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sich  als  Beamte  im  Dienste  des  Reichs,  eines  Bundesstaates
oder  Schutzgebietes  befinden,  beträchtlich  erweitert  werden
soll.  Dies  ist  lebhaft  zu  begrüßen,  weil  es  nur  richtig
ist,  wenn  ‘der  Staat  eine  Strafbefugnis  wegen  aller  von
ihm  mit  Strafe  bedrohten  Verbrechen  und  Vergehen  gegen
seine  untergebenen  Beamten  hat.  Hierdurch  wird  weiter
erreicht,  daß  die  oben  genannten  Beamten  die  Verpflichtung
fühlen,  die  Würde  des  Staates,  von  dem  sie  ihre  Amtegewalt
  herleiten,  zu  wahren,  in  höherem  Maße,  als  wenn
sie  nur  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens  verfolgt  werden
könnten.

Ganz  neu  hinzugekommen  sind  im  Entwurf  für  die
Verfolgbarkeit  der  Ausländer  wegen  der  im  Auslande
begangenen  Delikte  zwei  Vorschriften,  welche  sich  wegen
84  No.  1  des  Entwurfes  für  Deutsche  von  selbst  als  überflüssir
  erweisen  würden.

Es  kann  nämlich  der  Ausländer  verfolgt  werden,,  der
im  Auslande  einen  Meineid  in  einem  bei  einer  deutschen
Behörde  anhängigen  Verfahren  begangen  hat.  Es  ist  aber
nicht  notwendig,  daß  der  Meineid  unmittelbar  vor  einer
deutschen  Behörde  geleistet  worden  ist,  sondern  es  genügt
auch,  wenn  diese  eine  ausländische  Behörde  um  Abnahme
des  Eides  ersucht  hat  und  vor  dieser  das  Meineidsdelikt  vollführt
  worden  ist.  Auch  diese  Vorschrift  ist  zum  Schutze
der  Inländer  als  sehr  erfreulich  zu  bezeichnen.  Sie  schützt
vornehmlich  die  Sicherheit  des  inländischen  Gerichts-  und
Verwaltungsverfahrens.  v.  Bar!?)  nennt  diese  Bestimmung
allerdings  inkorrekt,  indem  er  sagt:  „Ein  Beamter  im  Auslande
  hat  Amtsqualität  nur  kraft  des  Gesetzes  des  Auslandes;
  er  genießt  dafür  strafrechtlichen  Schutz  nur  kraft
eben  dieses  Gesetzes“.  Er  hält  wegen  des  Meineides  nur
das  Ausland  für  strafberechtigt  und  fährt  fort:  „Straft

12)  Geltungsgebiet  S.59  Anm.  1.