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pflicht  sich  den  Gesetzen  seines  Vaterlandes  fügen,  denn
er  kann  ja  selbst  dann  bestraft  werden,  wenn  das  Gesetz
seines  Aufenthaltsortes  sein  Verbrechen  oder  Vergehen  für
straflos  erklärt.  Hierin  liegt  der  wesentliche  Unterschied  \
des  Entwurfes  vom  Gesetzbuche.  Das  Gesetz  verlangt,  daß
die  Delikte  am  Tatorte  mit  Strafe  bedroht  sind;  der  Entwurf
läßt  diese  Bestimmung  ganz  fort.  Wenn  der  deutsche  Entwurf
  sich  in’dieser  Form  durchsetzen  würde,  würden  also.
mit  einem  Schlage  alle  oben  angeführten  Nachteile  des
Persenalprinzips  eintreten.  In-  und  Ausland  könnten  sich
Strafgewalt  beimessen,  ein  Inländer,  der  im  Ausland  «ine
dort  nicht  als  strafbar  geltende  Handlung  begeht,  könnte
trotzdem  wegen  dieser  Tat  bei  uns  bestraft  werden  usw.
Der  Entwurf  nimmt  also  nicht  die  geringste  Rücksicht  auf
die  Gesetzgebungen  der  anderen  kultivierten  Staaten  und.
erlaubt  nicht  im  geringsten  dem  Inländer  im  Auslande,
frei  nach  den  Sitten  und  Gebräuchen  seines  Aufenthaltslandes
  zu  leben.  Durch  diese  Bestimmung  der  No.  1  des
S  4  ist  also  der  Entwurf  hart  gegen  den  Täter  und  rücksichtslos
  gegen  die  anderen  Staaten.  Allerdings  sieht  der  Entwurf,
  wie  die  Begründung  sagt!%),  hierin  eine  Vereinfachung;
aber  Gerechtigkeit  geht  vor  Vereinfachung,  oder  wie  sich
v.  Bar!5)  ausdrückt:  „Man  möchte  glauben,  daß  die  Prinzipien
  der  Gerechtigkeit  und  Billigkeit  höher  stehen  als
das  Prinzip.  der  Vereinfachung.“  Die  gröbste  Härte  der
hier  behandelten  Bestimmung  liegt  aber  darin,  daß  es  einem
Inländer  nicht  zugute  kommen  soll,  wenn  ihn  das  Ausland
wegen  eines  dort  begangenen  Deliktes  freigesprochen  hat.
Jederzeit  ist  trotzdem  das  Inland  in  der  Lage,  den  Täter
noch  einmal  vor  das  inländische  Gericht  zu  stellen,  ihn  die
Unannehmlichkeiten  eines  Prozesses  durchkosten  zu  lassen
und  dann  —  zu  verurteilen.  Ja,  bei  solcher  Bestimmung

1)  8.18.
15)  Geltungsgebiet  3.  53.