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Der  österreichische  Entwurf  ($  88)  stimint  ebenso  wie
der  schweizerische.  (Art.  6  Abs.  1,  Art.  7  Abs.  2,  Art.  8
No.  4  Abs.  4)  in  diesem  Punkte  mit  dem  deutschen  Ent.
wurfe  ziemlich  überein,  denn  bei  allen  darf  eine  nur  zum  Teil
verbüßte  Strafe  für  eine  im  Inlande  etwa  wegen  derselben
Handlung  zu  erkennenden  Strafe  in  Anrechnung  gebracht
werden.  Es  erscheint  kaum  ersichtlich,  warum  v.  Bar:2)
dies  für  den  deutschen  Entwurf  nicht  anerkennen  will.  Als
cine  erfreuliche  und  nachahmenswerte  Anregung  ist  aber
der  Abs.  2  des  Art.  6  des  schweizerischen  Entwurfs  anzusehen,
  der  sagt:  „Ist  ein  Ausländer  wegen  eines  Ver.
brechens,  das  er  in  der  Schweiz  begangen  hat,  auf  Ersuchen
  des  schweizerischen  Bundesrates  ım  Auslande  verfolgt
  und  verurteilt  worden,  und  ist  die  Strafe  vollzogen.
so  wird  er  wegen  dieses  Verbrechens  in  der  Schweiz  nicht
mehr  bestraft“.

22)  Geltungsgebiet  S.  63.