diesen  Bestimmungen  der
leutsche  Entwurf  der  härteste  von  den  drei  behandelten
Vorentwürfen  ist,  indem  er  auch  bei  den  von  Ausländern
in  Auslande  begangenen  und  im  Inlande  zu  bestrafenden
Delikten  gar  keine  Rücksicht  auf  irgendwelche  Entscheidungen
  des  Auslandes  nehmen,  sondern  nur  als  einzige
Milde  nach  $  7  eine  schon  vollzogene  Strafe  in  Anrechnung
Lringen  und  die  Verfolgung  nach  &amp;  4,  da  sie  nur  fakultativ
ist,  eventuell  ausfallen  lassen  will,  was  praktisch  natürlich
selten  eintreten  wird.  Im  österreichischen  und  schweizerischen
  Entwurf  dagegen  ist  die  Zuständigkeit  ihrer  Gerichte
  nur  subsidiär.  An  und  für  sich  ist  im  österreichischen
Entwurfe  allerdings  die  Zahl  der  aufgezählten  Delikte,
wegen  derer  ein  Ausländer,  wenn  er  sie  im  Auslande  begangen
  hat,  im  Inlande  verfolgt  werden  kann,  größer  .als
im  deutschen  Entwurfe;  aber  praktisch  ist  der  deutsche
Entwurf  natürlich  der  viel  weiter  gehende,  indem  er  vor
allem  bestimmt,  daß  ein  Ausländer,  welcher  gegen  einen
Deutschen,  einen  Beamten  des  Reichs,  eines  Bundesstaats
oder  eines  Schutzgebiets  oder  als  ein  solcher  Beamter  eine
nach  den  Gesetzen  des  -  Reichs  als  Verbrechen  oder  Vergehen
  anzusehende  Handlung  begangen  hat,  nach  den  Strafgesetzen
  des  Reichs  verfolgt  werden  kann.  Hiervon  wird
weiter  unten  noch  zu  sprechen  sein.  Der  österreichische
Entwurf  hat  nun  für  die  anderen  als  die  aufgezählten  Ausnahmedelikte
  in  $  87  in  Vorschlag  gebracht,  Ausländer
wegen  im  Auslande  begangener  Handlungen  in  Oesterreich