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um  im  internationalen  Verkehre  eine  Rolle  spielen  zu
können!?),  |

Der  österreichische  Entwurf  hat  eine  besondere  Bestimmung
  über  Uebertretungen  nicht  in  Vorschlag  gebracht.
Man  kann  höchstens  nach  v.  Bar??)  folgern:  „Es  wird...
nach  &amp;  84  (vgl.  mit  &amp;  86)  nur  ein  Inländer  wegen  einer
im  Auslande  begangenen  Uebertretung  verfolgt  werden
können  ($  84  spricht  von  strafbaren  Handlungen,  5  86  von
Verbrechen  und  Vergehen),  ein  Ausländer  nur,  sofern  ($&amp;  86
Abs.  5)  die  Verfolgung  durch  Gesetz  oder  Vertrag  besonders
angeordnet  ist“  Man  muß  es  jedoch  als  praktischer  bezeichnen,
  die  Bestimmung  über  Uebertretungen  gesondert
abzufassen,  wie  es  der  deutsche  und  schweizerische  Entwurf
  getan  haben.  Die  deutsche  Fassung  ist  noch  der
schweizerischen  vorzuziehen,  da  diese  im  Art.  236  nur  sagt:
„Wer  eine  Uebertretung  im  Ausland  begeht,  ist  in  der
Schweiz  nicht  strafbar‘;  also  nicht  die  Ausnahme  erwähnt,
daß  über  diesen  Punkt  besondere  Gesetze  und  Verträge
bestimmt  werden  können,

Die  Anrechnung  von  im  Auslande  vollzogenen  Strafen.

Auch  auf  die  in  dem  $  7  des  deutschen  Entwurfes
und  des  Strafgesetzbuches  enthaltene  Bestimmung  über  die
Anrechnung  einer  Auslandsstrafe  auf  eine  im  Inland  zu
erkennende  Strafe  braucht  hier  nicht  näher  eingegangen  zu
werden,  da  diese  beiden  Paragraphen  inhaltlich  die  gleichen
sind  und  nur  redaktionell  unbedeutende  Aenderungen  erfahren
  haben?t),

19)  Siehe  8.  55.
20)  Geltungsgebiet  S.  63.
21)  Siehe  S.  56.