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den  Täter  und  seine  Eigenarten  berücksichtigen  und  hiernach
  bestimmen  kann,  welches  der  beiden  zu  vergleichenden
Gesetze  das  „günstigere“  ist.

Die  Verfolgung  bleibt  aber  ausgeschlossen,  wenn  die
Handlung  durch  die  Gesetze  des  Auslandes  nicht  mit  Strafe
bedroht  ist.  Diese  Bestimmung  liegt,  wenn  auch  stillschweigend,
  jedoch  auch  im  Strafgesetzbuche,  indem  dort,
abgesehen  von  den  in  $  4  Abs.  2  No.  1  u.  2  angeführten.
Fällen,  der  Neubürger  nach  $  4  Abs.  2  No.  3  wegen  der
nach  den  Gesetzen  des  Deutschen  Reiches  als  Verbrechen
oder  Vergehen  anzusehenden  Fälle  nur  zur  Verantwortung
gezogen  werden  kann,  wenn  die  Tat  am  Begehungsorte  mit
Strafe  bedroht  ist.  Diese  Bestimmung  für  den  Neubürger,
die  von  der  Kommission  aus  derselben  Ueberlegung  heraus
wie  No.  1  des  $  5  des  Entwurfes  gegeben  worden  ist,  muß
man  darum  als  sehr  richtig  bezeichnen,  weil  der  Täter  zur
Zeit  seiner  Handlung  eben  noch  Ausländer  war  und  er  sich
somit  um  die  Gesetze  eines  anderen  Staates  gar  nicht  zu
kümmern  brauchte.  Daß  er  nachher  dann  Inländer  wird,
kann  nicht  zu  dem  Schlusse  führen,  daß  die  an  seinem
ehemaligen  Aufenthaltsorte  als  nicht  gesetzwidrig  begangenen
  Handlungen  jetzt  gesetzwidrig  werden.

Ferner  bleibt  beim  Neubürger  die  Verfolgung  ausgeschlossen,
  wenn

der  nach  den  Gesetzen  des  Auslandes  zur  Verfolgung  der
Handlung  erforderliche  Antrag  nicht  gestellt  worden  ist,
von  den  Geriehten  des  Auslandes  über  die  Handlung  rechtskräftig
  erkannt  und  entweder  eine  Freisprechung  erfolgt
oder  die  ausgesprochene  Strafe  vollzogen,

oder

-  die  Strafverfolgung  oder  die  Strafvollstreckung  nach  den
Gesetzen  des  Auslandes  verjährt  oder  die  Strafe  erlassen
  ist.