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daß  auch  die  zur  Verantwortung  gezogen  werden  können,
die  nach  Begehung  der  strafbaren  Handlung  die  deutsche
Staatsangehörigkeit  erlangt  haben.  Die  näheren  Bestimmungen
  für  diesen  Fall  sind  im  Eintwurfe,  der  diese  Frage
vorteilhaft  in  einem  besonderen  Paragraphen  behandelt.
viel  breiter  ausgeführt  als  im  Strafgesetzbuche.  Fortgelassen
  ist  allerdings  im  Entwurfe  die  Bestimmung,  daß
zur  Verfolgung  des  Neubürgers  ein  Antrag  der  zuständigen
Behörde  des  Begehungslandes  notwendig  ist.  Dies  ist  als
recht  erfreulich  zu  bezeichnen,  „denn  das  Ausland  kann
an  der  Verfolgung  seines  ehemaligen  Staatsangehörigen
kaum  mehr  ein  entscheidendes  Interesse  haben,  wohl  aber
der  inländische  Staat,  dessen  Angehöriger  er  nunmehr  geworden
  ist‘1?).  Parallel  mit  dem  Gesetze  läuft  vornehmlich
der  Entwurf,  soweit  nicht  eine  der  im  $  4  No.  2  des  Entwurfes
  bezeichneten  strabaren  Handlungen  in  Betracht
kommt,  in  dem  einen  Punkte,  daß  das  Gesetz  des  ausländischen
  Begehungsortes  anzuwenden  ist,  wenn  dieses  für
den  Täter  günstiger  ist  (StGB.  $  4  Abs.  3  und  Entwurf  $S5
No.  1).  Diese  Vorschrift  muß  man  als  sehr  richtig  bezeichnen,
  denn  zur  Zeit  der  Begehung  mußte  der  Täter
mit  den  Gesetzen  seines  Staates  rechnen.  Es  darf  ihm
also  nicht  schaden,  daß  er  später  zufällig  eine  andere  Staatsangehörigkeit
  erwirbt.  Denn  hierdurch  kann  nicht  nachträglich
  seine  Handlung  strafbar  werden.  In  dieser  Bestimmung
  ist  der  Text  des  Gesetzes,  der  das  Wort  „milder“
gebraucht,  im  Entwurf  weit  glücklicher  gestaltet  worden,
da  dieser  das  Wort  „günstiger“  anwendet.  Denn  nach  dem
Gesetze  hat  der  Richter  rein  theoretisch  zu  entscheiden,
welches  der  beiden  zu  vergleichenden  Gesetze  milder  ist,
während  nach  dem  Entwurf  dem  richterlichen  Ermessen
ein  viel  weiterer  Spielraum  gelassen  wird,  er  Fall  für  Fall

17)  Begründung  S.  13.