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jemand  sich  deshalb  ins  Ausland  begibt,  um  dort  einen  Inländer
  zu  verletzen,  wird  selten  vorkommen.“.  Doch  ist
in  dem  behandelten  Falle  der  österreichische  Entwurf  nicht
ganz  so  schroff  zu  verwerfen  wie  der  deutsche;  denn  der
erste  will  nur  strafen,  wenn  es  sich  zum  Schutze  seiner
Untertanen  als  notwendig  erweist,  während  der  letztere
eben  alle  Verbrechen  und  Vergehen  seiner  Untertanen  im
Auslande,  die  nach  seinem  Gesetze  strafbar  sind,  bestrafen
  will.

Am  sympathischsten  ist  auf  alle  Fälle.der  schweize.-rische
  Entwurf,  denn  abgesehen  von  den  im  Art.  7  Abs.  1
aufgezählten  Delikten  soll  der  Schweizer,  der  im  Auslande
ein  Delikt  begangen  hat,  nur  dann  in  der  Schweiz  bestraft.
werden,  wenn  für  dieses  Delikt  nach  schweizerischem  Rechte
die  Auslieferung  bewilligt  werden  könnte,  wenn  der
Schweizer  in  seiner  Heimat  betreten  wird  oder  wenn  er
der  Eidgenossenschaft  ausgeliefert  wird.  Falls  die  Tat  im
Auslande  aber  nicht  strafbar  ist,  so  soll  der  Täter  nur  auf
Begehren  des  Bundesanwaltes  in  der  Schweiz  bestraft  werden.
Diese  Vorschläge  des  schweizerischen  Entwurfs  verdienen
unbedingte  Billigung‘;  denn  im  deutschen  Entwurfe  ist  die
Regel:  Bestrafung,  im  schweizerischen:  Straflosigkeit.

Um  gerecht  zu  sein,  muß  man  aber  auch  den  Vorzug
anerkennen,  den  der  deutsche  Entwurf  durch  No.  1  des  $4
gewährt,  denn  hierdurch  ist  mit  einem  Schlage  die  weiter
oben  ausgeführte  Streitfrage  entschieden,  ob  ein  auf  staatenlosem
  Gebiete  oder  in  unkultiviertem  Lande  begangenes
Delikt  strafbar  sei.  Denn  nunmehr  sollen  alle  auf  solchem
Territorium  von  Deutschen  begangenen  Verbrechen  oder  Vergehen
  verfolgt  werden  können.  Aber  diese  eine  Vorteil
ist  bei  weitem  nicht  in  der  Lage,  die  oben  gezeigten  Härten
des  deutschen  Entwurfes  auszumerzen,  vor  allem,  da  es
ja  nur  einer  besonderen  Bestimmung  im  Gesetze  bedürfte,
um  die  Strafbarkeit  der  Handlung  auf  staatenlosem  Ge-