Diese  Strafausschließungsgründe  decken  sich  völlig  mit
den  oben  genauer  ausgeführten  Bestimmungen  des  $  5  des
StGB.  und  brauchen  deshalb  an  dieser  Stelle  nicht  näher
erläutert:  zu  werden!®).

Der  österreichische  und  schweizerische  Entwurf  haben
sich  die  Bestimmungen  über  die  Neubürger  sehr  vereinfacht;
  der  österreichische  setzt  an  den  Schluß  der  5$  86
und  87,  die  von  den  strafbaren  Handlungen  der  Ausländer
im  Auslande  handeln,  den  Satz:  „Die  Bestimmungen  gelten
auch  für  den  Inländer,  der  zur  Zeit  der  Tat  Ausländer
war“,  der  schweizerische  dagegen  trifft  hierzu  überhaupt
keine  Bestimmung,  sondern  überläßt  dem  Richter  die  Entscheidung,
  ob  der  Neubürger  wie  ein  In-  oder  Ausländer
behandelt  werden  soll.

Es  entspricht  wohl  aber  mehr  den  Rechts-  und  Billigkeitsgründen,
  den  Neubürger  nicht  ohne  weiteres  als  Inoder
  Ausländer  anzusehen,  sondern  die  Bestimmungen  über
die  von  ihm  begangenen  Delikte  in  einem  besonderen  Absatze
  zusammenzufassen,  wie  dies  oben  gezeigt  worden  ist,
Man  kann  also  in  dieser  Frage  dem  deutschen  Entwurfe
seine  Anerkennung  nicht  versagen  und  ihm  in  diesem  Punkte
den  Vorzug  vor  dem  österreichischen  und  schweizerischen
Entwurf  geben,

Die  Straflosigkeit  der  Uebertretungen.

Was  die  im  Auslande  begangenen  Uebertretungen  betrifft,
  so  sind  sie  nach  dem  deutschen  Entwurfe  ($  6)
ebenso  wie  nach  dem  Strafgesetzbuche  ($  6)  nur  dann  zu
bestrafen,  wenn  dies  durch  besondere  Gesetze  oder  Verträge
angeordnet  ist,  indem  sıe  in  der  Regel  zu  unbedeutend  sind,

15)  Siehe  oben  8.  46  ff.