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das  ausländische  Gesetz  den  Meineid  nicht,  welcher  yor
dem  deutschen  Beamten  mit  Erlaubnis  des  ausländischen
Gesetzes  geschworen  ist,  so  liegt  eine  Lücke  dieses  Ge.
setzes  vor,  welche  auf  Verlangen  des  Deutschen  Reichs  von
dem  fremden  Staate  auszufüllen  wäre“.  Es  wäre  aber  ein
etwas  langwieriger  Weg,  wenn  der  Meineid  erst  nach  Ein.
führung  eines  vom  Deutschen  Reiche  bei  dem  fremden  Staate
angeregten  Gesetzes  bestraft  werden  könnte.  Also  bleibt
man  schon  dabei,  diese,  allerdings  im  österreichischen  und
schweizerischen  Entwurfe  nicht  aufgenommene,  Anregung
des  deutschen  Entwurfes  als  gut  zu  bezeichnen.

Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  in  dem  bei  einer  deutschen
  Behörde  anhängigen  Verfahren  lediglich  Deutsche  beteiligt
  sind  oder  der  Meineid  zu  Ungunsten  eines  Deutschen
geleistet  worden  ist.  Wenn  in  der  Begründung!?)  ausgeführt
ist,  daß  von  der  Vorschrift  solche  Fälle  ausgenommen
seien,  in  denen  die  Eidesverletzung  zu  (sunsten  oder
wenigstens  nicht  zum  Nachteil  eines  Deutschen  erfolgt,  so
hat  diese  Absicht,  wenn  sie  bei  den  Verfassern  des  Entwurfes
  bestanden  hat,  jedenfalls  im  Entwurfe  keinen  Ausdruck
  gefunden.  Die  Einschränkung  erscheint  auch  nicht
einmal  zweckmäßig,  denn  es  muß  bei  jedem  durch  eine
deutsche  Behörde  eingeleiteten  Verfahren  als  wünschenswert
  erscheinen,  daß  es  zu  einem  möglichst  entsprechenden
Ergebnis  führt,  mögen  die  Beteiligten  auch  zufällig  Ausländer
  sein.  Die  Notwendigkeit  der  Verordnung  zur  Verhinderung
  des  Meineides  hat  sich  sicherlich  durch  die  Praxis
herausgestellt,  was  ja,  was  z.  B.  alle  Seemannssachen  anbelangt,
  leicht  erklärlich  ist.

Ausserdem  soll  nach  dem  Entwurfe  auch  noch  der
Ausländer  strafbar  sein,  der  im  Auslande  eine  nach  den
Gesetzen.  des  Reiches  als  Verbrechen  oder  Vergehen  anzu-13)

  8.14.