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biete  zu  regeln.  Dies  tut  ja  z.  B.  der  österreichische  Entwurf
  im  $  84  Satz  2:  „Hat  der  Täter  die  Tat  auf  staateniosem
  Gebiete  begangen,  so  wird  er  verfolgt,  wenn  der
Justizminister  es  anordnet.“

Zu  erwägen  wäre  noch  der  $  85  des  österreichischen
Entwurfes.  Hier  heißt  es,  daß  die  Bestimmungen,  die  anordnen,
  wann  ein  Inländer  wegen  eines  im  Auslande  begangenen
  Deliktes  im  Inlande  verfolgt  werden  soll,  auch  für
den  Ausländer  gelten  sollen,  der  zur  Zeit  der  Tat  Inländer
war.  Unser  deutscher  Entwurf  hat  eine  solche  Bestimmung
nicht  vorgeschlagen.  Aber  sicher  mit  Unrecht.  Denn  es
ist  gewiß  einem  Inländer,  der  sich  schon  längere  Zeit  im
Auslande  aufgehalten  und  dann  eine  Handlung  begangen
hat,  wegen  derer  er  nach  inländischem  Gesetz  vor  das
heimische  Gericht  geladen  werden  müßte,  möglich,  sich  im
Auslande  naturalisieren  zu  lassen,  um  der  verdienten  Strafe
zu  entgehen.  Es  wäre  also  keineswegs  überflüssig,  wenn
sich  in  diesem  der  deutsche  Entwurf  den  österreichischen
zum  Vorbild  nehmen  würde.

Die  Vorschrift  des  $  4  des  deutschen  Entwurfes  findet
nach  &amp;  5  desselben  Entwurfes  auch  für  den  Täter  Anwendung,
  der  erst  nach  Begehung  der  strafbaren  Handlung
Deutscher  geworden  ist,  kurz  gesagt,  für  den  Neubürger;
und  zwar  ist  die  Verfolgung  fakultativ..  Grundsätzlich
wird  der  Fall  des  Neubürgers  im  deutschen  Entwurfe  ebenso
wie  im  Gesetze  behandelt.  Als  ganz  natürlich  erscheint  es,
daß  der  Entwurf  von  vornherein  für  diesen  Fall  des  Neubürgers
  von  den  Sonderbestimmungen  diejenigen  Vorschriften
  loslöst,  die  für  die  Verfolgbarkeit  der  In-  und
Ausländer  für  im  Auslande  begangene  Verbrechen  und  Vergehen
  gegeben  sind.  Dies  sind  die  weiter  oben  behandelten
im  $  4  No.  2  des  Entwurfes  bezeichneten  Fälle.  Denn
wenn  wegen  der  dort  erwähnten  Delikte  sogar  Ausländer
bestraft  werden  können,  ist  es  wohl  noch  weit  verständlicher,