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nur  dann  zu  bestrafen,  wenn  die  Auslieferung  zwar  zulässig,
aber  unausführbar  wäre,  und  die  Strafbarkeit  oder  die  Verfolgung
  nach  dem  Rechte  des  Tatortes  nicht  ausgeschlossen
ist.  Der  österreichische  Entwurf  hat,  wie  v.  Bar:)  sagt,
eine  „edlere  Auffassung  der  Bestrafung  der  Ausländer“
und  dies  ist  auch  darum  besonders  ganz  richtig,  weil  das
eünstigere  Recht  des  Tatortes  vor  dem  eventuell  härteren
inländischen  gelten  soll,  der  Entwurf  keine  Rücksicht  darauf
nimmt,  ol  das  verletzte  Gut  inländisches  oder  ausländisches
ist  und  die  Verfolgung  nur  auf  Anordnung  des  Justizministers
  eintreten  soll.

Um  nun  auf  den  schweizerischen  Entwurf  zu  kommen,
so  ähnelt  er  viel  mehr  dem  menschenfreundlichen  österreichischer
  als  dem  härteren  deutschen  Entwurf.  Der  Täter,
der  sich  im  Auslande  an  einem  Schweizer  vergangen  hat,
ist  nach  schweizerischem  Recht  nur  dann  strafbar,  wenn
hierfür  nach  diesem  Rechte  die  Auslieferung  bewilligt
werden  könnte,  sie  aber  nicht  erfolgt  ist,  oder  der  Schuldige
wegen  des  betreffenden  Verbrechens  in  der  Schweiz  betreten
oder  der  Eidgenossenschaft  ausgeliefert  wird.  Hierzu  tritt,
daß  der  Täter  in  der  Schweiz  nicht  mehr  bestraft  werden
soll,  wenn  ihn  das  Gericht  des  Auslandes  freigesprochen
hat  oder  die  Strafe  verjährt  oder  erlassen  ist.  Diese  Vorschrift
  kann  man  aber  nicht  anerkennen,  sondern  muß  sie
mit  v.  Bari!)  für  inkonsequent  erklären,  „wenn  die  am
Begehungsorte  von  Anfang  an:  straflose  Handlung  nicht
auch  im  Inlande  (in  der  Schweiz)  straffrei  sein  soll.“  Also
kann  man  diesen  Vorschlag  des  schweizerischen  Entwurfs
dem  deutschen  nicht  zur  Nachahmung  empfehlen,  aber  die
anderen  hier  besprochenen  Sätze  des  österreichischen  und
schweizerischen  Entwurfs  in  ihrer  Milde  gegen  den  Täter

1")  Geltungsgebiet  8.  56.
\)  Geltungsgebiet  8.  55.
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