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und  Rücksicht  auf  das  Ausland  als  empfehlenswerte  Anregung
  vorlegen,

Um  nun  auf  die  Einzelheiten  des  deutschen  Vorentwurfs
  einzugehen,  so  bedroht  dieser  wie  das  Strafgesetzbuch
  einen  Ausländer  wegen  Hochverrats,  und  zwar  crwähnt
  er  nur  Ausländer,  weil  Deutsche  ja  schon  nach
S  4  No.  1  des  Entwurfes  wegen  eines  solchen  Deliktes
strafbar  sind.  Aus  demselben  Grunde  braucht  auch,  was
Verbrechen  oder  Vergehen  im  Amte  anbelangt,  im  Entwurfe
  der  Deutsche  nicht  besonders  erwähnt  zu  werden,
Während  für  den  Ausländer  No.  2  des  5  4  des  Entwurfes
die  Bestimmung  trifft,  daß  der  Ausländer,  der  als  Beamter
des  Reichs,  eines  Bundesstaates  oder  eines  Schutzgebietes
eine  nach  den  Gesetzen  des  Reichs  als  Verbrechen  oder
Vergehen  anzusehende  Handlung  begangen  hat,  verfolgt
werden  kann.  Einerseits  ist  hier  richtigerweise  im  Gegensatz
  zum  Gesetz  der  Beamte  eines  Schutzgebietes  hinzugekommen,
  weil  nach  Art.  1  der  Verordnung  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  Landesbeamten  in  den  Schutzgebieten
  vom  9.  August  1896  das  Gesetz  betreffend  die
Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten  vom  31.  März  1873
nebst  dem  dasselbe  abändernden  Gesetze  vom  21.  April  1886
nur  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  Beamten  Anwendung
findet,  welche  ihr  Diensteinkommen  aus  den  Fonds  eines
Schutzgebietes  beziehen.  Also  ‚gehör  en  hierzu  nicht  die
Beamten,  die  ihre  Besoldung  aus  irgendeinem  anderen
Fonds  empfangen,

Andererseits  ist  der  Entwurf,  was  die  oben  genannten
Beamten  anbelangt,  insofern  erweitert  worden,  als  sie  nicht
nur  wegen  Verbrechen  oder  Vergehen  im  Amte,  sondern
wegen  aller  nach  den  Gesetzen  des  Reiches  als  Verbrechen
oder  Vergehen  anzusehenden  Handlungen  verfolgt  werden
sollen.  Dies  bildet  einen  beträchtlichen  Unterschied  zum
RStGB.,  weil  nunmehr  die  Strafbarkeit  der  Ausländer,  die