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schende  Handlung  gegen.  einen  Deutschen,  einen  Beamieu
des  Reiches,  eines  Bundesstaates  oder  eines  Schutzgebietes
(aber  auch  wenn  dieser  Beamte  nicht  Deutscher  ist,  z.  B.
ein  Wahlkonsul)  begangen  hat,  Diese  Bestimmung  verkörpert
  völlig  das  Realprinzip.  Dieses  würde  also  mit  all
seinen  oben  gezeigten  Nachteilen  Platz  greifen  und  die
besondere  Härte  und  Rücksichtslosigkeit  des  deutschen  Entwurfes
  im  Gegensatz  zum  österreichischen  und  schweizerischen
  in  Erscheinung  treten  lassen.  Zwar  gibt  uns  die
Bestimmung  das  Mittel,  unsere  Untertanen  und  Staatsbeamte
  gegen  jeden  groben  Angriff  eines  Ausländers  zu
schützen;  doch  muß  man  bedenken,  daß  es  unbedingt  zu
Mißhelligkeiten  mit  dem  Auslande  führen  muß,  wenn  wir
dessen  Untertanen  lediglich  in  unserm  Interesse  für  Verbrechen
  oder  Vergehen  bestrafen  wollten,  die  eventuell  im
Auslande  gar  nicht  als  strafbare  Handlungen  angesehen
werden.  Man  kann  also  nur  energisch  vor  der  Annahme
dieses  Vorschlages  des  Entwurfes  warnen  und  aufs  schärfste
tadeln,  daß  er  sich  bei  diesen  Bestimmungen  nur  vom
eigenen  Interesse  hat  leiten  lassen,  ohne  an  die  gefährlichen
Folgen  zu  denken,  die  sich  unbedingt  mit  dem  Auslande
ergeben  müßten,

Erweiterungen  durch  das  Personalprinzip.

Erweitert  wird  das  Territorialprinzip  durch  das  Personalprinzip
  in  $4  No.  1  des  deutschen  Entwurfes.  Hier
wird  bestimmt,  daß  ein  Deutscher,  der  im  Auslande  eine
Handlung  begangen  hat,  die  nach  den  Gesetzen  des  Reiches
als  Verbrechen  oder  Vergehen  anzusehen  ist,  nach  den  Strafgesetzen
  des  Reiches  verfolgt  werden  kann.  Sehr  energisch
will  hierdurch  der  deutsche  Entwurf  das  Herrschaftsgebiet
der  inländischen  Gesetze  ausdehnen,  indem  er  der  reinen
Form  des  Personalprinzips  zur  Herrschaft  verhilft.  Ein
Deutscher  soll,  wo  er  auch  sei,  eingedenk  seiner  Untertanen-