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des  Entwurfes  muß  man  sich  beinahe  wundern,  daß  er  im
g  7  zuläbt,  daß  eine  im  Ausland  vollzogene  Strafe  im  Iniande
  angerechnet  werden  soll.  Die  Härte  des  deutschen
Entwurfes  wird  praktisch  kaum  dadurch  gemildert,  daß
die  Bestimmungen  wegen  der  Strafbarkeit  von  Inländern
wegen  im  Auslande  begangener  Delikte  nur  fakultativ  sind.
Der  Entwurf  sagt:  nach  den  Strafgesetzen  des  Reiches  kann
verfolgt  werden  ....  Diese  Bestimmung  ist  nicht  geeignet,
einen  genügenden  Ausgleich  gegen  die  Härte  des  Entwuries
zu  bieten;  denn  es  hängt  von  dem  Ermessen  der  im  einzelnen
Falle  zuständigen  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  ab,  ob
eine  Verfolgung  eintreten  soll.  .

Der  österreichische  und  schweizerische  Entwurf  halten
sich  denn  auch  von  einer  solchen  Bestimmung,  wie  sie  der
deutsche  Entwurf  vorschlägt,  fern.  Natürlich  gibt  es  Verbrechen,
  die  das  Ausland  nicht  bestraft,  das  Inland  aber
seiner  selbst  willen,  auch  wenn  sie  im  Auslande  vollführt
sind,  bestrafen  muß.  Diese  Anschauung  hat  das  deutsche
Reichsstrafgesetzbuch  ja  richtig  anerkannt  und,  wie  oben
gezeigt,  seine  Bestimmungen  darüber  getroffen.

Der  österreichische  Entwurf  vervollkommnet  dies  aber
noch,  indem  er,  abgesehen  von  den  im  $  83  genannten  Delikten,
  den  Inländer  für  seine  Tat  nur  dann  strafen  will,
wenn  er  auch  nach  dem  Rechte  des  Tatortes  strafbar  ist,
oder  wenn  er  die  Tat  gegen  einen  Inländer  begangen  hat.
Gegen  den  ersten  Fall  der  Strafanmaßung  ist  nichts  einzuwenden,
  aber  gegen  den  zweiten  Fall  muß  man  energisch
Bedenken  erheben,  indem  auch  hier  sich  wieder  die  schon
dargelesten  Nachteile  des  Realprinzipes  zeigen.  Besonders
kann  mar  nicht  verlangen,  daß  der  Täter  weiß,  ob  er  sich
in  diesem  oder  jenem  Falle  gegen  einen  In-  oder  Ausländer
vergeht  und  sehr  richtig  sagt  v.  Bar!®):  „Denn  daß  etwa

16)  Geltungsgebiet  S.  55.