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        <title>Das Interregnum.</title>
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            <surname>Triepel</surname>
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        DAS INTERREGNUM. 
EINE STAATSRECHTLICHE UNTERSUCHUNG 
VON 
Dr. HEINRICH TRIEPEL. 
  
  
LEIPZIG 
VERLAG VON C.L. HIRSCHFELD. 
1892.
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        Alle Rechte vorbehalten.
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&amp;gt; Dt &amp;gt; 
g9. 
810. 
s1. 
$12. 
813. 
$14. 
$15. 
Inhaltsübersicht. 
Einleitung. 
. Begriff des Interregnums 
. Fälle des Interregnums . . 
. Vebersicht des Folgenden . 
I. Geschichtliches. 
. Die Interregna im ehemaligen deutschen Reiche. Entwicklung . 
. Fortsetzung. Das Reichsvikariat seit der goldenen Bulle . .. 
. Fortsetzung. Wesen des Interregnums und Inhalt des Reichsvikariats- 
rechts . . . . oo. 
. Die französischen Interregna von 1316 und 1328. und das spanische 
8 8. 
Zwischenreich 1885/86 . 
Zusätze . . 
II. Dogmatisches. 
Die Frage. a 
Aeltere Meinungen . 
Der Gewaltenträger im Zwischenreiche 
Staat und Staatsgewalt im Interregnum 
‘Die provisorische Regierung 
Das Interregnum und die Staatenverbindung. 
Die Beendigung des Interregnums . 
Seite 
14 
16 
30 
33 
49 
50 
63 
69 
82 
88 
110
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        Berichtigungen. 
Auf S. 48, 2.7 v. o. anstatt 26. August bis 7. September 
lies 26. August/7i. September. 
Auf S. 73, 2.6 v. u. anstatt in den oben lies an den oben.
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        EINLEITUNG. 
$ 1. 
Begriff des Interregnums. 
Die Wissenschaft des allgemeinen Staatsrechts betrachtet den Staat 
in allen Phasen seiner Entwicklung. Sie findet ihre Hauptaufgabe 
in der Erforschung der Rechtsgrundsätze des bestehenden Staates, 
sie untersucht den Staat, wie er ist, wie seine Herrschaft organisirt 
ist und ausgeübt wird. Sie behandelt dabei den Staat, wenn auch 
mit steter Rücksicht auf seine Entstehung und seine Fortbildungsfähig- 
keit, im Wesentlichen doch als den vorhandenen, den ruhenden Körper. 
Dabei bleibt sie aber nicht stehen. Sie nimmt zum Gegenstande ihrer 
Arbeit auch die Beantwortung der schwierigen Fragen nach dem 
Werden und Vergehen der Staaten; sie betrachtet den Staat vor und 
bei seiner Geburt und beobachtet ihn in den Augenblicken seines 
Endes — sie findet für Staatengründung und Staatenuntergang die 
oft verborgenen Sätze festen Rechts. So behandelt sie die Staats- 
körper nicht nur in ihrer Ruhe, sondern auch in ihrer Bewegung. 
Dieser Weg führt aber die Wissenschaft nothwendig zum Angriff einer 
dritten Aufgabe. Sie hat auch die stetigen Regeln des Rechts für 
das Leben des Staates: in denjenigen Perioden zu entwickeln, in 
denen er zwischen Sein und Vergehen schwankt, in denen das regel- 
mässige Zusammenwirken der Kräfte dieses Organismus stockt, oder 
in denen erhaltende und zerstörende Mächte um den Sieg über ihn 
kämpfen. Denn unfähig oder unwürdig rechtswissenschaftlicher Be- 
handlung ist der Staat in keiner Epoche seines Lebens; er duldet 
sie, ja er fordert sie auch dann, wenn in ihm der wilde Streit der 
Parteien um die Krone tobt, wenn der Feind sein Gebiet siegreich 
mit Krieg überzieht, wenn die finsteren Gewalten der Revolution 
umsturzlüstern an seinen festesten Säulen rütteln. So versucht sich die 
Staatsrechtswissenschaft auch an den Krisen, denen der Staat, wie 
TRIEPEL, Interregnum. 1
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        -ı — 
jeder Organismus, ausgesetzt ist, — oft in schwieriger und entsagungs- 
voller Arbeit, weil es niemals leicht ist, in äusserer Unordnung die 
innere Ordnung des Rechts zu finden, und weil sich nirgends so wie hier 
Thatsachen und Normen, Macht und Recht im Widerspruche befinden. 
Staatliche Krisen giebt es in grosser Anzahl, verschieden an 
Richtung. und Bedeutung. Nicht alle sind sie unmittelbar von 
Einfluss auf das Recht des Staates und seine Ordnung. Viele be- 
rühren zunächst lediglich das politische oder wirthschaftliche Leben 
des im Staate geeinten Volkes — ihre Würdigung haben diese dann 
hauptsächlich in den Wissenschaften der Geschichte und der politi- 
schen Oekonomie zu finden. Viele dagegen schneiden so tief auch 
in das Rechtsleben des Staates ein, dass sie neben anderer vornehm- 
lich die rechtswissenschaftliche Betrachtung herausfordern. 
Unter den kritischen Zeiten des Staates ist, als der kritischsten 
eine, von hervorragendem Interesse für das Staatsrecht die Zeit des 
Interregnums. Ihr sei die folgende Studie gewidmet. 
Nothwendig ist es vor Allem, zu erklären, was unter Interregnum 
zu verstehen sei; denn nicht immer und überall hat dieser Ausdruck 
zur Bezeichnung ein und desselben Thatbestandes gedient. Dem Wort- 
sinne nach bedeutet er eine — unregelmässige — Regierung zwischen 
zwei — regelmässigen — Regierungen.!) In dieser Anwendung ent- 
stammt der Name dem Rechtskreise des alten römischen Königthums 
und kennzeichnete dort die Zeit zwischen dem Tode des einen und 
‚dem Regierungsantritte des anderen Königs. Er fand dann im Staats- 
rechte der römischen Republik Verwerthung und wurde schliesslich 
typisch für die Zwischenregierungen im deutschen Wahlreiche der 
mittelalterlichen und neueren Geschichte, wie überhaupt in allen 
Wahlreichen. In neuerer Zeit hat man der Bezeichnung Interregnum 
ein grösseres Anwendungsgebiet geschaffen und zwar zum Theil mit, 
zum Theil ohne Recht. Mit gutem Grunde gebraucht man sie ausser 
für die Zwischenreiche in der Wahlmonarchie für eine Reihe anderer 
Perioden des staatlichen Lebens, die mit jenen gemeinsame charakte- 
ristische Merkmale haben; für alle diese, und zwar noch mehr, als 
bisher geschehen, den Begriff des Interregnums zu verwerthen, wird 
eine Hauptaufgabe gerade dieser Arbeit sein. Es lässt sich ferner 
nichts dagegen einwenden, dass man den Ausdruck Interregnum, 
der sich ursprünglich nur auf den Staat bezog, in übertragener Be- 
deutung, ohne aus der gleichmässigen Bezeichnung rechtliche Fol- 
  
1) BoıssorLin in Blocks Dictionnaire general de la Politique DI, p. 113: „l’inter- 
regne est l’intervalle d’un regne &amp; l’autre.“
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        — 3 — 
gerungen zu ziehen, auf nichtstaatliche Thatbestände, z. B. die Verhält- 
nisse einer Stadtgemeinde zwischen dem Amtsverluste des einen und 
dem Amtsantritte des anderen Bürgermeisters, anwendet. Aber sehr 
zu Unrecht geschah es, und zu zahlreichen Irrthümern musste .es 
führen, dass man das Interregnum als Rechtsbegriff ohne Rücksicht 
auf seinen in der Wahlmonarchie ruhenden Ursprung auf Thatbestände 
übertrug, die mit der Wurzel des Begriffs gar nichts zu thun hatten, 
und ihm so eine Ausdehnung gab, die sich durch keinen inneren 
Grund rechtfertigen liess. Wie weit das gehen konnte, sieht man 
z. B. aus den Auseinandersetzungen SCHEIDEMANTELS.!) Dieser nimmt 
ein Interregnum im Staate dann an, wenn ein Subjekt, das nach 
der Staatsverfassung ordentlicher Weise das Regierungsrecht nicht 
hat, dennoch die höchste Gewalt rechtmälsig und go lange ausübt, 
bis das ordnungsmässige und in der Regierungsform bestimmte maje- 
stätische Subjekt die thätige Regierung ausübt oder fortsetzt. Das 
soll nun im Wahlreiche, aber auch in allen anderen „einfachen oder 
zusammengesetzten Regierungsformen® möglich sein; der römische 
Diktator und der Interrex waren nichts anderes als Regenten eines 
Zwischenreichs. Das Interregnum aber entsteht dann, „wenn das 
durch die Regierungsform bestimmte Oberhaupt nicht vorhanden oder 
durch wichtige Revolutionen unthätig ist. Insbesondere aber kann 
das Zwischenreich in der Monarchie auf dreierlei Art entspringen: 
1. Wenn der Thron völlig erledigt ist; 2. wenn ein rechtmässiger 
Thronfolger verhindert wird, die Regierung anzutreten; 3. der Be- 
sitzer des Thrones kann oder will aus wichtigen Gründen die Re- 
gierung auf einige Zeit nicht selbst verwalten.“ Im Anschlusse an 
SCHEIDEMANTEL sieht VOGEL?) ein Interregnum im allgemeinsten 
Sinne bei jeder Regierungsform da, wo die physische oder moralische 
Person, welcher die höchste Gewalt im Staate gesetzlich übertragen 
ist, die Regierung nicht fortführen kann oder will, so dass an ihre 
Stelle einstweilen eine andere, ausserordentliche Reichsverwaltung 
tritt. Und ZACHARIAE) fasst unter dem Begriffe des Interregnums im 
weiteren Sinne sowohl die Zeit der Regentschaft für den unfähigen 
oder abwesenden Monarchen, als des Reichsvikariats im Wahlreiche 
uud endlich der Usurpation der Staatsgewalt durch einen illegitimen 
Herrscher bis zur Restauration der legitimen Dynastie zusammen. Es 
leuchtet ein, wie bedenklich es ist, in solcher Weise die heterogensten 
  
1) Repertorium des Teutschen Staats- und Lehnrechts II. (1783) S. 528 f. 
2) In Ersch und GRuBErR’s Encyklopädie s. v. Interregnum. 
3) Deutsches Staats- und Bundesrecht, I. (3. Aufl. 1865) $ 78. 
*
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        — 4 — 
Thatbestände unkritisch zusammenzuwerfen. Ueberall hat man dabei 
die Prüfung unterlassen, ob denn wirklich alle die staatlichen Zu- 
stände, die man in einem Athem mit dem Interregnum im Wahlreiche 
nannte, dieselben Kriterien wie dieses aufwiesen — die Prüfung hätte 
vielfach zu einem negativen Resultate führen müssen. 
In der That giebt es aber eine Reihe staatlicher Krisen, die 
rechtlich dem Interregnum der Wahlmonarchie nicht nur verwandt 
oder ähnlich, sondern begrifflich gleich sind, die deshalb in ihrer 
Erscheinung auch dasselbe rechtliche Problem bieten, das bei jenem 
eine nähere Untersuchung, einen Lösungsversuch herausfordert. Stellen 
wir nämlich als das staatsrechtlich bedeutsame Kennzeichen des Inter- 
regnums in der Wahlmonarchie zunächst fest, dass in ihm der per- 
sönliche, der menschliche Träger der Staatsgewalt weggefallen ist, 
ohne dass unmittelbar ein anderes Subjekt von gleichem rechtlichen 
Werthe und von ideell unbegrenzter Dauer an seine Stelle gerückt 
ist, so sehen wir diese Erscheinung ausserdem auch in einer ‚Reihe 
anderer Fälle eintreten, die im Einzelnen sogleich näher aufgeführt 
werden sollen. 
Den überall gleichen rechtlichen Inhalt dieser Erscheinung, die 
rechtliche Form des staatlichen Lebens während der Dauer jenes 
Zustandes in allen Fällen seines Auftretens darzustellen, das soll auf 
den folgenden Blättern versucht werden. 
S 2. 
Fälle des Interregnums. 
I. Wir sprechen vom Interregnum im Rechtssinne nur als dem 
Zustande eines Staates. Es giebt kein Interregnum in der Ge- 
meinde, nicht im Staatenbunde, nicht in Kolonien und Nebenländern, 
also auch nicht etwa zur Zeit in Elsass-Lothringen: denn das ist 
unmittelbares Reichsland, kein Staat. 
II. Wenn man die Staaten ihrer Verfassung nach berechtigter 
Weise in Monarchien, Demokratien und Aristokratien eintheilt, so 
nimmt man zum Eintheilungsgrunde die Wesenheit des persönlichen 
Trägers, des sogenannten Subjekts der Staatsgewalt. Man geht von 
dem Gedanken aus, dass die dem Staate als solchem zustehende 
Willensmacht ihrer Idee, wie ihrer Bethätigung nach regelmässig 
an ein menschliches Subjekt geknüpft ist, um als die dem Staate 
zur Förderung seiner Zwecke in abstracto gegebene Gewalt die 
konkrete Verwirklichung der Staatszwecke erreichen zu können.
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        5 — 
Dieses persönliche Subjekt der Staatsgewalt ist in der Demo- 
kratie die Summe sämtlicher freier Volksgenossen, in der Aristo- 
kratie ein Bruchtheil von ihnen, in der Monarchie ein einzelner 
Mensch.!) 
Dies Alles als richtig vorausgesetzt, kann von einem Interregnum 
in dem Sinne, wie er im Vorigen festgestellt wurde, und wie er im 
Verlauf des Folgenden durchweg als gegeben angenommen werden 
soll, abgesehen von dem unten unter III, 3 zu besprechenden Falle 
und abgesehen von der höchst unwahrscheinlichen Möglichkeit, dass 
in einer Aristokratie ein Zwischenreich stattfinden werde, ohne dass 
sie erst den Weg über die Monarchie gemacht hätte, begrifflich nur 
in einer Monarchie die Rede sein. Nur in dieser ist es im Gegen- 
  
1) Man hat, namentlich in neuerer Zeit, gegen diese Aristotelische Drei- 
tbeilung der Verfassungsformen lebhafte Angriffe gerichtet, sei es, dass man den 
Eintheilungsgrund für verfehlt erachtete, sei es, dass man die Dreizahl für zu 
eng oder andererseits für zu weit gegriffen erklärte (siehe über diese Streitfrage 
und die Aenderungsvorschläge RoscHuer in Schmidts Zeitschr. für Gesch. VII. 
S.79 ff., Waıtz, Politik, 3. 108—128; ScuuLze, Einleitung in das deutsche Staats- 
recht (2. Ausg.) S. 184 ff. und die dort Citt.).. Trotzdem kann man nicht sagen, 
dass hierdurch die Dreitheilungstheorie ernsthaft erschüttert wäre. I. Die Schrift- 
steller, die von anderen, als juristischen, z. B. ökonomischen, kulturhistorischen 
oder diplomatischen Gesichtspunkten aus neue Eintheilungsprinzipien zu finden 
vermeinten, saben sich doch immer wieder genöthigt, innerhalb der von ihnen 
behaupteten Staatsformen auf die Aristotelische Dreitheilung zurückzukommen. — 
II. Die Theokratie (Ideokratie: s. insbes. BLuntscaLı, Allgemeine Staatslehre 
(6. Aufl.) S. 372f. 379 ff.) ist keine von den drei Aristotelischen im Wesen ver- 
schiedene Staatsform, sondern diejenige, innerhalb deren man als den Rechts- 
grund der Staatsgewalt ihre göttliche Einsetzung metajuristisch annimmt; der 
theokratische Staat als solcher kann aber ebenso gut wieder monarchisch, wie 
demokratisch oder aristokratisch organisirt sein (Waıtz a. a. 0. S. 36, SCHULZE 
2.2.0. S.187). Auch die Annahme sogenannter Mischformen ist kein glücklicher 
Gedanke, jedenfalls kein Fortschritt. Die Mischform ist nichts anderes, als die, 
sei es politisch, sei es rechtlich in besonderer Richtung fortgebildete Einheits- 
form. (Gegen die Mischformen s. ZACHARIAE, Deutsches Staats- und Bundes- 
recht I. S. 78; Bıuntscauı, a.a. 0. S.373ff. — III. Wer die Aristokratie als 
besondere Staatsform streichen will, (Waıtz, a.a. 0. S. 37f. vgl. S.125ff., ZacHa- 
BIAE, 8.8. 0.S. 75 ff.; ZoEPFL, Grundsätze des gem. deutschen Staatsrechts 1. S. 112; 
v. Hzıo, System des Verfassungrechts der monarchischen Staaten Deutschlands I. 
8.338 ff., vgl. auch ScHhuLze a.&amp;. 0. S. 187, jedoch wieder Lehrbuch des deutschen 
Staatsrechts I. S. 32), verkennt ihren Charakter,’ indem er in ihr die regierende 
Klasse als Organ des souveränen Volks, nicht aber, wie nothwendig, als Trägerin 
der Gewalt zu eigenem Rechte ansieht. Richtig ScHAEFFLE, Bau und Leben des 
socialen Körpers IV. S. 274. — IV. Eine eigenthümliche Eintheilung in Monokratien 
und Pleonokratien neuerdings bei GaReis, Allg. Staatsrecht S. 35 ff.
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        - 6 — 
satze zur Demokratie irgend denkbar, dass die Existenz des Staates 
als solchen unberührt bliebe von dem Wegfalle des nicht sofort durch 
ein gleichwerthes ersetzten Subjektes, welches als persönlicher Träger 
der Staatsgewalt erscheint. Denn in der Demokratie würde ja ein 
solches Verschwinden des Inhabers der Staatsgewalt, weil dieser 
identisch ist mit der gesammten Masse der Staatsbürger, zugleich, da 
kein Staat ohne Volk sein kann, den Verlust eines nothwendigen 
Substrates des Staates überhaupt, also den Untergang des Staates be- 
deuten. !) 
Es wird deshalb im Folgenden lediglich auf die allein in Frage 
kommende Verfassungsform der Einherrschaft Rücksicht genommen, 
nur das Interregnum in der Monarchie zum Gegenstande der 
Darstellung gemacht werden. 
III. Die Entstehung eines Interregnums ist nun auf verschie- 
dene Weise möglich. 
1. Denkbar ist es, dass die Verfassung der Monarchie von vorn- 
herein nieht nur die Möglichkeit, sondern die Nothwendigkeit 
eines Interregnums ins Auge fasst, dass sie die Reihenfolge der per- 
sönlichen Inhaber der Staatsgewalt bewusst und absichtlich durch 
einen Zwischenraum ohne ein solches gleichwerthes Subjekt getrennt 
sein lassen will. Das ist stets der Fall in der Wahlmonarchie. 
So in den germanischen Wahlfürstenthümern, so wesentlich im ehe- 
maligen deutschen Reiche, so früher in denjenigen geistlichen Fürsten- 
thümern, in denen Bischof oder Abt durch die Wahl des Kapitels 
zugleich die staatliche Stellung eines Landesherrn erhielten, im Kirchen- 
staate, im alten Königreiche Polen, theilweise in Schweden, Norwegen, 
Ungarn und den Donaufürstenthümern. Da wir heute in Europa 
ausser in dem nicht souveränen Bulgarien keine Wahlmonarchie mehr 
kennen, so ercheint der Fall des Interregnums im Wahlreiche für 
das heutige Recht weniger vom praktischen, als vom historischen 
Standpunkte aus wichtig. Immerhin wird sich für die theoretische 
Darstellung ein näheres Eingehen auf die Wahlmonarchie als uner- 
lässlich herausstellen. 
2. Ist das Interregnum nothwendig in der Wahlmonarchie, so 
ist es möglich in allen Monarchien. Es wird in all den Fällen 
eintreten müssen, in denen der Herrscher wegfällt, ohne dass sogleich 
im Augenblicke dieses Wegfalles ein Subjekt vorhanden ist, welches 
  
1) Uebereinstimmend Bo1sJoLIn a. a. O. Anderer Meinung sind natürlich 
die Schriftsteller, die dem Begriffe des Interregnums die schon zurückgewiesene 
weite Ausdehnung geben. Vgl. oben S. 3.
        <pb n="11" />
        — 1 — 
mit rechtlicher Nothwendigkeit unmittelbar und, dem weggefallenen 
gleich, an dessen Stelle zu treten hätte.!) 
Ein solches Interregnum ist denkbar: 
a) beim Aussterben eines regierenden Hauses ohne Thronerben 
ausser ihm, d. h. beim Tode des letzten Sprossen eines Fürstenge- 
schlechtes, wenn die Rechtsnormen des Staates nicht bestimmen, 
wer in diesem Falle successionsberechtigt ist, oder falls sie eine solche 
Person bezeichnen, wenn diese im Augenblicke des Todes des bis- 
herigen Herrschers nicht vorhanden ist: mit anderen Worten, wenn 
das regierende Haus ohne jeden lebenden oder erwarteten Successions- 
berechtigten ausstirbt; 
b) beim Verzicht des letzten Sprossen eines regierenden Hauses 
auf die Krone, ohne dass ein Nachfolgeberechtigter vorhanden ist 
oder erwartet wird, ebenso beim Verzicht aller lebenden Successions- 
berechtigten; 
ec) ferner dann, wenn der Monarch ohne Hinterlassung erbberechtigter 
Descendenz, wohl aber mit Hinterlassung einer schwangeren 
Wittwe oder einer Wittwe eines Agnaten stirbt, oder während der 
Schwangerschaft einer solchen Frau, ohne dass Leibeserben vorhanden 
sind, verzichtet. Denn die ungeborne Leibesfrucht ist nicht Subjekt 
einer Staatsgewalt, weil sie kein Rechtssubjekt ist und für das Recht 
nicht als etwas vorhandenes Gegenwärtiges, sondern höchstens als 
etwas erwartetes Zukünftiges in Frage kommt. Ein Interregnum 
wird in einem solchen Falle nur dann nicht eintreten, wenn die 
Rechtsordnung des Staates den vorläufigen oder dauernden Ausschluss 
des posthumus vom Thronerwerbe bestimmt: den vorläufigen dann, 
wenn sie die Vorschrift enthält, dass bis zur Geburt des Embryo 
und damit bis zur Entscheidung über sein Leben und sein Geschlecht 
die Staatsgewalt einem Agnaten des verstorbenen oder verzichtenden 
Monarchen zu eigenem Rechte zustehe, der also vorbehaltlich der Rechte 
eines später zur Welt kommenden thronfähigen Kindes den Thron 
  
1) Dass solche Fälle, wie sofort gezeigt werden soll, auch in der erblichen 
Monarchie möglich sind, hat man früher häufig übersehen oder ausdrücklich geleugnet 
oder aber nur in ganz beschränktem Umfange zugeben. Vgl. Pözt in Bluntschli und 
Braters Staatswörterbuche VIII s. v. Regentschaft: „ein Zwischenreich, wie dies in der 
Wahlmonarchie eintreten kann, wenn der Nachfolger nicht schon bei Lebzeiten des 
Vorgängers bestimmt ist, lässt sich in der Erbmonarchie gar nicht denken“. — 
VogEL, 2.2. 0.: eskann „in einem Erbreiche ein Interregnum nur höchst selten ein- 
treten, nämlich nur bei einer Streitigkeit über die Erbfolge“. — BoIssoLın a. a. 0. 
behauptet, in einer Erbmonarchie gebe es ein Interregnum nur, wenn nach dem 
Ende einer Dynastie der Fürst erst nach einem bestimmten Zeitraume ersetzt werde.
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        8 — 
besteige und diesen verlassen müsse, sobald ein solches Kind ge- 
boren wird.!) 
3. Möglich ist ferner ein Interregnum in einem neugegrün- 
deten monarchischen Staate: dies dann, wenn die Schöpfung 
des Staates als solchen erfolgt ist, ohne dass damit zugleich schon 
das Subjekt vorhanden ist, dem die Gewalt dieses Staates unwider- 
ruflich zu eigenem Rechte gegeben wäre. Hier wird dann allerdings 
der Ausdruck Interregnum in übertragener Bedeutung verwandt; er 
bezeichnet nicht eine unregelmässige Regierung als Unterbrechung 
einer regelmässigen, sondern vor einer regelmässigen Regierung. Ein 
Beispiel einer in dieser Art erfolgenden Staatsgründung ist der 
Versuch der Schöpfung eines deutschen Reichs in den Jahren 1848 
und 1849 und zwar während der Geltung der Reichsverfassung und 
der Dauer der Reichsverwesung des Erzherzogs Johann. Zwar ist 
der Gedanke, dass in dieser Zeit ein wirklicher deutscher Staat vor- 
handen gewesen sei, sehr wohl Widerspruch hervorzurufen geeignet. 
Er steht und fällt mit dem auch heute noch bestrittenen Satze, dass 
durch die Ereignisse des Jahres 1848 die Verfassung des deutschen 
Bundes rechtlich aufgehoben, der Bund selbst auf einige Zeit zerstört 
worden sei. Ist dies Letztere aber richtig, so muss nothwendiger 
Weise in dem Reichsgebäude von 1849 ein selbständiger, wenn auch 
in seinen einzelnen Institutionen unausgebildeter und mühsam nach 
Durehbildung ringender Staat erkannt werden. Nur bei dieser An- 
nahme ist die Reichsverwesung des Erzherzogs richtig zu verstehen; 
sie bedeutet die provisorische Regierung eines Interregnums in einem 
jung erstandenen, vor völliger Ausgestaltung wieder zu Grunde ge- 
gangenen monarchischen Bundesstaate.?) Unbedenklich können die 
später zu entwickelnden Sätze über das Interregnum im Allgemeinen 
— im Wesentlichen auch auf solche Zwischenreiche im Besonderen an- 
gewandt werden. Nur. muss hier vor der Auffassung gewarnt werden, 
als herrsche in jedem noch in der Bildung begriffenen Staate ein 
Interregnum im Rechtssinne. Das Interregnum ist Zustand eines 
Staates, die Rechtssätze über das Zwischenreich können nur auf 
wirkliche Staaten angewandt werden. Insbesondere vor der Schöpfung 
und Wirksamkeit einer Verfassung ist der werdende Staat noch kein 
Staat, sondern ein Staatenembryo, wie man solche Gebilde treffend 
  
1) Darüber noch unten $ 10 und v. KIRCHENHEIM, die Regentschaft S. 65 ff. 
2) Vgl. Bınpins, Der Versuch der Reichsgründung durch die Paulskirche. 
S. 16f. 63.
        <pb n="13" />
        —-9 — 
genannt hat!); denn kein Staat ohne Verfassung. So begann z. B. 
der neugegründete bulgarische Staat sein Leben nicht mit einem 
Interregnum; denn die für ihn auf Grund des Berliner Vertrags von 
russischer Seite ausgearbeitete und durch die Notabelnversammlung 
von T’rnovo angenommene Verfassung trat zufolge der Bestimmung 
in Art. 7 der Congressakte vom 13. Juli 18782) erst mit der Thron- 
besteigung des Fürsten Alexander in Kraft. Die provisorische Ver- 
waltung Bulgariens bis zu diesem Zeitpunkte®) ist darum mit der 
nachher ausführlicher zu behandelnden provisorischen Regierung 
während eines Interregnums in einem Staate nicht auf eine Stufe 
zu stellen. Es ist ferner auch nicht angängig, die Regentschaft des 
Surlet de Chokier in Belgien seit dem 23. Februar 1831 mit der Reichs- 
verwesung des Erzherzogs Johann gleichzusetzen.*) Belgien kann 
während jener Zeit keineswegs ein Staat, sondern nur ein seit dem 
21. November 1830 in Empörung gegen die legitime Herrschergewalt 
begriffener Theil des niederländischen Staates genannt werden. 
Als Belgien zum selbständigen Staatswesen erwachsen war, mag 
man nun den Zeitpunkt des Eintrittes dieses Ereignisses setzen, wie 
man will, — jedenfalls fiel er später, als der Regierungsantritt König 
Leopolds5) —, kann von einem Interregnum nicht mehr die Rede sein. 
Im Uebrigen mag bei der folgenden Darstellung der interessante Fall 
eines Interregnums in einem neugegründeten Staate als ein eigen- 
artiger und seltener bei Seite bleiben. 
IV. Damit sind die Möglichkeiten erschöpft. Es dürfte aber nicht 
überflüssig sein, für mehrere Thatbestände die Anwendung des Be- 
griffes des Interregnums ausdrücklich auszuschliessen, vor Allem 
deshalb, weil die gebräuchliche Terminologie gerade hier vielfach 
irreführend wirken kann, was schon oben angedeutet werden musste. 
Für alle die im Folgenden aufzuführenden Erscheinungen des staat- 
lichen Lebens gilt der gemeinsame Satz, dass bei ihnen ein vorhan- 
dener Monarch lediglich in der Ausübung der ihm rechtlich zu- 
stehenden Staatsgewalt, sei es rechtlich, sei es thatsächlich oder wider- 
rechtlich behindert ist. 
  
1) JELLINEK, Lehre von den Staatenverbindungen. 8. 271; vgl. HErFTER, 
Europäisches, Völkerrecht (8. Ausg.) S. 44. 
2) „Aussitöt que le Prince aura et&amp; institu6, la nouvelle organisation sera 
mise en vigeur et la Principaute entrera en pleine jouissance de son autonomie.“ 
3) Art. 6 u. 7 der Congressakte. 
4) v. KırcuenHeim, Regentschaft S. 1f. 
5) Anderer Meinung, wie es scheint, JELLINEK, 8. 8. 0. S. 267.
        <pb n="14" />
        — 10 — 
1. Keiner näheren Ausführung und keines Beweises bedarf dies 
für die bekannten Fälle des Eintritts einer Regentschaft wegen Minder- 
jährigkeit, Abwesenheit oder Krankheit des Staatsherrschers.'!) 
2. Eine Reihe, namentlich deutscher Verfassungen legt bei dem 
Antritte der Regierung Seitens des zur Thronsuccession Gelangten 
diesem die Pflicht auf, in Form des Eides oder anderer besonders 
feierlicher Versicherung das Versprechen abzugeben, nach der Ver- 
fassung und den Gesetzen des Landes regieren zu wollen.?) Es ist 
die Frage aufgeworfen worden, ob die Nichterfüllung dieser Pflicht 
ein Interregnum zur Folge haben, ob also der nicht erfüllende Thron- 
folger vor der Erfüllung nicht Monarch sein würde. Diese Frage ist 
für das heutige Staatsrecht?) unbedingt zu verneinen.!) Das braucht 
kaum gesagt zu werden in Beziehung auf diejenigen Staaten, deren 
Verfassungen über die Rechtsfolgen solcher Unterlassung keine Be- 
stimmungen enthalten) oder höchstens aus sich folgern lassen, dass 
vor der Abgabe einer solchen feierlichen Erklärung die Unterthanen 
zu einer feierlichen Huldigung nicht verpflichtet sind®); aber auch 
da, wo ausdrücklich, wie jetzt in Belgien (VU.a.79, Abs. 3, vgl. 2.80), 
in Oldenburg (VU. a. 197, $ 3), Coburg-Gotha (VU. 8159), Dänemark 
(VU.a.7) und früher in Schwarzburg-Sondershausen (Verf. v. 1849, 
$55. al. 3, aufgehoben durch Gesetz vom 2. Aug. 1852: $13.) der 
Thronfolger bis zur Abgabe des Verfassungsgelöbnisses Regierungs- 
handlungen nicht vornehmen darf, kann von einem Interregnum 
vom Wegfalle des bisherigen Throninhabers bis zur geforderten Ver- 
sicherung nicht die Rede sein, denn das würde dem für die moderne 
Erbmonarchie geltenden Prinzip der Unmittelbarkeit der Thronfolge 
durehaus widersprechen, „der Regierungseid ist keine Bedingung des 
Thronerwerbes.“°) Lediglich an der Ausübung der Staatsgewalt 
. 1) Man hat jedoch auch für diese Thatbestände die Bezeichnung Interregnum 
verwerthet: SCHEIDENANTEL, Repertorium II. S. 529; ZacHARIAE, I. S. 399. 
2) Vgl. die Verfassungsurkunden von Preussen a. 54, Bayern tit. X. $1, 
Sachsen $ 138, Württemberg $ 10, Hessen a. 106, Weimar $ 67, Oldenburg a. 197, 
Braunschweig $4, Meiningen $ 107, Coburg-Gotha a. 157 fi., Rudolstadt $ 47, Sonders- 
hausen &amp; 18, Waldeck $ 17, Reussä&amp;. L. $ 87, Reussj. L. $ 103. 
3) Ueber ältere Bestimmungen s. ZACHARIAE, ]. S. 299 not. 4. 
4) Richtig ZacHaRrıaE, I. S. 301 ff. Die Möglichkeit eines Interregnums be- 
hauptet ZoEPprL, ]. S. 746 not. 7. 
5) Siehe für Preussen BoßnHaK, Preuss. Staatsrecht, I. S. 183ff. und die 
Litteratur bei v. RoEnne, Staatsrecht der Preuss. Monarcbie (4. Aufl.) II. S. 341 ff. 
6) ZACHARIAE. 1. 5. 301. 
1) Siche hierzu Weıss, Hess. Staatsrecht, I. S. 218; Pözu, Lehrbuch des 
bayr. Verfassungsrechts, $ 144 n. 2; ScauLze, Deutsches Staatsrecht I. $ 106.
        <pb n="15" />
        — 1 — 
ist in einem solchen Falle der Monarch behindert, aber Monarch 
ist er ipso jure mit dem Wegfalle seines Regierungsvorgängers ge- 
worden. Das Staatsministerium, welches bis zur Erfüllung der dem 
Thronerben obliegenden ersten Pflicht die Staatsgeschäfte führt, ist 
echter Regent im Namen des behinderten Monarchen. '!) 
3. Ebensowenig wie in den vorgenannten Fällen kann von einem 
Interregnum dann gesprochen werden, wenn der zur Thronfolge ge- 
langende Monarch eines Gliedstaates durch die übergeordnete Gewalt 
eines Bundesstaates am Regierungsantritte verhindert wird, wie in 
Braunschweig seit dem 18. Oktober 1884.2) Das sehr interessante 
braunschweiger Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungs- 
verhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 
1879, hatte in Voraussicht der nachmals wirklich eingetretenen „Ver- 
hinderung des Thronfolgers am Regierungsantritte“ für diesen Fall 
eine provisorische Regierung durch einen ad hoc zu bildenden Regent- 
schaftsrath ($ 2ff) und weiterhin die Einsetzung einer „Regentschaft“ 
eines deutschen Prinzen ($ 6) bestimmt. Beide Organe sind in Wirk- 
samkeit getreten, beide aber bedeuteten und bedeuten nichts anderes 
als Regenten im Sinne des deutschen Staatsrechts für einen thatsäch- 
lich an der Ausübung seines Monarchenrechts — ob zu Recht oder 
zu Unrecht, ist bekanntlich sehr bestritten?) -— gehinderten 
Monarchen. 
4. Ein Interregnum tritt ferner nicht ein als Folge einer ge- 
waltsamen Thronentsetzung des Monarchen, also bei einer Revo- 
G. Meyer, Deutsches Staatsrecht, (3. Aufl.) S. 225 und die dort Citt.; ScHuLze, 
Preuss. Staatsrecht, I. $ 63, welcher hier inkorrekt von einer „Zwischenherrschaft“ 
des Ministeriums spricht. 
1) Nicht streitet hiergegen der Wortlaut der angeführten Stelle der belgischen 
Verfassung, welche Volkssouveränetätsgedanken widerspiegelt. 
2) Richtig Hancke, Regentschaft und Stellvertretung des Landesherrn, S. 21: 
PETERS, Regentschaft und Regierungsstellvertretung S. 21; Kaur in der Allg. Zeitg. 
(1892) Nr. 228. — v. KıgcuenHeIm, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts $. 195 f. be- 
hauptet, dass im deutschen Reiche der ipso jure = Anfall der Krone eines Glied- 
staates durch besondere Verhältnisse ausgeschlossen sein könne, wie kürzlich die 
braunschweiger Frage gezeigt habe. Diese Behauptung entbehrt aller und jeder 
Begründung. v. KIRCHENHEIM scheint — es geht aus dem Wortlaute seiner Be- 
merkungen auf S. 196 nicht mit Bestimmtheit hervor — in Braunschweig gegen- 
wärtig ein Interregnum anzunehmen. — Unklar v. OEsrFELD, Zur Frage der Regent- 
schaft, S. 26. 
3) Vgl. Hancke, S. 22; Perers, S. 21. — Die reiche Broschürenlitteratur über 
die braunschweiger Erbfolgefrage ist meist parteipolitisch gefärbt und juristisch 
werthlos. Eine — übrigens sehr anfechtbare — rechtliche Deduktiongibt W. FRAnckeE 
Die Nachfolge in Braunschweig als Frage des Rechts. Berlin 1834.
        <pb n="16" />
        _-ı — 
lution oder Usurpation. Man wäre geneigt, hier ein Interregnum etwa 
bis zu dem Zeitpunkte anzunehmen, in dem der entsetzte Herrscher 
durch ein neues Subjekt der Staatsgewalt ersetzt ist. Eine solche 
Annahme wäre irrig. Entweder nämlich verbindet sich mit der ge- 
waltsamen Absetzung des legitimen Herrschers zugleich ein durch 
die Macht der Ereignisse hervorgerufener Verzicht — dann ist aber 
das Interregnum nicht die Folge der Thronentsetzung, sondern des 
Verzichts. Dabei ist jedoch ausserdem zu beachten, dass ein solcher 
Verzicht nur für den Verzichtenden selbst wirksam ist, nicht für die 
hinter ihm stehenden Successionsberechtigten, selbst wenn der Ver- 
zicht des Throninhabers sich ausdrücklich auf diese mit erstreckte, es 
müsste denn eine solche Ausdehnung verfassungsgesetzlich als Thron- 
folgeänderung sanktionirt werden.') Wird aber von Seiten des deposse- 
dirten Monarchen ein Verzicht nicht gegeben, dann wirkt die Revo- 
lution oder Usurpation durchaus nicht einen Wegfall des Inhabers der 
Staatsgewalt als solchen. Das ist rechtlich ganz unmöglich und hiesse 
in Wahrheit Macht vor Recht gehen lassen.?) Revolution und Usurpation 
lassen den Herrscher rechtlich seiner Monarchenstellung nicht verlustig 
gehen, sondern verhindern ihn widerrechtlich an der Ausübung 
der ihm rechtlich zustehenden Staatsgewalt. Man braucht gar nicht 
ein Verfechter starrer legitimistischer Ideen zu sein, um zu diesem 
Resultate zu gelangen. Im Gegentheile, man kann sehr wohl zugeben, 
dass die widerrechtliche Verhinderung des Monarchen an der Aus- 
übung seiner Gewalt durch Dauer oder Intensität so starke Wirkung 
üben kann, dass schliesslich wirklich an Stelle des früheren Staats- 
gewaltsubjektes ein neues treten mag’); aber es ist dann eben erst 
\ 1) S. BLUNTSCHLI, Allg. Staatsrecht (6. Aufl.) S. 160f.; v. GERBER, Grundzüge 
(3. Aufl.) S. 99. (&amp; 32); G. Meyer, Staatsrecht (3. Aufl.) S. 224; SEYDEL, bayr. 
Staatsrecht I. S. 409f. 
2) Vgl. BLuntscauı, Allg. Staatslehre (6. Aufl.) S. 335 f. 
3) Dies scheint mir die richtige Auffassung des rechtlichen Vorgangs bei 
der sog. Legitimation der illegitimen Staatsgewalt zu sein. Ohne sich irgendwie 
einer privatrechtlich operirenden Verjährungstheorie an die Seite zu stellen und 
mit ihr die Erfordernisse privatrechtlicher Verjährung auch für die publicistische 
Legitimation in Anspruch zu nehmen, entspringt sie doch wie jene dem Gedanken, 
dass die Zeit eine Macht ist, welcher selbst Rechte nicht widerstehen können, 
eine Macht, welche eine Thatsache zu einem Rechte, ein thatsächliches zu einem 
Rechtsverhältnisse machen kann. (Im Wesentlichen übereinstimmend, wenn auch, 
wie m. E. undurchführbar und unzulässig, genauere Erfordernisse der Legitimation, 
binsichtlich ihrer Dauer aufstellend, BLuntscauı, Allg. Staatsrecht, S. 20 ff., insbes. 
S. 29. 8.189. Vgl. auch GiErke in der Zeitschr. f. die ges. Staatswissensch. XXX. 
8.183). Wie dies die strenge Legitimitätstheorie verkannt oder geleugnet hat,
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        _- 13 — 
in demselben Momente, in welchem der neue widerrechtliche Zustand 
zu einem rechtlichen wird, das frühere Subjekt der Staatsgewalt 
beseitigt. Dieser Zeitpunkt mag mit Genauigkeit nicht festzustellen 
sein, vorhanden ist er aber jedenfalls, und deshalb tritt ein Inter- 
regnum rechtlich nicht ein. Darum ist die sogenannte ueooßaot- 
Asla@ in Griechenland vom Jahre 1862 kein Interregnum im Rechts- 
sinn. Der abgesetzte König Otto hat Griechenland ohne Abdankung 
verlassen; in seiner Proklamation vom 12.j24. Oktober 1862!) sagt 
er ausdrücklich: „ich habe mich entschlossen, für jetzt das Land 
zu verlassen“, und seine Familie hat nachmals noch bei mehreren 
Gelegenheiten ihre Ansprliche auf den griechischen Thron durch feier- 
liche Proteste (vom 12. April und 17. Juni 1863) geltend gemacht.?) 
Aus demselben Grunde kann für Spanien die Zeit zwischen der Ent- 
setzung der Königin Isabella im Herbste des Jahres 1868 bis zur 
Thronbesteigung Amadeos am 2. Januar 1871 ein Interregnum nicht 
genannt werden. Die Revolution, in deren Gefolge die provisorische 
Regierung und die sogenannte Regentschaft Serranos Spanien be- 
herrschten, hat rechtlich das Monarchenthum der bourbonischen 
Dynastie nicht affiziren können. ?) 
5. Man hat, nicht gerade geschickt, auch den Fall als Inter- 
regnum oder Zwischenherrschaft bezeichnet, dass während einesKrieges 
sich der eine kriegführende Staat in den Besitz des feindlichen Staats- 
  
so ist man in neuerer Zeit wieder dem entgegengesetzten Extreme verfallen 
(S. bes. ZoeprL I. S.556ff., namentlich S. 559 und BrockHaus, Das Legitimitäts- 
prinzip S. 322ff., im Uebrigen die Citate bei Brıe, Die Legitimation einer usur- 
pirten Staatsgewalt, I. S. 26 ff), indem man allein den „Besitz“ als solchen (besser 
wohl „die Innehabung“) der Staatsgewalt bei der Legitimation für das Rechts- 
erzeugende erklärt hat. Mir scheint, als ob hierbei eine Verwechslung von Gewalt 
im Staate mit Staatsgewalt, von physischer Macht mit rechtlicher Gewalt statt- 
fände. Allerdings, wer die letztere verliert, ist auch nicht mehr Träger der Staats- 
gewalt, Subjekt des obersten Staatswillens. Der Monarch kann das aber sehr 
wohl bleiben, auch wenn ihm die Macht entrissen wurde, seine Gewalt aus- 
zuüben. Die Innehabung der Staatsgewalt im Rechtssinne ist eben nicht blos die 
rein äusserlich gedachte Möglichkeit der Herrschaft — andernfalls wäre der infans 
auf dem Throne ebenfalls nicht Träger der Staatsgewalt. — Man sagt, beiläufig 
bemerkt, besser Legitimation des Inhabers der Staatsgewalt, als Legitimation 
der Staatsgewalt, denn diese ist dem Staate immanent, nur ihr Subjekt kann 
wechseln. 
1) Staatsarchiv III. S. 442 ff. 
2) Vgl. HeetzBers, Geschichte Griechenlands, IV. S. 701 ff. 
3) S. die Proklamation Isabellas vom 30. Septbr. 1868 bei Lauser, Geschichte 
Spaniens von dem Sturze Isabellas bis zur Thronbesteigung Alfonsos, I. S. 59f., 
Staatsarchiv XV. S. 117f., vgl. auch Staatsarchiv XIX. S. 131 unten.
        <pb n="18" />
        —_ 14 — 
gebietes oder eines Theiles desselben gesetzt hat.!) Der Zustand des 
also occupirten Staates oder Staatsgebietstheiles unterscheidet sich 
aber wesentlich von dem, den wir hier als Interregnum darstellen. 
Denn die Gewalt dieses Staates wird während einer solchen kriege- 
rischen Occupation allerdings in Rücksicht auf das occupirte Gebiet 
suspendirt, hört aber darum nicht auf, rechtlich demselben Subjekte 
zuzustehen, wie bisher,, wenn auch dieses an der Ausübung. der 
Staatsgewalt zeitweilig verhindert ist. Der oceupirende Staat hat 
in dem besetzten Gebiete Recht und Pflicht provisorischer Verwaltung 
nach Massgabe völkerrechtlicher Grundsätze; aber diese provisorische 
Verwaltung unterscheidet sich grundsätzlich von einer sogenannten 
provisorischen Regierung in einem Interregnum. Dabei ist ganz 
gleichgültig, ob die Occupation eine vorübergehende oder eine lang- 
wierige ist, und ob der besetzende Staat den Willen hat, das besetzte 
Gebiet dem seinigen einzuverleiben oder nicht. Geschieht das erstere 
im Friedensschlusse oder durch Eroberung ohne solchen, so verliert 
der bisherige Gewaltenträger seine Staatsgewalt erst in dem Augen- 
blicke der Wirksamkeit des Friedens oder der völligen debellatio. :) 
V. Vielfach ist auch der Ausdruck „Zwischenherrschaft“ für den- 
jenigen Zustand eines Staates gebraucht worden, in welchem dieser 
von einem Subjekte beherrscht wird, das sich unter ausdrücklicher 
oder stillschweigender Anerkennung der legitimen Dynastie infolge 
kriegerischer Eroberung in den „Besitz‘‘ der Staatsgewalt gesetzt 
hat, dann aber durch den früheren Herrscher wieder verdrängt wird.?) 
Es ist einleuchtend, dass auch hier von einem Interregnum in dem 
von uns aufgestellten Sinne nicht die Rede sein kann. Hier ist der 
sogenannte Zwischenherrscher wirklicher Inhaber der Staatsgewalt, 
nicht mangelt es in der Zeit seiner Herrschaft an einem solchen. 
Wenn man trotzdem hier von Zwischenherrschaft spricht, so denkt 
man rein äusserlich an die Unterbrechung der Herrschaftsinnehabung 
seitens ein und derselben Dynastie. 
8 3. 
Uebersicht des Folgenden. 
Der Versuch einer Darstellung der Lehre vom Interregnum soll 
in einen historischen und in einen dogmatischen Theil zerfallen. In 
1) S. z. B. Herrter, Europäisches Völkerrecht (8. Ausg.). S. 402. 
2) Richtig v. RoEnne, Staatsrecht der Preuss. Monarchie (4. Aufl.) I. S. 179; 
E. Lönine, Die Verwaltung des Generalgouvernements im Elsass. S. 26fl. 
3) Vgl. beispielsweise ZoEprL, I. S. 564ff. — ZacHARIAE, I. S.398 ff.
        <pb n="19" />
        —- 5 — 
dem ersten werden mehrere der Geschichte angehörige Zwischenreiche 
einer Untersuchung unterzogen, insbesondere wird dem Interregnum 
des ehemaligen deutschen Reiches vom juristischen Standpunkte aus 
eine eingehende Betrachtung gewidmet werden. Dass diese geschicht- 
lichen Ausführungen in doppelter Beziehung, sowohl hinsichtlich 
der Zahl der zu benutzenden Interregna, als auch insofern als diese 
lediglich nach rechtlichen Gesichtspunkten beurtheilt werden sollen, 
sich angemessene Beschränkung auferlegen, wird keiner Rechtfertigung 
bedürfen. 
Der zweite Theil soll das Interregnum im Lichte des modernen 
allgemeinen Staatsrechts zu betrachten versuchen.
        <pb n="20" />
        I. Geschichtliches. 
$ 4. 
Die Interregna im ehemaligen deutschen Reiche. Entwicklung. 
I.!) Die Verfassungsform des deutschen Reichs zu der Zeit, da 
es als solches zum ersten Male zu leben beginnt, nämlich nach dem 
Vertrage zn Verdun?), ist die einer Erbmonarchie: der Erbberechtigte 
tritt zeitlich und rechtlich unmittelbar an die Stelle des weggefallenen 
Herrschers. Es ist uns deshalb bis zum Aussterben des karolingischen 
Königsstammes im Jahre 911 von keinem Interregnum überliefert. 
Zweifelhaft kann das höchstens für das Jahr 887 sein, in dem Karl 
der Dicke Krone und Leben verlor; aber es ist weder sicher bekannt, 
ob der König abgesetzt wurde oder dem Drucke der Verhältnisse 
weichend auf die Krone verzichtete, oder ob nur eine intensive Re- 
volution gegen seine Herrschaft stritt, deren Ende nicht durch die 
Empörung, sondern durch des Königs Tod herbeigeführt wurde, noch 
auch sind uns genaue Nachrichten über die Art des Regierungsan- 
trittes König Arnulphs überliefert. 
Tritt uns der Charakter der Erblichkeit der Krone noch in aller 
Strenge bei der Theilung entgegen, welche nach der grossen Thei- 
lung des Reichs unter die Söhne des frommen Ludwig abermals von 
  
1) Zum Folgenden vgl. insbesondere Waıtz, Deutsche Verfassungsgeschichte, 
VI. S. 120 ff., SchRöDER, Deutsche Rechtsgeschichte, S. 110 f., 454f. und die „immer 
noch brauchbare“ Abhandlung Srrusens in seinen Nebenstunden, IV. (1753). 
S. 115—140, ferner PuıLıprs, Ueber Erb- und Wahlrecht, MAURENBRECHER, Ge- 
schichte der deutschen Königswahlen. 
2) Von da an erst und nicht von einem späteren Zeitpunkte an, als damals, 
kann von einem deutschen Staate gesprochen werden. Uebereinstimmend Waıtz 
2.2.0. IV. S.594., desselben Abhandlung, „Ueber die Gründung des deutschen 
Reiches durch den Vertrag zu Verdun“; GIEsSEBRECHT, Deutsche Kaiserzeit, 1. 
S. 137f.; ScHuLzE, Deutsches Staatsrecht, I. S. 49, Scuröner, Deutsche Rechts- 
geschichte S. 101. 372 u. A. Abweichende Ansichten bei Waıtz, a.2.0.0.
        <pb n="21" />
        Ludwigs des Deutschen Söhnen im Jahre 876 vorgenommen wurde!), 
so finden sich doch andererseits schon in dieser Zeit Ansätze zum 
Wahlkönigthum, wie denn dieses überhaupt nicht plötzlich die bisherige 
Thronfolgeordnung verdrängte, sondern, einen urgermanischen 2) Ge- 
danken verkörpernd, allmählich sich Geltung verschaffte. Hatte die 
Merowingerzeit das Erbprinzip in strengstem Masse zur Durchführung 
gebracht, so hatte sich doch schon seit der Wahl Pipins die germa- 
nische Auffassung wieder Bahn gebrochen, dass auch der geborene 
König einer Wahl oder wenigstens einer Anerkennung durch das 
Volk oder die Grossen des Reiches bedürfe. Dies ist die Auffassung 
während der ganzen Karolingerzeit, wie sich durch zahllose Citate 
genugsam belegen liesse. Kann man hierauf einen nicht allzu ge- 
wagten Schluss ziehen aus der schwankenden Terminologie für die 
Thronbesteigung bei den älteren Annalisten?), so tritt das auch mit 
Klarheit da zu Tage, wo von einer Wahl eines neuen Herrscher- 
geschlechtes gesprochen wird. Die Berichte über Konrads Wahl im 
Jahre 911 lassen deutlich die Auffassung erkennen, dass dies auch 
eine materielle Neuwahl sei, dass sie aber ohne das Aussterben des 
karolingischen Hauses in der Art nicht nothwendig gewesen sein 
würde: man möchte hier von einer Subsidiarität des Wahlrechts 
sprechen. 
Reg. Chron. cont. a. 911. (MG. SS. I. p. 614): eui (Hludovico) 
Chuonradus . . regali iam stirpe deficiente in regno 
successit. 
So gehen 'nun auch in den folgenden Jahrhunderten, etwa bis zur 
Mitte des dreizehnten, Wahl- und Erbrecht neben einander her; nur dass 
in dieser Vereinigung allmählich, etwa seit der Mitte des elften Jahr- 
hunderts, im Gegensatze zur älteren Auffassung der umgekehrte Ge- 
danke zum Ausdrucke kommt: nicht mehr ist das Erbrecht das Primäre, 
so dass die Wahl nur als Ergänzung oder als Nothbehelf eintritt, son- 
  
1) Annal. Fuld. III. a. 876. (MG. SS. I. p. 390), Reg. Chron. a. 876. (MG. SS. 1. 
p.589); vgl. z. B. den Wortlaut eines Theiles der jüngst angeführten Stelle: noli 
regnum nobis a genitore nostro jure hereditario derelictum more tyrannico 
invadere. 
2) Vgl. Tac. Germ. c. 7: Wahlkönigthum mit starker Neigung zum Erb- 
prinzip. Manche sprechen hier von einer „erblichen Wahlmonarchie“. S. dazu 
Daun, Könige der Germanen, 1. S. 32ff; Scauzze, de testamento Genserici, p. 2ff.; 
ders., Erstgeburt S. 15—47; Grimm, Rechtsalterthümer S. 231; BRunnerR, Deutsche 
Rechtsgesch. I. 8. 122ff. 
3) Regnum suscipit, accipit, in regnum successit u. a. neben rex elevatur, 
effieitur, constituitur u. a. 
TRIEPEL, Interregnum. 2
        <pb n="22" />
        — 18 — 
dern die Wahl schafft den König, wenn auch bei der Wahl dem 
Erbprinzip bedeutende Zugeständnisse gemacht werden — das Letztere 
zeigt ein Blick auf die Reihen der Kaiser aus demselben: sächsischen, 
fränkischen, staufischen Hause!) Hochbedeutsam ist nach dieser 
Richtung der Beschluss der sächsischen Partei auf der Tagung zu 
Forehheim im Jahre 1077: ut regia potestas nulli per hereditatem, 
sicut ante fuit consuetudo, cederet, sed filius regis, etiam si valde 
dignus esset, potius per eleetionem spontaneam, quam per successionis 
lineam, rex proveniret; si vero non esset dignus regis filius, vel si 
nollet eum populus, quem regem facere vellet, haberet in potestate 
populus.?) 
Mit der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts und mit seinem grossen 
sogenannten Interregnum — rechtlich war diese Zeit zum geringsten 
Theile Interregnum, sondern wesentlich Revolution gegen eine Mon- 
archie, oder völlige Anarchie — hat das Wahlprinzip den Sieg tiber 
das Erbprinzip davongetragen: die bisher als Ausnahme geltende 
freie Wahl wird zur Regel, wohl nicht zum Mindesten, weil die auf- 
blühenden Territorialgewalten zu stark waren, um ein einziges Königs- 
geschlecht zu dulden, die einzelne Landeshoheit zu schwach, um auf 
die Dauer des Reiches Krone bei sich zu halten. Erst später bei 
der langsamen Auflösung der Reichsgewalt tritt die Neigung wieder 
hervor, bei der Wahl ein bestimmtes Haus zu bevorzugen, falls nicht 
dieses selbst schon durch die im Interesse der Hausmacht betriebene 
Wahl eines römischen Königs bei Lebzeiten des Kaisers sich gesichert 
hatte.3) An erfolglosen Versuchen, die Krone erblich zu machen, hat 
es freilich auch späterhin nicht gefehlt.*®) 
I. Wird diese Entwicklung der Wahlmonarchie, auf die etwas 
  
1) MAURENBRECHER (2.8. O.) unterschätzt die materielle Bedeutung der Königs- 
wahl in dieser Zeit; er geht so weit, Deutschland während der „Kaiserzeit“ ein 
wirkliches Erbreich zu nennen, und sucht dies durch eine eingehende Betrachtung 
der Wahlen bis zum dreizehnten Jahrhundert zu erweisen. Es ist nun allerdings 
unbestreitbar, dass der wechselvolle Kampf zwischen Reichs- und Territorialgewalt 
häufig zu einer Niederlage der letzteren geführt hat, was bei der Königswahl 
darin seinen Ausdruck fand, dass die Wähler zur Wahl eines Gliedes der Familie 
des bisherigen Königs gedrängt wurden. Das bedeutet aber nur einen politischen 
Druck gegenüber der Ausübung des Wahlrechts, nicht dessen Verdrängung 
durch das Erbrecht. 
2) Bruno, de bello Saxon. 91 (MG. SS. V. p. 365). Eine eingehende Würdigung 
dieses Ereignisses bei MAURENBRECHER 8.8.0. S. 115 ff. 
3) S. darüber unten S. 21. 
4) Busson, Die Idee des deutschen Erbreichs und die ersten Habsburger. 
in den Sitzungsberichten der Wiener Akad. Phil.-Hist. Cl. LXXXVIII, S. 635 ft.
        <pb n="23" />
        — 19) — 
näher einzugehen die Rücksicht auf das Interregnum gebot, dessen 
Bedeutung mit jenem Fortschritt gleichen Schritt hält, in der Haupt- 
sache nicht angezweifelt, so gehört bekanntlich andrerseits die Frage 
nach der rechtlichen Natur des ehemaligen Reichs in Beziehung auf 
die Zuständigkeit der Reichsgewalt zu den umstrittensten der. ganzen 
älteren Litteratur; auch heute noch sind über diesen Punkt die An- 
sichten sehr getheilt. Es ist hier nicht der Platz, auf diesen Kampf 
der Meinungen näher einzugehen; es ist aber nothwendig, an dieser 
Stelle der Abhandlung mit allem Nachdrucke die monarchische 
Form des Reichs gegenüber der Behauptung hervorzuheben, dass das 
Reich eine Aristokratie im reinen Sinne des Wortes gewesen sei.') 
Wäre das richtig, so könnte allerdings nach dem oben ($ 2) Ent- 
wiokelten von einem Interregnum in dem von uns angenommenen 
Sinne im Reiche nicht gesprochen werden. Jene Behauptung ist 
aber nicht richtig. Will man mit ihr nichts sagen, als dass die Reichs- 
verfassung politisch mit aristokratischen Elementen versetzt gewesen 
sei, so lässt sich nichts dagegen einwenden. Aber das bedeutet noch 
nicht, dass der Rechtscharakter der Verfassung ein aristokratischer 
gewesen ist. ‘Eine Verfassung hört darum nicht auf, monarchisch zu 
sein, weil sie republikanische oder aristokratische Elemente enthält, 
denn ganz schablonenmässig zugeschnittene Verfassungen finden sich 
nur in den Büchern idealer Schwärmer, aber nicht im Leben der Völker. 
Rechtlich war aber die Reichsgewalt in ihrer Totalität vereinigt 
in der Person des Königs und Kaisers. An dieser Thatsache ändert 
nichts, dass in der Ausübung dieser Gewalt der König durch die 
ständische Organisation des Reiches um so beschränkter wurde, als 
den Reichsständen selber eine eigene territoriale Staatsgewalt erwuchs. 
Aber wenn wir diese Entwicklung selbst bis zu der Zeit verfolgen, 
in der an einer staatenstaatlichen Struktur des Reichsgebäudes nicht 
mehr gezweifelt werden kann, so hat doch auch diese Herausarbeitung 
ursprünglich untergeordneter Reichsunterthanen zu Subjekten einer 
eigenen Gewalt nicht bewirkt, dass diese neuen Gewalten nicht der 
obersten, im König concentrirten Reichsgewalt prinzipiell rechtlich 
subordinirt gewesen wären. Ob die politischen Verhältnisse sich zeit- 
weilig und schliesslich überhaupt in Disharmonie mit dem Rechte 
setzten, ist eine andere Frage; dass es geschah, dass sich „reale 
Macht und theoretisches Recht“ in Widerspruch setzten, wirkte eben 
die Zerbröckelung des morschen Reichsgebäudes. Rechtlich war 
1) S. z. B. BLuntscati, im Staatswörterbuch s. v. „Aristokratie“. Ueber ältere 
Theorien s. Stintzıng, Geschichte der deutsch. Rechtswissensch. Il. 8. 35 ff. 
2*
        <pb n="24" />
        —- 2 — 
das Reich auch als zusammengesetzter Staat und trotz aller Decentrali- 
sation bis zum Zusammenbruche stetsein Staat mit monarchischer Spitze. 
Nicht weil es an einer solchen fehlte, sondern weil sie zu schwach ge- 
worden war, um wirken zu können, fiel das Reich in Trümmer.') 
III. Wie schon angedeutet wurde, erlangte das Interregnum für 
Deutschland erhöhte Bedeutung in dem Augenblicke, in dem die 
Wahlmonarchie als die Staatsform des Reichs verfassungsmässig ge- 
sichert war.?2) Sobald es Rechtens war, dass der deutsche König 
allein durch die Wahl der Kurfürsten, nicht nach Erbrecht die 
Krone empfing, war auch das Interregnum eine verfassungsgesetz- 
liche Nothwendigkeit geworden: zwischen dem Wegfalle des Königs 
und der Krönung seines Nachfolgers musste der Regel nach ein 
Zwischenraum ohne König liegen. Es war sonach eine innere Noth- 
wendigkeit, dass der völlige Ausbau der Wahlmonarchie zugleich 
auch die Gestaltung fester Rechtssätze über das Interregnum, über 
den zeitweiligen Ersatz des weggefallenen Herrschers, über die Per- 
sonen, die diesen Ersatz zu leisten berechtigt und verpflichtet waren, 
und über Umfang und Inhalt ihrer Rechte während ihrer Geschäfts- 
führung mit sich brachte. Deshalb war auch das erste grosse Staats- 
grundgesetz, welches das Wahlprinzip für alle künftigen Zeiten zum 
Grund- und Eckstein des deutschen Verfassungsbaues setzte, die 
goldene Bulle, gleichzeitig das erste Reichsgesetz, das für das Inter- 
regnum und für die Reichsverwesung während der Zeit der Thron- 
erledigung einigermassen erschöpfende Vorsorge traf. Allein, wie 
wir wissen, dass die goldene Bulle das Wahlrecht nicht einführte, 
sondern dessen schon errungenen Sieg über das Erbrecht zur gesetz- 
lichen Gewissheit machte, so dürfen wir auch mit Sicherheit annehmen, 
dass das, was sie über Interregnum und Reichsvikariat bestimmte, 
nicht einer reinen gesetzgeberischen Initiative entsprang, vielmehr 
das Ergebniss einer weiter zurückreichenden geschichtlichen Ent- 
wicklung war. Denn Interregna hatte es ja auch vor der goldenen 
Bulle genug gegeben, und die Lücke, die in jedem einzelnen durch 
des Königs Tod entstanden, war doch sicherlich in irgend einer Art, 
wenn auch unvollkommen, ausgefüllt worden. 
  
1) Im Wesentlichen gleich Bei, Theorie der Staatenverbindungen, S. 119. 127, 
und, wenngleich nicht ganz konsequent, SchuLze, Deutsches Staatsrecht, I. S. 50 ff. 
S. auch HazBeruin, Handbuch des teutschen Staatsrechts I. S. 125—155, insbes. 
S. 152 (leider ohne Verständniss für das Wesen des zusammengesetzten Staates) 
und Leıst, Lehrbuch des teutschen Staatsrechts S. 54. 61. 
2) Zoerrr 1. S. 167.
        <pb n="25" />
        —_- 1A — 
IV. Freilich sind nicht nur die Nachrichten, die wir über die 
Zwischenreiche vor dem Jahrhundert der goldenen Bulle haben, in 
jeder Beziehung dürftig, sondern wir können aus ihnen auch ent- 
nehmen, dass ein gefesteter Rechtszustand in der fraglichen Hinsicht 
nicht bestanden hat. Mochte auch wohl die eine oder andere Per- 
sönlichkeit während der Dauer der Thronvakanz die Leitung des 
Reichs in die Hand nehmen, politische Macht und allseitige Aner- 
kennung errang sie sich niemals, wie sehr ihr auch das Recht zur 
Seite stand. Darum brachte jedes Interregnum für Frieden und Sicher- 
heit im Reiche schwere Gefahren, und nie vermisste der Deutsche den 
Schirm einer starken Reichsgewalt mehr, als wenn der königliche 
Schirmherr den Schauplatz verlassen hatte. Immer war er gezwungen, 
den besten Schutz in sich selbst und bei dem Nachbar zu suchen; 
noch wenige Jahrzehnte vor der goldenen Bulle hielten es viele Reichs- 
stände für nöthig, besondere Schutz- und Schirmverträge für die 
unruhige kaiserlose Zeit abzuschliessen.!) So hielt man allgemein das 
Interregnum für ein politisches Uebel und suchte diesem nach Möglich- 
keit abzuhelfen. Gewiss nicht allein im Dienste dynastischer Interessen 
geschah es deshalb, wenn schon seit früher Zeit die deutschen Könige, 
insoweit nicht eine Geltung des Erbprinzips auf längere oder kürzere 
Zeit die Sorge überflüssig machte, Erb- und Wahlprinzip insofern 
einander näherten, dass sie sich durch die Wahl eines römischen 
Königs noch bei ihren Lebzeiten für den Fall ihres Abgangs den Nach- 
folger sicherten. So sehen wir, dass Otto I. durch die im Jahre 967 
erfolgte Wahl seines Sohnes Otto IIL., Konrad II. durch die Wahl 
Heinrich III. 1028, Heinrich III. durch die seines Sohnes Heinrich IV. 
im Jahre 1054 ein Interregnum vereiteln, dass Heinrich V. im Jahre 1105 
bei Lebzeiten des Vaters gewählt wird, und dass die staufischen Kaiser 
sich mehrfach dieses Auskunftsmittels bedienen. Aber einen römischen 
König konnte nur neben sich haben, wer selbst römischer Kaiser 
war, zwei römische Könige neben einander gab es nicht’), und wenn 
schon dies Erforderniss nicht bei jedem deutschen Könige vorhanden 
war, SO war es ausserdem nur zu natürlich, dass das partikularistische 
Interesse der emporsteigenden Landeshohen sich oft genug mit aller 
Gewalt gegen dieses Mittel aufbäumte, die Krone des Reiches Gene- 
rationen hindurch aufHäuptern desselben Geschlechtesruhen zu lassen.?) 
  
1) S. z. B. die Bündnisse Reg. Boica V, 134. 138; Mon. Boica 33a. 334; 
Mon. Wittelsbac. II, 149. 152 u. a. 
2) ScHRöDER, Deutsche Rechtsgeschichte S. 455, Note 15, S. 468. 
3) Lorenz, Deutsche Geschichte im 13. und 14. Jahrhundert 8. 512f.
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        _— I — 
Wir finden deshalb seit der Karolingerzeit bis zur goldenen 
Bulle immer noch eine ganze Reihe von Zwischenreichen, nämlich vom 
23. Dezember 918 bis 14. April 919, vom 2. Juli bis 8. August 936, vom 
7. bis 24. Dezember 983, vom 23. Januar bis 6. Juni 1002, vom 13. Juli 
bis 8. September 1024, vom 23. Mai bis 13. September 1125, vom 
3. Dezember 1137 bis 13. März 1138, vom 15. Februar bis 9. März 1152, 
vom 15. Juli 1291 bis 1. Juli 1292, im Jahre 1298'), vom 1. Mai 1308 
bis 6. Januar 1309, vom 24. August 1313 bis 25. November 1314. 
Dass dartiber, wer in diesen Zwischenreichen zur Reichsver- 
wesung berechtigt gewesen sei, nicht von vornherein ein fester Rechts- 
satz bestanden habe, das lässt sich nicht nur daraus erkennen, dass 
auf das Reichsvikariat von den verschiedensten Seiten, ja fast von 
jedem Personenkreise Anspruch erhoben wurde, der in jenen Jahr- 
hunderten eine führende politische Rolle spielte — von den Grossen 
des Reichs, der Geistlichkeit, der Kurie —, sondern auch daraus, dass 
thatsächlich die Reichsverwaltung während der Thronvakanz zu ver- 
schiedenen Zeiten von sehr verschiedenen Personen geführt worden 
ist. Einmal wird uns von einer Frau berichtet, die, wenn auch mit 
Unterstützung männlicher Verwandter, die Zügel des Reichsregiments 
ergriffen hat: nach Heinrichs II. Tode nahm sich die Wittwe Kunigunde 
mit ihren Brüdern, dem Bischof Dietrich von Metz und dem Herzog 
Heinrich von Bayern, unter willigem Gehorsam der Grossen der Re- 
gierung an.?) Nach dem Aussterben der salischen Kaiser traten die 
bei der Bestattung Heinrichs V. anwesenden geistlichen und weltlichen 
Fürsten, vor Allen die Erzbischöfe von Mainz und Köln, der Herzog 
von Bayern und der Pfalzgraf bei Rhein zusammen und forderten eine 
Anzahl von Reichsständen in dringendstem Tone zur Wahrung des 
  
1) Ich wage hier nicht bestimmt ein Interregnum zu behaupten. Albrecht 
wurde noch bei Lebzeiten Adolfs von Nassau am 24. Juni 1298 gewählt. Adolf 
verlor Schlacht und Leben bei Göllheim am 2. Juli, und am 27. Juli fand eine 
zweite Wahl, am 24. August die Krönung Albrechts statt. Es fragt sich hier 
eben, ob die Kurfürsten ein Absetzungsrecht hatten, und ob sonach die erste 
Wahl rechtsgiltig war. S. darüber unten S. 31 und Harnack, Das Kurfürsten- 
collegium bis zur Mitte des vierzehnten Jahrhunderts. S, 77. 111£. 
2) Wipo c.1(MG. SS. XI. 256). -— Die früher häufig vorkommende Behauptung, 
es habe auch Mathildis, Heinrichs V. Wittwe, im Jahre 1125 zusammen mit Herzog 
Friedrich von Schwaben die Reichsverwesung besorgt (vgl. v. ABELE, Versuch 
über das teutsche Staatsrecht während eines Zwischenreichs S. 42; v. SARTORI, 
Reichsvikariatisches Staatsrecht S. II), beruht wohl auf einer irrthümlichen Aus- 
legung der Berichte über Heinrichs Tod und letzten Willen; vgl. Ekkehard 
chron. a. 1125 (MG. SS. VI. 264). S. auch das im Text Folgende.
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        —- 3 — 
Friedens bei den ihnen von Gott anvertrauten Völkern auf!) — viel- 
leicht hat man nicht ganz mit Unrecht hierin einen schwachen Ver- 
such, die Aufgabe der Reichsschirmherren zu übernehmen, erblickt.?) 
Eine Stelle in Ottokars Reimchronik zum Jahre 1291 (eap. 543) scheint 
dafür zu sprechen, dass man auch die vier weltlichen Kurfürsten zur 
Reichsverwesung für berechtigt hielt.) Aus diesem Grunde soll die 
Stadt Augsburg dem Pfalzgrafen, der das Vikariat ausschliesslich 
für sich in Anspruch nahm, den Gehorsam verweigert haben.‘) 
Dass auch die Päpste lange Zeit hindurch, unterstützt durch die 
ihnen ergebenen Schriftsteller 5), mit bald grösserem, bald geringerem 
Erfolge Anspruch auf das Vikariat während des Interregnums in 
Deutschland erhoben, war eine logische Folgerung ihres anmasslichen 
Satzes, dass der Staat der Diener der Kirche sei, dass der Kurie auch 
in weltlichen Dingen die Superiorität über den Staat, dem Papste 
also die Oberhoheit auch über den deutschen König, das Recht, diesen 
zu ernennen oder zu bestätigen, zustehe, dass die Reichsgewalt in 
Wahrheit dem Papste gehöre und von ihm dem Könige widerruflich 
verliehen werde.) Schon seit Innocenz III. finden sich päpstliche 
Eingriffe in die Gerechtsame der Reichsgewalt, wenn der deutsche 
Thron erledigt oder von einem durch die Kurie nicht anerkannten 
Könige oder Kaiser besetzt war. Blieb die päpstliche Anmassung 
  
1) Cod. Udalr. Nr. 225 (Jarr£, Biblioth. V. 396f.); GIEsEBRECHT, Deutsche 
Kaiserzeit 1V. 8. 3f. 
2) v. Sarrorı a. a. 0. S. II. — Im Gegensatze hierzu behauptet BeRNHARDI, 
Lothar von Supplinburg S. 21. Note 55, es sei zu dieser Zeit Rechtens gewesen, 
dass der Erzbischof von Mainz bei Thronvakanz die Reichsgeschäfte führe. Diese 
Meinung ist durchaus unbegründet. Die von BERNHARDI zum Beweise angeführte 
Stelle aus Epist. Wibald. Nr. 116 (Jarr&amp;£ I) sagt nur, dass der Erzbischof „ex 
antiquo suae aecclesiae et dignitatis privilegio sub absentia principis custos 
regni et procurator dinoscitur“. Mit Unrecht schliesst BernHarDı, dass dieses 
Recht des Mainzers und sein Recht zur Ausschreibung der Königswahl nur 
Konsequenzen seines Vikariatsrechts bei erledigtem Throne sein können, 
3) Pez, Script. rer. Austr. III. p. 513: 
Die Fursten hoch und werd, 
Die darczu sind auserlesen, 
Daz si schullen verwesen 
Daz Reich, als ez ist Herren par, 
Die hastu all vir gar 
Mit deinem Necz uberczogen u.8. w. 
4) OLENSCHLAGER, Neue Erläuterung der guldenen Bulle. S. 145. 
5) Vgl. Gıierke, Deutsches Genossenschaftsrecht III. S. 532, Note 33. 
6) S. hierzu GIEREE 8.2.0. S.519ff. und die ebenda S. 509 f. angegebene 
Litteratur. — Harnack, Kurfürstencollegium S. 124ff.
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        —- 4 — 
zunächst in den Schranken nur thatsächlicher Einmischung, so kleidete 
sie sich bereits seit der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts in die 
bestimmtere Form des rechtlichen Anspruchs. Im Jahre 1256 wird 
dieser zum ersten Male unumwunden ausgesprochen; nach König 
Wilhelms Tode verleiht Alexander IV. dem Bischof von Verdun die 
Regalien seiner Kirche, „regalia hujus modi cum imperium vacat ad 
praesens, vice regia auctoritate presentium tibi duximus con- 
cedenda.“!) Wiederholt wird diese Rechtsbehauptung insbesondere 
von Clemens V., der sich geradezu den Rechtsnachfolger des Kaisers 
im Interregnum nennt: 
„Nos tam ex superioritate, quam ad imperium non est dubium 
nos habere, quam ex potestate, in qua vacante imperio Im- 
peratori succedimus.....‘?) 
Am Schärfsten wird dies angebliche Recht des römischen Bischofs 
in dem langjährigen Streite der Kurie mit Ludwig dem Bayern, den 
sie nicht anerkennen wollte, betont3), namentlich von Johann XXII. 
in zahlreichen Briefen und Prozessen verfochten. So heisst es in der 
Dekretale dieses Papstes „Si fratrum“ in den Extravag. Joann. V. cap. 
un. (1317): 
„licet de jure sit liquidum et ab olim fuerit inconcusse ser- 
vatum, quod vacante imperio, sieut et nunc per obitum quondam 
Henriei Romanorum imperatoris vacasse dignoseitur, cum in illo ad 
saecularem judicem nequeat haberi recursus, ad summum Pon- 
tificem.....Imperii praedictijurisdictio, regimen et 
dispositiodevolvuntur, eteaipse durante ipsius vacatione Im- 
perii per se vel alium sive alios exereuisse noseitur in Imperio 
memorato.' ?) 
  
ı) Bornmer, Reg. Alexanders IV. no. 148; vgl. Fıckeß, Forschungen zur 
Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens II. S. 458 ff. — Schon Innocenz III. hatte 
behauptet, dass im Interregnum kein weltlicher Richter im Reiche vorhanden sei 
(cap. 10 X. de for. comp. 2, 2). 
2) Vgl. die Bullen vom 14. März 1314: c. 2 Cl. de sent. et re jud. 2, 11; 
RaynaLous, Annal. eccles. a. 1314, $ 2. 
3) S. darüber besonders RıEzLer, Die literarischen Widersacher der Päpste 
zur Zeit Ludwig des Baierns; MüLtLer, Der Kampf Ludwigs des Baiern mit der 
römischen Curie; RıEzLer, Geschichte Baierns ll. S. 348 ff. 
4) Aehnlich. die Briefe Jobanns an den Erzbischof von Salzburg vom I8. Mai1322 
(PREGER, Abhandl. der bayr. Akad. XVI, 2, S. 240), an seinen Legaten Bertrand 
vom 30. November 1322 (ebenda S. 255, RırzLer, Vatikanische Akten no. 318), an 
König Christoph von Dänemark und an die Stadt Köln vom Jahre 1324 (Oberbayr. 
Archiv I. S. 56. 58), an Herzog Rudolph von Sachsen u. s. w. vom 15. Juli 1328 
(Rıeper, Cod. dipl. Brandenb. II. 2, 54), ferner die Prozesse vom 8. Oktober 1323
        <pb n="29" />
        Seit der goldenen Bulle hat das kein Papst mehr gewagt, 
wenigstens nicht ausdrücklich !), wenngleich die kurialistische Litte- 
ratur zuweilen noch lebhaft in dem angeführten Sinne für die Rechte 
des päpstlichen Stuhles eingetreten ist.?) 
V. Bestimmter wird die Rechtslage des Reichs im Interregnum 
erst mit der Ausbildung des Reichsvikariats des Pfalzgrafen bei Rhein 
und des Herzogs von Sachsen, das gesetzlich zum ersten Male in 
der goldenen Bulle festgestellt wurde. Allein nicht erst durch dieses 
Reichsgesetz, wie die ältere Doktrin annahm, sind die Vikariats- 
rechte der beiden Fürsten geschaffen worden, vielmehr reichen ihre 
Wurzeln erheblich weiter zurück.?) Fraglos ist das zunächst für das 
Recht des Pfalzgrafen. Sein Ursprung allerdings ist dunkel, und 
in den älteren Zeiten ist davon ebenso wenig wie von dem des 
Herzogs von Sachsen bekannt.?) Aber den ersten urkundlichen Beleg 
dafür finden wir schon aus dem Jahre 1254 in den Nabburger Rechts- 
sprüchen 5): die Pfalzgrafen Ludwig und Heinrich geben als Vorsitzende 
des Gerichts von Grafen, Herren und Ministerialen des Reichs und 
Bayerns Rechtssätze über Wald-, Ehe- und Burgenrecht, eine Aus- 
übung reichsriehterlicher Befugnisse, die sich nur dadurch erklären 
lässt, dass die Pfalzgrafen den König Wilhelm nicht anerkannten 
und für die Zeit der Thronvakanz das Vikariat beanspruchten. Deut- 
licher aber erscheint das Vikariat des Pfalzgrafen in zwei Urkunden 
von 1266 und 1267.%) Pfalzgraf Ludwig der Strenge tiberträgt am 
(RAYNALDUSs a. 1323 8 30ff.), vom 7. Januar 1324 (MArTEne et Duranp, Thesaur. 
Anecdot. II. 647), vom 23. März 1324 (ebenda 652), vom 11. Juli 1324 (ebenda 660), 
vom 3. April 1327 (ebenda 671), vom 31. März 1328 (ebenda 727), vom 20. April 1329 
(ebenda 771), das Schreiben Benedikts XII. an den Patriarchen Bertrand vom 
13. Juni 1339 (RıezLer no. 2041) u.a.ım. 
1) Hapnack, Kurfürstencollegium S. 158. 
2) So z. B. Perrus de Anpto, de Rom. imp. lib. II. cap. 10. Vgl. ferner 
Gieree Ill. S. 532, Note 33. Heftige Angriffe auf die päpstliche Anmassung des 
Vikariatsrechts bei Occam, Dialogus P. III. Tr. II. lib. I. cap. 22; MarsıLıvs, 
Defensor pacis Il. 26; LuroLp v. BEBENBURG, Tract. de jure regni et imp. V, VIII 
u.ö.; s. auch die Abhandlung bei Arumarus, Discurs. acad. (1621) S.9. u. A. 
3) EıcHHaorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte (5. Ausg.) III. S.41f£. 
— Mit der prätorischen Präfektur im alten Rom, wie Aeltere behauptet haben, 
hingen sie freilich nicht zusammen ! 
4) Vgl. Waıtz, Deutsche Verfassungsgeschichte VII. S. 177£. 
5) Bornmer, Witt. Reg. 26.; Mon. Wittelsbac. I Nr. 56; Koca und Wire, 
Reg. der Pfalzgr. am Rhein, no. 644. 
6) In der ersten dieser Urkunden, nicht schon in den Nabburger Rechtssprüchen 
will RırzLeß, Geschichte Baierns Il. S. 128, Note i, in der zweiten dagegen 
BoEHMmER, Witt. Reg. 31 f. das älteste Zeugniss für das Vikariat der Pfalz erblicken.
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        — 6 — 
16. Oktober 1266 dem Conrad Stromeir den Reichswald von Nürn- 
berg zur Verwaltung!) und belehnt am 28. Mai 1267 die Tochter 
des Burggrafen Friedrich von Nürnberg mit der Burggrafschaft und 
anderen Lehen, die ihr Vater vom Reiche trägt: „cum vacante 
imperio Romano omnes feudorum collationes sive ordinationes iure 
dignitatis offieii nostri, quod ab imperio tenemus, ad nos pertineant 
indifferenter.“2) Dem Schwabenspiegel ist das Vikariat des Pfalzgrafen 
bei erledigtem Throne wohl bekannt ?), und eine undatirte, etwa ins 
Jahr 1277 oder 1278 fallende Urkunde Rudolfs I.*) spricht bereits 
vom pfälzischen Vikariat über das ganze Reich und für die ganze 
Reichsverwaltung als einer von Alters her bestehenden Einrichtung: 
„Cum ..... comes palatinus Rheni, dux Bawarie, inter alias 
suorum prineipatuum praerogativas hoc insigne ius habeat ab 
antiquo, quod vacante imperio prineipatus terras possessiones et 
alia jura imperii eustodire debeat et sinceritate debita conservare, 
quousque Romano imperio de prineipe sit provisum ....." 
Auch in der Zeit des Kampfes Ludwigs des Bayern mit der Kurie 
wird auf der königlichen Seite des Vikariats des Pfalzgrafen im Gegen- 
satze zu dem vom Papste in Anspruch genommenen Rechte auf die 
Reichsverwesung häufig als eines Instituts gedacht, das seit uralter 
Zeit bestanden habe. So sagt Ludwig selbst in der Sachsenhausener 
Appellation gegen den päpstlichen Prozess vom Jahre 1324: 
„eum enim vacante imperio Comiti Palatino Rheni de jure 
et approbataimperiiconsuetudineobservatahaotenus 
inconcusse, praesertiminpartibus Alamaniae, competat 
jJus administrandi jura imperii, feuda ecelesiastica et temporalia 
conferendi et euneta alia negotia disponendi....."®) 
Uebertriebener drückt sich ein im Jahre 1338 in der Umgebung 
Ludwigs entstandener Aufsatz aus, der durch das Werk des Nicolaus 
Minorita als Bruchstück auf uns gekommen ist.®) Dort heisst es: 
  
1) Hist. Norimb. dipl. 157; Mon. Zoller. Il, no. 108. 
2) Oerrer, Geschichte der Burggrafen zu Nürnberg II. S. 475 f.; Mon. Zoller. 
II, no. 111; Koca und WırLe a.a. 0. no. 803. 
3) Lehnr. Lassb. 41c, 147. 
4) Borumer, Reg. Imp. add. I, p. XIX; Witt. Reg. 136; Merke, Hallische 
Festschrift für Pernice. S. 7; Koch und WiLLe, no. 987. 
5) Baruze, Vitae pap. Avenion. II, 493. 
6) Boeumer, Fontes IV. 592ff. Vgl. auch einen ähnlichen Aufsatz aus mino- 
ritischer Feder bei Nicolaus Minorita in BoEHMER, Fontes IV. 597 ff. Der Inbalt 
dieser Schriften ist um deswillen nicht ohne Werth, weil sie offiziösen Ursprungs 
sind. Vgl. dazu RırzLeg, Lit. Widers. S. 99 ff.; MöLLer, Kampf Ludwigs, II. S. 86 f.
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        — 7 — 
„Deptimus articulus est, quod de iure et consuetudine imperii 
hactenus observata, legitime et inconcusse servata atanto 
tempore, cuiusmemorianonexistit, fuit etest, quod vacante 
imperio ad comitem Palentinum pertinuit et pertinet in partibus Ala- 
mannie ius administrandi iura imperii et feuda temporalia con- 
ferendi et cetera alia negocia spectaneia ad imperium disponendi.“ 
Man wird jedoch sowohl die Rechtsauffassung des Schwaben- 
spiegels, wie die Behauptungen in der Urkunde Rudolfs und in den 
eben angeführten kaiserlichen Schriften, wenn schon als Beweis für 
die Existenz des pfälzischen Vikariats schon lange vor der goldenen 
Bulle, so doch nicht als Zeugnisse für sein besonders hohes Alter 
schätzen dürfen. Denn wie sehr sich der Schwabenspiegel die 
pfalzgräflichen Rechte zu erweitern bestrebt, ist bekannt; der 
Ausdruck „ab antiquo“ in der Urkunde Rudolfs wird eine der „be- 
kannten Finten“ sein, welche die Könige anwandten, wenn sie etwas, 
was sie eben einführen wollten, als alte Einrichtung beim Reich be- 
zeichneten !), und die Schriften der Ludwigschen Partei sind viel zu 
sehr polemischer Natur, als dass sie in jedem Satze ganz ernst ge- 
nommen werden dürften. 
Vom Vikariate des Herzogs von Sachsen vacante imperio sind 
vor der goldenen Bulle nur wenige und unsichere Spuren vorhanden. 
Gewiss ist es nicht so alt wie das pfälzische und scheint sich auch 
noch geringerer Anerkennung erfreut zu haben als dieses. Gleich- 
wohl hat es auch schon vor der goldenen Bulle existirt. Die erste 
Andeutung von ihm findet sich im Lehnrecht des Schwabenspiegels 2); 
darnach hat der Herzog in bestimmten Theilen des Reichsgebiets 
anstatt des Königs den Bann zu leihen, wenn das Reich ohne König 
ist. Aus einem Briefe der Grafen Heinrich von Schwerin und Johann 
von Holstein an Papst Johann XXII. vom Jahre 1328 scheint hervor- 
zugehen, dass man zu dieser Zeit im östlichen Deutschland dem 
Sachsenherzoge das Reichsvikariat zuschrieb.)) Wir können aber 
ferner einen Schluss darauf, dass schon vor 1356 das sächsische Vikariat 
  
S$. ferner den Auszug Heinrichs von Hervord aus der constitutio „licet juris“ 
(iiber de reb. memor. ed. Potthast p. 260£f.). 
1) Weizsäcker, Der Pfalzgraf als Richter über den König, in den Abh. der 
Götting. Ges. der Wiss. XXXIII, S.1£.; Kupke, Das Reichsvikariat und die Stellung 
des Pfalzgrafen bei Rhein bis zu Sigmunds Zeit S. 47, 54. 
2) Lassb. 41c, verb. mit 41b.. S. dazu Fıicker in den Sitzungsberichten 
der Wiener Akad. Histor.-Pbil. Cl. LXXVII, S. 832 ff. 
3) Rıepez, Cod. dipl. Brandenb, II, 2,55f. und dazu Harnack, Kurfürsten- 
collegium S. 89.
        <pb n="32" />
        —_— 3 — 
wenigstens in seinen Anfängen bestanden habe, daraus ziehen, dass 
die goldene Bulle überhaupt in Beziehung auf die Gerechtsame der 
Reichsvikarien eine Kodifikation bestehenden Rechtes sein oder doch 
Kontroversen des öffentlichen Rechts gesetzlich entscheiden wollte.!) 
Weiterhin folgt nun auch aus den früheren Quellen, dass eine Thei- 
lung des Reichs in mehrere Vikariatsbezirke, ähnlich, wie sie durch 
die goldene Bulle geschah, schon vor dieser bestand oder angenommen 
wurde. Der Schwabenspiegel deutet schon eine solche an), wenn 
auch seine Abgrenzung zweifellos nicht der Wahrheit entspricht.?) 
Wir finden aber deutlich auch in mehreren Zeugnissen aus den ersten 
Jahrzehnten des vierzehnten Jahrhunderts das pfälzische Vikariat auf 
einen Theil Deutschlands, insbesondere „Alemannien‘“ beschränkt. 
So verleiht in einer Urkunde vom 14. Oktober 1325 Adolf, Pfalzgraf 
bei Rhein und Herzog von Bayern, die dem Reiche durch den Tod 
Burchards, Herrn von Triburg, angefallene Herrschaft Triburg „auetori- 
tate et iure nobis ab Imperio in hace parte dum vacat conpetentibus“.‘) 
Der beste Beweis für unseren Satz sind mehrere von Ludwig dem Bayern 
und den Schriftstellern seiner Umgebung und seiner Partei stammende 
Aussprüche, die alle das Gebiet des pfälzischen Vikariats beschränken 
— der beste Beweis deshalb, weil gerade Ludwig im Interesse seiner 
Hausmacht das Vikariat des Pfalzgrafen, was, wie wir sahen, schon 
Rudolf. erstrebt zu haben scheint, über ganz Deutschland auszudehnen 
geneigt war.) In der Sachsenhausener Appellation heisst es ®), dass das 
Vikariat dem Pfalzgrafen „praesertimin partibus Alamaniae“ 
zustehe; dieselben Worte finden sich bei Heinrich von Hervord ‘) und 
weiter, aber mit Auslassung des „praesertim“, in dem Aufsatze 
bei Nicolaus Minorita.®) Hält man damit den oben erwähnten Brief 
der Grafen von Schwerin und Holstein zusammen, der dem Sachsen- 
herzoge in den östlichen Reichsgebieten hohe Vorrechte vor den 
anderen Fürsten zuspricht, so wird man mit der Annahme nicht fehl 
gehen, dass auch vor der goldenen Bulle dem Herzog von Sachsen 
  
1) EicuhHorn III. S. 42. 
2) Lehnr. Lassb, 41b, Alc. 
3) EıchHorn a.a. 0. 
4) Kurz, Oesterreich unter K. Friediich dem Schönen S. 497; MERKEL 
2.2.0. S.8; Koch und WiıLLe, no. 2021. 
5) Harnack, Kurfürstencollegium S. 89. 
6) S. oben S. 26. 
1) PoTTHasT p. 260 f. 
&amp;) Bei BoEHMeER, Fontes IV, 592ff., s. oben S. 27.
        <pb n="33" />
        —- 9 — 
ein Vikariatsrecht bei Thronerledigung wenigstens in den sächsischen 
Landen zugestanden habe.!) 
Die inneren Gründe, aus denen die Vikariatsrechte gerade den 
beiden genannten Fürsten allmählich zufielen, sind noch nicht auf- 
gehellt. Ein Zusammenhang mit dem Reichsvikariate des Pfalzgrafen 
bei Abwesenheit des Königs ist ausgeschlossen; denn der Pfalzgraf 
hatte gerade hierauf ein Recht nur in beschränktem Umfange.?) Der 
Schwabenspiegel 3) gründet das Recht des Pfälzers auf die Vergebung 
der Reichslehen im Interregnum auf sein Richteramt über den König.®) 
Bei der Unsicherheit, in der wir uns zur Zeit noch darüber befinden, 
ob das Richteramt des Pfalzgrafen über den König, soweit es über 
die Entscheidung von Streitigkeiten um Reichsgüter hinausging 5), nur 
in der Theorie der Rechtsbücher bestanden habe oder wirklich Rechtens 
gewesen sei), werden wir der vom Schwabenspiegel angenommenen 
Begründung nicht ohne Weiteres folgen dürfen. Jedenfalls steht die 
Entwicklung des Vikariats, wie das Richteramt des Pfalzgrafen, sofern 
dies bestand, in engem Zusammenhange mit der Ausbildung pfalz- 
gräflicher Spezialrechte überhaupt, die gerade zur Zeit der Rechts- 
spiegel und durch sie gefördert sich vollzog. 
Was das Vikariatsrecht des Herzogs von Sachsen anlangt, so 
ist nicht ausgeschlossen, dass es mit dem Besitze der sächsischen 
Pfalzgrafschaft in Verbindung steht.”) 
Durch die goldene Bulle ist endlich das Reichsvikariat im Inter- 
regnum zum bleibenden Rechtsinstitute gemacht worden, insofern 
nunmehr dem Pfalzgrafen bei Rhein und dem Herzog von Sachsen 
die Reichsregierung während der Thronvakanz in die Hände gegeben 
wird. Damit ist für eine rechtliche Betrachtung des Zwischenreichs 
der erste sichere Grund gelegt. 
  
1) Vielleicht bezieht sich darauf auch ein Ausdruck bei Nicolaus Minorita 
(Boeumer, Fontes IV. S. 602), wo gesagt wird, der Papst handle, wenn er das 
Vikariat über Deutschland in Anspruch nehme, „in praeiudicium dicti comitis 
Palentini et aliorum fidelium imperii prelibati.“ 
2) SCHRÖDER 8.&amp;. 0. S.467;; vgl. bes. Kurkes oben S.27, Note1 erwähnte Schrift. 
3) Lehnr. Lassb. c. 147. vgl. Landr. Lassb. 121c. 
4) Vgl. Ssp. III, 52,3; Schwsp. Lassb. 121 cc. 124. 128. 130c.; Lehnr. Lassb. 41 c. 
Weitere Citate bei Kurgea.a.0. S. 51. 
5) Reichsweisthum von 1274 (MG. LL. II. 399). 
6) Vgl. Weizsäcker 8.a.0.; R. Lönne in der Zeitschr. für die ges. Straf- 
rechtswissensch. VII. S. 674f.; SCHRÖDER 8. &amp;.0. S. 465. 
1) SCHRÖDER 8.&amp;. 0. S. 467 zu Note 85, S. 485 zu Note 68; EıcHHoRn 8.8.0. 
IL S. 369. III. 8.70. — Diese Ansicht ist schon in der älteren Litteratur häufig 
ausgesprochen worden; vgl. OLENSCHLAGER 8.8.0. S. 152f.
        <pb n="34" />
        — 20 — 
$ 5. 
Fortsetzung. Das Reichsvikariat seit der goldenen Bulle!.) 
I. Das Reichsvikariat und die Funktionen der Reichsvikarien 
(provisores imperii, Verweser und Verpfleger des Reichs, Oberreichs- 
verwalter, ephori imperii, Interimsregenten, Generalstatthalter, imperii 
procuratores, Fürseher des Reichs, Vormünder des Reichs, proteetores 
imperii 2)) beginnen, abgesehen von den Fällen der Abwesenheit, Ge- 
fangenschaft (1394) und Regierungsunfähigkeit des Königs, die hier 
füglich bei Seite zu bleiben haben, mit dem Eintritt des Interregnums.:) 
Dieser aber erfolgt: 
1. Mit dem Tode des Königs, falls nicht schon vorher ein 
römischer König gewählt worden ist, der nun sofort ipso jure an die 
Stelle des Geschiedenen tritt. Hierüber ist schon oben (S. 21) ge- 
sprochen worden. Von der goldenen Bulle bis zum Ausgange des 
Reichs ist der letztere Fall im Ganzen acht Mal vorgekommen.*) 
  
1) Die Litteratur über das Reichsvikariat ist am vollständigsten aufgeführt 
bei Pörter, Litteratur des Teutschen Staatsrechts III (1783) S. 833 ff. und KLöBer, 
Neue Litteratur des teutschen Staatsrechts (1791) S. 694—713. Die Aufzählung 
bei v. Sarrorı, Reichsvikariatisches Staatsrecht S. 283 ff. ist grössten Theils, 
auch mit den Feblern, aus PÜTTER ausgeschrieben. Eine reichhaltige Litteratur- 
angabe findet sich ferner bei GEORGE CHRISToOrH Keeysıs in der historischen 
Bibliothek von Obersachsen, neueste Ausgabe von 1749. S. 185ff. Den bei POTTER 
und KrüsBer Citirten sind noch hinzuzufügen: J. M. v. ABELE, Versuch über das 
teutsche Staatsrecht während eines Zwischenreichs. Kempten 1792. KnÖTscHKER, 
Versuch einer Geschichte des Reichsvikariats durch Deutschland und Italien. 
Leipzig 1796. Ferner die einschlägigen Kapitel in den Lebr- und Handbüchern 
von Pürree, Instit. S.529 ff., Haes:rLin III. S.589ff., Leist S.293ff., GoENNER 
S. 148ff., Zoepru 1. S. 185ff., Scuuzrze, Einleitg. S. 232f. Die massenhafte 
Speziallitteratur über die einzelnen hierher gehörigen Streitfragen, namentlich über 
Umfang und Inhalt der Vikariatsgerechtsame ist gut zusammengestellt bei v. Sar- 
ToRI S. 287—296. Viel urkundliches Material bei Moser, Teutsches Staats- 
recht VII. S. 412—550. VIII. S. 1— 225. 
2) Die Vikare selbst bedienten sich offiziell meistens des Titels „des Reichs 
Fürseher und Verweser“. 
3) Von der goldenen Bulle bis zum Ausgange des Reichs sind Interregna 
in folgenden Jahren eingetreten: vom 18. Mai bis 20. September 1410, vom 9. De- 
cember 1437 bis 18. März 1438, vom 27. Oktober 1439 bis 2. Februar 1440, vom 
12. Januar bis 23. Oktober 1519, vom 20. Januar bis 14. Juni 1612, vom 20. März 
bis 28. August 1619, vom 2. April 1657 bis 18. Juli 1658, vom 17. April bis 12. Oktober 
1711, vom 20. Oktober 1740 bis 24. Januar 1742, vom 20. Januar bis 13. September 1745, 
vom 20. Februar bis 30. September 1790, vom 1. März bis 7. Juli 1792. 
4) Nämlich beim Regierungswechsel in den Jabren 1378, 1493, 1556, 1564, 
1576, 1637, 1705, 1765. S. dazu Eıcaaorn IV. S.308 Note d.
        <pb n="35" />
        —- 1 — 
2. Durch Verzicht des Königs auf die Krone, falls nicht im 
Augenblicke des Verzichts ein römischer König vorhanden, wie z. B. 
im Jahre 1556 nach Karl V. Rücktritt. 
3. Ob auch durch förmliche Absetzung des Königs durch die 
Kurfürsten der Thron erledigt werden konnte, war in der Litteratur 
der Reichszeit ebenso bestritten wie jetzt. Die Frage ist seit der 
goldenen Bulle nur zwei Mal praktisch geworden, im Jahre 1400, als 
die Absetzung Wenzels ausgesprochen, und im Jahre 1456, als der 
Versuch gemacht wurde, Friedrich III. vom Throne zu stossen.!) Aus 
dem positiven Reichsrechte war die Zulässigkeit der Absetzung nicht 
zu begründen, ebensowenig wie sie sich aus allgemeinen Grundsätzen 
rechtfertigen liess. Denn immer und überall kann einem Gewalten- 
träger die Gewalt nur von dem genommen werden, der sie auf ihn 
übertragen hatte; die Wahl ist aber nur die Form der Einsetzung 
in eine bestehende Gewalt, nicht Schaffung einer neuen Gewalt; nicht 
sind die Wähler die ursprünglichen Souveräne.?) 
Il. Das Reichsvikariat nimmt seinen Anfang ipso jure mit dem 
Wegfalle des Königs; die übliche Anzeige vom Ableben des Herrschers 
an die Reichsvikarien von Seiten des kaiserlichen Hauses hat nur 
deklaratorische, nicht konstitutive Wirkung.) Es endigt mit dem 
Beginne der Regierung des neugewählten Monarchen, d. h. mit der 
Krönung ?), seit dem sechzehnten Jahrhundert mit der Beschwörung 
der Wahlkapitulation.:) 
III. Das Recht zur Reichsverwesung stand dem Kurpfalzgrafen 
bei Rhein und dem Kurfürsten von Sachsen zu®), und zwar führte der 
Erstere die Reichsverwesung in den Ländern des fränkischen, der 
Letztere in denen des sächsichen Rechts, oder, wie es in der goldenen 
Bulle heisst, der Pfalzgraf ‚in partibus Reni et Suevie et in jure 
  
ı) S. darüber die Schrift Weızsäckers „Der Pfalzgraf als Richter über den 
König* in den Abh. der Götting. Ges. d. Wiss. XXXIIL (1886). 
2) ZACHARLUE 1]. S. 79; ScHuzze, Einleitung S. 191; Waıtz, Politik S. 39. 
124. Über das Absetzungsrecht der Kurfürsten insbes. Moser, Teutsches Staats- 
recht VII. S. 71—138; v. ABELE a. a. O. S.407; Harnack a. a. O0. S. 111f.; 
SCHRÖDER, 8.8.0. S. 464f. 
3) v. ABELB S. 39. 
4) Sep. III, 52, 1; Waıtz VI S. 159£.; ScaRöDer 8. 462. 
5) W.K. (1711): XXX. 86; W.K. (1792): XXX. 885 u.6., II. $ 18; vol. 
A.B. 11. 8, V.1; v. Sarrorı S. 230; v. AueLe S. 176f.; HaeBeruın 1Il. S. 653£. 
Goenner 8. 120; Leise S. 209; ZoEpFL $ 86. 
6) A.B. cap. V.$S$ 1u.2. Ich citire die goldene Bulle nach Harnacks 
trefflicher Ausgabe im Kurfürstencollegium S. 202 ff.
        <pb n="36" />
        232 — 
franeonico“*, der Sachse ‚in illis loeis, ubi Saxoniea jura servan- 
tur.')* Diese Grenzbestimmung, an sich nicht sehr genau, wurde 
auf die Dauer immer unklarer und führte deshalb zu vielen Streitig- 
keiten über die Grenzen des rheinischen und sächsischen Vikariats- 
bezirkes, die einen Austrag zwischen den Betheiligten erst durch den 
Vergleich vom 9. Juni 1750 2) fanden. ' Dieser Vergleich wurde jedoch 
trotz mehrfachen kaiserlichen Versprechens (durch Joseph II. — 
W.K. III. 19 — und Leopold II. — W.K. III. 17) von Kaiser und Reich 
nicht genehmigt. 
Ernsthaftere Schwierigkeiten machten die Differenzen zwischen 
Pfalz und Bayern über die Frage nach der Zuständigkeit des rheini- 
schen Vikariatsbezirkes. Sie wurden dadurch hervorgerufen, dass 
nach der Verhängung der Reichsacht über die Pfalz im Jahre 1622 
Bayern mit der pfälzischen Kur auch das Reichsvikariat erlangt hatte, 
dass aber im Westphälischen Frieden für die Rudolphinische Linie 
der Pfalz eine achte Kur geschaffen wurde.?) Lebhafter Streit drehte 
sich nun um die Frage, ob das Reichsvikariat mit der Kurwürde 
oder mit der Pfalzgrafschaft verbunden sei. Nachdem der erste Ver- 
gleich der beiden Parteien vom 15. Mai 1724), nach welchem ge- 
meinsame Austibung der Vikariatsgerechtsame vereinbart worden, nicht 
die gewünschte Einigkeit hatte erzielen können, kam es nach heftigen 
diplomatischen und litterarischen Fehden 5) zum Vergleich vom 26. März, 
17456), demzufolge Bayern und Pfalz in der Ausübung der ihnen 
beiden anerkanntermassen zustehenden Vikariatsgewalt sich 
eintretenden Falls ablösen sollten. Dieser Vergleich wurde erst am 
7. und 21. August 1752 vom Kaiser und Reichstage bestätigt‘), aber 
schon 1745 hat Bayern ohne Widerspruch der Pfalz zum ersten Male 
das rheinische Vikariat allein versehen.®) 
1) Ueber diese Worte v. Sarrorı S. 31 ff.; Eıcnuorn III. 8. 42. 
2) Abgedruckt bei GeRstLAacHer, Handbuch der teutschen Reichsgeseze Ill. 
S. 406fl. 
3) 1.P.O. IV. 85. 
4) Abgedruckt bei Moser VII. S. 466ff.; (OLENnscHLAGER), Geschichte des 
Interregni nach Absterben Kayser Karl VI. Bd.I. S. 322 f. 
5) Ueber diese ausführlich Mose, VII. S. 490—530.; Scautree Instit. I. 18, 7. 
6) Abgedruckt in Mosers Staatsarchiv pars V. p. 782. 
1) Moser, Vom römisch. Kaiser, römisch. König u. s. w. S.775.; EicHHoRn, 
IV. 8. 308, Notec.; Wortlaut in Mosers Staatsarchiv pars IX. p. 610. 923. vgl. 
W.K. (1764) a.3, 818. 
8) Ueber alles dies v. ApeLe S. 50 f. Dort auch über die folgende Zeit nach 
dem Aussterben des Kurhauses Bayern. Vgl. hierzu noch Pürrer, Institutionen 
S. 530; HaesErLin III. S. 596.
        <pb n="37" />
        33 — 
$ 6. 
Fortsetzung. Wesen des Interregnums und Inhalt des 
Reichsvikariatsrechts. 
I. Die Auffassung des Interregnums während der Reichszeit geht 
von dem Standpunkte aus, dass die Existenz des Staates als solchen 
durch den Eintritt des Zwischenreichs nicht alterirt werde.!) „Wenn 
der König stirbt, bleibt das Reich‘, soll Konrad II. den Pavesen zuge- 
rufen haben, als sienach König Heinrichs II. Tode die königliche Pfalz 
ihrer Stadt zertriimmert hatten und sich zur Rechtfertigung ihrer That 
darauf beriefen, dass sie beim Mangel eines Königs eine „königliche“ 
Burg nicht hätten zerstören können.?2) Niemals erhob sich der Ge- 
danke, dass das Reich ohne König nicht mehr ein Staat sei, oder 
überhaupt dass der Wegfall des Reichsoberhauptes auf die Integrität des 
Reiches als eines solchen irgend welchen Einfluss ausübe. Lediglich über 
die Zuständigkeit der Staatsgewalt, also darüber hat man gestritten, 
ob die Verfassung des Staates durch jenes Ereigniss in wesentlichem 
Umfange sich ändere, ob im Interregnum mit der monarchischen 
Staatsform auf eine Weile eine andere, eine aristokratische oder demo. 
kratische, abwechsele. In der Litteratur hat es nicht an Stimmen 
sefehlt, die sich im letztgenannten Sinne ausgesprochen und das 
Reich zur Zeit des Interregnums entweder für eine Demokratie oder 
für eine Aristokratie erklärt haben.?) In aller Schärfe findet sich 
jedoch diese Ansicht in Bezug auf das deutsche Reich von deutschen 
Publizisten fast gar nicht ausgesprochen, noch viel weniger aber hat 
man aus ihr praktische Konsequenzen zu ziehen versucht. Höchstens 
im politischen Parteikampfe findet sich die Annahme, dass das Inter- 
resnum eine Aristokratie bedeute, melırfach durch die Reichsstände 
verfochten, welche der Vikariatsgewalt Opposition zu machen sich 
berufen fühlten; an polemischen Schriften wissenschaftlich werthlosen 
Inhalts hat es daher in dieser Richtung namentlich in den späteren 
Zwischenreichen nicht gefelhlt.t) Aber die Quellen des öffentlichen 
Rechts bieten weder für diese Meinung, noch für die Annahme einer 
im Zwischenreiche die Monarchie ablösenden Demokratie irgend einen 
1) v. ABELE S. 61. 
2) Wipo c.7.(MG SS. XI. 263); vgl. Waıtz, Deutsche Verfassungsgeschichte VI. 
3.367, Note 2. 
3) S. darüber unten $ i0. 
4) S.v. ABELE S.98ff. Scharf gegen die aristokratische Theorie HaEBERLIN 
II. S. 590f.; vgl. v. ABELE S. 97. 
TRIFPEL, Interregnum. 3
        <pb n="38" />
        3141 — 
Anhalt. Am wenigsten für die letztere; denn sowohl die Entstehung 
wie der Umfang der Reichsvikariatsrechte beruht ganz unabhängig von 
dem Willen des Volkes auf der gesetzlichen Grundlage einer monarchi- 
schen Verfassung. 
Durchaus dominirend dagegen erscheint während der ganzen 
Reichszeit das Dogma des im Interregnum erledigten Thrones, 
die Auffassung, dass während des Zwischenreiches das Reich gar kein 
Oberhaupt habe und bis zum Regierungsantritte des neuen Monarchen 
sich ohne ein Oberhaupt behelfen müsse, mit anderen Worten, 
dass die Staatsgewalt keinem Subjekte zu eigenem Rechte zustehe. 
„Moriuntur enim“, sagt LimnAeEus!), „moriuntur enim illi (nostri impe- 
ratores, im Gegensatze zu den französischen Königen) nee quisquam 
successorioillis jure, temporis remota intercapedine, succedit.“ 
In diesemSinne wird in den Quellen von dem erledigtenReich, von 
dem erledigten Thron gesprochen, heisst es vacat imperium, vacat 
solium, regno Romano capite privato u.s.f. Der Gedanke ist überall 
der, dass im Interregnum ein Monarch fehle, und dass dieser Mangel 
nicht dadurch behoben sei, dass etwä einem anderen die gleiche recht- 
liche Gewalt wie dem weggefallenen Fürsten zukomme. Auf diesem 
Standpunkt stehen insbesondere auch die deutschen Regierungen selbst, 
vornehmlich die der Reichsvikarien. Durchgehends findet sich gleich 
in den Erklärungen, welche den Antritt der Regierung seitens der 
Reichsverweser verkünden, in den sogenannten Vikariatspatenten, als 
Grund des Eintrittes des Vikariates die Thatsache angegeben, dass 
der Staat durch den Tod des Monarchen des Inhabers seiner Gewalt 
beraubt sei. Denn so ist es zu verstehen, wenn es heisst: „so lange das 
heilige Riche ledig steet und denn mit einem Romischen Kayser oder 
Könige nit verschen ist?)“, wenn gesagt wird: „zu einer Zeit, da 
das heilige Reich mit keinem Haupte versehen“, und „bis 
dasselbe wiederum mit einem Haupte versehen“, „nachdem 
dasselbe sein Oberhaupt verloren.“ 3) Nichts anderes bedeutet es 
t) Jur. publ. lib. Il. cap. 12. 
2) Vikariatspatentdes Pfalzgrafen Ludwig v.J. 1435 (OLENSCHLAGER, Urkunden- 
buch zur goldenen Bulle no. 23). 
3) Vgl. die Patente vom 13. Jan. 1612 (Cod. Aug. 1.8. 419), vom 19. März 1619 
(Cod. Aug. 1. S. 422), vom 6. April 1657 (Cod. Aug. 1. S. 423), dessen Continuation 
vom 9. Febr. 1658 (Cod. Aug. 1.S. 423f.), vom 22. April 1711 (Faser, Europ. Staats- 
cantzley XVII. S.627; Cod. Aug. I. S. 425), vom 24. Oktbr. 1740 (Faser LXXVIll. 
Anhz. S.14; Cod. Aug. 111. S. 167), und vom 26. Jan. 1745 (Cod. Aug. Ill. S. 169; 
Moser, Vom römisch. Kayser u. s. w. S. 788 ff.), ferner vom 25. Febr. 1790 (Cod. Aug. 
IV. S. 61) und vom 7. März 1792 (Cod. Aug. IV. S. 63), Schreiben Johann Georgs II. 
v. Sachsen an das Kammergericht vom 10. Mai 1657 (Lünıs, Reichsarchiv I. S. 1111).
        <pb n="39" />
        — 35 — 
auch, wenn die pfälzischen und bayrischen Patente den Ausdruck an- 
wenden: „bis das heilige Römische Reich wiederum mit einem ordent- 
lishen Haupte versehen ist'!), denn dies bringt den Gedanken zum 
Ausdruck, dass die während des Interregnums den Staat regierenden 
Subjekte dem weggefallenen nicht gleichwerthig erscheinen; ebenso 
wenn Kurfürst Johann Georg von Sachsen in einem Briefe an „Kur- 
fürstl. Pfalz Herrn Administratorn“ vom 12. Januar 1612 das Inter- 
regnum die Zeit nennt: „ehe das Reich mit einem gewissen Haupt 
wiederum versehen.“?2) Dieselbe rechtliche Erscheinung meint der 
Kurfürst Ferdinand Maria von Bayern, wenn er in einem Briefe 
an das Kammergericht vom 13. April 1657 schreibt: „Demnach nun 
durch solchen leidigen Todesfall das heilige römische Reich seines 
vorgestellten Oberhauptes beraubt und vacirend ge- 
worden...“ Er fährt fort, er habe das Vikariat angetreten, „bis 
dasselbige (heilige römische Reich) durch ordentliche Wahl mit einem 
anderen Oberhaupt versehen wird‘“.?) 
II. Eine solche Konstruktion des Interregnums, die für den ersten 
Blick etwas befremden möchte, erklärt sich nicht etwa negativ aus 
dem Umstande, dass das ungeschulte publizistische Denkvermögen 
früherer Jahrhunderte wenig skrupulös das wahre Subjekt der Reichs- 
gewalt im Interresnum verkannt und daher allein das Fortfallen 
des bisherigen Throninhabers verstanden habe, sondern positiv aus 
der sehr interessanten und einer eingehenderen Untersuchung, als 
an dieser Stelle möglich, würdigen Thatsache, dass das Staatsrecht 
des Reichs schon seit dem zwölften Jahrhundert, ja zum Theile noch 
früher einen tiefgreifenden Unterschied zwischen Monarchen und Staat, 
zwischen Kaiser und Reich als für sich einzeln bestehenden, 
selbständigen, in ihrem Werden und Vergehen vollkommen von einander 
unabhängigen Rechtspersönlichkeiten statuirte. Es wird hier nicht 
an die stehende Formel „Kaiser und Reich“ gedacht, welehe in ganz 
anderem Sinne für Kaiser und Reichstag (als ständischer Ver- 
tretung des in Gegensatz zum Kaiser gebrachten Volkes) gebraucht 
wird. Vielmehr erscheint das Reich selbst als das nicht sinnliche, 
1) Siehe die Vikariatspatente vom 23. April 1711 (Faser XVII. S. 621 ff.), 
vom 16. März 1745 (Moser, Vom röm. Kaiser u. s. w. S.785ff.) und vom 3. Mai 1745 
ıv. SARTORI 9. 79.ff.), auch das bayrische und pfälzische gemeinsame Patent vom 
30. Okt. 1740 (Faser LXXVIIl. Anhg. S.17ff.); Schreiben des Pfalzgrafen Carl 
Ludwig an das Kammergericht vom 14. April 1657 (DECKHERR, Gründliche historische 
Nachricht von denen Interregnis, 2. Ausg. 1722, Beil. 18). 
2) DECKHERR a.2.0. Beilage 1. 
3) DEcKHERR 8.8.0. Beilage 16. 
  
z*
        <pb n="40" />
        — 3 — 
mit eigener Persönlichkeit begabte Gemeinwesen dem sichtbaren Könige 
gegentibergestellt, mit dem die Gewalt des Reichs während der Dauer 
seiner Regierung verknüpft wird, eine Auffassung, die vielleicht nicht 
überall mit Klarheit ausgesprochen, aber stets mit Deutlichkeit em- 
pfunden wird, jedenfalls in den Quellen des Rechts, wenn sie auch 
die Doktrin vielfach in einen Gegensatz zwischen Fürst und Volk 
verflichtigte. So giebt der Sachsenspiegel (III. 52, 1) dem Könige mit 
der Krönung die königliche Gewalt und mit der Weihe durch den 
Papst „des Reiches Gewalt‘; er lässt ihn dem Reiche Hulde 
thun (III. 54, 2; vgl. Schwbsp. Lassb. 122) und schwören, dass er das 
Reich vertreten wolle in seinem Rechte. Schon im Beginne des 
Mittelalters löst sich das Kammergut des Reiches aus seiner ursprüng- 
lichen Verbindung mit dem Privatvermögen des Königs; es bleibt, 
auch wenn es dem Könige zur Benutzung überlassen ist, doch dem 
Reiche zueigen !). Die kaiserlichen Lehen sind des Reiches Lehen?), 
kaiserliche Privilegien und Freiheiten privilegia et libertates imperii.&amp;gt;) 
In demselben Sinne wird von den munera imperii gehandelt und 
oft von den jura imperii gesprochen, deren „Administration“ dem 
Könige zustehe. Deshalb hört, so heisst es, das Reichskammergericht 
mit dem Ableben des Kaisers nicht auf, weil es nicht allein von ihm, 
sondern auch vom Reiche aufgestellt ist, „dieses aber niemals stirbt ‘‘*), 
während der Reichshofrath als wesentlich kaiserliches Organ im 
Interregnum nicht funktionirt. Das ist ein zeitiger Sieg des 
Staatsgedankcens unter Zurücktreten des menschlich persönlichen 
Elements, des Staatsgedankens, der sich in den Territorien natur- 
gemäss infolge ihrer Entwicklung aus patrimonialer Wurzel zu publi- 
zistischen Gemeinwesen erst viel später, ja fast erst in neuerer Zeit 
voll entwickelte, der im Reiche dagegen stets und überall im Vorder- 
grund stand, nicht zum mindesten auch, wie schon die älteren Publi- 
zisten richtig ausgesprochen haben :), seit der Zeit, da das Wahl- 
prinzip im Reiche zur vollen Geltung gekommen war. Weit entfernt 
von einer Identifizirung des Königs mit dem Staate hat das Mittelalter 
  
1) Meser, Einleitung in das deutsche Staatsrecht (2. Aufl.) S. 81. Note 1; 
vgl. Ssp. I. 81, 1. 
2) So heisst es im Schwabenspiegel Lehnr. Lassb. c. 147 in Beziehung auf 
die Lehensbegründung durch den Pfalzgrafen während des Interregnums: „si 
werdent aber da von nit des phalzgraven man, si werdent des riches man, wan 
er libet in sin güt niht er lihet in des riches gt: da von sint si des riches man.“ 
3) A.B. 1, 2. 
4) v. ABELE S. 30. 
5) Vgl. SCHILTER, Institutiones juris publ. Rom. Germ. I. S. 144f.
        <pb n="41" />
        — 37 — 
namentlich seit der Zeit der Rechtsbücher, aber auch schon früher, den 
Amtscharakter des Königthums betont, eine Auffassung, die so weit 
gehen konnte, geradezu einen Gegensatz von Kaiser und Reich zu 
konstruiren, wie unter Heinrich IV.!), oder den König nur als einen 
Vogt des Reiches zu betrachten.) 
Was im Besonderen das Interregnum anlangt, so erklärt sich 
dessen Betrachtung als einer Zeit ohne jedes Subjekt der Staatsgewalt 
zu eigenem Recht allein aus der Auffassung des Staates als eines selb- 
ständigen, unabhängigen, mit eigener, von der des Königs streng 
gesonderter Persönlichkeit begabten Gemeinwesens, das als solches 
in seiner rechtlichen Integrität durch den Wegfall des Gewaltenträgers 
nicht berührt werden kann. Der hier entwickelte Gedanke kann kaum 
besser ausgedrückt werden, als in der schon oben?) angeführten 
Stelle aus Wipo (c. 7.), die es sich verlohnt ihrem vollen Wortlaute 
nach hier wiederzugeben. Wie erwähnt, bezieht sie sich auf die 
Zerstörung der kaiserlichen Pfalz zu Pavia nach Heinrichs II. Tode. 
„Dieebant Papienses: Quem offendimus? Imperatori nostro fidem 
et honorem usque ad terminum vitae suae servavimus; quo defuncto 
cum nullum regem haberemus, regis nostridomum destruxisse non 
jure accusabimur. E contrario rex (Chuonradus): Seio, inquit, quod 
domum regis vestri non destruxistis, cum eo tempore nullum 
haberetis; sed domum regalem seidisse non valetis infieiari. Si rex 
periit, regnum remansit, sieut navis remanet, cuius gubernator cadit.“ 
So heisst es auch in der goldenen Bulle in scharfer Gegenüber- 
stellung (V, 1.): 
Comes palatinus Reni... esse debet provisor ipsius imperii 
cum potestate....juramenta fidelitatis vice et nomine sacri im- 
perii recipiendi, que tamen per regem Romanorum postea eleetum.... 
de novo sibi juramenta ipsa prestari debebunt.... 
Von diesem Standpunkte aus begreift es sich ferner, dass man mit 
einer gewissen Aengstlichkeit die Vikare zur Zeit des Interregnums 
nicht vicarii imperatoris, wie die Vertreter des abwesenden oder 
regierungsunfähigen lebenden Kaisers, sondern viearii imperii, 
Reichsvikare, zu nennen beliebte.*) 
  
1) Mon. Germ. LL. II. 74; Waıtz VI. S. 371. 
2) S. hierzu Waırz VI. S.366ff.; ScHRöDER a.a. 0. S. 169. 
3) S. 33. 
4) Dieser Unterschied wird in der Litteratur energisch betont: Weiss, disser- 
tatio de vicariis S. 15; PFerFInGer, Vitriarius illustratus I. 11, 2; v. SARTORI$ 2; 
s. auch v. ABELE S. 35ff.
        <pb n="42" />
        33 — 
III. Die rechtliche Stellung der Reichsvikarien ergiebt sich 
nun aus dem eben geschilderten Charakter des Interregnums. Leider 
findet man weder in der älteren noch in der modernen Litteratur 
eine befriedigende Darstellung des rechtlichen Inhaltes der Reichs- 
vikariatsrechte. Meistens wird die Frage hiernach gar nicht auf- 
geworfen, oder man geht ganz flüchtig an dem Problem vorbei. So 
schweigt sich PÜTTER gänzlich hierüber aus; GOENNER (S. 155 ff.) 
will den Vikaren alle kaiserlichen Regierungsrechte mit Ausnahme 
der ihnen ausdrücklich versagten zugesprochen, aber den „kaiserlichen 
Nimbus“ (?!) entzogen wissen, und Leist (S. 297) lässt sie „gewisser- 
massen“ die Stelle des Reichsoberhaupts vertreten. Daneben finden 
sich natürlich auch ganz privatrechtliche Auffassungen: so behauptet 
Weiss !), dass den Reichsverwesern interimistisch die majestas durch 
ein quasi depositum übertragen sei. Im Uebrigen begegnet man, wo 
der Versuch einer öffentlich-rechtlichen Konstruktion gemacht wird, 
vielen Unklarheiten und Missverständnissen.?) Lebhafte litterarische und 
diplomatische Fehden haben sich z. B. darüber entsponnen, ob die Reichs- 
vikarien die kaiserlichen Regierungsvorrechte alle oder nurzum Theil 
ausüben.?) Dass eine Entscheidung dieser Streitfrage noch lange 
nicht ausreicht zur Beantwortung der Frage nach dem Inhalte des 
Vikariatsrechts, dass sie überhaupt mit ihr gar nichts zu thun hat, 
und dass sich von dem einen auf das andere keine Schlüsse ziehen 
lassen, das ist fast nirgends beachtet worden.*) 
Die Reichsvikare sind nun 
1. nicht Inhaber derReichsgewalt selbst zu eigenem Recht, 
auch nicht blos „interimistische“ 5); sie sind nicht Rechtsnachfolger des 
geschiedenen Königs: „nee quisquam necessario illis (imperatoribus) 
jure..... suecedit‘* (LimxAaEuUsS). Nicht kommt ihnen — nach der 
Ausdrucksweise der älteren Publizisten — die maiestas zu.d) Einer 
Auffassung der Vikare als Träger der Staatsgewalt zu eigenem Recht 
widersprieht von vornherein die Thatsache, dass sie zu zweien und 
  
  
1) a.a.0. S. 15. 
2) Siehe besonders unten unter 2. 
3) S. insbes. Limnaeus Ill. 12,80; ScuiLTer I. 18, 5; Cocceji, Juris publ. pru- 
dentia 8. 308; v. SARTORI S. 58ff.; v. ABELE S. 96ff.,;, HaEBERLIN 11l. S. v05f.; 
GoENNER S. 155ff.; Leist S. 297. 
4) in dieser Hinsicht richtig Haeseruın 111. S. 606. 
5) So Zoepru 1. S. 187; vgl. Horemann, De vicariis S. 17: „adjuncta habent 
vicarii nostri eadem jura, quae imperatori tribuuntur*. 
6) Moser, Teutsches St. R. VIll. 8.3ff., Weıss S. 15; v. Saprorı S. 0. Die 
maiestas nimmt für siein Anspruch der Aufsatz bei ARUMAEUSs, Discurs. acad. S. 18.
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        — 319 — 
in räumlich getrennten Gebieten regieren. Bis auf Weniges streng 
angewiesen in der Austibung ihrer Befugnisse auf je einen Theil des 
sesamten Reichsgebiets, könnten sie im Lichte einer solchen Theorie 
höchstens als Monarchen je einer von der anderen streng gesonderten 
Reichsbälfte erscheinen: das Reich hätte hiernach seine Einheit verloren 
und wäre in zwei selbständige Reiche zerrissen. Eine solche Ungeheuer- 
lichkeit kann aus den Quellen nicht konstruirt werden; es wäre ja gar 
nicht erfindlich, aus welchem Rechtsgrunde diese beiden Staaten am 
Ende des Interregnums sich wieder vereinigten, und wie ihre beiden Ge- 
walten sich wieder zu einer einzigen Staatsgewalt zusammenschlössen, 
die nur einem einzigen, überdies durch einen von dem Willen der beiden 
vermeintlichen bisherigen Gewaltenträger ganz unabhängigen Willen 
erwählten Subjekte zusteht! Genau so verfehlt wäre die Ansicht, dass den 
Vikaren die Reichsgewalt gemeinschaftlich zustehe.!) Allerdings 
waren den Vikaren einzelne Vikariatsgerechtsame zu gemein- 
schaftlicher Ausübung gegeben: so die Ausschreibung, Haltung, 
Fortsetzung des Reichstags ?2), die Aufsicht und Visitation des Reichs- 
kammergerichts ?), wie überhaupt die Regelung aller über den dem Ein- 
zelnen unterstellten Kreishinausgehenden staatlichen Angelegenheiten.*) 
Dass ihnen aber darum etwa im Sinne eines aristokratischen 
Regiments die Reichsgewalt zugestanden hätte, dafür bietet sich in den 
Quellen nicht der geringste Anhalt. Die Reichsverweser haben niemals 
auf eine derartige Rechtsstellung ernstlich Anspruch erhoben, ge- 
schweige denn, dass ihnen jemals von den übrigen Reichsständen ein 
derartiges Zugeständniss gemacht worden wäre. 
Im Einzelnen aber — und das ist das Beachtenswertheste — sind 
den Vikaren eine Reihe von Regierungsrechten nicht zugestanden, 
was allein daraus erklärt werden kann, dass die Verweser des 
Reichs nicht die Inhaber seiner Gewalt sind. Die goldene Bulle 
(V, 1.2) verlieh ihnen überhaupt nur einzelne, besonders namhaft 
gemachte, wenn auch sehr wichtige Rechte. Deren Kreis ist erst all- 
mählich durch die Gesetzgebung, insbesondere die Kapitulationen, und 
durch Gewohnheitsrecht bedeutend erweitert worden. Die den Vikaren 
immerhin vorenthaltenen Befugnisse sind nicht allein persönliche Ehren-, 
sondern wesentliche Regierungsrechte des Königs. Mit dessen Ab- 
leben oder Verzicht hört sofort die Thätigkeit des Reichshofraths 
  
ı) Richtig Moser, Vom röm. Kayser u. s. w. S. 748; vgl. v. SaRToRL S. 56. 
2) W.K.a.XIll, $9 scit Karls VII. Wahlkapitulation. 
3) v. ABELE S. 107fl. 
4) v. ABELE S. 103f.; GoEnxneER S. 151.
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        —- 4 — 
auf, weil dieser eine vornehmlich an die Persönlichkeit desMonarchen 
geknüpfte, keine Reichsbehörde ist; nur durch das Surrogat der 
jedem Reichsverweser einzeln unterstehenden zwei Reichsvikariats- 
hofgerichte üben die Vikare die sonst durch den Reichshofrath aus- 
zuübende Gerichtsbarkeit aus!), obwohl die Kompetenz des Vikariats- 
hofgerichts und sein Verhältniss zum Reichskammergericht keine 
anderen als die des Reichshofraths sind. Ferner ist den Vikaren 
die Vergebung der Fürsten- und Fahnlehen, deren „investitura et 
collatio soli Imperatori‘‘ reservirt ist?), desgleichen die Veräusserung 
und Belastung von Reichsgut, ausser zur Zeit der Noth?), untersagt. 
Sind die Reichsverweser somit nicht Inhaber der Reichsgewalt 
zu eigenem Rechte, so sind sie auch ferner 
2. nieht Stellvertreter des Kaisers, auch nicht Reichs- 
regenten im Namen eines solchen. Denn nicht willkürliche Bevoll- 
mächtigung eines Monarchen schafft ihnen ihr Recht, weil weder eine 
solche Bevollmächtigung vorhanden, noch, da der Eintritt des Reichs- 
vikariats verfassungsmässig ipso jJure erfolgt, geboten; endlich — und 
das ist das Wesentlichste — ist gar kein Subjekt vorhanden, dessen 
Stelle vertreten werden könnte, wie es auch an einem Subjekte fehlt, 
in dessen Namen von einem Regenten die Staatsgewalt ausgeübt 
würde.?) Wohl ist Stellvertretung oder Regentschaft im Namen einer 
unbekannten, aber doch vorhandenen Person juristisch denkbar; 
allein Stellvertretung oder Regentschaft im Namen eines gar nicht 
existirenden Subjekts ist eine rechtlich unmögliche Konstruktion. 
Gleichwohl hat die Stellvertretungstheorie in der Litteratur einen 
breiten Raum eingenommen, sei es dass man die Reichsverweser, wie 
PFEFFINGER&amp;gt;5), als Stellvertreter des verstorbenen Monarchen be- 
zeichnete, sei es dass man sie, wie v. SARTORLI!) und MAURENBRECHER '), 
überhaupt Stellvertreter des Kaisers nannte, ohne anzugeben, welches 
  
ı) W.K. (1790) a. III. 816. Genau wie beim alten Reichshofgericht: FrRAnkK- 
vin, Reichshofgericht II. S. 78ff.;, SCHRÖDER a. a. O. S. 531. S. noch v. SARTORi 
S. 141 fl.; v. ABELE S.29f.; MEJER a.a.0.5.88ff.; vgl. Danz, Betrachtungen über 
die Justizverfassung in Deutschland während eines Zwischenreichs, S. 74: Der 
Reichshofrath löst sich mit dem Tode des Kaisers auf, „weil er wesentlich von dem 
monarchischen Theil der Regierungsform Deutschlands abhängt“. 
2) A. B. V, 1. Später nur die der Thronlehen: W. K. (1790) XI, 7. 
3) A.B. V,1. Coccesı, Juris publici prudentia XVI, 14; Weıss S. 24. 
4) REITEMEIER, Grundsätze der Regentschaft S. 37; PETERsa.a.O. S. 3, 76. 
5) Vitriar. illustr. I. 12, 4 Note c: „quibus (vicariis) mortui imperatoris 
vices demandantur“. 
6) Reichsvikariat. Staatsrecht S. 54, 71, 75, 149, 190 u. ö. 
1) Grundsätze des heutigen deutschen Staatsrechts $ 72.
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        — 1 — 
Kaisers Stelle sie vertreten, sei es dass man sich sogar, wie HAEBER- 
LIN !), zu der Auffassung verstieg, sie regierten als Stellvertreter eines 
künftigen Monarchen. Die seltsamste und widerspruchsvollste Kon- 
struktion liefert ein sächsischer Publizist?2), welcher behauptet, die 
Vikare seien „im Grunde wirklich nichts anderes als einstweilige 
Monarchen, welche die Stelle des römisch-deutschen Kaisers allent- 
halben vertreten“. Mit Unrecht wurde der Wortlaut der goldenen 
Bulle (V. 1.) im Sinne der Theorie der Stellvertretung des zukünftigen 
Königs gedeutet. Denn wenn es heisst: 
Quotiens .... sacrum vacare continget imperium, illustris comes 
palatinus Reni.....admanus futuri regisRomanorum... 
esse debet provisor ipsius imperii, 
so soll in den Worten „ad manus“ nicht mehr als eine lediglich 
temporale Begrenzung der Geschäftsführung des Reiches bis zu dem 
Punkte, wo diese in die Hände des neugewählten Monarchen tber- 
geht, verstanden werden?), wie denn die goldene Bulle selbst aus- 
drücklich von einer Thätigkeit der Verweser vice et nomine im- 
perii, nicht imperatoris spricht (V. 1; s. oben S. 37). Auch ist 
die seit Karl V. übliche Bestätigung der Vikariatshandlungen in der 
Wahlkapitulation des neuen Kaisers‘), aus der man allenfalls ein 
Argument für eine Stellvertretung desselben durch die Vikare zu ent- 
nehmen versucht sein könnte, nichts als eine leere, durchaus unnöthige 
Formalität gewesen.’) 
3. Sind die Reichsvikare also weder Träger der Staatsgewalt, 
noch Stellvertreter eines Inhabers der Staatsgewalt oder Regenten 
in dessen Namen, so erscheint als die einzig mögliche Konstruktion 
des Inhaltes ihres Rechtes die folgende: sie sind verfassungs- 
mässige Organe des Staates, berufen zur Ausübungeiner 
an kein menschliches Subjekt geknüpften Staatsgewalt: 
sie sind provisores, vicarii imperii.®) Sie sind die dem Staate, der 
  
1) Handbuch III. S. 606. 
2) v. Römer, Staatsrecht des Churfürstentbums Sachsen I. S. 326. 
3) Vgl. Moser, Teutsches Staatsr. VIII. S. 179f.; v. SARToRI, S. 229. 
4) Karl V.a. XXVI; Matthias a. XXXV; Ferdinand Il. a. XXXVI; Leopold II. 
a. III, $ 18. 
5) v. ABELR S. 173ff.; GoEnNER (S. 168 f.) nennt sie eine „blosse Vorsicht“. 
6) „Vormünder des Reichs“ nennt sie REGEL, de vicariatu Saxon. 8. 4. 
GunprLins, Erläuterung der güldenen Bulle, S. 512 bemerkt richtig, dass der im 
Gesetz gewählte Ausdruck provisores imperii angemessener sei, als vicarii impecrii; 
denn vicarius bedeute den Stellvertreter eines am Leben befindlichen Berechtigten, 
provisor aber den Verwalter desjenigen, was zur Zeit keinen Herrn habe.
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        2 — 
trotz des Mangels eines Oberhauptes fortbesteht, zur geregelten Durch- 
führung seiner ihm innewohnenden Zwecke nothwendigen Organe, 
berechtigt und verpflichtet, den dem Staate eigenen höchsten gemeinen 
Willen zur Bildung zu bringen und zur konkreten staatlichen That 
zn gestalten; aber das Recht verknüpft den staatlichen Willen nicht 
derart mit ihrer Person, dass ihnen die Staatsgewalt zu eigen wäre, 
Treffend sagt Weıss !): „vieariis tantum exereitium jurium impera- 
toriorum, paueis exceptis, ipsum commissum ... omnem potestatem ut 
Viearii et provisoresImperiiperaguntnonutdominiaut 
imperatores.“ 
So sind die Vikare berufen: 
a) verfassungsmässig zur Ausübung der Staatsgewalt. Wenn 
auch nicht die Gewalt selbst, so doch ihre Ausübung steht ihnen 
kraft eigenen Rechtes zu, unabhängig von einem anderen Willen, genau 
wie dem Regenten im Namen eines Monarchen. Sie fällt ihnen ipso 
jJure mit dem Wegfall des Gewaltenträgers zu. Sie haben ihre Gewalt 
„propria vi, auctoritate et lege; sie haben keiner Gewaltsübergebung 
nöthig.‘ 2) 
b) Sie sind berufen zur Ausübung der gesamten Staatsgewalt, 
soweit sie nicht gesetzlich darin beschränkt sind. Sie pflegen die 
Machtmittel des Reichs, insofern ihnen das Oberkommando über die 
Befehlshaber der Reichsheere und die Sorge für die Reichsfestungen 
Kehl und Philippsburg obliegt, soweit nieht der Reichstag, wie ausserhalh 
des Interregnums, hierbei konkurrirte, und halten den Frieden im Reiche 
aufrecht.3) Sie üben die Reichsgerichtsbarkeit (potestatem judieia exer- 
cendi: A. B.V, 1.) durch ihre Vikariatshofgeriehte und regeln die 
Justizverwaltung, insofern sie z. B. die Ernennung des Kammerrichters 
und der Senatspräsidenten, sowie die Präsentation der sonst vom 
Kaiser zu präsentirenden Beisitzer) und die Visitation des Reichs- 
kammergeriehts in der Hand haben 5); dieses spricht aber Recht nicht 
1) Dissertatio de vicariis S. 15. 
2) Die Abhandlung bei Arumaeus, disc. acad. S. 16. 
3) v. ABeELe S. 155 fl. Vgl. z. B..den Brief des Kurfürsten von Sachsen an 
König Friedrich von Preussen vom 17. December 1740 bei (Olenschlager), Ge- 
schichte des Interregni nach Absterben Kayser Karls VI. Bd. I. S. 300 f. 
4) Diese Befugniss wurde ihnen häufig, auch vom Kammergerichte selbst, 
streitig gemacht. S. Danz a. a. O. S. TLff. In der That haben sie aber ihre 
Ansprüche meist durchgesetzt. Vgl. DEcKHERR, Gründliche Nachricht, Beilage 12; 
v. Römer a.a. O0. S. 327; MALBLANK, Anleitung zur Kenntniss der deutschen 
Gerichtsverfassung I. S. 44f., 66; v. ABELE S. 110. 
5) v. Römer S. 327; v. ABELE S. 110.
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        3 — 
in ihrem Namen, sondern „nomine imperii et statuum.“ !) Sie üben 
die Reichsgewalt in ihrer Richtung auf die Wohlfahrtspflege aus, 
indem sie Universitäten errichten 2), Druck- und Marktprivilegien 
ertheilen u.8.f.e” Auch ihr Recht zur Legitimation und Gewährung 
von Moratorien darf hierher gerechnet werden.?) Was die Ausübung 
der Gesetzgebungsgewalt durch die Reichsverweser anlangt, so lässt 
sich nur so viel sagen, dass ilınen das Recht der Ausschreibung, Fort- 
setzung und Haltung des Reichstages als wesentlichen zur Beihülfe 
bei der Reichsgesetzgebung berufenen Körpers seit der Wahlkapitu- 
lation Karls VII. (a. XIII. $9, wiederholt in den Kapitulationen Franzl., 
Josephs II. und Leopolds II.) nicht bestritten werden konnte.t) Wenn 
ein weitergehender Antheil der Reichsvikare an der Gesetzgebung, 
ein Recht der Sanktion der Reichsgesetze, aus der Geschichte faktisch 
nicht nachzuweisen ist, so ist man hieraus nicht zu schliessen berechtigt, 
dass ihnen dieses Recht nicht zugestanden hätte; der Mangel von Bei- 
spielen dieser Art erklärt sich nicht aus ihrer prinzipiellen Rechts- 
stellung, sondern aus der Langsamkeit und Schwerfälligkeit des Ge- 
setzgebungsapparates im Reiche, der naturgemäss im Interregnum noch 
weniger lebhaft funktionirte denn sonst, wie auch aus dem allmählichen 
Zusammenschrumpfen des Kreises der Reichsgesetzgebungskompetenz. 
87. 
Die französischen Interregna von 1316 und 1328 und das spanische 
Zwischenreich 1885/86. 
I. Im Folgenden sollen mehrere Interregna besprochen werden, 
die gleichartig dadurch bewirkt wurden, dass der Monarch ohne 
Hinterlassung thronfolgeberechtigter Descendenz, aber mit Hinter- 
lassung einer schwangeren Wittwe starb, deren Niederkunft die Ent- 
scheidung tiber die Succession in das Monarchenrecht brachte. 
II. Ein soleher Fall ereixnete sich in der französischen Mon- 
archie im Jahre 1316. Ludwig X. verschied am 5. Juni dieses Jahres 
  
1) Danz S. 63. 
2) Vgl. die Erhebung des Gymnasiums zu Stadthagen zur Hochschule durch 
den Pfalzgrafen Friedrich im J. 1619. Das Diplom in Lünıcs Reichsarchiv II, 
4, 8. n. 64 S. 934. 
3) Veber dieses Alles v. AseLe S. 169 ff. 
4) Was trotzdem häufig genug geschah. Näheres bei v. ABELE S. 144—154; 
vgl. v. Sarrtopı, Staatsrechtl. Erörterung einiger Hauptfragen u. s. w. Regens- 
burg 1790.
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        - 4 — 
ohne männliche Leibeserben; seine Gemahlin Clementia, eine un- 
garische Prinzessin, sah bei seinem Tode ihrer Niederkunft entgegen. 
Bis diese eintrat und Gewissheit über Leben und Geschlecht der 
Leibesfrucht schuf, führte der Bruder Ludwigs, der nachmalige König 
Philipp der Lange, die königlichen Geschäfte (‚Il fit son office royal‘). 
Es ist zunächst zu bemerken, dass die Auffassung der Zeitgenossen 
trotz des Fehlens eines direkten Thronerben an dem Fortbestande 
der monarchischen Staatsform des französischen Reichs nicht 
zweifelte. Interessant ist z. B. ein Urtheil des conseil du roy aus 
dem Jahre 13161), das an einer Stelle sagt: 
„Que si tost qu’on commencera &amp; &amp;crire et a seeller au nom 
de celuy ou de ceux qui le Royaume de France deuront gouuer- 
ner, nous leur baillerons lettres seell&amp;s des seaux du Gouuerneur 
ou des Gouuerneurs dessusdits.“ 
Beachtenswerth ist hierin vornehmlich die Thatsache, dass der 
Staatsrath die Krone des Reichs für vorläufig erledigt erklärt, dass 
er von dem Inhaber der königlichen Regierungsgewalt als von einer 
zukünftigen Person spricht und weder der ungeborenen Leibesfrucht ?) 
noch der Person des Reichsverwesers als Subjekten der Staatsgewalt 
gedenkt. Vielmehr führt Philipp die Regierung anstatt des fehlen- 
den Königs und zwar als Regent. Er erhält: „comme plus 
proche du defunt et presomptif heritier de la Couronne“ procura- 
tionem regni Franeiae Nauarraeque, donee Clementia pareret?), er 
titulirt sich und wird in einer Ordonnanz des Parlaments titulirt: 
Philippe, fils du Roy de France, gouuernant les royaumes de France 
et de Nauarre.‘) In einem Pakt mit den Grossen des Reiches wird 
bestimmt, Philipp sei regni Franeiae gubernator, beziehe als sol- 
cher königliche Einkünfte und habe der schwangeren Wittwe stan- 
desgemässen Unterhalt zu gewähren. Werde der erwartete Thronfolger 
ein Knabe, so bleibe Philipp Regent bis zur Volljährigkeit des 
zukünftigen Königs (regni guardiam retineret), sollte die Königin- 
Wittwe dagegen ein Mädchen gebären, „comes ex tunc pro Rege ab 
  
1) Du Puy, Traite de la majorite de nos rois p. 24. 72. 
2) An einer wenig ins Gewicht fallenden und überdies mebrdeutigen Stelle 
(Vieille Chronique de Flandre, chap. 57; du Puy p. 71) heisst es allerdings, Philipp 
habe sich huldigen lassen (se faire feauter) „au nom de son jeune neveu qui estoit 
droit Roy de France*. "m 
3) Papirius Massonius bei du Puy p. 71. 
4) Chroniques de St. Denys und Belleforest, Sur la fin de la vie de 
Louis Hutin bei du Puy p. 67. 71; Marrın, Histoire de France V p. 243.
        <pb n="49" />
        — 45 — 
omnibus haberetur‘.!) Nachdem Clementia am 15. November eines 
Knaben genesen war, wurde dieser unter dem Namen Johann ipso 
jure König von Frankreich unter der Regentschaft Philipps, und 
dieser bestieg erst nach Johanns bald darauf, am 21. November, er- 
folgendem Tode den Thron. 2) 
III. Am 31. Januar 1328 verscheidet König Karl IV. der Schöne, 
seine Wittwe Johanna gebiert erst am 1. April ein Mädchen. Bis 
zu diesem Augenblicke führt Philipp von Valois die Regierungsver- 
wesung unter dem Titel eines regent de France.’) Im Augenblicke, 
in dem entschieden ist, dass die Descendenz des verstorbenen Königs 
nicht thronfolgeberechtigt ist, wird er König, aber auch erst in diesem 
Augenblicke. Es heisst von ihm, er gelange zuerst ad regimen 
regni, und dann eventuell auch ad regnum, si Regina non haberet 
masculum. ?) 
Beide Fälle haben die Eigenthümlichkeit, dass diejenige Person, 
welche während des Interregnums die Staatsgewalt ausübt, nicht 
Monarch ist, auch nicht einen solchen vertritt oder in seinem Namen 
regiert, weil kein Monarch da ist. Der Staat aber und seine Gewalt 
bleiben bestehen — die Staatsgewalt ist ledig, steht keinem Sub- 
jekt zu eigenem Rechte zu. 
IV. Nieht anders verhält es sich in einem anderen, der neuesten 
Geschichte angehörigen Falle. Als am 25. November 1885 König 
Alfons XII. von Spanien eines plötzlichen Todes gestorben war, be- 
schäftigte sich die Regierung vornehmlich mit der Frage, ob die da- 
mals fünfjährige Prinzessin von Asturien sofort zur Thronfolge ge- 
langen, oder ob dies erst eventuell nach der Entscheidung über das 
Geschlecht des königlichen Kindes, das die Königin Maria Christina 
unter dem Herzen trug, und dessen Geburt für Ende April oder An- 
fang Mai des folgenden Jahres zu erwarten stand, geschehen könne. 5) 
Man entschied sich im Sinne der letzteren Alternative, zu warten. 
An sich war beim gegenwärtigen Mangel männlicher Descendenz 
nach den Vorschriften der spanischen Verfassung vom 30. Juni 1876 
(a. 60) die Prinzessin von Asturien gewiss thronfolgefähig; man war 
  
1) Chron. compil. in monast. S. Victor. Paris. ad a. 1316; du Puy 
p. 69; Maerin p. 242. 
2) MarTın p. 246. 
3) Cont. de Nangis bei Marrın p. 288. 
4) Suppl. de la Chronique de N:ngis bei du Puy p. 74. 
5) S. hierzu und über die in Frage kommende Zeit überhaupt: Dıescks, 
Spanien seit dem Tode des Königs Alfons Xil. in „Unsere Zeit“ 1888. 1. Bd. 
S. 118 ff.
        <pb n="50" />
        — 46 — 
aber der Meinung, dass, solange die Möglichkeit der Geburt eines 
männlichen Sprösslings Alfons XII. noch vorhanden sei, ein soleher 
weder für immer, noch auch einstweilen von der Succession ausge- 
schlossen werden dürfe. Noch bevor man sich tiber die Lösung dieser 
Frage geeinigt, und noch ehe die Königin den Eid auf die Verfas- 
sung als Regentin geleistet hatte, war bereits von ihr eine Regierungs- 
handlung von eminenter Bedeutung vorgenommen worden: sie hatte 
die Demission des konservativen Kabinets Cänovas del Castillo an- 
genommen und Sagasta mit der Bildung eines neuen Staatsministe- 
riums beauftragt. Erst nachdem dieser der Königin das neue Ka- 
binet vorgestellt hatte, am 27. November Abends 9 Uhr, leistete die 
Königin den vorgeschriebenen Eid auf die Verfassung. 
Klar war man sich in jener Zeit darüber, dass bis zur Ent- 
scheidung über das Geschlecht des ungeborenen Kindes weder die 
Prinzessin von Asturien, noch die ungeborene Leibesfrucht selbst als 
Trägerin der spanischen Krone zu denken sei. Wenn die Königin- 
Wittwe dennoch offiziell als „Regentin“ bezeichnet wurde, so ver- 
stand man darunter eben etwas anderes als eine Persönlichkeit, die 
eine Staatsgewalt in fremdem Namen ausübt; die Königin war zwar 
Regentin, aber nicht für einen Monarchen. Freilich geht aus dem, 
was uns über die Leitung der Staatsgeschäfte in Spanien während 
der Regentschaftszeit bekannt ist, nicht hervor, dass sich die leiten- 
den Kreise der staatsrechtlichen Besonderheit des herrschenden Zu- 
standes deutlich bewusst gewesen wären. Dass man jedenfalls den 
Mangel eines Subjektes der Staatsgewalt erkannte, zeigte sich an 
der Form des Abschlusses der während des Interregnums seitens 
Spaniens mit anderen Staaten geschlossenen Verträge. Sie wurden 
von den abschliessenden Organen nicht im Namen eines spanischen 
Monarchen, sondern im Namen „Ihrer Majestät der Königin-Regen- 
tin“ geschlossen.!) Sehr eharakteristisch ist auch die Thatsache, 
dass die Regentin nach der am 17. Mai 1886 erfolgten Geburt Al- 
phons XII. und nach Erledigung der Regentschaftsfrage von Neuem 
den Eid auf die Verfassung als Regentin leistete: eine Thatsache, 
welche deutlich die Erkenntniss zum Ausdrucke bringt, dass zwischen 
der Regentschaft vor und nach dem 17. Mai ein gewichtiger, wesent- 
licher Unterschied bestehen müsse. 
  
1)S. z. B. das Protokoll. betr. die Karolinen- und Pelev-Inseln vom 
8. Januar 1886 (Staatsarchiv XLVI. S. 184). — In den Staatsverträgen seit dem 
17. Mai 1986 heisst es: „Sa Majeste Catholique le Roi d’ Espagne, en son nom 
Sa Majeste la Reine Regente du Royaume“.
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        — 41 — 
S 8. 
Zusätze. 
Die rechtliche Stellung des römischen Interrex zur Königs- 
zeit vermag bei der Unsicherheit der Quellen und dem über die Zei- 
ten der römischen Könige überhaupt, wie über den Rechtscharakter 
der königlichen Stellung insbesondere herrschenden Dunkel nicht 
mit Genauigkeit festgestellt werden. !) Andeutungen darüber finden 
sich bei Mommsen, Römisches Staatsrecht I. (3. Aufl. 1887.) S. 10. 
12 ff. und in dem Abschnitte über die Stellvertretung des vakanten 
Oberamts 8. 647—661. 
Die polnischen Interregna während des polnischen Wahlreichs 
(1572—1763) zeigen, wenn schon der Charakter der polnischen, viele 
demokratische Elemente enthaltenden Verfassung Modifikationen be- 
dingt, wesentliche Ähnlichkeit mit den deutschen. Namentlich ist 
die Stellung des polnischen Reichsvikars, des Primas von Polen und 
Litthauen, des Erzbischofs von Litthauen, oder im Falle einer Sedis- 
vakanz, des Bischofs von Cujavien, der Rechtsstellung der deutschen 
Reichsvikare analog. 2) 
Ueber Schweden als Wahlreich vgl. v. NORDENFLYCHT, Die 
schwedische Staatsverfassung in ihrer geschichtlichen Entwicklung 
(1861) S. 53 ff; über Ungarn und die Stellung des Reichsgubernators, 
ROSENMANN, Staatsrecht des Königreiches Hungarn (1792) S. 76 ff. 
Ein Interregnum in Schweden nach dem Tode Karls XII. am 
30. November 17183), nicht dagegen, wie Klüber ’) annimmt, auch im 
Jahre 1743; inNorwegen im Jahre 1814 vom 10. Oktober, dem Tage 
des Thronverzichts des „Maanedskong‘‘ (Monatskönigs) Christian 
Friedrich, bis zum 10. November, dem Tage der Krönung des vom 
Storthing gewählten Königs Karl XIII. von Schweden; in Spanien 
  
1) Sowohl König als interrex werden in der späteren Zeit auch als Magi- 
strate aufgefasst, wenngleich der Magistratsbegriff eine unmittelbare Volkswahl 
voraussetzt und dieses Kriterium auf jene nicht anwendbar ist: vgl. 1. 2 $ 14 
D. de O. J. 1,2 (Pomponius) und Asconius in Mil. p. 34 (Mommsen, Röm. Staats- 
recht 1. S. 10 Note 2 u. 3). 
2) Hierüber HarrknocH, Respublica Polonica II, Jus publ. Reipubl. Polon. 
cap. 1 insbes. S. 156 ff, 166 ff.; Lenenica, Jus Publ. Regn. Polon. I. S. 63—83; 
Broam, Geschichte von Polen und Litthauen (1810/1811); Bronxikowskı, Die Ge- 
schichte Polens (1827); Caro, das Interregnum Polens im Jahre 1587 (1871); 
Rorpeır, Polen um die Mitte des achtzehnten Jahrhunderts (1876). 
3) v. NORDENFLYCHT, a. a. OÖ. S. 253 ff.; Krüger a. a. O0. $ 247 Note g. 
4) Ebenda.
        <pb n="52" />
        —_ 48 — 
das nur wenige Stunden andauernde Interregnum des Jahres 1873, 
nämlich nach dem Verzicht Amadeos am 11. Februar, interessant 
dadurch, dass es sich in eine Republik auflöste, die noch in der 
Nacht vom 11. zum 12. Februar proklamirt wurde. '!) 
Ein Interregnum in dem nichtsouveränen Staate Bulgarien trat 
nach der definitiven, freiwilligen Abdankung des Fürsten Alexander 
vom 26. August bis 7. September 1886 ein?) und dauert auch vom 
Standpunkte des Staatsrechts aus immer noch fort.?) 
  
1) Lauser, Geschichte Spaniens u. s. w. S. 64 ff. 
2) Das Manifest des Fürsten vom gleichen Tage s. Staatsarchiv XLVII. 
S. 288, die Botschaft der „Regentschaft“ bei Eröffnung der Sobranje ebenda 
S. 297 ff. 
3) Vgl. Art. 3 des Berliner Vertrags vom 13. Juli 1878 und die offizielle 
Erklärung der deutschen Regierung im Reichsanzeiger vom 31. Dezember 1887 
(Staatsarchiv XLVIll. S. 110). — Ein Interregnum in Bulgarien wird natürlich 
von denen geleugnet werden, die, weil sie die Souveränetät als Essentiale des 
Staatsbegriffs ansehen, die Existenz nichtsouveräner Staaten in Abrede stellen. 
Das thut z. B. in Ansehung Bulgariens ausdrücklich Zorn, Staatsrecht des deut- 
schen Reiches I. S. 47.
        <pb n="53" />
        II. Dogmatisches. 
89. 
Die Frage. 
Es sind bereits in der Einleitung ($ 2) die Ereignisse aufgezählt 
worden, an deren Eintritt sich ein Interregnum im Sinne dieser Ab- 
handlung knüpft. Alle die dort genannten juristischen Thatsachen, 
um sie kurz noch einmal in der Hauptsache anzuführen: Wegfall des 
Monarchen in der Wahlmonarchie, Aussterben der Dynastie ohne 
Successionsberechtigten, Verzicht des oder der letzten lebenden Sprossen 
eines Fürstengeschlechts unter Ermangelung anderer Folgeberechtigter, 
Wegfall des Monarchen ohne successionsberechtigte Descendenz mit 
Hinterlassung einer schwangeren Wittwe — alle diese Thatsachen 
haben die gemeinsame Eigenschaft und Wirkung, dass sie in der Ein- 
herrschaft den Einherrscher zum Wegfall bringen, ohne ihm unmittelbar 
einen anderen, den Thron nicht nur provisorisch !) innehabenden Ein- 
herrscher folgen zu lassen. 
Die nächste Frage, die sich bei der Betrachtung dieses eigen- 
artigen staatlichen Zustands aufdrängt, ist die: Wem steht die Staats- 
gewalt während des Interregnums zu, wer ist der oder wer sind die 
Inhaber, die sinnlich wahrnehmbaren Träger dieser Gewalt zu eigenem 
Rechte? Giebt es überhaupt im Zwischenreiche ein persönliches Subjekt 
der Staatsgewalt? 
Nach dem Ausfalle der Antwort auf diese letzte Frage wird sich 
die Darstellung des Weiteren zu richten haben. Lautet sie bejahend, 
so bedarf es einer Schilderung der Rechte und Pflichten des interi- 
mistischen Gewaltenträgers und seiner Stellung im Staatskörper tiber- 
  
1) Ich suche durch Aufstellung dieses Begriffsmerkmals von vornherein dem 
Widerspruche derer zu begegnen, welche z. B. im Interregnum der Wahlmonarchie 
oder bei der Schwangerschaft der Fürstin-Wittwe den wirklichen Träger der 
Staatsgewalt im Reichsverweser erblicken. Wäre dieser das Subjekt der Gewalt, 
so wäre es wenigstens nur für eine rechtlich begrenzte Dauer. 
TRIEPEL, Interregnum. 4
        <pb n="54" />
        — 50 — 
haupt; fällt sie verneinend aus, so entsteht der neue Zweifel: Ist 
beim Fehlen eines Inhabers der Staatsgewalt zu eigenem Rechte tber- 
haupt die Existenz des Staates als solchen noch weiter möglich und 
denkbar, mit anderen Worten, würde der Wegfall des Monarchen in 
diesem Falle nicht auch den Untergang des Staates selbst bedeuten ? 
Und wenn nicht, von wem und wie wird dann die Staatsgewalt, falls 
sich eine solche noch konstruiren lässt, ausgeübt, wie gestaltet sich 
das staatliche Leben im Zwischenreiche, welchen Charakter hat der 
staatliche Organismus in der Krisis des Interregnums ? 
$ 10. 
Aeltere Meinungen. 
I. Eine allseitig zusammenfassende Darstellung oder juristische 
Konstruktion des Interregnums in der hier durchweg angenommenen 
Bedeutung vom Standpunkte des allgemeinen Staatsrechts 
aus findet sich nirgends; insofern das, was über das Interregnum in 
einzelnen Staaten, speziell im ehemaligen deutschen Reiche, schon oben 
abgehandelt wurde, nach der Auffassung der diesen Gegenstand be- 
arbeitenden Publizisten auch allgemeine Geltung in Anspruch nimmt, 
darf auf das bereits Angeführte verwiesen werden. Häufiger begegnet 
man in Werken öffentlich-rechtlichen Inhalts Bemerkungen, die er- 
kennen lassen, dass der Verfasser die Fragen und Zweifel, zu denen 
das charakteristische Wesen des Zwischenreichs, sei es auch nur in 
einzelnen Fällen, Veranlassung giebt, wohl gewürdigt hat, ohne sich 
doch auf ihre Beantwortung und Lösung einzulassen; so bei REITE- 
MEIER!), WEISS?), KLÜBER®), ZACHARIAE!), HELD), v. KIRCHEN- 
HEIM 6), SEYDEL) und GRASSMANN S). Im Folgenden sollen zunächst 
  
1) Grundsätze der Regentschaft S. 37. 
2) Deutsches Staatsrecht S. 486 f.; hessisches Staatsrecht S. 219. 
3) Oeffentliches Recht des deutschen Bundes $ 247. 
4) Deutsches Staats- und Bundesrecht $ 78. 
5) System des Verfassungsrechts II. S. 275, 285 Note 1. 
6) Die Regentschaft S. 1, wo er von der „interimistischen Regierung“ spricht. 
Ueber seine Theorie des Interregnums im Falle der Schwangerschaft der Monar- 
chenwittwe s. unten $. 61 und a. a.0.S.65fl. An dieser Stelle sagt er, wenn 
man in dem fraglichen Falle eine Regentschaft einsetzen wollte, so würde diese 
einen ganz andern Begriff darstellen und einem Interregnum näher kommen 
als dem, was wir Regentschaft nennen. 
7) Bayrisches Staatsrecht I. S. 455. 
8) Archiv für öffentl. Recht VI. S. 495 f.
        <pb n="55" />
        — 51 — 
die Sätze derjenigen Juristen, welche das Interregnum als solches 
berücksichtigen — diese findet man vorwiegend in älterer Zeit — an- 
geführt und hieran die Meinungen Anderer tiber einzelne Anwen- 
dungsgebiete des Interregnumsbegriffs angeschlossen werden, die 
konsequenter Weise auch für die anderen Fälle des Zwischenreichs 
um deswillen von Werth sein müssen, weil diesen dieselben wesent- 
lichen Merkmale wie allen übrigen eigen sind. Eine Kritik der 
jetzt vorzutragenden Ansichten wird einstweilen in der Hauptsache 
unterbleiben. 
II. Die mittelalterliche Litteratur berücksichtigt das Interregnum 
ausserordentlich wenig und zwar sehr erklärlicher Weise, da sich das 
objektive Recht über Zwischenreich und Reichsvikariat im deutschen 
Reiche — und dies konnte allein in Frage kommen — vor der gol- 
denen Bulle, wie oben ausgeführt wurde, noch in der Entwicklung 
befand. Zwar hätte die lange litterarische Fehde zwischen der kai- 
serlichen und der päpstlichen Partei über das Reichsvikariat auch 
zu innigerer Beschäftigung mit dem Rechtscharakter des Interreg- 
nums Anstoss geben können; aber der Streit drehte sich in dieser 
Hinsicht fast ausschliesslich um das Subjekt der Reichsregierung 
im Zwischenreiche, und selbst Geister wie Marsilius von Padua und 
Occam beschränken sich in ihren Streitschriften meist auf die Kom- 
petenzfrage, so dass sie für unser Thema so gut wie keine Ausbeute 
geben. Der erste Publizist, bei dem wir eine Theorie des Inter- 
regnums selbst finden, ist LupoLD v. BEBENBURG in seinem bekann- 
ten Werke: „de Juribus Regni et Imperii Romanorum“. Zwar hat 
auch diese Schrift ihrem polemischen Charakter gemäss zunächst nur 
auf die konkreten Verhältnisse des römisch-deutschen Reiches Bezug, 
aber sie ist doch auch hier deshalb wichtig, weil sie ihre Sätze in 
der Hauptsache aus dem allgemeinen Staats- und Völkerrechte nimmt 
und ihnen gerade deshalb Gültigkeit für das Reich vindieirt, weil 
ihnen allgemeine Gültigkeit für alle Staaten innewohnt: „Veri- 
tatem autem eorundem articulorum per jus gentium et generales reg- 
norum oceidentalium consuetudines .... probabo“ (Cap. V). Lv- 
poLD steht im Banne der beiden schon das Mittelalter in hervor- 
ragendem Masse beherrschenden ') Grundsätze der Volkssouveränetät 
und des’ Staatsvertrags. Er lässt in Uebereinstimmung mit diesen 
das Königthum durch einen Akt des souveränen Volkes entstehen, 
  
1) Vgl. v. Bezov in der historischen Zeitschrift Bd. XXXVl. (1876) S. 313 ff; 
GiERKE, Johannes Althusius S. 76 ff., S. 123 ff.; derselbe, Deutsches Genossen- 
schaftsrecht III. S. 568 ff u. ö. 
}*
        <pb n="56" />
        _- 592 — 
das seine Gewalt auf einen Einzelnen überträgt, sei es dass 
es diesen allein oder auch seine Nachkommenschaft zugleich 
dadurch zu Machthabern erhebt. Wenn nun der Thron sich erledigt, 
„si populus caret rege“, so erlangt das Volk auch seine Urgewalt, 
deren es sich bewusst entäussert hatte, zurück. So wird das Volk 
als solches im Interregnum zum Inhaber der Staatsgewalt bis zu dem 
Augenblicke, in dem der neue Monarch gewählt wird. Wenn diese 
Wahl nicht durch das Volk als Ganzes, sondern durch einzelne seiner 
Glieder wie die Wahlfürsten im deutschen Reiche vollzogen wird, 
so handeln diese nicht im eigenen Namen, sondern als Repräsen- 
tanten des Volks, so üben sie einen Akt der Volksgewalt im Namen 
des Volkes aus: „repraesentantes omnes principes et populum Ger- 
maniae‘.1) 
III. Ganz von derselben Grundlage aus behandelt ALTHusıus ?) 
das Interregnum, ALTHUSIUS, jener gewichtige Vorkämpfer der Lehre 
von der Volkssouveränetät, der grosse „Monarchomach‘‘, dessen Be- 
deutung erst neuerdings verdienstvoller Weise wieder in das rechte 
Licht gesetzt worden ist.?) Auch ALTtuusıvus erblickt im Interregnum 
die Demokratie, insofern dabei und zwar sowohl nach dem Aus- 
sterben jeder Dynastie, wie nach dem Absterben des Wahlkönigs, 
das ehemals souveräne Volk wieder in den Besitz der Staatsgewalt 
zurück gelangt, deren es sich nur zeitweilig zu Gunsten jener Macht- 
haber begeben hatte.*) Diese Theorie des Interregnums knüpft ganz 
konsequent an desselben Gelehrten Auffassung vom Monarchen an; 
denn in diesem glaubt ALtausıus nichts anderes als den Beamten 
oder, wie er sich ausdrückt, den Mandatar des Volkes zu sehen. 5) 
Von solchem Standpunkte aus bedeutet der Wegfall des Monarchen 
nichts als das Verschwinden eines Organs der Staats-, d. h. der 
1) a. a. O. cap. V, vgl. cap. VI, XII und XVII. Aebnlich, namentlich in 
der Begründung des Wabhlrechts der Kurfürsten, sind die Ausführungen bei Occam, 
Octo quaestiones II. 14, VIII. 3; Dialogus III. 2, 1, 22; NıcoLaus v. Cues, De 
concordantia catholica III. 4; Antonius pe Rosetıs, Monarchia (bei Goldast, 
Monarcbia 1. S. 252 ff.) I. 47, 48, u. A. 
2) Ich gebrauche mit Fleiss den lateinischen Namen, da dessen deutsche 
Form (Althus — Althaus — Althusen) nicht sicher feststeht. GiERKE, Jobannes 
Althusius S. 10. 
3) GIeERKE, Johannes Althusius und die Entwicklung der naturrechtlichen 
Staatstheorien. (In den Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsge- 
schichte VII). 
4) Politica methodice digesta (1603): cap. 9; vgl. BLuntscHLi, Geschichte 
der neueren Staatswissenschaft S. 82 f. 
5) a. a. O. cap. 14f.
        <pb n="57" />
        —_ 53 — 
Volksgewalt, diese letztere selbst wird aber dadurch nicht im Min- 
desten alterirt. 
IV. Wenngleich Huco DE GRooT die Volkssouveränetätslehre 
des ALtausıus bekämpft, obschon ohne Nennung des Gegners '!), 80 
kommt er doch im Resultate, was unsere Frage anlangt, mit ihm 
durchaus zusammen. Es ist dies nicht nur die Folge davon, dass 
GROOT zwar die prinzipiell permanente Volkssouveränetät leugnet, 
aber doch die Entstehung der Staatsgewalt durch einen Vertrag der 
Unterworfenen mit dem Regenten erklärt, sondern auch die Konse- 
quenz der bei ihm so vielfach ?2) zu beobachtenden Verwechslung von 
Volk und Staat. Indem er Staatsgewalt die höchste Gewalt im 
Staate nennt, nimmt er diese in abstraeto für den Staat als Ganzes 
(subjeetum commune) und dieselbe Gewalt in conereto für diejenige 
physische Person im Staate in Anspruch, die als höchste Autorität 
in ihm verfassungsmässig gegeben ist (subjeetum proprium), sei dies 
nun einer oder mehrere oder alle.?) Von dieser Voraussetzung aus 
müsste er folgerichtig schliessen, dass, falls die Einzelperson weg- 
fällt, welche die Gewalt in concreto innehat, also im Interregnum 
der Monarch, der Staat immer noch als solcher die Gewalt in ab- 
stracto zu besitzen fortfahre. Er vermengt aber auch hier Staat 
und Volk und kommt so .zu dem Schlusse, die Staatsgewalt falle 
im Interregnum an das Volk zurlick, von dem sie ausgegangen sei. ') 
V. Ebenfalls auf dem Standpunkte der Volkssouveränetätslehre 
steht MATtHıAas BorTIUs.5) Er betrachtet das Volk prinzipiell als 
den stetigen Inhaber der Staatsgewalt; das Eigenthümliche der Mon- 
archie besteht nach ihm darin, dass das Volk sich seinen Herrscher 
zeit- oder widerrufsweise oder auf Lebenszeit oder auch mit der 
Erlaubniss frei gewählt hat, dass auch seine Abkömmlinge nach 
Erbrecht den Thron besteigen können. So lange der Thron besetzt 
ist, so lange ist das eigene Recht des Volkes auf die Staatsgewalt 
nur in der Schwebe (in pendenti et suspenso), so dass es mit dem 
Wegfalle des Monarchen wieder voll wirksam wird. Darnach be- 
deutet das Interregnum die Zeit einer reinen Demokratie. 
VI. Ausführlicher behandelt das Zwischenreich SAMmUEL PUFEN- 
  
1) S. z.B. deJ.B.ac P.1. 3, 8; BLuntscaLı a. a. O. und GIERKE, Johannes 
Althusius S. 4. 
2) S GiEREE, Johannes Althusius S. 172 f. 
3) de J. B. ac P.1. 3, 7. 
4) de J. B. ac P. I. 3, 7; UI. 9, 8. 
5) Bei Arumaeus, Discursus academici I. S. 276 ff, 281.
        <pb n="58" />
        —_ 54 — 
DORF in seinem grossen Werke de Jure Naturae et Gentium.!) Ein 
Zwischenreich findet, so führt er aus, nur in Monarchien und zwar dann 
statt, wenn der Monarch, ohne dass ein Nachfolger vorhanden ist, 
verschwindet; welche Fälle im einzelnen hierher zu rechnen sind, 
giebt er nicht an. Er wirft die Frage nach der Verfassungsform 
des Staates während des Interregnums auf und beantwortet diese 
Frage unter Zugrundelegung seiner Theorie über die Entstehung 
des Staates. Diese Lehre?) lässt den Staat durch zwei Verträge 
geboren werden. Den ersten schliesst eine Menge bisher in natür- 
licher Freiheit und Gleichheit neben einander lebender Menschen 
unter sich ab: er ist gerichtet auf Vereinigung in einem dauernden 
Verbande und Pflege der Wohlfahrt und Sicherheit Aller durch ge- 
meinsame Verwaltung (communi consilio duetuque). Dieser Kontrakt 
bringt den Staat noch nicht vollständig zu Wege; das geschieht erst 
durch einen zweiten, den das Volk mit der Person oder den Per- 
sonen abschliesst, der oder denen es das Regiment anvertrauen will: 
bei diesem zweiten Vertrage verpflichten sich die Regenten zur Sorge 
für die Wohlfahrt und Sicherheit Aller, während das Volk ihnen 
Gehorsam zu leisten verspricht.?) Im Interregnum kehrt nun der 
Staat zu jenem primitiven Zustande zurück, in dem er sich vor dem 
Abschlusse des zweiten Staatsvertrags befand, also zu einer Gestalt, in 
der er noch nicht Staat war. PUFENDORF leugnet also im Zwi- 
schenreiche die Fortexistenz des Staates, wenigstens im Prinzip; nur 
gesteht er zu, dass der Staatsbürgerverband durch das Interregnum 
nicht völlig auseinandergerissen werde — was eine vollkommene 
Anarchie zu bedeuten hätte —, weil die Bürger trotz der schweren 
Krisis des Staates ihre Gemeininteressen und das Gefühl vaterlän- 
discher Zusammengehörigkeit auch durch das Zerreissen des staat- 
lichen Bandes nicht verlieren. Schon der Egoismus des Einzelnen 
weist ihn auf engeren Zusammenschluss mit den Andern hin: ja 
PUFENDORF behauptet, dass im Zwischenreiche die Staatsbürger zu 
festerem Zusammenhalten weit mehr denn sonst geneigt seien. So 
findet er im Jnterregnum nicht eine völlige Demokratie — denn 
diese setzt einen vollendeten Staat voraus —, aber, wie das auch 
in allen werdenden Staaten der Fall, eine Art Demokratie. Die 
  
1) lib. VII. cap. 7, $$ 7—10. 
2) Im Wesentlichen enthalten in dem citirten Werke lib. VII, cap. II. 
3) Auch zur Entstehung des demokratischen Staates wird ein zweiter Ver- 
trag gefordert; dessen eigenthümliche Konstruktion a. a. O. Hier ist ein näheres 
Eingehen darauf überflüssig.
        <pb n="59" />
        5 — 
Personen, welche während des Zwischenreichs die gemeinsamen An- 
gelegenheiten besorgen, mögen sie interreges oder anderswie heissen, 
sind eine Art provisorischer Beamter, vom gesamten Volke 
mit der Führung der für den Zusammenhalt des Volksverbands aller- 
nothwendigsten Gemeingeschäfte zeitweilig beauftragt und dem Volke 
verantwortlich. Ihre Rechte auf die Geschäftsführung erlöschen in 
demselben Augenblicke, in dem sich das Volk einen neuen König 
gewählt oder sich durch einen andern Staatsvertrag eine andere Art 
von Regierung, also eine andere Staatsform geschaffen hat. 
Wenn der König mit Hinterlassung einer schwangeren Wittwe 
stirbt, so entsteht nach PurEnDorr kein Interregnum. Nach Ana- 
logie des Privatrechtes nämlich, das die ungeborene Leibesfrucht zum 
Mindesten für erwerbsfähig erklärt, ist der Embryo im erwähnten 
Falle das Subjekt der Staatsgewalt. Als historisches Beispiel führt 
PUFENDORF an, dass die Perser nach dem Tode des Königs Hormis- 
dates das Kind, das die Königin-Wittwe unter dem Herzen getragen, 
zum Könige ausgerufen, ihm gehuldigt und sogar einen Namen, 
Sapores, gegeben haben. Das geborene Kind, Sapores II. (+ 381 
n. Chr.), hat dann seine im Mutterleibe begonnene Regierung lediglich 
fortgesetzt. PUFENDORF fordert in einem solchen Falle Einsetzung 
einer Regentschaft für den Ungeborenen, genau so als ob er schon 
geboren und minderjährig sei. 
VII. Auf den Schultern PUFENDorFS steht sein Schüler JoHANN 
NıcoLAusS HERT auch hinsichtlich der Lehre vom Interregnum.!) 
Auch er stellt auf die Entstehung des Staates ab; aber doch gerade 
in deren Erklärung weicht er nicht unbedeutend von PUFENDORF ab. 
Nach ihm bedarf nur die Monarchie zu ihrer Entstehung zweier 
Staatsverträge; der Staat als solcher wird schon durch ein einziges pa- 
ctum geschaffen, das, von einer Reihe von Einzelpersonen geschlossen, 
sich auf ein gemeinschaftliches Zusammenwohnen und eine allseitige 
Verbindung ihrer Einzelwillen wie ihrer Einzelkräfte richtet. Auf 
diesem Wege entsteht der Staat als eine Gesamtpersönlichkeit (una 
persona sive unum corpus), die Staatsgewalt als eine einheitliche 
Macht. Diese Schöpfung ist nun allerdings ohne einen zweiten Ver- 
trag, das pactum de imperio, durch das die Summe der Individuen 
Staatswillen und Staatsgewalt auf eine Einzelperson oder ein Kolleg 
überträgt (translatio voluntatum et virium in unum), nur roh und 
unvollkommen, aber doch nicht olıne Staatscharakter.2) Werden die 
  
1) Dissertatio de modis constituendi civitates, Scct. I. $$ 10—12, 
2) a. a. O. Sect. I. S$ 1—3.
        <pb n="60" />
        beiden geschlossenen Verträge hinfällig, dann geht der ganze Staat 
aus den Fugen. Das ist aber nicht der Fall, wenn in der Monarchie 
der Monarch ohne Nachfolger abgeht; denn da ist nur der zweite 
Vertrag in suspenso.. Der Staat als solcher bleibt darum doch be- 
stehen; aber bis zur Wahl eines neuen Fürsten, bis zu dem Zeit- 
punkte, wo das in Schwebe befindliche Vertragsverhältniss zwischen 
Fürst und Volk wieder volle Rechtswirksamkeit erhält, herrscht eine 
Art zeitweiliger Demokratie: nicht eine reine Demokratie, 
denn das Volk ist, da das Vertragsverhältniss noch in suspenso, 
noch nicht wieder in den Besitz der Staatsgewalt als solcher ge- 
langt, es hat nur das Recht gewonnen, sie durch seinen Anstoss aus 
sich wieder rechtswirksam, wieder lebendig werden zu lassen. 
VIII. Einen ähnlichen Weg schlägt Bönner !) ein. Auch er geht 
auf die Art der Entstehung des Staates zurück. Diese erfolgt durch 
einen Vertrag, eine Vereinigung der Willen einer Summe einzelner 
Personen, gerichtet auf Erfüllung aller ihrer gemeinsamen Lebens- 
zwecke. Entweder bewendet es bei diesem Vertrage, insofern die 
Vertragschliessenden sich lediglich zu einem Gemeinwesen zusammen- 
schliessen, ohne eine ihnen übergeordnete Gewalt einer oder mehrerer 
Personen zu schaffen — dann entsteht die societas aequalis, die Demo- 
kratie; oder es knüpft sich an den ersten ein zweiter Vertrag, durch 
den die Paeiscenten sich zum Gehorsam gegenüber einem Einzelsub- 
Jekte oder einem Kolleg verpflichten — dann entsteht die Monarchie oder 
die Aristokratie. Das Interregnum bedeutet nun die Auflösung dieses 
zweiten Vertragsverhältnisses, weil der eine vertragschliessende Theil 
ohne Rechtsnachfolger weggefallen ist. Aber der Staat bleibt dabei 
bestehen, weil der primäre Staatsvertrag seine Wirkung nicht ver- 
loren hat. Deshalb ist das Interregnum keine Anarchie, sondern eine 
Demokratie. Wenn während des Interregnums staatliche Funk- 
tionen von einzelnen Personen ausgeübt werden, so geschieht dies 
lediglich im Namen des souveränen Volkes, dem jene verantwortlich 
sind: so ist auch die Wahl des neuen Herrschers, weil ein neuer 
Unterwerfungsvertrag, das ausschliessliiche Recht des Volkes als 
solchen.?) 
IX. Darıss°) hält das Interregnum nur in der Wahlmonarchie 
für möglich. Zwar ist ihm die Erbmonarchie im Grunde ebenfalls 
eine Wahlmonarchie, weil bei dieser wie bei jener das Subjekt der 
  
1) Introductio in jus publ. Pars spec. lib. I. cap. II. 
2) a.a. O. lib. III. cap. IV. 
3) Institutiones jurisprudentiae universalis $ 779%.
        <pb n="61" />
        -- 537 — 
Staatsgewalt vom Volke autorisirt wird; aber bei der Erbmonarchie 
hat die ursprüngliche Wahl des Volkes schon im Voraus auch auf 
die Descendenz des erstmalig Gewälten sich erstreckt. Im Interregnum 
ist Inhaber der Staatsgewalt nach DarıEs das Subjekt, dem das Recht 
der Neuwahl des Monarchen zusteht, also entweder das Volk als 
Ganzes, wenn es den neuen Monarchen unmittelbar bestimmt, oder 
einzelne Glieder des Staatsvolkes, wenn sie die Wahl vorzunehmen 
haben; denn wer das Recht hat, die Staatsgewalt einer Person zu 
übertragen, der muss nothwendig selbst im Besitze dieser Gewalt sein. 
Je nachdem also das Wahlrecht dem ganzen Volke oder einem be- 
stimmten Kreise des Volkes beiwohnt, bedeutet das Interregnum ent- 
weder eine Demokratie oder eine Aristokratie: einen Staat aber ohne 
einen persönlichen Inhaber der Staatsgewalt giebt es nicht. 
IX. Unter den Neueren finden wir eine Konstruktion des Inter- 
regnums als solchen nur bei BLUNTscHLı'!), und auch bei ihm in 
nebensächlicher Behandlung. Er unterscheidet bei der Lehre von 
der Zuständigkeit der Staatsgewalt, die er im Wesentlichen mit der 
Souveränetät identifizirt, eine Staats- und eine Fürstensouveränetät. 
Die erstere wohnt bei dem zur Staatspersönlichkeit erwachsenen Volke, 
die letztere bei dem innerhalb des Staates und dessen Gesetzen ent- 
sprechend die Fülle höchster Macht in sich vereinigenden Monarchen. 
Auf der Staatssouveränetät beruht im Prinzip alle Staatsgewalt, also 
auch die dem Fürsten zustehende; nur erscheint jene lediglich in der 
Konstituirung und Gesetzgebung aktiv, während sie im Uebrigen ruht, 
weil die dem Bedürfnisse des lebendigen Staates innerhalb der durch 
Verfassung und Gesetze gezogenen Schranken gewidmete Thätigkeit 
sich durch die Person des Fürsten vollzieht. Wird nun dieses Organ, 
das den regelmässigen Funktionen des Staates die notlıwendigen 
Impulse giebt, unfähig oder untauglich, oder erledigt sich der Thron, 
ohne dass eine Nachfolge durch die Verfassung gesichert ist, so tritt 
die Staatssouveränetät selbst wieder in Wirksamkeit, um den ent- 
standenen Mangel zu beseitigen, mit anderen Worten: es giebt dann 
keinen sinnlich wahrnehmbaren Träger der Staatsgewalt, es herrscht 
allein die unsinnliche Persönlichkeit des Staates. 
X. Erwähnenswerth sind an dieser Stelle mehrere neuere Schrift- 
steller, die sich über die Wahlmonarchie und deren Interregna 
ausgesprochen haben. Nach Srauu 2) ist die Wahlmonarchie überhaupt 
  
1) Allgemeine Staatslehre S. 581 f. 
2) Rechts- und Staatslchre (5. Aufl.) II. S. 211 £.
        <pb n="62" />
        — 58 — 
keine echte Monarchie; denn in ihr sind die Unterthanen die Uı- 
sache der königlichen Gewalt, also etwas dem Monarchen Ueber- 
geordnetes. Nach dieser Meinung ist die Wahlmonarchie schon als 
solche, weil in ihr der Fürst nur Organ des Volkes ist, eine Demo- 
kratie; folglich ist das Interregnum prinzipiell ohne jede tiefer ein- 
schneidende Bedeutung für den Staat selbst, da es nur die Zeit be- 
deutet, in der das souveräne Volk sich an Stelle des weggefallenen ein 
neues oberstes, von ihm begrifflich abhängiges Organ sucht. Aehnlich 
wie STAHL erblieken RoscHER') und v. KALTENBORN’) im Wahlreiche 
keine wahre Monarchie, sondern eine Art von Republik, „insgemein 
einer aristokratischen“. Konsequent ausgesponnen kann diese Ansicht 
dem Interregnum keine tiefere theoretische Bedeutung zumessen als 
die SrauL'sche.?) Während die beiden genannten Autoren dem Wahl- 
reiche wenigstens die Einheit der Verfassungsform lassen, sieht MEJER ') 
in ihm, so lange der Monarch vorhanden ist, eine Einherrschaft, so 
lange das nicht der Fall, also zur Zeit des Interregnums, eine Re- 
publik: nach ihm lösen sich im Wahlreiche monarchische und re- 
publikanische Perioden ab, die Wall ist ein republikanischer Regie- 
rungsakt. 
XI. Die Frage nach dem Interregnum während der Schwanger- 
schaft der Monarchenwittwe hat erst in neuerer Zeit begonnen, in 
ausgedehnterem Masse die wissenschaftlichen Geister zu beschäf- 
tigen. Da fast alle Staatsverfassungen, in Deutschland mit alleiniger 
Ausnahme des wieder aufgehobenen Staatsgrundgesetzes für Mecklen- 
burg-Sehwerin von 1849, den Fall mit Stillschweigen übergingen, so 
liessen ihn auch die Schriftsteller, namentlich die Bearbeiter der par- 
tikularen Staatsrechte, meistens ausser Acht. Aus der älteren Litte- 
ratur des allgemeinen Staatsrechts hat ihn, so viel wir sehen, nur 
PUFENDORF ausführlicher behandelt; seine Auffassung der Rechtsfrage 
ist schon vorhin dargestellt worden. Neuerdings hat man die Schwanger- 
schaft der Wittwe des kinderlosen Monarchen häufig bei der Lehre von 
der Regentschaft herbeigezogen; man erklärte jene als einen 
der Gründe für den Eintritt einer Regierungsverwesung, ging aber 
an dem Problem achtlos vorüber, indem man völlig iibersah oder nur 
ganz flüchtig andeutete, dass diese Art der Regentschaft von allen 
übrigen grundsätzlich verschieden sei. Dahin gehören namentlich 
  
1) Allg. Zeitschr. f. Geschichte VII. S. 325. 
2) Einleitung in das constitutionelle Verfassungsrecht S. 64. 
3) Gegen beide ScHurze, Einleitung S. 191; Waızz, Politik S. 124. 
4) Einleitung in das deutsche Staatsrecht (2. Ausg.) S. 8.
        <pb n="63" />
        — 59 — 
v. GERBER!), BROCKHAUS ?), G. MEYER?), ULsricH t) und SEYDEL.®) 
Andere erkannten sehr wohl, dass, wenn man hier überhaupt von 
Regentschaft sprechen dürfe, das Rechtsverhältniss während dieser 
Regierungsverwesung ein ganz eigenartiges sein müsse; in der Kon- 
struktion ging man aber sehr weit auseinander. Einig war man fast 
allgemein nur darin, dass es nicht anginge, den Embryo hier ohne 
Weiteres und für alle Zeit von der Thronfolge auszuschliessen. Man 
nahm deshalb zunächst die Grundsätze des Privatrechts über das 
Erbrecht des posthumus zu Hülfe.. Da der Ungeborene, so führte 
v. MoHL®) aus, bei allen rechtlichen Vortheilen, die ihm zu statten 
kommen können, dem Lebendigen gleich behandelt wird, so muss 
bei einer Thronerledigung, wie sie hier eintritt, der Embryo schon 
als vorhandenes und zwar vorläufig als männliches Kind angenommen 
werden, bis die wirklich erfolgte Geburt über sein Leben und sein 
Geschlecht Gewissheit giebt. Ist also ein Ungeborener der nächst- 
berechtigte oder gar der noch einzig mögliche Thronerbe vom Mannes- 
stamme, so muss der Thron ihm „vorläufig offen behalten‘ werden, 
vorläufig eine Regentschaft eintreten. Nun liegt aber die Mög- 
liehkeit nahe, dass der Embryo todt oder thronfolgeunfähig zur Welt 
kommt, dass es sich also z. B. herausstellt, man habe mit Unrecht 
die Leibesfrucht als männlich angesehen. Da hilft eine Fiktion; man 
nimmt an, es sei die unmittelbare Herrscherfolge niemals unterbrochen, 
der Embryo gar nicht vorhanden gewesen, und rechnet den Regie- 
rungsantritt des jetzt zunächst Berechtigten bis zum Tode des Vor- 
yängers zurück. — In meist wörtlicher Anlehnung an v. MoHL ent- 
scheidet v. RÖXNE ‘) die Frage. Auch er beruft sich auf die Grundsätze 
des Privatrechts tiber die Behandlung der ungeborenen Leibesfrucht; 
er führt sogar ausdrücklich die Bestimmungen des Sachsenspiegels, 
des Schwabenspiegels, des römischen Rechts und des preussischen 
allgemeinen Landrechts an. Es ist, sagt er, hier einstweilen 
zweifelhaft, wer der Nächstberechtigte zur Thronsuccession sei; 
die eventuelle Thronfolge muss deshalb dem Ungeborenen offen 
behalten, in der Zwischenzeit aber eine Regentschaft eingesetzt 
l) Grundzüge des deutschen Staatsrechts S. 104, Note 1. 
2) In Holtzendorfis Rechtslexikon s. v. Regentschaft. 
3) Lehrbuch des deutschen Staatsrechts S. 227. 
4) Lehrbuch des österreichischen Staatsrechts S. 138. 
5) Bayrisches Staatsrecht I. S. 455. 
6) Staatsrecht des Königreichs Württemberg (2. Aufl. 1840) I. S. 159 f. und 
3. 164, Note 4, 
1) Staatsrecht der preuss. Monarchie (4. Aufl.) I. S. 171, 181.
        <pb n="64" />
        —- 0 — 
werden. Ebenso fordert SchuLzE'!) in dem fraglichen Falle ein 
Offenhalten des Throns und Einsetzung einer Regentschaft, bis 
die erwartete Geburt erfolgt sei; was aber dieses „Offenhalten‘‘ für 
eine rechtliche Bedeutung habe, lässt er unerörtert, obwohl er erklärt, 
dass dieser Fall eine Ausnahme des Satzes enthalte, jede Art von 
Interregnum widerspreche dem Wesen der Erbmonarchie. Während 
alle diese Schriftsteller das wahre Subjekt der Staatsgewalt während 
der Schwangerschaft als ungewiss betrachten und für das unge- 
wisse eine vorläufige Fürsorge verlangen, geht schon ZACHARIAE’?) 
dazu über, den Embryo selbst als das vorhandene Subjekt 
der Staatsgewalt anzusehen, in dessen Namen eine Regentschaft 
im technischen Sinne die Staatsgeschäfte zu besorgen habe. Aller- 
dings führt er das nicht näher aus; aber der Gedanke liegt seiner 
Darstellung zu Grunde, da er den Fall der noch zu erwartenden 
Geburt des Herrschers als einen Fall der Regierungsunfähig- 
keit des Monarchen behandelt. Wenn in den deutschen Verfassungen 
häufig neben den bestimmten Gründen der Regierungsunfähigkeit des 
Herrschers noch unbestimmte „andere Gründe‘ für diese genannt 
werden, so gehört nach ZACHARIAE zu diesen „anderen Gründen“ auch 
unser Fall. In aller Schärfe wird diese Idee neuerdings von BORNHAK’?) 
ausgesprochen. Dieser behauptet im vorliegenden Falle ausdrücklich 
einen „Thronanfall an den Embryo“. Da ein Embryo natür- 
lich regierungsunfähig ist, so muss er dem bereits geborenen minder- 
jährigen Monarchen gleichgestellt werden — die nothwendige Folge 
ist also der Eintritt einer Regentschaft. Allerdings fällt auch hier 
das Bedenken ins Gewicht, dass möglicherweise schliesslich gar kein 
Monarch geboren wird und es sich ergiebt, dass der Regent in Wirk- 
lichkeit gar nicht im Namen eines Herrschers regiert hat. Da muss dann 
wieder eine Fiktion zu Hülfe kommen. Man betrachtet die Regierung 
des Regenten „nach rückwärts hin als Königsherrschaft‘‘ und nimmt an, 
alle Regierungsmassregeln, die der „vermeintliche‘‘ Regent im Namen 
des Königs getroffen hatte, habe er im eigenen Namen vorgenommen. 
Die im Vorstehenden wiedergegebenen Konstruktionen erschienen 
nun einer Reihe von Schriftstellern als ungenügend; weder die Auf- 
fassung des Embryo als herrschenden Subjekts, noch die Operation 
mit Analogien des Privatrechts und dessen Fiktionen konnte der staats- 
  
1) Lehrbuch des deutschen Staatsrechts I $ 105°; Preussisches Staatsrecht 
(2. Aufl.) I. $ 62. 
2) Deutsches Staats- und Bundesrecht I. S. 410, Note 9. 
3) Preussisches Staatsrecht I. S. 193 £.
        <pb n="65" />
        - 6 — 
rechtlichen Doktrin genügen. Schon Kraur!) that den ersten Sehritt 
nach vorwärts. Zwar nennt auch er die Regierung während der 
Schwangerschaft der Monarchenwittwe eine Regentschaft im tech- 
nischen Sinne und begründet seine Forderung nach Einsetzung einer 
solchen mit dem Satze des römischen und deutschen Rechts, dass 
der Embryo mit Rücksicht auf alle rechtlichen Vortheile, die ihm 
zu statten kommen können, dem Geborenen gleich gehalten werden 
müsse, weshalb der nächste lebende Successionsberechtigte nicht 
unter Ignorirung der ungeborenen Leibesfrucht vor deren Geburt die 
Regierung definitiv übernehmen dürfe.?) Aber er erkennt doch schon, 
dass diese Art der Regentschaft eine wesentlich andere sei als alle 
übrigen; denn während sonst eine Regentschaft voraussetze, dass ein 
Souverän vorhanden sei, der an der eigenen Regierung verhindert 
werde, sei hier für den Augenblick kein Inhaber der Staats- 
gewalt vorhanden. Von derselben Erkenntniss aus begründet 
v. KIRCHENHEIM 3) eine ganz eigenartige Meinung. Auch er bestreitet, 
dass eine ungeborene Leibesfrucht Subjekt einer Staatsgewalt sein 
könne; er hält es ferner für „misslich“, in dem in Rede stehenden Falle 
eine Regentschaft einzusetzen, weil, falls das Kind todt oder thron- 
unfähig zur Welt komme, der wahre Thronerbe in seinem Rechte 
verkürzt werde und eine Rückdatirung des Thronerwerbs unmöglich 
sei. Andererseits leugnet er aber die Möglichkeit, dass der Staat 
eine Zeit lang ohne einen Träger der Staatsgewalt existiren könne. 
Er knüpft deshalb an die englische Regentschaftsbill vom Jahre 1831 
an, die in einem solchen Falle den lebenden präsumtiven Thronerben 
den Thron vorbehaltlich der Rechte eines später zur Welt zu bringen- 
den königlichen Sprösslings besteigen liess, und behauptet, dass ganz 
allgemein „diese feine staatsrechtliche Frage nach dem Muster der 
englischen Jurisprudenz zu entscheiden“ sei. Bringt nun die Monar- 
chenwittwe ein thronfähiges Kind zur Welt, so tritt der, welcher die 
Regierung übernommen hatte, zurück und wird eventuell Regent.*) 
  
1) Die Vormundschaft nach den Grundsätzen des deutschen Rechts III. S. 167. 
2) Er hält andererseits eine provisorische Thronfolge des Nächst- 
berechtigten für ausgeschlossen, da das Staatsrecht eine solche „Erbfolge unter 
einer Resolutivbedingung“ ebensowenig wie das Privatrecht kenne. 
3) Regentschaft S. 65 ff; Lehrbuch des deutschen Staatsrechts S. 196. 
4) Im Lehrbuch des Staatsrechts hat v. KiRCHEXHEIM seine Ansicht nicht 
so streng durchgeführt, wie in der Monographie. Er sagt dort (S. 196), es habe, 
wenn das Kind tbronfolgeberechtigt zur Welt komme, „da der Embryo nicht Träger 
der Krone sein kann, vom Momente des Todes des letzten Inhabers bis zur Ge- 
burt eine eigene Art Regentschaft stattgefunden“.
        <pb n="66" />
        91 — 
Diese Ansicht, die, wie wir sahen, schon von KrAUT zurückgewiesen 
wurde, steht ziemlich allein da; nur BrıE!) und SEYDEL?) haben sich 
ihr angeschlossen. Dagegen wird sie von BORNHAR?) als dem monarchi- 
schen Prinzip widersprechend bekämpft und hat ferner in HAnckE') 
einen entschiedenen Gegner gefunden. Nach diesem ist weder die Kır- 
CHENHEIMsche Lösung der Frage noch die Annahme, es sei der Embryo 
selbst das Subjekt der Staatsgewalt, zu billigen. Er fordert vielmehr, 
man solle nach Analogie der römischen eura bonorum ventris nomine 
dem Embryo unter Anerkennung seiner Rechtsunfähigkeit 
die Rechte „reserviren“, ohne sie doch einem Anderen provisorisch 
zu libergeben, solle sie nur durch einen Anderen, einen Regenten, ver- 
walten lassen. Zwar entbehrt die Staatsgewalt so zeitweilig ihren 
Träger, aber das ist für die Existenz des Staates unschädlich. Denn 
der Träger der staatsgewaltlichen Rechte ist für deren Fortbestehen 
nicht so nothwendig, dass nicht einmal eine Ausnahme gemacht wer- 
den könne. Wenn hier eine Regentschaft eingesetzt wird, so hat sie 
allerdings einen anderen Charakter als die gewöhnliche; denn der 
Regent regiert hier nicht an Stelle eines vorhandenen, sondern an 
Stelle eines erwarteten, unbestimmten Monarchen. Diese Abweichung 
verletzt aber den Begriff des Regenten nicht. — Auch DIECKMANN ) 
spricht sich gegen v. KIıRCHENHEIM aus. Er schliesst sich an die 
Monusche Theorie an, indem auch er den Thron dem Embryo „offen 
gehalten‘ und doch eine „Regentschaft“ eingesetzt wissen will. Aber 
er weicht von MoııL und seinen Nachfolgern insofern ab, als er mit 
aller Klarheit erkennt, dass hier ein Träger der Krone gar nicht vor- 
handen sei, und als er für den Fall, dass kein successionsfähiges 
Kind zur Welt kommt, den nächsten 'Thronberechtigten erst von dem 
Zeitpunkte der Entscheidung an als Monarchen gelten lässt, eine 
Rückdatirung des Thronerwerbs aber für ausgeschlossen erklärt. Die 
Regierung während der kritischen Zeit kann man nach ihm, wie 
auch immer der Ausgang sein möge, „unbeschadet der Idee von der 
ununterbrochenen Dauer des Königthums als Regentschaft auffassen‘“. 
BERNATZIK ®) endlich bemerkt, dass in dem Falle, wenn im Erbreiche 
nach dem Tode des kinderlosen Königs seine Wittwe sich in schwange- 
  
1) Grünhuts Zeitschrift VIII. S. 598. 
2) Kritische Vierteljahrsschrift, N. F. IV. S. 451. 
3) a. a. 0. S. 194. 
4) Regentschaft und Stellvertretung S. 16 ff. 
5) Regentschaft und Stellvertretung des Monarchen S. 13. 
6) Republik und Monarchie S. 38.
        <pb n="67" />
        rem Zustande befinde, es an einem Monarchen in der Monarchie gänz- 
lich fehlen könne !); er fasst diese Erscheinung als eine Konsequenz 
der modernen Unterscheidung zwischen Rechts- und Handlungsfähigkeit 
des Monarchen auf. Trotzdem oder weil es nun hier an einem Subjekte 
der Staatsgewalt fehlt, macht sich eine Regentschaft nöthig „für den 
Fall, dass das anzuhoffende Kind männlichen Geschlechts ist‘. 
Ein anderer Schriftsteller, GrassmanNn?), hält die Frage de lege 
lata überhaupt nicht für spruchreif; insbesondere polemisirt er da- 
gegen, dass man einem Embryo das Thronfolgerecht aufbewahren 
wolle, und erklärt das für eine nur aus der Uebertragung privatrecht- 
lieher Grundsätze auf das Institut der Staatssuccession erklärliche 
Anomalie. Er verlangt für den vorliegenden Fall Schöpfung posi- 
tiver gesetzlicher Normen; ohne diese müsse man sich aus „prak- 
tischen‘ Erwägungen mit der Einsetzung einer Regentschaft begnügen. 
s 1l. 
Der Gewaltenträger im Zwischenreiche. 
Wir wenden uns nunmehr zu der ersten der vorhin von uns 
aufgeworfenen Fragen: Wer ist persönlicher, d. h. sinnlich wahrnehm- 
barer, menschlicher Inhaber der Staatsgewalt im Interregnum ? 
Es ist jedoch nothwendig, zuvor in Kürze darzulegen, was wir 
unter dem Träger der Staatsgewalt (ihrem Inhaber, Subjekt’) 
verstehen, zumal da über diesen Begriff und über seine Nothwendig- 
keit für die Systematik des Staatsrechts nicht die wünschenswerthe 
Tebereinstimmung in der Litteratur herrscht. ®) 
  
ı) Es heisst dort: Der Gedanke, dass das Recht auf die Herrschaft nicht 
mit der Fähigkeit zu herrschen zusammenfallen muss, schafft hier „Monarchen, 
die gar nicht existiren“. — Ist das erwartete Kind ein Mädchen oder wird 
es todt geboren, „so hat in der Zwischenzeit ein König regiert, der gar 
nicht existirt hat“. — Was würde ein Grieche sagen, wenn er in eine mo- 
derne Monarchie käme, „wo gerade ein König regiert oder vielmehr 
nicht regiert....... der noch gar nicht geboren ist!“ Ich glaube 
diese Paradoxen in der im Texte angegebenen Weise verstehen zu müssen. 
2) Im Archiv für öffentl. Recht VI. S. 495 £. 
3) Diese Ausdrücke sind in diesem Zusammenhange gleichbedeutend. Nur 
ZORN, soviel ich sehe, unterscheidet zwischen Inhaber und Träger der Staatsge- 
walt (bez. Souveränetät). Inbaber ist nach ihm der Staat als „fingirte Persönlich- 
keit“, Träger ist das „natürliche Organ“, an das die Staatsgewalt zur Ausübung 
übertragen werden muss. Staatsrecht I. S. 61 ff. 
4) Vgl. hierzu G. Meyer, Der Antheil der Reichsorgane an der Reichsgesetz- 
gebung 8. 9 fl.
        <pb n="68" />
        — 64 — 
Von manchen Seiten wird als Subjekt der Staatsgewalt der 
Staat selbst bezeichnet.') Soll hierdurch zum Ausdrucke gebracht 
werden, dass der Staat selbst Persönlichkeit, selbst willensfähiges 
Subjekt ist, so lässt sich dagegen nichts einwenden. Freilich sagt 
man dann etwas Selbstverständliches, ohne die wissenschaftliche Er- 
kenntniss des Staates zu fördern.?2) Die weitaus grössere Zahl der 
Schriftsteller indessen versteht unter dem Träger der Staatsgewalt 
etwas anderes als den Staat. Sie geht davon aus, dass der Staat 
als solcher zwar Person im Rechtssinne, aber eine „begriffliche Ab- 
straktion“, dass er zwar selbst willens- und handlungsfähig ist, dass 
aber sein konkreter Wille und seine Handlungen durch Willen und 
That menschlicher Willensträger zur Realität, zur praktischen Er- 
scheinung gebracht werden, dass der Staat zwar selbst Subjekt der 
Herrschaft ist, dass aber die Herrschaft durch ein Gewaltverhältniss 
zwischen physischen Personen, zwischen Herrscher und Unterthan, 
zum Ausdruck gelangt. Diejenige physische Person nun, in welcher 
sich die Staatsgewalt, der in Herrschaft sich äussernde Staatswille 
„verkörpert“, den „Herrscher‘‘ nennt man den Träger der Staatsge- 
walt. Er ist derjenige, dem die Herrschaft zu eigenem Rechte 
in dem Sinne zusteht, dass er in keiner Weise Objekt einer frem- 
den Herrschaft ist: die Herrschaft ist sein, er ist Nieman- 
des Unterthan, auch nicht Unterthan des Staates. Das bedeutet 
nicht, dass im Staate zwei Herrschaftssphären, eine des Staates und 
eine des physischen Herrschers existiren 3); denn der Herrscher ist 
zwar nicht identisch mit dem Staate, aber er kann als Herrscher 
nur in innigstem Zusammenhange mit dem Staate gedacht werden, 
da ja das Wesentliche seiner Stellung gerade das ist, dass in ihm 
die abstrakte Persönlichkeit des Staates zur konkreten Erscheinung 
kommt. Er ist Herrscher nicht als Individuum, sondern als haupt- 
sächlichstes Glied, als Oberhaupt des Staates, sein Wille nicht als 
solcher, sondern sein Herrscherwille deckt sich mit dem Staatswillen.*) 
Deshalb ist das Verhältniss auch nicht so zu denken, als ob zwischen 
Staat und Herrscher eine Theilung des Herrschaftsrechts statt- 
fände.5) Der Herrscher hat auch nicht lediglich ein eigenes Recht 
  
1) So z.B. LaBaxp, Staatsrecht des deutschen Reiches (2. Aufl.) I. S. S6 f. u. ö. 
2) Vgl. FRickEr, Die Verpflichtung des Kaisers zur Verkündigung der Reichs- 
gesetze. Leipz. Dekanatsprogramm 1885, S. 19. 
3) Das weist schon v. GERBER, Grundzüge S. 19, Note 1 zurück. 
1) Vgl. die trefilichen Ausführungen Haenersin Hirths Annalen (1877) S. 89 fi. 
5) So neuerdings BERNATZzıK, Archiv für Öffentliches Recht V. 8. 297 f.; 
Republik und Monarchie S. 26ff. Das Herrschaftsrecht ist nach ibm dem
        <pb n="69" />
        —- 65 — 
aufOrganschaft'!); denn dann würde sich z. B. der Monarch von 
dem Regenten, der doch zweifellos nicht Herrscher, nicht Träger 
der Staatsgewalt ist, begrifflich nicht unterscheiden: vielmehr steht 
ihm die Herrschaft zu eigenem Rechte zu. Der Träger der Staats- 
sewalt ist überhaupt nicht Organ des Staates im richtigen Sinne 
des Wortes, nämlich Werkzeug zur Ausübung fremder Gewalt. Trä- 
zer und Organ der Staatsgewalt sind Gegensätze?); deshalb kann, 
wer Träger der Staatsgewalt ist, in keinem Falle zugleich Organ der 
Ausübung der Staatsgewalt als einer fremden Gewalt sein); denn so- 
weit er Herrschaft ausübt, übt er nicht fremde, sondern eigene Ge- 
walt aus. 
In dieser begrifflichen Stellung des Trägers der Staatsgewalt 
liegt nun einmal, dass er, weil er im Staate der einzige Nichtunter- 
than ist, alle übrigen Staatsglieder aber Unterthanen sind, unverant- 
wortlich und unabhängig vom Willen der Gewaltunterworfenen ist, 
dass er insbesondere seiner Herrschaft nicht durch einen Willensakt 
der Unterthanen rechtlich verlustig gehen kann. Es liegt ferner darin, 
dass der Träger der Staatsgewalt, weil er die Verkörperung dieser selbst 
ist, weil in ihm der Staatswille zur Realität gebracht wird, diese 
seine Stellung von Rechts wegen nicht durch Ereignisse einbüssen 
kann, die ausserhalb seines Willens liegen — vorausgesetzt, dass 
der Staat und dass der Gewaltenträger selbst überhaupt Rechts- 
subjekte bleiben und der letztere fähig ist, Träger der Staatsgewalt 
zu sein. 
Gehen wir nach diesen Feststellungen nunmehr zur Beantwor- 
tung unserer Frage über, wer der Träger der Staatsgewalt während 
des Interregnums ist, so sehen wir Folgendes: 
I. Nicht mehr ist Subjekt dieser Gewalt der weggefallene 
Monarch, unhaltbar ist die Konstruktion, nach welcher die Personen, 
  
physischen Herrscher und dem Staate gemeinsam und „vom Standpunkte des Mit- 
glieds (i. e. des Herrschers) aus geschen* ein Recht auf Organstellung. 
ı) Rosın in Hirths Annalen (1893) S. 280. Vgl. auch BernarziıK a. a. O. 
und unten S. 74ff. 
2) Fricker a. a. O. S. 18; Meyer a. a. 0. A. M. JELLINEK, System der 
subjektiven öffentlichen Rechte S. 141, Note 6. 
3) Allerdings wird fast überall der Monarch als Organ des Staates hingestellt. 
Es scheint dies von der beliebten Auffassung des Staates als eines Organismus 
berzurübren, die, an sich gewiss richtig, doch der Wissenschaft weit mehr Ver- 
wirrung als Förderung gebracht hat! Wenn man mit dem Worte Staatsorgan 
überbaupt einen Begriff verbindet, so kann man darunter nur Werkzeug der Staats- 
gewalt verstehen. Eben darum ist der Träger der Gewalt niemals Staatsorgan. 
Anders FRicKkER und Meyer 2.2.0.0. 
TRIEPEr, Interregnum. 5
        <pb n="70" />
        — 6 — 
welche provisorisch die Regierungsgeschäfte besorgen, die Staatsge- 
walt im Namen oder als Stellvertreter des nicht mehr vorhandenen 
Fürsten ausüben. Eine nicht mehr vorhandene Person, sei es dass 
sie überhaupt nicht mehr, sei es dass sie, wie nach einem Verzicht, 
nicht mehr in ihrer Eigenschaft als Throninhaber existirt, kommt 
für das Staatsrecht nur als gewesenes, nicht als gegenwärtig be- 
rechtigtes Subjekt in Frage. Eine Fiktion wäre hier wie überall 
ein ebenso schwacher wie wissenschaftlich unzulässiger Nothbehelf. 
I. Noch nicht ist Träger der Staatsgewalt der zukünftige 
Inhaber des Thrones: eine zukünftige Person ist noch keine Person. 
Selbst wenn wir von dem Widerspruche ganz absehen wollten, der 
in der Formel einer Regentschaft für einen nicht Vorhandenen liegt, 
so steht es ja während des Interregnums noch gar nicht fest, dass 
eine solche zukünftige einzelne Person tiberhaupt zur Erscheinung 
kommen werde: das Interregnum kann sich in eine Republik auf- 
lösen und kann mit dem gänzlichen Zerfalle des Staates enden, eine 
Anarchie vorbereiten; das ist selbst in der Wahlmonarchie nicht aus- 
geschlossen. Aus demselber Grunde kaun der Embryo nicht Träger 
einer Krone sein; die ungeborene Leibesfrucht ist noch kein Subjekt 
eines öffentlichen Rechtes, einer öffentlichen Gewalt. Eine Analogie 
privatrechtlicher Lehrsätze ist hier wie zumeist auf dem Gebiete des 
öffentlichen Rechtes ebenso wie jede Fiktion von der Hand zu weisen. 
II. Nicht sind Subjekte der Staatsgewalt diejenigen Personen, 
welche, sei es als Einzelne, sei es zu Mehreren in einer Vereinigung 
als Colleg, die Staatsgeschäfte im Interregnum leiten: also die Vikare, 
Reichsverweser, schlecht sogenannten Regenten, oder ein Colleg von 
Ministern, wie z. B. der Gouvernementsrath nach dem französischen 
organischen Senatusconsultum vom 18. Mai 1804 (a. 8), die von 
beiden Kammern provisorisch angeordnete „Regentschaft‘‘ nach der 
belgischen Verfassung vom 25. Februar 1831 (a. 85). Wäre das 
der Fall, so würde das Interregnum entweder den Charakter einer 
Monarchie, aber keiner voraussichtlich immer währenden, sondern 
einer durch einen zukünftigen Zeitpunkt von vornherein begrenzten, 
oder das Bild einer provisorischen Aristokratie zeigen. Beides 
ist ebensowenig historisch beglaubigt als begrifflich möglich. 
Die geschichtliche Betrachtung lehrt, dass in den Zwischen- 
reichen, die tiberhaupt für eine juristische Beobachtung Material 
liefern, niemals diejenigen Personen, welche thatsächlich an 
der Spitze der Staatsgeschäfte gestanden haben, darum auch die 
Träger der Staatsgewalt zu eigenem Rechte gewesen sind. Für einen
        <pb n="71" />
        — 67 — 
kleinen Kreis von Zwischenreichen ist das in früheren Abschnitten 
dieser Arbeit nachzuweisen versucht worden; das Resultat würde 
nicht anders ausfallen, wollte man die Probe auf andere Fälle der- 
selben Art ausdehnen. Nirgends findet sich ein Anhalt dafür, dass 
im Interregnum eine Rechtsnachfolge der Vikare oder der sonstigen 
provisorischen Regierung in die Gewalt des abgeschiedenen Monar- 
chen stattgefunden hätte. 
Eine Anschauung wie die hier bekämpfte verliert aber ferner 
jeden Boden, wenn man sie auf ihre Uebereinstimmung mit dem oben 
entwickelten Begriffe des Trägers der Staatsgewalt prüft. 
Wie der Staat eine „stetige“, ihrem Gedanken nach für die 
Ewigkeit bestimmte Institution mit einer für ewig bestehenden Ge- 
walt — denn die Staatsgewalt dauert, ihr Subjekt wechselt —, wie 
der Staat ferner prinzipiell eine unabhängige Persönlichkeit ist, 
so ist auch, wie wir sahen, das Subjekt, das seine Gewalt zu eige- 
nem Rechte inne hat, grundsätzlich immerwährend und unabhängig 
von anderen Einflüssen, als denen, die auf seinem eigenen Willen be- 
ruhen, und dem, der jeden menschlichen Willen überwältigt, dem 
Tode, insbesondere aber in seiner Stellung unabhängig von dem 
Willen der Gewaltunterworfenen. Wenn eine Person, die an der 
Spitze der Staatsleitung steht, diesen ausgezeichneten Platz nur pro- 
visorisch, nur für eine gewisse Zeit, nur bis auf Widerruf eines 
anderen und zwar ihm unterthanen Subjekts behaupten darf, so ist 
es ein innerer Widerspruch, diese Person als Träger der Gewalt des 
Staates zu bezeichnen. Das Interregnum gewährt aber nicht mehr 
als eine solche zeitlich beschränkte Gewalt; es trägt ja begrifflich 
den Charakter einer vorübergehenden, ungewöhnlichen staatlichen 
Krisis an sich, eines Zustandes, der eine längere Dauer prinzipiell 
und erfahrungsgemäss nicht verträgt. Es sind deshalb die vornehm- 
sten Bestrebungen aller Glieder des Staates, auch der provisorischen 
Regierung, ja dieser verfassungsmässig ganz besonders, gerade auf 
die Beendigung des Zwischenreichs gerichtet: will man glauben, 
dass so die Reiehsverwesung ihrem eigenen Recht auf die Staatsge- 
walt ein Grab bereite, bereiten müsse? Vor Allem aber wird das 
Ende des Interregnums schliesslich durch einen Akt herbeigeführt, 
der‘von dem Willen der provisorischen Regierung durchaus unab- 
hängig ist; in dem Augenblick, in dem das Volk sich einen neuen 
Fürsten gewählt, die schwangere Königin-Wittwe einen Monarchen 
geboren, der Staat sich in eine Republik verwandelt hat, ist das 
Interregnum zu Ende. Eine Person, die nicht allein lediglich für 
5*
        <pb n="72" />
        - 8 — 
eine gewisse Zeit herrschaftsberechtigt ist, sondern die auch dieser 
Herrschaft ipso jure verlustig wird, wenn ein fremder Wille sich 
dahin ausspricht, eine solehe Person ist nicht Träger der Staatsge- 
walt.!) Eine solche Behauptung aber ganz allgemein auf die Ana- 
logie eines für einen Fall gegebenen, auf diesen Fall ausdrücklich 
beschränkten englischen Gesetzes zu stützen, muss als unzulässig be- 
zeichnet werden. 
IV. Nicht ist endlich im Zwischenreiche Träger der Staats- 
gewalt das Volk, nicht bedeutet der Eintritt des Interregnums den 
Eintritt einer zeitweiligen Demokratie. Eine solche Auffassung könnte 
entweder die rechtliche Natur der Zwischenregierung oder das Prin- 
zip des Staatsvertrages und der Volkssouveränetät zur Grundlage 
haben, oder sie könnte sich auf die Befugniss des Volkes zur Neu- 
wahl des Monarchen stützen. Um mit dem Letzten anzufangen, so 
ist der Umstand, dass das Volk als solches die Fähigkeit hat, sich den 
neuen Monarchen zu wählen, kein Beweis dafür, dass es bis zur 
Wahl selbst der Gewaltenträger sei. Denn wie schon früher hervor- 
gehoben wurde, bedeutet diese Wahl nicht Uebertragung einer Gewalt, 
sondern nur eine Form der Vermittlung staatlicher Rechtsnach- 
folge. Gewiss ist sie ein Rechtsakt, ein Staatsakt, aber nicht jedes 
Staatsglied, und wäre es das vornehmste, das zur Vornahme staat- 
licher Akte berufen ist, muss darum schon Träger der Staatsgewalt 
sein. Eine Bekämpfung der Grundsätze der Volkssouveränetät und 
des Staatsvertrags, die man ja früher für die Entscheidung unserer 
Frage so energisch ins Feld geführt hat, erübrigt sich an dieser 
Stelle, weil diese Prinzipien heutzutage von keinem Publizisten von 
einiger Bedeutung mehr vertheidigt werden: nur so viel mag hier 
gesagt werden, dass sich auf jenen Theorien, als willkürlichen Er- 
klärungen des Werdens des Staates, nicht eine Erklärung seines 
Zustandes in einer Periode gründen lässt, in der er sich gegen 
seinen Untergang wehrt. Selbst in Monarchien, die sich geschicht- 
lich auf eine Einsetzung durch den Volkswillen zurückführen, kann 
von einer noch andauernden Souveränetät des Volkes, als im Wider- 
spruche mit dem monarchischen Prinzip stehend, nicht gesprochen 
werden.?2) Wirft man aber endlich einen Bliek auf die rechtlichen 
Beziehungen, in denen die Vikare zum Volke stehen, so wird man 
  
1) Vgl.Hanckz, Regentschaft und StellvertretungS 17; BorxHAx, Preussisches 
Staatsrecht I. S. 194. 
2) Brockuaus, Legitimitätsprinzip S. 3051.
        <pb n="73" />
        — 9 — 
die Unhaltbarkeit jener Auffassung sofort erkennen. Wäre das Zwi- 
schenreich eine Demokratie, so wäre jedes Staatsorgan, auch das 
höchste, ein Organ des Volkes: also der Reichsverweser der 
Präsident einer provisorischen Republik. Aber ist der Vikar 
das? Ruht sein Recht auf dem Willen des souveränen Volkes, 
oder ruht es auf den Satzungen eines von diesem Willen unab- 
hängigen objektiven Rechts? Wie wollte man ein Mandat des Vol- 
kes zur Ausübung seiner Gewalt an die provisorische Regierung 
konstruiren? Endlich kann das Volk als solches schon deshalb nicht 
Herrscher sein, weil ja dann möglicher Weise das Ende seiner Herr- 
schaft durch den Willen ihm nicht untergeordneter Organe (Wahl- 
fürsten) oder durch ein von seinem Willen unabhängiges Ereigniss 
(Geburt eines Thronfolgers) herbeigeführt würde. 
V. Das erste Resultat unserer Untersuchung ist also das nega- 
tive: Der Staat ist im Interregnum weder Monarchie, noch Aristo- 
kratie, noch Demokratie, sondern zeitweilig ein Viertes, das ausser- 
halb dieser herkömmlich gebrauchten Kategorien steht; der Staat 
hat während desInterregnums kein physisches Subjekt, 
keinen Träger seiner Gewalt. 
Ist das denkbar, oder steht ein solcher Satz mit Wesen und 
Eigenschaften des Staates als solchen im Widerspruche, und wenn 
nicht, was bedeutet er für den Staat? 
$ 12. 
Staat und Staatsgewalt im Interregnum. 
I. Wenn wir den Beginn des Interregnums in dem Wegfalle des 
Monarchen und das charakteristische Merkmal des Zwischenreichs 
in dem Fehlen eines physischen Trägers der Staatsgewalt erblicken, 
werden wir die Entscheidung der Frage nach den Rechtsfolgen dieser 
Erscheinungen für den Staat von dem Erfolge prinzipieller Erörte- 
rungen abhängig machen müssen, welche die Stellung des Monarchen 
zum Staate und weiter die Notliwendigkeit eines physischen Ge- 
waltenträgers im Staate zum Gegenstande haben. Dies um so mehr, 
als einerseits die Natur der Monarchenstellung bekanntlich keines- 
wegs unbestritten ist, und als andererseits über die begriffliche Notlı- 
wendigkeit des Trägers der Staatsgewalt für den Staat weder Ein- 
müthigkeit noch Klarheit zu herrschen scheint. Was die letztere 
Frage anlangt, so kann man daraus, dass fast durchweg — und
        <pb n="74" />
        zwar mit vollem Rechte — die Organisation des Trägers der Staats- 
gewalt als fundamental für die ganze Staatsverfassung erklärt und 
demgemäss zum Ausgangspunkte der systematischen Darstellung des 
Staatsrechts gemacht wird '), wohl nieht ohne Grund schliessen, dass 
man auch meist das Vorhandensein eines Trägers der Staatsgewalt 
als begriffliches Erforderniss des Staates anerkennt.?2) Einer solchen 
Auffassung ist man nun neuerdings von verschiedenen Seiten ent- 
gegengetreten. So hat G. MEYER?) den Satz aufgestellt, dass für 
das Wesen des Staates lediglich der Begriff des Organs, nicht aber 
der des Trägers der Staatsgewalt gefordert werde), und FRICKER °) 
hat diesen letzteren Begriff auf die Demokratie als unanwendbar er- 
klärt, sofern man in dieser unter Träger der Staatsgewalt dasselbe 
wie in der Monarchie, nämlich das Subjekt, dem die Herrschaft als 
eigenes Recht zustehe, begreifen wolle. 
Aber auch die Rechtsstellung des Monarchen ist noch immer 
Gegenstand wissenschaftlichen Kampfes. Weit verbreitet, ja man 
kann sagen herrschend ist in der Litteratur, wie wir schon sahen, 
die Auffassung, es sei der Monarch ein Organ des Staates. Inso- 
weit diese Meinung unter „Organ‘ indifferent nichts anderes versteht, 
als „ein durch seine innere Natur zu hervorragender Thätigkeit für 
das Ganze berufenes Glied‘ ®) des Staatskörpers, wird man ihr von 
keiner Seite irgendwie entgegenzutreten haben. Anders verhält es 
sich, wenn man Organ in dem richtigen Sinne des Wortes nimmt 
und unter ihm das Werkzeug eines fremden Willens und, in 
Anwendung auf den Staat, eine Person versteht, die im Namen oder 
Auftrag des ihr schlechthin übergeordneten Staates zur Ausübung von 
Geschäften der Staatsgewalt berufen ist. Eine solche Auffassung, 
die wir schon oben bekämpft haben, macht den Fürsten rechtlich 
zum Diener des Staates, zu einem „Werkzeug eines höheren Staats- 
willens, das von letzterem seine Befugnisse herschreibt und den Um- 
kreis und die Art seiner Wirksamkeit zugewiesen erhält“.’) Ganz 
1) Vgl. Scauzze, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts I. S. 32. 
2) So z. B. Mrser, Einleitung S. 4; vgl. auch Scauze a.a. O0. S. 244, 245. 
3) Der Antheil der Reichsorgane u. s. w. S. 9ff. 
4) Vgl. auch Hancge, Regentschaft und Stellvertretung S. 18: „Ist denn der 
König für die Existenz des Staates, der Träger für das Fortbestehen der staats- 
gewaltlichen Rechte so nothwendig, dass nicht einmal eine Ausnahme gemacht 
werden könnte? Gewiss nicht!“ 
5) Die Verpflichtung des Kaisers u. s. w., S. 19f. 
6) GiERKE in der Zeitschr. f. d. ges. Staatswissensch. XXX. S. 325. 
7) SEyDEL, Bayr. Staatsrecht I. S. 353,
        <pb n="75" />
        — 1 — 
nach der entgegengesetzten Richtung bewegt sich eine Theorie, die 
man für längst überwunden zu halten berechtigt wäre, wenn sie nicht 
in neuerer Zeit von Neuem litterarische Verwerthung gefunden hätte 
— die Theorie von der Identität des Herrschers und des 
Staates.) Einen ebenso grossen Rückschritt bedeutet im Grunde 
der namentlich von SEYDEL mit scharfer Waffe verfochtene Gedanke, 
dass der Staat das Objekt der Gewalt des ihn beherrschenden, ihm 
ungleich allein mit Willen begabten Herrschers sei?), eine Idee, 
über die man neuerdings noch hinausgegangen ist, indem man aut 
Grund angeblich empirischer Betrachtungsweise den Staat weder als 
Subjekt noch als Objekt einer Herrschaft, sondern lediglich als den 
Zustand der Beherrschung einer Menschenmasse durch den 
Willen eines herrschenden Individuums auffasste.*) 
Auf das Interregnum angewandt, führen die eben einander ent- 
gegengestellten Ansichten zu gerade entgegengesetzten Konsequenzen. 
Immer vorausgesetzt, dass die Herrschaft zu eigenem Rechte im 
Zwischenreiche, wie oben ausgeführt wurde, von dem weggefallenen 
Monarchen nicht auf ein anderes physisches Subjekt übergeht, so 
muss die erste der eben angeführten Meinungen über die Stellung 
des Monarchen in dem Fehlen des Herrschers, den sie nur als ein 
Organ des Staatswillens anerkennt, eine für Existenz und Wesen des 
Staates und der Staatsgewalt als solcher schlechthin unwesentliche, 
vorübergehende Erscheinung erkennen; dagegen wird die zweite, den 
Staat und den Herrscher gleichsetzende Theorie, sowie die Ansicht, 
dass der Träger der Staatsgewalt begriffliches Erforderniss des 
Staates selbst sei, im Zwischenreiche den völligen Zusammenbruch 
des Staates, die vollkommene Anarchie begreifen, und ebenso muss 
die „empirische“ Staatslehre in dem des Herrschers beraubten Staate 
einen gar keiner Willenssphäre untergeordneten, ungeordneten Haufen 
  
1) S. z. B. BornHag, Preuss. Staatsrecht I. S. 64f., 128f. u. ö. 
2) Grundzüge einer allgemeinen Staatslehre, insbes. S. 4ff; Commentar zur 
Verfassungsurkunde für das deutsche Reich S. XIf. 99 u. ö.; Hirths Annalen (1876) 
S. 653; Bayrisches Staatsrecht I. S. 352ff. u. ö.; vgl. auch Zeitschr. f. d. ges. 
Staatswissensch. XXVIII. S. 187. — Gegen SEYDEL besonders GIERKE, Zeitschr. 
f. d. ges. Staatswissensch. XAX. S. 171 fl. — Neuerdings hat v. Hıcens in seiner 
Dissertation „Staat, Recht und Völkerrecht* die SexpeLsche Meinung zu ver- 
theidigen unternommen. 
3) S. besonders Lines, Empirische Untersuchungen zur allgemeinen Staats- 
lehre S. ı8f., 55ff. u. ö. Gegen ihn die treffenden Ausführungen von PRreuss, 
Archiv £. öffentl. Recht VI. S. 163ff.; Tezuer, Grünhuts Zeitschr. XVII. S. 530 ff.; 
JELLINEE, System der subjektiven Öffentlichen Rechte S. 25f.
        <pb n="76" />
        _ nn — 
einzelner Menschen, die SEYDELsche Theorie nur ein herrenloses Ob- 
jekt erkennen. Dort bleibt der Staat durch das Interregnum ohne 
jede Alteration, hier fällt er mit dem Beginn des Interregnums 
in Trümmer. 
Man erkennt aus diesen Antithesen, dass die richtige Anschauung 
des Interregnums nur durch die rechte Erkenntniss vom Wesen des 
Staates und von dem Inhalt des Rechts der Person, die wir als Träger 
der Staatsgewalt zu eigenem Rechte zu bezeichnen pflegen, insbe- 
sondere also von der Rechtsstellung des Monarchen geboren wer- 
den kann. 
Il. Die Staatsrechtswissenschaft lehrt, dass es neben und über 
den menschlichen, sinnlich wahrnebmbaren Einzelwesen zusammen- 
gesetzte Gemeinwesen giebt, für die wir als ganze eine von der 
Summe ihrer Theile verschiedene, selbständige Wesenheit in Anspruch 
nehmen. Als das höchste dieser Gemeinwesen erkennen wir den 
Staat. In ihm sehen wir das zu einer Einheit erwachsene, sess- 
hafte Volk, gebildet von einer Masse einzelner Volksgenossen, aber 
nicht identisch mit ihrer Summe: keine Vielheit, sondern eine Ein- 
heit. Dieses höchste Gemeinwesen tritt in der Welt des Rechts selbst 
handelnd und wollend auf; seine Handlungen sind nicht Handlungen 
seiner Organe, nicht Aeusserungen ihres individuellen Willens. Denn 
insoweit die Organe des Staates als solche wollen und handeln, han- 
delt der Staat selbst; sie handeln nicht für den Staat, sondern der 
Staat handelt in ihnen.!) Ihre Handlungen sind Aeusserungen eines 
dem Staate als solchen innewohnenden Staatswillens. Der Staat ist 
selbst willensfähig, insofern wir als Willen nicht allein den durch ein 
Zusammenwirken physischer und seelischer Kräfte des mensch- 
lichen Organismus entstandenen Individualwillen, sondern die gleich- 
viel wie gebildete, als Kraft wirkende Ursache der Handlungen jedes 
Rechtswesens begreifen. Weil prinzipiell willensfähig, ist der Staat 
auch Träger einer realen Willensmacht, Träger subjektiver Rechte: 
eine Persönlichkeit. Auf dieser Erkenntniss fusst im Grunde 
die gesamte heutige Staatsrechtswissenschaft, und ihre 'Leugnung 
bedeutet einen Rückschritt von verhängnissvoller Tragweite.?) In 
der That wird auch die Theorie von der heute 
  
1) Vgl. JeLLinek, Lehre v. d. Staatenverbindungen S. 32, Note 43; System 
der subjektiven öffentl. Rechte S. 28f. \ 
2) Allerdings „erkennen wir in der Auffassung des Staates als 2iner selb- 
ständigen Persönlichkeit den grössten Fortschritt der neueren Staatswissenschaft*“. 
SCHULZE, Deutsches Staatsrecht I. S. 21. {
        <pb n="77" />
        — 3 — 
von der herrschenden Meinung getragen!) und nur von wenigen Publi- 
zisten von Bedeutung ?) bekämpft. 
Gehen wir davon aus, dass der Staat ein mit Persönlichkeit, 
mit Rechtssubjektivität begabtes Wesen ist, weil er Träger eines ihm 
eigenen Willens ist, so müssen wir folgern, dass er auch Persönlich- 
keit bleibt, so lange er zur Produktion eines eigenen Willens befähigt 
ist. Ist er. das im Interregnum, so ist er da auch Rechtssubjekt, mag 
sein Wille da gleich wie sonst oder anders gebildet werden. Nun ist 
wie der menschliche, so auch der Staatswille das Produkt einer Thätig- 
keit verschiedener Kräfte. Diese staatswillenerzeugenden Kräfte sind 
die vom Rechte als solche anerkannten Individualwillen: die Rechts- 
ordnung legt bestimmten Einzelwillen die Fähigkeit bei, den Ge- 
samtwillen zur Darstellung), d. h. sei es allein, sei es in gemein- 
sam wirkender Verbindung zur Entstehung zu bringen. Nicht be- 
trachtet blos die Rechtswissenschaft einzelne Individualwillen 
als Staatswillen *), sondern sie erkennt, dass das Recht ihnen die 
Macht beigelegt hat, einen wirklichen Staatswillen zu schaffen. 
Je nachdem die Art der Staatswillensbildung in ihrer recht- 
lichen Zuständigkeit in den einzelnen Staaten von der Rechtsordnung 
normirt ist, erkennen wir die Verschiedenheiten ihrer Verfassungs- 
form. Ihr Unterschied ist nicht darin begründet, welche Subjekte 
im konkreten Staate thatsächlich den Willen des Staates erzeugen 
oder ein eigenes Recht auf Mitwirkung bei der Schöpfung des Staats- 
willens besitzen. Ebenso wie in der Demokratie nicht allein das 
Volk, sondern neben ihm andere Subjekte staatswillenbildend sind, 
so kann andererseits in der Einherrschaft das Volk neben dem Herr- 
  
1) Nachweise bei Preuss, Archiv f. öffentl. Recht IV. S. 62ff.; Ge- 
meinde, Staat, Reich als Gebietskörperschaften S. 137ff. Vgl. noch BLUNTSCHLI, 
Allgemeine Staatslehre S. 22ff.; HaeneL, Studien zum deutschen Saatsrecht I. 
S. 56ff.; GIERKE a. a. O.S. 294ff.; Rosın in Hirths Annalen (1883) S. 283 ff.; Lasann, 
Staatsrecht des deutschen Reichs (2. Aufl.) I. S. 86f. und die dort Citt.; JELLINEK, 
System der subjektiven Öffentlichen Rechte, S. 26ff. — In seinem Deutschen Staats- 
recht I. S. 96ff. bat HaeneL seine frühere Auffassung nicht ganz festgehalten. 
Er betrachtet da den Staat wesentlich als Rechtsverhältuniss, wenn schon im 
Sinne einer nothwendiyen Abstraktion als Persönlichkeit. 
2) S. insbes. FrickeErR, Zeitschr. f. d. ges. Staatswissensch. XXV, S. 24 ff. und 
SeyYpEL in den oben S. 71, Note 2 genannten Stellen, sowie in dem ebenda 
citirten Aufsatze in Hirths Annalen (1876) S. 647 ff. 
3) Haeneı, Studien I. S. 59. 
4) Nicht operirt sie mit einer Fiktion, was die Gegner der Persönlichkeits- 
lehre überall behaupten. Sie verwechseln aber Fiktion mit Abstraktion. Vgl. die 
Ausführungen JELLINEKS in seinem System der öffentl. Rechte S. 12ff., insbes. S. 16.
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        — 714 — 
scher und mit ihm bei jenem Schöpfungsakte thätig zu werden be- 
rechtigt sein. Was insbesondere die Monarchie anlangt, so ist in ihr 
nicht allein der Herrscher das Subjekt der staatlichen Willens- 
schöpfung. Sie besitzt Staatsorgane, die in ihrer Thätigkeit von dem 
Willen des Herrschers völlig unabhängig sind, die wie z. B. die Organe 
der Rechtsprechung, der Regent bei Regierungsunfähigkeit des Monar- 
chen, Akte der Staatsgewalt ausüben, deren Impuls, als wirkender 
Wille des Staates gedacht, lediglich von ihrem eigenen Willen ge- 
deckt wird. Wir begegnen sogar Staatswillensäusserungen, die eine 
Ueberwältigung des monarchischen Willens bedeuten. So 
haben wir, um nur ein Beispiel herauszugreifen, in den deutschen 
Verfassungen Bestimmungen, nach denen in Fällen der Nothwendig- 
keit einer Regentschaft mangels anderer getroffener oder zu ermög- 
lichender Vorsorge für diese von bestimmten Staatsorganen der 
Beschluss auf Einsetzung einer Regierungsverwesung gefasst, selbst- 
verständlich aber auch zur Durchführung gebracht werden kann und 
muss.!) Bei diesem Staatsakte, dieser Staatswillensäusserung von 
eminenter Bedeutung kann der konkrete Staatswille auch gewaltsam 
gegen den monarchischen von anderen Willensträgern zur Entstehung 
gebracht werden. Der Staat will, auch olıne dass der Träger seiner 
Gewalt will, und anders, als dieser will. 
Zwar sind solche an der Staatswillensbildung betheiligte Indi- 
vidualwillen dem monarchischen nicht ebenbürtig. Denn kein ein- 
ziges anderes Staatsglied ist in der Einherrschaft Herrschafts- 
subjektkrafteigenen Rechts als der Monarch; er allein bringt 
die abstrakte Staatsherrschaft zur Realität kraft eigener, in ihm und 
mit ihm geborener Befugniss. Deshalb und allein deshalb nennen 
wir ilın den geborenen alleinigen Träger, das menschliche Subjekt 
der Staatsgewalt; deshalb geschieht alle Ausübung dieser Gewalt le- 
diglich in seinem Namen; deshalb unterscheiden wir die Einherr- 
schaft von der Aristokratie und Demokratie, weil in jener das un- 
übertragene Recht der Staatsherrschaft, der Nichtunterthänigkeit, allein 
dem einen Fürsten, in diesen mehreren oder der gesamten Vielheit 
der Einzelstaatsgenossen innewohnt. Aber nicht in dem eigenen 
Rechte zur Schöpfung des Staatswillens, sondern darin, dass er allein 
im Staate prinzipiell keiner fremden Zwangsgewalt unterworfen 
ist, unterscheidet sieh der Monarch von anderen Staatsgliedern. Denn 
1) So in Preussen (a. 56f.); Bayern (tit. II. $ 11); Sachsen ($ 11); Württem- 
berg (a. 13); Oldenburg (a. 23).
        <pb n="79" />
        jenes Recht ist vielen Staatsgliedern eigen; aber Herrscher ist 
'kein anderes als der Monarch. Die Willensbildung des Staates 
ist unabhängig von seiner Willensherrschaft. Die Staatsorgane 
schaffen durch die Staatswillensbildung einen Willen, der ihnen 
schlechthin übergeordnet wird, der Monarch einen Willen, der den 
seinen wohl binden, aber nicht beherrschen kann.!) 
IIL Ziehen wir nun aus dem Gesagten die Folgerungen für das 
Interregnum. Steht es fest, dass dem Staate reale Existenz nur durch 
die ihm beiwohnende Rechtssubjektivität zukommt, dass er Rechts- 
person aber nur ist, weil und insoweit er Träger eines eigenen 
Willens ist, so ist sein Untergang als Rechtswesen nothwendig 
dann und nur dann, wenn er der Fähigkeit, einen Willen zur Er- 
scheinung zu bringen, mangels der dazu fähigen Individualexistenzen 
beraubt ist. An diesen letzteren felılt es nun aber im Interregnum 
keineswegs. Denn alle Organe des Staates, die neben und unter 
dem Monarchen an der Produktion des Staatswillens mitthätig waren, 
sind auch im Interregnum vorhanden, nur der Monarch selbst ist 
verschwunden. Wie wenig aber dieser Verlust die Integrität des 
Staates verletzt, erkennt man am besten, wenn man bedenkt, dass 
es auch beim Vorhandensein des Fürsten Zeiten giebt, in denen er 
so gut wie nicht vorhanden ist; die Regentschaft für den regie- 
rungsunfähigen Monarchen setzt ja diesen als Willensfaktor ebenfalls 
vollständig bei Seite. Die den Staat bildende Personengesamtheit 
ist also zur Bildung und Ausserung eines einheitlichen Gesamt- 
willens auch dann befähigt, wenn sie des Monarchen ermangelt, so- 
bald sie nur Organe besitzt, deren Wille den Gesamtwillen hervor- 
zubringen geeignet und berufen ist.2) Mag der ersatzlose Verlust 
des Monarchen eine tiefsreifende Veränderung des staatlichen Lebens, 
  
1) Die Lehre, dass der Monarch nur ein eigenes Recht auf Organschaft, 
auf die oberste Organschaft im Staate habe, wird der eigenthümlichen Stellung 
des Herrschers nicht gerecht. Vgl. die oben S. 65 genannten Schriftsteller 
und JELLINEK, System der öffentl. Rechte S. 140f. Nach ihm erschöpft sich 
das Recht des Trägers der Krone in dem „Grundanspruch auf Anerkennung 
seiner physischen Individualität als Trägers der obersten Organschaft des Staates“; 
das bedeutet einen erhöhten „Gesamtstatus* des Monarchen. Daraus folgt dann 
seine Exemtion von jeder staatlichen Zwangsgewalt. Gerade das Letztere aber 
ist das Kriterium der Monarchenstellung, während er Organ, wie oben ausgeführt, 
überhaupt nicht ist. 
2) „Es ist für den Staat nur wesentlich, dass ein Organ vorhanden sei, 
dessen Wille sein Wille ist, aber gleichgiltig, wie dasselbe beschaffen sei.“ JELLINEK, 
Lehre von den Staatenverbindungen S. 26.
        <pb n="80" />
        76 — 
der staatlichen Organisation bewirken, eine Erschütterung des 
Staates selbst in seiner rechtlichen Existenz braucht er nicht zur 
Folge zu haben: auch ohne Fürsten und ohne einen anderen 
Träger der Gewalt bildet das Volk den Staat. 
Aber nicht nur verliert der Staat durch den Eintritt des Inter- 
regnums nicht seine Persönlichkeit, seine Rechtssubjektivität, er bleibt 
auch ferner im Interregnum und darüber hinaus ein und dieselbe 
Person; wir sehen im Zwischenreiche nicht blos einen Staat, son- 
dern denselben Staat, wie zuvor, keinen neuen Staat. Der 
Staat ist für die menschliche und juristische abstrahirende Erkennt- 
niss eine aus einer Summe von Theilen bestehende Einheit!), 
jede Einheit aber ist unabhängig von der Art ihrer Zu- 
sammensetzung, von dem Wechsel ihrer Theile. Das gilt 
zunächst für die Einheiten der leblosen Aussenwelt. Der Rhein- 
strom ist heute derselbe eine Strom, wie vor hundert Jahren, ob- 
schon jetzt kein Tropfen des Wassers von damals mehr in seinem Bette 
fliesst; das Schiff bleibt dieselbe eine Sache, auch wenn es so oft 
ausgebessert wird, dass von den Planken, aus denen es zuerst er- 
baut wurde, keine einzige mehr übrig bleibt.?2) Das gilt aber auch 
für die Einheiten menschlicher Verbände’), für die aus einer Viel- 
heit pbysischer Personen bestehenden Körperschaften. Ihre Einheit 
wurzelt in der Stetigkeit ihres obersten Gemeinzwecks; sie über- 
dauert die Existenz ihrer Theile, weil und so lange, nicht alle ihre 
Gemeinzwecke — denn diese können wechseln, sich verengern, sich 
erweitern — aber ihrehöchsten Gemeinzwecke dieselben bleiben. 
Wir sehen das an der Korporation des Privatrechts, wir sehen es 
an der Gemeinde, an der Kirche, am Staate. Sie alle sind unab- 
hängig von Art und Dauer ihrer Mitglieder; sie bleiben beim 
Wandel ihrer Theile. Sie bleiben in ihrer Einheit, weil der 
Wechsel ihrer Theile keinen Einfluss ausübt auf die Einheitlichkeit 
ihres Gemeinzwecks, so lange die zu dessen Erreichung nothwendige 
konstante Thätigkeit, die Bildung des dazu erforderlichen Gemein- 
willens durch steten Ersatz der abgehenden durch neue Willensfak- 
toren, welcher Art diese auch sein mögen, kontinuirlich erfolgen 
kann. Darum bleibt auch die Integrität aller „monarchisch“, „bureau- 
kratisch“ organisirten Körperschaften, d.h. derjenigen, deren Gemein- 
  
I) JELLINEK, System der subjektiven Öffentlichen Rechte S. 20f. 
2) L. &amp;lt;6 D. de jud. 5, 1. 
3) In der angeführten Digestenstelle heisst es: „et populum eundem hoc 
tempore putari qui abhinc ceutum annis fuissent, cum ex illis nemo nunc viveret“.
        <pb n="81" />
        wille vornehmlich oder ausschliesslich durch einen einzigen obersten 
Individualwillen dargestellt wird, von dem Wechsel dieses Individual- 
willens, aber auch von seinem zeitweiligen Verschwinden unberührt, 
sobald nur die körperschaftliche Organisation die Möglichkeit ge- 
währt, provisorisch die entstandene Lücke durch andere Einzelwillen 
auszufüllen. Die Gemeinde ändert sich nicht durch den Verlust des 
Bürgermeisters, die katholische Kirche nicht durch die Vakanz des 
päpstlichen Stuhles. Das gilt nun in Sonderheit für das höchste 
aller Gemeinwesen, den Staat, die zur höchsten herrschenden Per- 
sönlichkeit erwachsene Volkseinheit. Diese wird erstens nicht be- 
rührt durch einen Wechsel in der Form ihrer Herrschaft, in der 
Zuständigkeit der Staatsgewalt; die Verwandlung des monarchisch 
organisirten Staates in eine Republik schafft keinen neuen Staat.') 
Sie wird ferner namentlich nicht alterirt durch den Wechsel der In- 
dividuen, aus denen sie besteht. Der englische Staat unserer Tage 
ist derselbe, wie zu den Zeiten des ersten Georg, wenngleich König 
und Unterthanen heute allesamt andere Individuen sind als damals. ?) 
Sie wird drittens nicht berührt von dem Wechsel der Individuen, 
die wir die Träger der Staatsgewalt nennen, nicht von dem Wechsel 
des Fürsten. Denn auch der Monarch ist nicht die Gesamtheit selbst, 
sondern einer ihrer Theile, wenn auch ein vor allen anderen quali- 
fizirter Theil; er steht nicht über oder ausser dem Staate, sondern 
in ihm. Tritt der Thronfolger an die Stelle des verstorbenen Mon- 
archen, so wechselt der Herrscher, nicht der Staat: niemand wird 
behaupten, der Staat Preussen sei seit König Wilhelms Tode ein 
anderer als zuvor. Die Staatseinheit wird endlich nicht alterirt 
durch den zeitweiligen Verlust des Trägers der Staatsgewalt, durch 
das Interregnum; denn die Wurzel dieser Einheit, der einheitliche 
Gemeinzweck und die Bildung des auf seine Erreichung gerichteten 
Gemeinwillens, ist davon unabhängig. „Der Staat als Rechtswesen 
  
1) Dieser bekanntlich bei den Alten, insbesondere durch Aristoteles sehr 
bestrittene Satz ist heute die herrschende Meinung. S. Herrter, Europäisches 
Völkerrecht S. 61f.; ZoEpFL I. S. 566; JELLINER, Staatenverbindungen $. 275. 
2) Jene öde Staatslehre freilich, die im Staate nichts als den Zustand der 
Beherrschung einer Reihe mit einander lebenden Individuen durch einen Indivi- 
dualwillen erkennen will, leugnet den im Texte ausgesprochenen Satz. Sie sieht 
eben nur die Theile ohne das Band und darum nur die Veränderung der Atome, 
nicht die Stetigkeit der ruhenden Ganzheit. Aber ihre Auffassung erklärt sich 
nicht aus der wahren Wesenheit des Gegenstandes, den sie betrachtet, sondern 
daraus, dass sie ihn von einer falschen Seite beleuchtet. Vgl. die oben S. 71, 
Note 3 angeführten Schriftsteller.
        <pb n="82" />
        bleibt, wenngleich Fürsten fallen und Dynastien untergehen“'); der 
Staat ist seiner Idee nach unsterblich. ?) 
Auf diesem Wege sind wir zur Erfassung des rechtlichen Cha- 
rakters des Interregnums gelangt. Es ist derjenige Zustand des 
Staates, in dem dieser als willens- und willensmachtbegabte Per- 
sönlichkeit besteht, während sein Wille zeitweilig nicht durch den 
Willen eines Herrschers, eines Trägers der Staatsgewalt, sondern, 
weil es keinen Herrscher giebt, nur durch solche Glieder des Staa- 
tes, die dem Staatswillen als Unterthanen unterworfen sind, zur 
Entstehung gebracht wird. Die Zeit des Interregnums ist also zwar 
verwandt mit der Zeit einer Regentschaft, aber ihr nicht gleich. In 
beiden ist der Wille des Staates in seiner Bildung unahhängig von 
dem Willen eines Herrschers; aber hier, weil der vorhandene Herr- 
scherwille zur Staatswillensbildung untauglich, im Interregnum, weil 
gar kein Herrscherwille vorhanden ist. 
IV. Aus der hier entwickelten Auffassung, dass das Interreg- 
num den Staat als solehen nicht berührt, dass das Interregnum den 
Staat nicht untergehen lässt, und dass der Staat in ihm dieselbe 
Persönlichkeit ist wie zuvor, — dass ihm aber das Interregnum den 
Monarchen nimmt, ohne ihm einen anderen Träger der Staatsge- 
walt zu geben, sind nun wichtige Folgerungen zu ziehen. 
1. Bleibt der Staat bestehen, so wird auch an seiner Verfassung, 
seiner rechtlichen Organisation an sich nichts geändert. Das muss 
vornehmlich deshalb betont werden, weil allein hieraus zu erklären 
ist, dass nach Beendigung des Interregnums das staatliche Leben 
sich genau in derselben Form fortsetzt, in der es sich vor dem Inter- 
regnum vollzog, dass also insbesondere ein neuer Monarch dieselbe 
Stellung im Staatsorganismus einnimmt wie derjenige, dessen Ab- 
sang das Interregnum bewirkte. Das gesamte objektive Recht des 
Staates bleibt demnach im Interregnum in Geltung; denn das Recht 
istobjektivirter Staatswille, vom Gesetzgeber, von dem physischen 
Träger der Staatsgewalt wie von dem Staate selbst unabhängig, es 
kann beide überdauern. Auf der anderen Seite freilich wird dem 
positiven Rechte durch den ersatzlosen Wegfall des Monarchen ein 
Theil seines Anwendungsgebietes entzogen; es fallen mit dem Mon- 
archen Thatbestände weg, an die das Recht bestimmte Wirkungen 
knüpfte. Da aber dem Wesen des Interregnums als einer vorüber- 
gehenden Krisis des Staates entsprechend jene theilweise Beschrän- 
1) Bruntscaui, Allgemeinen Staatslehre S. 574. 
2) de GrooT, de J. B. ac. P. II. 9, 3.
        <pb n="83" />
        —_ 719 - 
kung des Anwendungsgebietes des positiven Verfassungsrechts nur 
eine interimistische ist, so wird das Recht selbst durch diesen Mangel 
nicht ausser Geltung gesetzt, es ist unabhängig von dem konkreten 
Vorhandensein der von ihm normirten Thatbestände; es zeigt in dem- 
selben Augenblicke wieder die Kraft seiner Wirksamkeit, in dem sein 
Anwendungsgebiet durch den Eintritt eines neuen Monarchen die 
frühere Ausdehnung gewonnen hat. 
2. Da Staat und Staatsgewalt im Zwischenreiche fortdauern, 
so wird auch in diesem die Ausübung der Staatsgewalt an sieh in 
vollem Umfange geschehen. Sie wird geschehen können, insoweit 
sie begrifflich auch ohne den Monarchen geschehen kann, und sie 
wird geschehen müssen, insoweit ihre Ausübung für den Staat 
selbst als Bethätigung seines Lebens unbedingt erforderlich ist, auch 
wenn das Verfassungsrecht des Staates die Ausübung der Staatsge- 
walt in gewissem Umfange an sich lediglich durch den Monarchen 
oder in dessen Namen vorgenommen wissen will. Denn es giebt 
Staatsakte, die geschehen müssen, wenn der Staat selbst nicht nur 
ein Phantasiegebilde sein soll, Akte, deren Unterlassung die Inter- 
essen des Staates oder seiner Unterthanen in einem solchen Masse 
schädigen würde, dass der Staat als Machtorganismus oder als höchste 
Rechtsanstalt verschwinden müsste. Der Staat muss seine Macht- 
mittel pflegen, seine Machtstellung anderen Staaten gegenüber auf- 
recht erhalten, er muss die subjektiven Rechte seiner Unterthanen 
schützen, muss Gerichtsbarkeit tiben, muss seine und seiner Glieder 
Rechte im Zwangswege durchsetzen, muss der gemeinen Wohlfahrt 
regelnd und schützend dienen. Er muss alles dies thun, auch wenn 
die physische Person fehlt, an die die Verfassung die um deswillen 
bestehenden Rechte und Pflichten als eigene knüpft, selbst wenn 
diese Person an sich ausschliesslich mit ihnen begabt wäre. Man 
denke z. B. an die Ausübung der Gnadengewalt. Die Gnade be- 
zweckt ihrer Idee nach eine Ausgleichung der unvermeidlichen Härten 
des formellen Rechts mit den Forderungen der vom nationalen Rechts- 
bewusstsein getragenen materiellen Gerechtigkeit. Sie ist deshalb für 
den Staat als Rechtsanstalt unentbehrlich; auch wenn ihre Bethäti- 
gung dem Monarchen als Träger der Staatsgewalt ausdrücklich vor- 
behalten ist, muss sie, wennschon ein solcher fehlt, geübt werden 
können. 
Andererseits wird nun aber durch das Felılen des Monarchen 
die subjektive Seite der Ausübung der Staatsgewalt im Interreg- 
num wesentlich alterirt. Diese Ausübung muss hier, auch wenn sie
        <pb n="84" />
        — 90 — 
an sich dem Träger der Staatsgewalt allein zusteht, durch andere 
Personen geschehen, und sie geschieht nicht, wie beim Vor- 
handensein des Monarchen, im Namen des Trägers der Staats- 
gewalt, denn einen solchen giebt es nicht. Sie geschieht über- 
haupt nicht im Namen einer physischen Person, sondern lediglich 
im Namen des Staates. Und ferner: soweit die Ausübung der Staats- 
gewalt nach dem Sinne der Verfassung allein von dem Träger der 
Krone selbst oder in dessen Namen vorgenommen werden kann, 
muss sie im Interregnum unterbleiben. So können während dieser 
Zeit Standeserhöhungen, Verleihung von Orden, Titeln und anderen 
Auszeichnungen überhaupt nicht vorgenommen werden. 
3. Soweit die Verfassung dem Monarchen als dem Träger der 
Krone lediglich um dieser seiner hervorragenden Stellung willen, 
um der Krone den gebührenden hohen Glanz zu verleihen, oder aus 
besonderen, gerade auf die Entwicklung des Monarchenrechts sich 
beziehenden historischen Gründen Rechte verleiht, stehen solche 
Rechte im Interregsnum Niemandem zu. Niemand geniesst also 
die sogenannten monarchischen Ehrenrechte, soweit sie überhaupt 
Rechtscharakter haben'!), Niemand hat auch Anspruch auf Gewäh- 
rung einer Civilliste. Denn ganz abgesehen davon, dass eine solche 
häufig dem Monarchen als Erfüllung spezieller Vereinbarung gezahlt 
wird, so ist sie überhaupt nicht nur Gegenleistung für die dem Mon- 
archen obliegende Erfüllung staatlicher Berufspflichten, sondern ein- 
mal ein Mittel zur Ermöglichung eines der Würde der Krone ent- 
sprechenden standesgemässen Lebens und: weiter auch vielfach ein 
Aequivalent für die dem Monarchen entzogene Nutzung der landes- 
herrliehen Domänen. ’?) 
4. Da der Staat auch ohne Träger seiner Gewalt besteht, da er als 
Rechtspersönlichkeit selbst Subjekt aller staatlichen Rechte und Pflich- 
ten bleibt, so ändert sich im Interregnum auch nichts an den recht- 
lichen Beziehungen, die er zu anderen Rechtssubjekten hat, mögen 
dies seine Unterthanen, insbesondere seine Organe, die ihm unter- 
worfenen Kommunalverbände oder Subjekte ausserhalb seines Herr- 
schaftsbereiches, vornehmlich andere Staaten sein. Ueber den letzt- 
angedeuteten Punkt wird sich noch später Gelegenheit zu eingehen- 
der Betrachtung bieten. — Da der Beamte durch seine Anstellun« 
nicht nur Gehülfe des Monarchen, sondern auch in unmittelbarer 
  
1) Vgl. JeLLInER, System S. 143 ff. 
2) Die Succession in das Privatvermögen des verstorbenen Fürsten regelt sich 
nach Privatrecht, ist also hier obne Interesse.
        <pb n="85" />
        Beziehung auf den Staat dessen Organ geworden ist, so wird an 
seiner Rechtsstellung durch Eintritt des Interregnums nichts geändert. 
Aber auch hier tritt im Interregnum eine Verschiebung der subjek- 
tiven Seite der eben erwähnten Rechtsverhältnisse ein. Die per- 
sönliche Treu- und Gehorsamspflicht, welche den Unterthan und vor- 
zugsweise den Beamten an den Monarchen knüpft, kann im Inter- 
regnum nicht mehr bestehen; sie geht in der allgemeinen Treu- 
und Gehorsamspflicht gegen den Staat auf, die ja auch beim Vor- 
handensein des Monarchen bestand und nur in ihrer persönlichen 
Beziehung auf den Träger der Staatsgewalt einen dessen Rechts- 
stellung als Herrschaftssubjekts adäquaten Ausdruck fand.!) 
V. Ist nun auch, wie wir nachzuweisen versucht haben, das 
Vorhandensein eines Staatsoberhauptes, eines Trägers der Staatsgewalt 
zu eigenem Rechte, nicht ein begriffliches Erforderniss des 
Staates, so ist es doch ein politisches Bedürfniss der realen 
Staatsthätigkeit. Denn wenn schon wir eine staatliche Willenspro- 
duktion, die begrifflich nicht in seinem Namen geschieht, auch beim 
Vorhandensein des Monarchen konstatiren können, so dürfen wir doch 
nicht verkennen, dass das die Ausnahme, nicht die Regel bildet. 
Lediglich in der Gewaltübung durch den einen Monarchen selbst oder 
in seinem Namen ist die Einheit und Stetigkeit des Staatslebens 
gesichert; ihr Mangel aber birgt für den Bestand des Staates, die 
Energie seiner -Thätigkeit die schwersten Gefahren. Darum die 
Schmerzensschreie, welche uns aus alten und neuen Tagen über die 
„kaiserlose, die schreckliche Zeit‘ herüberklingen. Daher die Satzungen 
moderner Verfassungen, welche ein Interregnum möglichst durch die 
Vorschrift gesetzlicher Neuregelung der Thronfolge beim Drohen des 
Aussterbens des regierenden Herrschergeschlechtes zu vermeiden 
suchen ?2); daher die Bestimmungen mancher Grundgesetze, die für den 
Fall des Eintritts einer Thronerledigung den Massregeln zur Be- 
seitigung dieses Zustandes mehr oder weniger kurze Fristen setzen 3), 
den zur Regelung der Thronfrage berufenen Kammern aus demselben 
Grunde ein Selbstversammlungsrecht beilegen *) oder den nach Ablauf 
  
1) Das Bestehen einer solchen Treupflicht ist bekanntlich nicht unbestritten. 
Vgl. die Citate bei Lazann, a.a. O0. I. S. 438, Note 6 und dagegen dessen tretiende 
Bemerkungen ebenda; s. auch v. KIRCHENHEIM, Lehrbuch 8. 217f. 
2) S. die Verfassungen von Kurhessen (1831), $ 4; Oldenburg a. 18; Belgien 
a. 61; Niederlande a. 23f.; Rumänien a. 83; Serbien a. 10. 
3) Belgien a. 85, 79; Luxemburg a. 7; Rumänien a. 84; Griechenland a. 52. 
4) Rumänien a. 84. 
TRIEPEL, Interreenum. 6
        <pb n="86" />
        212 — 
der Legislaturperiode entlassenen und den aufgelösten Kammern den 
Wiederzusammentritt in derselben Zusammensetzung gestatten.') 
So zeigt seinem Wesen nach das Interregnum das Merkmal der 
Uebergangsperiode, des Provisoriums; es birgt den Todeskeim in sich, 
und die hauptsächlichste Arbeit in ihm ist auf seine Vernichtung 
gerichtet. 
$ 13. 
Die provisorische Regierung. 
Nachdem wir das rechtliche Wesen der monarchenlosen Zeit im 
Allgemeinen zu bestimmen versucht haben, liegt es uns ferner ob, 
die Subjekte zu bezeichnen, die im Interregnum zur Formulirung 
des obersten Staatswillens, zur Regierung berufen sind, sie in ihrer 
Rechtsstellung zu erklären, Richtung und Umfang ihrer Thätigkeit 
zu bestimmen. Wir sehen von denjenigen Staatsorganen ab, die 
lediglich zu einer Mitwirkung bei der Staatswillensbildung, und 
denen, die nur zur Durchführung des Staatswillens gegeben sind; 
beide sind im Interregnum keine anderen wie beim Vorhandensein 
des Monarchen, und nur insofern ist für die zweite Gattung von Per- 
sonen eine rechtliche Aenderung ihrer Stellung gegeben, als im Inter- 
regnum eine Beziehung ihrer Thätigkeit auf den Willen des Monarchen 
als solehen ausgeschlossen erscheint. Wir machen uns nur die Be- 
trachtung derjenigen Personen zur Aufgabe, welche die durch den 
Wegfall des Herrschers gerissene Lücke, soweit es der nothwendige 
Fortgang der staatlichen Thätigkeit verlangt, bis zur endgültigen 
Regelung der Thronfrage auszufüllen bestimmt’sind. Wir bezeichnen 
diese Subjekte insgesamt mit dem vielfach gebräuchlichen Ausdrucke 
„provisorische Regierung“. 
I. In einer Reihe von Verfassungen sind die Personen, welche 
die provisorische Regierung zu bilden haben, ausdrücklich bezeichnet. 
So zunächst in zwei Staatsgrundgesetzen, die nicht mehr in Geltung 
sind. Das die monarchische Staatsform für Frankreich inaugurirende 
organische Senatuskonsult vom 18. Mai 1804 bestimmte, dass bei der 
Thronerledigung bis zur erfolgten Neuwalıl des Souveräns ein aus 
den beim Abgang des Monarchen im Amte befindlichen Ministern 
bestehender Gouvernementsrath die Staatsgeschäfte besorge; seine 
Beschlüsse sollten mit Stimmenmehrheit der Mitglieder gefasst werden.’ 
  
1) Griechenland a. 52. 
2) a. 8. (PöLıtz, Europäische Verfassungen II. S. 74.)
        <pb n="87" />
        893 — 
Die wieder aufgehobene Verfassung für das Grossherzogthum Meck- 
lenburg-Schwerin vom 10. Oktober 1849!) ordnete an, dass, wenn 
die Erwartung statthabe, es möge ein zur Thronfolge berechtigter 
Prinz nachgeboren werden, für die Dauer eines solchen Zustandes 
eine „Regentschaft“ einzutreten habe — die einzige deutsche 
Verfassung, die für diesen Fall Festsetzungen enthält. Die Regent- 
schaft hat hier wie in anderen Fällen der Regierungsverwesung „statt 
des Thronerben“ entweder die vom abgegangenen Grossherzoge mit 
der Abgeordnetenkammer im Voraus bestimmte Person, oder im Mangel 
solcher Vorsorge der zunächst zur Thronfolge berechtigte regierungs- 
fähige Agnat, oder endlich, falls solche Agnaten fehlen oder sämt- 
lich die Uebernahme der Regentschaft ablehnen, ein von der Abge- 
ordnetenkammer gewählter nichtregierender volljähriger Prinz eines 
deutschen Fürstenhauses zu führen. ($ 65 ff.) Was nun weiter die gelten- 
den Verfassungsgesetze anlangt, so wird nach dem belgischen von 
1831 die provisorische Regierung im Falle der Thronerledigung durch 
eine von beiden gemeinschaftlich berathenden Kammern gebildete 
Regentschaft geführt (a. 85).2) In Rumänien ernennen die vereinigten 
Kammern für die Dauer der Thronvakanz eine provisorische oberste 
Regierung (Lieutenance souveraine), die aus drei Mitgliedern besteht 
(a. 84). Ebenfalls die Deputirtenkammer sorgt in Luxemburg pro- 
visorisch für die Regentschaft (a. 7). In Griechenland (a. 52) ernennt 
die Kammer (Bov4:,) in namentlicher Abstimmung provisorisch einen 
einzelnen Regenten, für den das Erforderniss des griechischen Staats- 
bürgerthums und der Zugehörigkeit zur orientalisch-orthodoxen Kirche 
aufgestellt ist. Da aber der Beginn der Regierung dieses Regenten von 
der Leistung eines Regentschaftseides abhängig gemacht wird, so übt 
bis zur Erfüllung dieser Bedingung der Ministerrathi „die konstitu- 
tionelle Gewalt des Königs“ aus. Die serbische Konstitution ordnet 
für den Fall, dass der Monarch ohne Hinterlassung eines Thronfolgers 
stirbt und bei seinem Tode die Herrscherwittwe schwanger ist, bis 
zum Momente ihrer Entbindung die Führung einer provisorischen Re- 
gierung durch den Ministerrath (Sovet Ministarski) an (a. 10). Die 
Unionsakte vom 6. August 1815 (a. 3) spricht für den Fall einer 
Thronerledigung von einer für beide Königreiche Schweden und Nor- 
wegen gesetzlich gebildeten provisorischen Regierung, ohne jedoch 
ihre Zusammensetzung anzugeben. 
1) Rasse, Gesetzsammlung für die Meklenburg-Schwerinschen Lande, Zweite 
Folge IV. S. 667 ff. 
2) Vgl. den Verfassungsentwurf vom 27. Oktober 1830 :8.64. (Pörırz II. 8. 233). 
6 *
        <pb n="88" />
        II. Es fragt sich, wie die provisorische Regierung in denjenigen 
Staaten zu bilden sei, die für diesen Fall eine verfassungsgesetzliche 
Bestimmung nicht in Geltung haben. Für die Fälle, in denen das 
Interregnum durch die Schwangerschaft der Monarchenwitwe her- 
vorgerufen wird, erscheint es als das Natürlichste, dass diejenige 
Person zur Reichsverwesung gelangt, die zur Regentschaft berufen 
sein würde, falls die ungeborene Leibesfrucht zur Zeit des Wegfalls 
des bisherigen Fürsten als successionsberechtigte Persönlichkeit schon 
vorhanden wäre, und die, falls eine solche Persönlichkeit nicht zu 
erwarten stünde, als Monarch selbst an die Stelle des weggefallenen 
treten würde. Denn es ist angemessen, dass von demjenigen, dem, 
wie auch immer die Entscheidung über das zukünftige Subjekt der 
Staatsgewalt ausfallen möge, nach dieser Entscheidung sicherlich die 
Regentschaft oder die Krone selbst, in jedem Falle also mindestens 
die thatsächliche Ausübung der Regierungsgewalt zufallen wird, auch 
bis zu dieser Entscheidung die provisorische Leitung der Staatsge- 
schäfte besorgt wird. Dieser Meinung sind denn auch für den ange- 
führten Fall die meisten Schriftsteller, welche sich mit der Frage be- 
schäftigen.'!) Wie aber, wenn eine solche Persönlichkeit nicht gegeben 
ist, und wie in allen anderen Fällen des Interregnums? 
Eine analoge Anwendung der im Vorgehenden angegebenen aus- 
drücklichen Verfassungsbestimmungen in Staaten, die solcher er- 
mangeln, ist als willkürlich von vornherein abzulehnen, insbesondere 
weil der dortselbst fast durchweg der Volksrepräsentation zugestan- 
dene sehr weitgehende Einfluss auf die Bestimmung der Regierungs- 
verwesung nicht dem Geiste aller und jeder Verfassung entspricht. Nur 
wo die Verfassungen ausdrücklich die Volksrepräsentation zur Bestim- 
mung des Subjekts der Regentschaft bei Regierungsunfähigkeit des 
Monarchen berufen, muss das Analoge für die Bestimmung des Subjekts 
der provisorischen Regierung im Interregnum gelten. Sonst aber 
scheint es natürlicher zu sein, dass im Mangel gesetzlicher Anordnung 
die provisorische Regierung von den Personen geführt wird, die be- 
reits beim Vorhandensein des Monarchen — in dessen Namen — 
mit der obersten Leitung der Staatsgeschäfte betraut waren. Es ent- 
spricht dies am besten dem Bedürfnisse des vor gewaltsamer Störung 
und Unterbrechung des regelmässigen Geschäftsganges möglichst zu 
verschonenden Staatslebens, insofern bei der Fortführung der Staats- 
geschäfte durch die bereits im Amte befindlichen obersten Staatsdiener 
  
1) Wenn auch je nach ihrer Rechtsauffassuug in verschiedener Begründung. 
S. die Citate oben S. 58ft.
        <pb n="89" />
        5 — 
am wenigsten zu befürchten steht, dass die unter der Herrschaft des 
weggefallenen Fürsten eingeschlagene Bahn zum Schaden des Staats- 
wesens verlassen wird. Was insbesondere die deutschen Staaten 
anlangt, so stimmt die vorgeschlagene Lösung der Frage am ehesten 
mit den Grundsätzen überein, die über die Betheiligung des Staatsmini- 
steriums bei der Regelung einer ähnlich wichtigen Frage der obersten 
Staatsleitung, nämlich der Einsetzung der Regentschaft bei der Un- 
möglichkeit der Ausübung der Staatsgewalt durch den Monarchen 
in eigener Person, den geltenden Verfassungen zu eigen ist. Denn 
wenn eine Reihe deutscher Grundgesetze den Landtagen eine 
wesentliche Mitwirkung bei der Entscheidung über den Eintritt 
einer Regentschaft einräumt'!), so hat diese Entscheidung überall 
lediglich über die Nothwendigkeit einer Regentschaft, nur ganz 
ausnahmsweise aber über die Person des Regenten zu erfolgen. 
Dagegen ist mehrfach das Staatsministerium selbst als das in be- 
stimmten Fällen zur Regentschaft berufene Staatsorgan bezeichnet.?) 
Sollte in einem Staate über den Eintritt eines Interregnums selbst 
ein Zweifel bestehen, so würden die bestehenden Vorschriften über 
die Entschliessung der Landstände hinsichtlich der Nothwendigkeit 
einer Regentschaft3) hier hinsichtlich der Nothwendigkeit einer 
provisorischen Regierung analog Platz zu greifen haben. 
Sollte aber endlich auch das Staatsministerium die Führung der 
Staatsgeschäfte nicht übernehmen können oder wollen, und ebenso 
sollte beim Interregnum infolge der Schwangerschaft der Monarchen- 
wittwe kein regierungsfähiger Agnat vorhanden sein oder alle vor- 
handenen die Uebernahme der provisorischen Regierung ablehnen 
und die Wittwe nicht selbst regentschaftsfähig sein, so würde aller- 
dings das Volk, und falls dies durch eine sogenannte Volksver- 
tretung repräsentirt wird, diese letztere zur Anordnung der die pro- 
visorische Regierung bestimmenden Massregeln berufen sein, wie es — 
was wir noch sehen werden — auch eventuell zur Erledigung der 
Thronfrage „berechtigt‘ ist. 
III. Die rechtliche Stellung der provisorischen Regierung, diese 
1) S. die Verfassungsurkunden von Preussen a. 56. 57; Bayern tit. II. $ 11; 
Sachsen a. 11; Württemberg $ 13; Oldenburg a. 23, 24; Braunschweig $ 19 und 
das braunschweiger Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse 
bei einer Thronerledigung betr., v. 16. Febr. 1879: $6; Coburg $$ 15 und 16; Waldeck 
822; Reuss ä. L. 8 9. 
2) Preussen a. 57; Oldenburg a. 197, $ 3; Coburg-Gotha $ 159; vgl. das cit. 
braunschweiger Gesetz vom 16. Febr. 1379: $8 2 und 4. 
3) S. oben Note 1.
        <pb n="90" />
        86 — 
als Persönlichkeit aufgefasst, folgt nun unmittelbar aus dem recht- 
liehen Charakter des Interregnums selbst. 
1. Sie ist nicht Trägerin der Staatsgewalt, hat nicht die 
Herrschaft als eigenes Recht, ist nicht Trägerin der Krone. Sie ist 
der Staatsgewalt unterthan. Sie hat deshalb alle Pflichten, die den 
Unterthanen obliegen, und geniesst keines der monarchischen Rechte, 
die dem Monarchen eben deshalb zustehen, weil er nicht Unterthan 
ist. Sie geniesst keine monarchischen Ehrenrechte. Sie ist in vollem 
Umfange steuerpflichtig und wehrpflichtiig. Sie ermangelt der Un- 
verantwortlichkeit, die dem Träger der Staatsgewalt zukommt. Sie 
ist anders als der Monarch jeder Form staatlichen Zwangs unter- 
worfen, möge sich dieser als Gerichts- oder anderer Zwang darstellen. 
Ist allerdings der Vikar als Mitglied der landesherrlichen Familie 
(beim Schwangerschaftsinterregnum) in irgend welcher Richtung von 
der Staatsgewalt eximirt, so bleibt er es auch im Interregnum; das 
folgt aber dann aus seiner Zugehörigkeit zum Herrscherhause, nicht 
aus seiner Stellung als Vikar. Weil nicht Souverän, erfreut sich 
die provisorische Regierung auch im völkerrechtliehen Verkehre nicht 
der Vorrechte, die der Monarch als Träger der Staatsgewalt geniesst. 
Sie ist als solche im fremden Staate nicht exterritorial, falls ihr nicht 
etwa das Recht der gesandtschaftlichen Exterritorialität zusteht. 
2. Der Vikar ist auch ferner nicht Regent im technischen 
Sinne, er handelt nicht im Namen des Trägers der Staatsgewalt, 
weil es einen solchen nicht giebt.!) Deshalb ermangelt er der recht- 
lichen Auszeichnungen, die dem Regenten, weil und insofern er an 
die Stelle eines gekrönten Hauptes tritt, gegeben zu sein pflegen. 
Weder wird man ihm gegenüber Angriffen auf sein Leben, seinen 
Leib, seine Freiheit und seine Ehre den erhöhten Strafschutz zuge- 
stehen dürfen, den einzelne Rechtsordnungen dem Regenten ange- 
deihen lassen, noch wird man ihm die politische und rechtliche, ins- 
besondere strafrechtliche Unverantwortlichkeit einräumen können, die 
nach der richtigen Ansicht?) dem Regenten gegeben ist. Namentlich 
wird in den Staaten, in denen das Staatsministerium der Volksre- 
präsentation verantwortlich ist, diese oberste Staatsbehörde, falls 
ihr die Reichsverwesung im Interregnum zufällt, der sogenannten 
Volksvertretung genau in demselben Masse verantwortlich sein 
  
1) Peters, Regentschaft und Regierungsstellvertretung S. 3. 
2) Die Litteratur bei G. Meyer, Staatsrecht S. 230 f.; v. KırCcHENHEIM, 
Regentschaft S. 154; Bıspıns, Handbuch des Strafrechts I. S. 670, Note 15; PETERS, 
Regentschaft S. 58 ff.
        <pb n="91" />
        — 87 — 
müssen, wie sie es beim Vorhandensein des Monarchen gewesen 
war. Ausdrücklich bestimmt dies die griechische Verfassung (a. 52). 
Aber auch an sich wird die provisorische Regierung, weil nicht 
Trägerin der Staatsgewalt, der Verantwortlichkeit prinzipiell nicht 
enthoben sein. Man wird konsequenter Weise eine Durchbrechung 
dieses Grundsatzes selbst dann nicht zugeben dürfen, wenn der 
Reichsverweser, wie möglicherweise beim Interregnum in Folge der 
Schwangerschaft der Monarchenwitwe, unzweifelhaft derjenige ist, der 
nach Entscheidung über die Person des Successionsberechtigten sicher 
deshalb unverantwortlich sein wird, weil er dann Regent oder Monarch 
ist. Ist der Verweser in diesem Falle Mitglied des landesherrlichen 
Hauses, so hat er allerdings in Strafsachen einen privilegirten Gerichts- 
stand, falls das Gesetz für die Glieder der fürstlichen Familie einen 
solchen zulässt; diesen hat er aber, weil er Mitglied der fürstlichen 
Familie, nicht weil er Verweser ist. Er wird übrigens hier auch in 
Beziehung auf die Rechtsverhältnisse der landesherrlichen Familie die 
Stellung des Familienhauptes einnehmen und die hieraus fliessenden 
Rechte üben können. 
3. Aber die rechtliche Stellung der provisorischen Regierung 
nähert sich der eines Regenten. Sie kommt mit dieser darin über- 
ein, dass die provisorische Regierung wie der Regent die Staats- 
gewalt ausübt, ohne Träger der Staatsgewalt, ohne Subjekt der 
Herrschaft zu eigenem Rechte zu sein. Allein der Regent tibt die 
Gewalt im Namen eines physischen Subjekts der Staatsgewalt, die 
provisorische Regierung nicht. Sie übt eine Herrschaft, die an 
keinen physischen Träger geknüpft ist; sie vertritt Niemanden, aber 
sie füllt eine Lücke aus, die durch den Abgang des Monarchen ge- 
rissen wurde.!) Nicht die Herrschaft, wohl aber die Ausübung der 
Staatsgewalt steht ihr zu eigenem Rechte zu. Sie ist wie der Re- 
gent prinzipiell zur Ausübung der gesamten Staatsgewalt, zur Ver- 
mittlerin des Staatswillens in allen seinen Richtungen berufen. Aber 
während der Regent grundsätzlich die gesamte Staatsgewalt ausübt, 
auch soweit ihre Ausübung dem Monarchen allein vorbehalten ist, 
weil er eben im Namen des Monarchen handelt, darf die provisorische 
Regierung Staatsakte, deren Ausübung verfassungsmässig dem Mon- 
archen allein zusteht, beim Fehlen des Herrschers nur insoweit vor- 
nehmen, als dies unbedingt mit Rücksicht auf Existenz und Aufgabe 
des Staates unabweisbares Bedürfniss ist. Wo in einzelnen Ver- 
  
1) Perees a. a. O. S. 3.
        <pb n="92" />
        8 — 
fassungen dem Regenten noch besondere Beschränkungen auferlegt 
sind, wie hinsichtlich der Anstellung von Beamten oder der Vornahme 
von Verfassungsänderungen !), stehen diese Schranken auch der provi- 
sorischen Regierung entgegen; denn der Grund solcher Bestimmungen, 
die möglichste Sicherung der Staatsorganisation vor eigenmächtigen 
Eingriffen des in kritischer Zeit mit der Regierungsleitung betrauten 
Subjekts, trifft gegenüber der provisorischen Regierung ebenso zu 
wie gegenüber der Regentschaft. 
$ 14. 
Das Interregnum und die Staatenverbindung. 
I. Die Darstellung hat sich bisher darauf beschränkt, das Inter- 
regnum in seinen rechtlichen Wirkungen auf den einen, den Ein- 
heitsstaat zu untersuchen. Sie darf aber hierbei nicht stehen bleiben. 
Der Kulturstaat der Gegenwart schliesst sich von anderen Staaten 
nicht ab, sein Leben, sein Wollen und Handeln beschränkt sich nicht 
auf sein Gebiet, auf ihn selbst als einen isolirten Organismus; die 
Thatsachen lehren, dass jeder eivilisirte Staat zu anderen, neben ihm 
bestehenden Staaten in Beziehungen tritt, zu ihnen in rechtlichen Ver- 
hältnissen steht. Jeder Zustand des Staates, der für ihn selbst von 
rechtlicher Bedeutung ist, wird darum auch daraufhin geprüft werden 
miissen, ob er auf die Rechtsverhältnisse des Staates zu anderen 
Staaten von Einfluss ist: eine Untersuchung des staatlichen Zustan- 
des, den wir mit Interregnum bezeichnen, wird sich deshalb nicht 
auf das innere Leben des Staates allein beziehen dürfen, sondern 
wird auch auf die Wirkungen Rücksicht zu nehmen haben, die das 
Interregnum, sein Eintritt und sein Verlauf, auf die rechtlichen Be- 
ziehungen des im Interregnum befindlichen zu anderen Staaten ausübt. 
Man fasst in neuerer Zeit gewöhnlich alle die Thatbestände, 
die sich als Rechtsverhältnisse zwischen Staaten darstellen, d. h. als 
Verhältnisse, kraft deren sich Staaten als berechtigt und verpflichtet 
gegenüberstehen, unter der gemeinsamen Bezeichnung „Staatenver- 
bindungen‘ zusammen. Häufig dehnt man allerdings diesen Begriff 
auf Verhältnisse aus, die sich nieht als rechtliche Verhältnisse 
zwischen Staaten auffassen lassen, z. B. auf die Personalunion. ?) 
1) S. hierüber ZACHARIAE, Deutsches Staats- und Bundesrecht I. $ 82; Heıo, 
System des Verfassungsrechts II. S. 292f.; v. KırcHenueiım, Regentschaft S. 95 ff. 
'2) So JELLINEK in seinem ausgezeichneten Werke über die Staatenver- 
bindungen S. 82ff. Er giebt aber zu, dass die Lehre von der Personalunion
        <pb n="93" />
        89 — 
Diese bedeutet nichts anderes als die zufällige Thatsache, dass der 
Träger der Staatsgewalt in dem einen Staate zugleich das Subjekt 
der Staatsgewalt in einem anderen ist. Diese Thatsache begründet 
wohl Beziehungen politischen Charakters zwischen den vom selben 
Herrscher beherrschten Staaten, erzeugt aber nicht ohne Weiteres 
auch Rechte und Pflichten, also ein Rechtsverhältniss zwischen ihnen. 
Streng genommen gehören solche Thatbestände nicht in eine juri- 
stische Darstellung hinein; wir sehen deshalb auch im Folgenden 
von diesen Staatenverbindungen im weiteren Sinne!) gänzlich ab. 
Was die Personalunion anlangt, so mag nur hier, weil anderwärts 
hervorgehoben, die eigentlich selbstverständliche Bemerkung Platz 
finden, dass durch den Eintritt eines Interregnums in dem einen der 
durch Personalunion verbundenen Staaten diese Union „endigen“, 
d. h. die rechtlich irrelevante Thatsache der Herrschergemeinschaft 
aufhören kann. Das ist dann der Fall, wenn in dem einen Staate 
mit dem Wegfalle des gemeinschaftlichen Herrschers unmittelbar ein 
anderes, gleichwerthiges Subjekt an die Stelle des weggefallenen 
tritt, während die Rechtsordnung des anderen Staates eine solche 
unmittelbare Succession im konkreten Falle nicht gestattet. ?) 
II. Die Staatenverbindungen rein juristischen Charakters d. h. 
Rechtsverhältnisse zwischen Staaten sind verschiedener Natur. Ein 
Rechtsverhältniss zwischen Staaten kann entweder ein Verhältniss 
der Nebenordnung, der Koordination oder ein Verhältniss der Ueber- 
  
an sich nicht in eine rechtliche Untersuchung der Staatenverbindungen gehöre, 
und führt sie desbalb unter den von ihm so genannten historischpolitischen Ver- 
bindungen auf: a. a. O. S. 59. Vgl. Brie, Theorie der Staatenverbindungen 
$. TL£. 
1) Wenn die Inkorporation eines Staates in einen anderen (Union, Fusion, 
Annexion) unter die Staatenverbindungen gerechnet und mit ihnen zusammen 
behandelt wird (so JELLINEK a. &amp;. O.S. 68ff.), so lässt sich das nur rechtfertigen, 
wenn man unter Staatenverbindung hier den Vorgang der Vereinigung mehrerer 
Staaten, nicht aber das durch ihre Vereinigung geschaffene Verhältniss begreift. 
Denn die Inkorporation bewirkt den Untergang des inkorporirten Staates, nicht 
aber ein Verbundensein meherer Staaten. Richtig Brie in Grünhuts Zeit- 
schrift XI S. 104. Von keinem Standpunkte aus lässt es sich dagegen vertheidigen, 
wenn das Verhältniss von Haupt- und Nebenland, Mutterland und Kolonie in 
diesem Zusammenhange besprochen wird (JELLINER 8. 8.0.S.63#f.; vgl. BLUNTSscuL1, 
Politik S. 405ff.); denn Nebenland und Kolonie sind niemals Staaten. Ueberein- 
stimmend BrıE a.a. 0. S.104f. Auch JELLInEX ist sich hier wie mit Rücksicht 
auf. die Inkorporation wohl bewusst, dass die Einreihung dieser Thatbestände 
in eine Gesamtdarstellung der Staatenverbindungen innerlich nicht zu begründen ist. 
2) v. JURASCHEK, l’ersonal- und Realunion S. 74ff.; JELLINEX &amp;.a.0. S. 87.
        <pb n="94" />
        und Unterordnung sein. Im ersten Falle erzeugt es nur Rechte und 
Pflichten zwischen gegenseitig unabhängigen, gegen einander selb- 
ständigen Staaten, im anderen eine Herrschaft des einen Staates 
über den anderen oder eines mehreren übergeordneten Staates über 
diese.') Die Staatenverbindungen mit Koordination der verbundenen 
Staaten zerfallen nun wieder in solche ohne und solche mit einer 
Organisation, ohne und mit den verbundenen Staaten gemein- 
schaftlichen, zur Erfüllung der Zwecke der Verbindung bestimmten 
Organen. Zu der ersten Kategorie rechnen wir insbesondere die 
völkerrechtlichen Allianzen und ihre Abarten, die Protektion und die 
Garantie, ferner auch die vertragsmässige Okkupation eines Staates 
durch einen anderen, die vertragsmässige völlige oder theilweise Ueber- 
tragung der Ausübung der Staatsgewalt des einen Staates auf einen 
anderen. Auch mag man hierzu die sogenannte Staatengemeinschaft 
d. h. die Thatsache zählen, dass eine Vielheit von Staaten einer sie 
alle erfassenden gemeinsamen Völkerrechtsordnung unterworfen ist. 
Die organisirten Staatenverbindungen unterscheiden sich nur quan- 
titativ, nicht qualitativ von einander, insofern die den verbundenen 
Staaten gemeinschaftlichen Organe zur Erfüllung entweder weniger und 
untergeordneter oder vieler oder aller höchsten Gemeinzwecke der 
verbundenen Staaten berufen sind. Sie zerfallen demnach in die soge- 
nannten Verwaltungsbündnisse undin den Staatenbund, als 
dessen einen Anwendungsfall wir die Realunion erkennen. Unter 
den Staatenverbindungen, die sich als ein Verhältniss der Ueber- und 
Unterordnung ceharakterisiren, verstehen wir den Staatenstaat und den 
Bundesstaat. 
III. Eingehen einer Verbindung seitens eines Staates mit einem 
anderen, möge das durch Abschluss eines Vertrags oder durch einen 
Akt der Schöpfung einer neuen Gewalt geschehen, ist immer Staats- 
akt, Bethätigung des Staatswillens.. Da der Staat im Interregnum 
Staat bleibt, da sein Wille hier so gut wie unter normalen Verhält- 
nissen zur Entstehung gebracht werden kann, da ferner der Rechts- 
verkehr mit fremden Staaten Lebensbedürfniss für jeden Kulturstaat 
ist und von ihm gepflegt werden muss, so erhellt, dass auch der 
Interregnumsstaat zur Vornahme aller Handlungen fähig ist, durch 
welche eine Staatenverbindung zur Entstehung gebracht wird. Nur 
_ 
  
1) Dies ist die einzige im Wesen der Staatenverbindungen gegründete Ein- 
theilung. Sie wird auch in den beiden bedeutendsten Gesamtdarstellungen der 
Lehre, von JELLINEK a. a. 0. S.53 und Brıe a a. O. S. 22f, gebraucht und nur 
aus methodischen Gründen von beiden nicht vollständig durchgeführt.
        <pb n="95" />
        — 91° — 
handelt hier wie stets im Interregnum der Staat nicht in dem Träger 
seiner Gewalt, dem Monarchen, welcher sonst das Suhjekt des Ver- 
kehrs des Staates mit anderen Staaten sein würde, sondern in seinem 
Organ, in der provisorischen Regierung. Nicht also, ob während des 
Interregnums der Staat eine Staatenverbindung einzugehen ver- 
mag, sondern ob an dem Rechtsverhältnisse, welches die Staatenver- 
bindung heisst, durch den Eintritt eines Interregnums in einem der 
verbundenen Staaten etwas geändert wird, ob es bestehen bleibt oder 
endigt oder Modifikationen erleidet, kann hier zur Untersuchung stehen. 
IV. Was zunächst die Staatenverbindungen mit Koordination der 
Glieder anlangt, so muss es nach dem hisher Entwickelten von vorn- 
herein als feststehend angesehen werden, dass das Interregnum im 
einzelnen Staate an sich die Staatenverbindung nicht in ihrem Bestehen 
alteriren kann. Denn das Interregnum lässt den Staat als solchen 
unberührt, und die Staatenverbindung ist Rechtsverhältniss zwischen 
Staaten. Durch den Abschluss einer Allianz z. B. berechtigt und 
verpflichtet sich nicht der Herrscher als Einzelperson, sondern der 
Staat durch den Herrscher. Der Staat bleibt also berechtigt und 
verpflichtet, auch wenn er den Träger seiner Gewalt verliert. Nur 
in subjektiver Beziehung kann das Interregnum allerdings auch hier 
von Einfluss sein. Wenn der Staat durch seine Stellung in einer 
Staatenverbindung kraft des Rechtsverhältnisses, als das sich diese 
darstellt, zur Vornalıme bestimmter Handlungen berechtigt oder ver- 
pflichtet ist, so können diese im Interregsnum wie alle Staatsakte 
nicht durch den Träger der Staatsgewalt und nicht in dessen Namen, 
sondern lediglich durch die provisorische Regierung vorgenommen 
werden. Das bedarf alles keiner näheren Ausführung. 
Um der Wichtigkeit und Eigenartigkeit des Staatenbundes, ins- 
besondere der Realunion willen, sowie deshalb, weil um die Natur 
dieser Staatenvereinigungen gerade in neuerer Zeit lebhafter Streit 
geführt worden ist, erscheint es nicht überflüssig, über sie auch in 
diesem Zusammenhange einige Bemerkungen zu machen. 
1. Der Staatenbund ist ein dauerndes politisches Bündniss 
mehrerer Staaten zum Zwecke gemeinsamer Ausübung von Hoheits- 
rechten durch gemeinschaftliche ständige Organe. Er ist kein Gemein- 
wesen, kein Rechtssubjekt, kein Staat, sondern ein Rechtsverhältniss.') 
Er hat keine Staats-, nur eine Sozialgewalt; er hat souveräne Staaten 
  
1) Diese Anschauung vom Staatenbunde ist namentlich von LABAnD, Staats- 
recht des deutschen Reiches I. S. 52ff. verfochten worden. Die zahlreichen 
Meinungen über die Streitfrage s. ebenda.
        <pb n="96" />
        — 9% — 
zu Mitgliedern, nicht ist er Subjekt einer Herrschaft über Staaten. 
Hieraus folgt, dass, falls in einem der verbündeten Staaten ein Inter- 
regnum eintritt, dessen Verlauf, insbesondere seine Erledigung durch 
Bestimmung eines neuen Trägers der Staatsgewalt ganz unabhängig 
von der Gesellschaftsgewalt vor sich geht. Denn eine Einwirkung auf 
den Staat in dieser Richtung kann nur von einem ihm übergeordneten, 
ihn beherrschenden Subjekte ausgehen.') 
2. Die Realunion ist ein Spezialfall des Staatenbundes.?) Sie 
ist derjenige Staatenbund, dessen Mitglieder vertragsmässig gegen- 
seitig verpflichtet sind, dieselbe eine physische Person als Träger ihrer 
Staatsgewalt zu haben. Diese Gemeinsamkeit des Herrschers begrtlindet 
keine Verschmelzung der verbundenen Staaten zu einem Staate, 
die Realunion ist keine Monarchie; der gemeinsame Herrscher ver- 
einigt in sich mehrere Herrscherpersönlichkeiten, er ist Träger mehrerer 
Staatsgewalten. Deshalb kann von einem Interregnum nicht in der 
Realunion als solcher, sondern nur im einzelnen zu ihr gehörigen 
Staate gesprochen werden. 
Es liegt hier die Frage nahe, ob nicht die Realunion durch den 
Eintritt eines Interregnums beendigt werden müsse; denn die Gemein- 
samkeit des Herrschers hört doch zweifellos für die verbündeten 
Staaten in demselben Augenblicke auf, in dem in einem oder mehre- 
ren ein Interregnum beginnt. Die Frage in dieser Form ist aber 
durchaus zu verneinen. Es ist zu unterscheiden: Die Realunion kann 
entweder nur mit Beziehung auf einen bestimmten Herrscher oder eine 
bestimmte Dynastie geschlossen sein. Der Wegfall dieses einen Herr- 
schers oder das Aussterben des Herrschergeschlechts kann dann in 
einem der verbundenen Staaten ein Interregnum hervorrufen, im an- 
deren nicht), es kann auch ein Interregnum für alle bedeuten. In 
jedem dieser Fälle endigt allerdings mit dem Beginne des Inter- 
regnums die Realunion, aber nicht als Folge des Interregnums, son- 
dern als Folge des Eintritts der Thatsache, für die von Anbeginn 
das Ende der Realunion bestimmt war, durch den Eintritt der auf- 
lösenden Bedingung, unter der die Realunion geschlossen wurde.*) 
  
1) A. M. für den deutschen Bund Weiss, System d. deutschen Staatsrechts 
8 247; System des öftentl. Rechts des Grossherzogth. Hessen I. $ 66. 
2) Dies nachgewiesen zu haben, ist ein bleibendes Verdienst des JELLINEK- 
schen Werkes (S. 197f.). 
3) So in Oesterreich-Ungarn. Vgl. v. JURASCHER a. a. O. S. 104. 
4) Nach v. JURASCHER (a.a.0. S. 86) kann eine Realunion nur durch einen 
Akt der gesetzgebenden Gewalt endigen. Diese Auffassung ist eine Konsequenz
        <pb n="97" />
        — 9 -— 
Nicht bewirkt das Interregnum das Aufhören der Union, sondern 
beides wird durch das Aussterben der Dynastie bewirkt. Es ist an- 
dererseits möglich, dass die Realunion ohne Beschränkung auf eine 
Dynastie, also schlechthin für alle Zeit geschlossen worden ist.') In 
diesem Falle kann ein Interregnum nicht in einem der verbündeten 
Staaten allein, es muss in allen gleichzeitig eintreten. Auch hier 
bedeutet das Interregnum nicht Endigung der Union, wiewohl es 
den gemeinsamen Herrscher zum Wegfalle bringt. Denn an dem 
Rechtsverhältnisse zwischen den verbundenen Staaten wird durch 
dieses Ereigniss nichts geändert. Das Rechtsverhältniss begründet 
für die Staaten die gegenseitige Pflicht, denselben Gewaltenträger 
zu haben.?) Dass sie ihn haben, ist das dem Recht entsprechende 
thatsächliche Verhältniss, es ist Ausdruck der Erfüllung der Pflicht. 
Endigt dieses thatsächliche Verhältniss, so endigt nicht ohne Weiteres 
auch die gegenseitige Rechtspflicht. Nur wird diese im Interregnum 
nicht erfüllt durch das Haben des gemeinschaftlichen Trägers der 
Staatsgewalt, sondern durch die Wahl eines solchen in Gemässheit 
der bundesmässigen Vorschriften.?2) Geschieht diese Wahl nicht, oder 
erfolgt eine zwiespältige Wahl oder nur eine einseitige durch den 
einen Staat unter Ausserachtlassung der Bestimmungen über die Mit- 
wirkung des anderen, so kann allerdings die Realunion ihr Ende er- 
reichen, dann aber nicht durch das Interregnum, sondern durch über- 
einstimmenden Willen der Unirten oder durch Verletzung der Bundes- 
pflichten, durch Bruch des Bundesvertrags.') 
V. Wir kommen zu den Staatenverbindungen mit Ueber- und 
Unterordnung der verbundenen Staaten, zu den zusammengesetzten 
Staaten. Der zusammengesetzte Staat ist entweder Staaten- oder 
Bundesstaat. Da im Staatenstaate der untergeordnete, der Vasallen- 
staat zwar nicht souverän, aber doch Staat ist, da der Staat im Inter- 
regnum in seiner Existenz nicht berührt wird, so wird im Staaten- 
staate bei Eintritt eines Interresnums, sei es im suzeränen, sei es 
im Vasallenstaate, an dem eigenthümlichen Herrschaftsverhältnisse des 
Ersteren über den Letzteren nichts geändert. Im Interregnum des 
  
der unrichtigen Anschauung, dass eine Realunion durch Gesetz entstehe. Eine 
eingehende Polemik hiergegen bei JELLINER @. a. O. S. 198ff, 
1) So die Union Schweden-Norwegen. 
2) Vgl. Brıe, Staatenverbindungen S. 70. 
3) S. die Bestimmungen der Unionsakte für Schweden und Norwegen vom 
6. August 1815, a. 3. 
4) JELLINEK 8.8.0. S. 218f.
        <pb n="98" />
        — 94 — 
suzeränen Staates übt dessen provisorische Regierung die Herrschaft 
über den Vasallenstaat aus; ermangelt dieser des Trägers der Staats- 
gewalt, wie z. B. Bulgarien nach der freiwilligen Abdankung des 
Fürsten Alexander, so werden die dem Staate als dem Unterthan des 
Suzeräns obliegenden Pflichten von einer provisorischen Regierung 
ausgeübt. Ob der Suzerän auf die Beendigung des Interregnums des 
Vasallenstaates durch Ernennung oder Bestätigung eines neuen Monar- 
chen eine Einwirkung ausüben darf, richtet sich nach der konkreten 
Verfassung. 
VI So haben wir schliesslich an die letzte Frage heranzugehen: 
an das Problem des Interregnums im Bundestaate und im Glied- 
staate des Bundesstaates, 
Nun haben wir oben ausgeführt, dass ein Zwischenreich in dem 
von uns angenommenen Sinne nur in einer Monarchie denkbar 
ist. In Anwendung auf den Bundesstaat kann demnach in einem 
demokratischen Bundesstaate von einem Interregnum niemals ge- 
sprochen werden, weder von einem Interregnum im demokratischen 
Bundesstaate als solchen noch in dem demokratisch organisirten 
Gliedstaate eines Bundesstaates. Die beiden grossen republikanischen 
Bundesstaaten der Gegenwart, die Vereinigten Staaten von Amerika 
und die Schweizer Eidgenossenschaft, fallen also aus dem Bereiche 
unserer Betrachtung ebenso heraus wie die zum deutschen Reiche 
gehörigen drei hanseatischen Republiken. Nur wo die Monarchie 
sich im Bundesstaate findet, sei es im Centralstaate selbst oder in einem 
seiner Glieder, wird die Frage des Interregnums bedeutsam. In 
diesem Satze ist die Zahl der Möglichkeiten eines Interregnums ent- 
halten. Wenn wir nämlich als das charakteristische Kennzeichen 
des Bundesstaates kurz bezeichnen, dass er ein aus mehreren 
Staaten zusammengesetzter und deren Unterthanen beherrschender 
Staat ist, so ist denkbar einmal, dass der Centralstaat selbst mon- 
archisch organisirt, d. h. dass der Träger der Staatsgewalt des Ge- 
samtstaates eine physische Person ist. Je nachdem nun die den 
Gesamtstaat bildenden Einzelstaaten sämtlich oder zum Theil 
monarchisch oder sämtlich nicht monarchisch verfasst sind, kann 
in einem solchen Bundesstaate ein Interregnum sowohl im Central- 
staate wie im Gliedstaate, oder nur im Centralstaate statthaben. 
Oder aber: der Gesamtstaat ist als soleher keine Monarchie, seine 
Herrschaft ist nicht an ein persönliches Subjekt zu eigenem Rechte 
geknüpft, sondern steht gleichviel welchen anderen mehreren 
Trägern zu, aber die Gliedstaaten sind sämtlich oder zum Theil
        <pb n="99" />
        —- 95 — 
Einherrschaften; dann ist ein Interregnum nur denkbar in einem 
Gliedstaate, nicht aber im Gesamtstaate. 
Von diesen möglichen Verfassungsformen des „monarchischen“ 
Bundesstaates hat die Staatengeschichte nur zwei in Wirklichkeit 
umgesetzt: die eine in dem monarchisch organisirten Centralstaate 
mit theils monarchisch, theils demokratisch verfassten Gliedstaaten 
nach der deutschen Reichsverfassung vom 28. März 1849, die andere 
im norddeutschen Bunde und seiner Erweiterung, dem jetzigen deut- 
schen Reiche, einem aristokratisch organisirten Gesamtstaate mit 
theils monarchisch, theils demokratisch verfassten Gliedstaaten. In 
dem ersten war ein Interregnum im Reiche!) und in den monar- 
chischen Einzelstaaten möglich, im letzteren ist es nur in den zum 
Reiche gehörigen Monarchien denkbar.?) 
Wir sind berechtigt, die Frage nach einem Interregnum in Rück- 
sicht auf das deutsche Reich von 1849 hier unerörtert zu lassen. 
Nicht etwa weil die Reichsverfassung vom 28. März und der durch 
sie organisirte Staat niemals ins Leben getreten sei — dass dies, 
wenn auch unvollkommen und ephemer, der Fall war, ist schon oben ?) 
behauptet worden —, sondern weil trotz seiner realen Existenz der 
Staat der Reichsverfassung von 1849 nur ein kurzlebiges Gebilde 
war, und weil deshalb eine Erörterung von Rechtsfragen, die sich 
an seine Verfassung hätten knlipfen können, kaum vom histo- 
rischen Standpunkte aus zu rechtfertigen sein dürfte — denn die 
Rechtsgeschichte beschäftigt sich wie alle Geschichte mit That- 
sachen, nicht mit Möglichkeiten —, viel weniger aber noch in 
einer dogmatischen Darstellung positiven Rechtes Platz finden kann. 
Es bleibt uns also lediglich die Aufgabe übrig, die Frage des Inter- 
regnums in Rücksicht auf den deutschen Bundesstaat der Gegen- 
wart zu stellen und zu beantworten. Die allgemein-staatsrechtliche 
Behandlung unseres Themas hat hier vor der Untersuchung des posi- 
tiven Rechtes eines einzigen Staates zurückzutreten; eine solche kann 
aber nicht deshalb, weil sie nicht allgemein-staatsrechtlich sein kann, 
ohne Weiteres in dieser Arbeit unterbleiben, um so weniger, als es 
hier gilt, die Resultate unserer bisher allgemein gehaltenen Forschung 
auf das konkrete Gebilde des einen Staates in Anwendung zu bringen. 
Wir sollen also prüfen, welche Wirkungen das Interregnum in 
einem zum deutschen Reiche gehörigen monarchischen Gliedstaate 
  
1) Dieses begann sogleich mit einem Interregnum: s. oben S. 8. 
2) Vgl. aber unten $. 106. 
3) Vgl. S. 8.
        <pb n="100" />
        — 96 — 
auf ihn als Glied des Reiches, auf sein Verhältniss zum Reiche, auf 
das Reich selbst ausübt. Vordem haben wir aber zunächst eine an- 
dere kurze Untersuchung anzustellen, die unsere Frage überhaupt 
rechtfertigen muss. Wir dürfen diese nicht aufwerfen, ehe wir nicht 
die Natur des Reiches selbst festgestellt haben, was um so nothwen- 
diger ist, als über den rechtlichen Charakter des Reiches die denk- 
bar grössten Meinungsverschiedenheiten herrschen. An diesen Streit- 
fragen dürfen wir nicht vorübergehen, ohne uns unter Umständen 
der Gefahr auszusetzen, unsere Erörterung für überflüssig erklärt zu 
hören. Wer z. B. im Reiche einen Einheitsstaat sieht und den Grlied- 
staaten nur den Charakter von Reichsprovinzen belässt, der kann 
eine Frage nach dem Interregnum im Gliedstaate nicht aufwerfen 
lassen, da das Interregnum nur staatlicher Zustand ist; wer das 
Reich als Monarchie betrachtet, der wird eine Untersuchung des In- 
terregnums im Reiche fordern; wer andererseits den Bundesstaatsbe- 
griff auf das Reich nicht angewendet wissen will, das Reich nicht 
für einen Staat, sondern für einen Staatenbund erklärt, der wird 
eine gesonderte Behandlung der Lehre vom Interregnum im Glied- 
staate des Reiches für unzulässig erklären und für diese einen Platz 
unter der allgemein-staatsrechtlichen Darstellung des Interregnums 
in Rücksicht auf den Staatenbund in Anspruch nehmen. 
In aller Kürze werde deshalb der Rechtscharakter des Reiches er- 
örtert; ein näheres Eingehen hierauf, insbesondere eine erschöpfende 
Polemik, kann als über Zweck und Umfang dieser Untersuchung 
hinausgehend unterbleiben. 
VII. Das Reich ist ein Staat. Es ist Persönlichkeit und 
zwar eine solche, welche die Begriffsmerkmale des Staates an sich 
trägt. Es ist Persönlichkeit, weil es einen eigenen Willen besitzt. 
Nicht ist das, was als Reichswille zur Erscheinung kommt, nur eine 
Summe der Willen der das Reich bildenden Faktoren, sondern ein 
von dieser Summe verschiedener, dem Reiche als solehem zustehen- 
der Gesamtwille.. Wie dieser Wille gebildet wird, ist begrifflich für 
die „machtvolle Thatsache‘ seiner Existenz nebensächlich. Das Reich 
ist Persönlichkeit, nicht weil es den Begriff des Bundesstaates ver- 
wirklicht — das bleibt erst zu untersuchen —, sondern weil ihm 
seine Organisation einen eigenen, von der addirten Summe der Ein- 
zelwillen unabhängigen Gesamtwillen verleiht, den es nicht im Na- 
men seiner Glieder, sondern im eigenen Namen übt. Diese Gesamt- 
persönlichkeit des Reiches ist ferner auch Staat, deshalb, weil ihm 
die begrifflichen Merkmale eines solchen eignen. Es ist Organisation
        <pb n="101" />
        — 97 — 
eines Volkes, eines Volkes, nicht nur Organisation mehrerer geson- 
derter Volkseinheiten. Das deutsche Volk als Einheit wird im deut- 
schen Reichstage repräsentirt, dessen Glieder sind „Vertreter“ des 
ganzen deutschen Volkes, durch sie nimmt dieses an der Bildung 
des Reichswillens Antheil. Dieses Volk ist sesshaft auf einem ein- 
heitlichen Gebiete, dem Reichsgebiete. Es ist verfassungsmässig or- 
ganisirt zu einer willensmächtigen Einheit, einer Persönlichkeit. 
Diese ist berufen zur Erfüllung aller Gemeinzwecke, berufen zur 
Sicherung des Reichsgebiets, zum Schutze des in diesem geltenden 
Rechts, zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes'): in diesen 
Zwecken erschöpft sich der gesamte Kreis der Zwecke des modernen 
Staates. Das Reich ist ausgestattet mit einer eigenen, zur Durch- 
führung seiner Zwecke fähigen Gewalt, es ist Subjekt eigener Herr- 
schaftsrechte. Es ist ideell mächtig zur Erweiterung seiner Zwecke, 
zur Bestimmung seiner Kompetenz: es setzt sich selbst den Umfang 
seiner Aufgaben. Es ist allein verpflichtbar durch seinen eigenen 
Willen: das Reich ist souveräner Staat. Es ist nicht Bund, nicht 
blosses Rechtsverhältniss, es ist Persönlichkeit, Rechtssubjekt, Staat.?) 
Das Reich als Staat ist aber nicht Einheitsstaat, es ist Bundes- 
staat, besteht aus Staaten. Die fünfundzwanzig Gliedstaaten sind in 
ihrer Zusammenfassung im Reiche zur Einheit zusammengeschlossen, 
sie sind aber in dieser Einheit nicht so weit aufgegangen, dass sie 
ihre staatliche Existenz verloren hätten. Wie das Reich sind sie 
  
1) Vgl. den Eingang zur Reichsverfassung. 
2).Diese Anschauung kann als die herrschende bezeichnet werden. Die 
einschlägige Litteratur s. bei G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts 
8. 169, Note 2. Den dort Citirten sind noch hinzuzufügen: Lapann in Marquard- 
sens Handbuch II. 1. S. 15ff.; Gareıs, ebenda I. 1. S. 109ff.; ScuuLze, Preuss. 
Staatsrecht II. (2. Aufl.) S. 581ff.; Haener, Deutsches Staatsrecht I. S.793ff. Im 
Gegensatz hierzu ist die Staatsnatur des Reichs geleugnet und seine Zugehörigkeit 
zu den Staatenbünden behauptet worden insbes. von SEYDEL in der Zeitschr. f.d. 
ges. Staatswissensch. XXVIII. S. 185ff., Commentar zur RV. S. XV]. 8. 3ff., 
Bayrisches Staatsrecht I. S.509 ff. SEYDEL verwirft den Bundesstaatsbegriff prin- 
zipiell: vgl. auch Hirths Annalen (1876) S. 641 ff. Gegen ihn am besten HaEneEL, 
Studien I, namentlich S. 51ff. S. 68ff. und Hirths Annalen (1877) S. 78ff. — Ueber 
HiERSEMENZEL und v. TREITSCHKE vgl. MEYER a.a.0. Fernere Citate bei Brıe a.a.O. 
8.99, Note1. — Trıiers, Das deutsche Reich und die deutschen Bundesstaaten S. 101 ff. 
nennt das Reich einen Bundesstaat, lässt aber dessen Gegensatz zum Staatenbunde 
verschwimmen, da nach seiner eigentbümlichen Theorie (S. 53 ff.) Staatenbund und 
Bundesstaat beides Erscheinungsformen derselben Staatenverbindung sind, die 
durch einen dinglichen Vertrag unter Uebertragung einzelner Hoheitsrechte auf 
eine neue Staatsgewalt entstanden ist. 
TRIEPEL, Interregnum. 1
        <pb n="102" />
        —- 98 — 
Subjekte eines eigenen Willens und zur Erfüllung eines grossen Krei- 
ses staatlicher Aufgaben nicht nur nach: der Weise von Staaten '), 
sondern als wirkliche Staaten mit eigenen Herrschaftsrechten berufen. 
Sie sind nicht mehr souverän, weil durch den Willen des ihnen über- 
geordneten, allein souveränen Reiches bestimmbar; aber der Mangel 
der Souveränetät schliesst die Existenz eines Staates nicht aus. Sie 
sind nicht zu blossen Reichsprovinzen, Selbstverwaltungskörpern de- 
gradirt; denn das Reich hat ihnen die Staatsgewalt, eine Summe 
eigener Herrschaftsrechte ihren Unterthanen gegenüber nicht genom- 
men. „Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preussen“ u. s. w.?) 
Das Reich ist Bundesstaat, nicht Einheitsstaat. ?) 
Wir fragen weiter: wer ist Träger dieser Staatsgewalt, wem steht 
die Herrschaft im Reiche zu eigenem Rechte zu? Von einigen Seiten 
wird hierauf geantwortet: dem Reiche selbst als einer Idealpersön- 
lichkeit des öffentlichen Rechts. *) Diese Antwort ist ebenso an sich 
richtig wie selbstverständlich; ist das Reich willensbegabte Gesamt- 
persönlichkeit, so ist es auch natürlich Inhaber seines obersten Willens, 
seiner beherrschenden Willensmacht. Die Staatsrechtswissenschaft 
versteht aber unter dem Träger der Staatsgewalt noch etwas anderes 
als den Staat selbst, nämlich diejenige physische Person im Staate, 
welcher die Herrschaft als eigenes Recht zusteht, welche Herrscher, 
nieht Unterthan ist.’) Das Reich selbst kann sonach in diesem Sinne 
nieht Träger der Reichsgewalt sein. Man gewinnt also auch nichts, 
wenn man als Träger der Reichsgewalt die Gesamtheit der deutschen 
Staaten bezeichnet. 6) Das ist ebenso richtig wie die Behauptung, dass 
das Reich selbst Träger der Rejchsgewalt sei; aber auch der einzelne 
Staat ist zwar Person, aber nicht sinnlich wahrnehmbare, physische 
Person: der Träger seiner Gewalt ist der Monarch oder — in den 
  
1) Haeneı, Studien I. S. 66 u. ö.; Deutsches Staatsrecht I. S. 798 ff. 
2) RV.a. 1. 
3) Auf diese Auffassung kommt hinaus insbes. Zorn, Staatsrecht des 
deutschen Reichs I. S. 46 ff., Zeitschr. f. d. ges. Staatswissensch. XXX VII. 8. 310 ff. 
und Hirths Annalen (1884) S. 453ff. 
4) v. GERBER, Grundzüge S. 251; v. Rönne, Staatsrecht des deutschen Reichs I. 
S. 63; Zorn, Staatsrecht I. S. 61; LaBAnn I. S. 87. Zorn macht einen Unterschied 
zwischen Inbaber und Träger der Staatsgewalt. Als ersteren bezeichnet er das 
Reich, als letzteren die fünfundzwanzig Souveräne. Man versteht aber unter 
„Inhaber“ und „Träger“ der Staatsgewalt gemeiniglich dasselbe. 
5) S. oben S. 63ff. 
6) Dagegen G. Meyer, Staatsrecht S. 347. Die Polemik JELLINEKS, System 
S. 287, gegen MEYER verkennt den Begriff des Trägers der Staatsgewalt.
        <pb n="103" />
        - 9 — 
drei Republiken — die Bürgerschaft. Diese Einzelherrscher im Reiche 
sind nun als solche auch zu eigener Herrschaft am Reiche berufen: 
die Reichsgewalt steht der Gesamtheit der Träger der Einzelstaats- 
gewalten, also der zweiundzwanzig deutschen Monarchen und der 
drei Bürgerschaften der freien Städte, zu einem kleinen Theile dem 
Kaiser zu.!) Nicht ist das Reich eine Monarchie ?2); man hat es viel- 
mehr mit Recht eine konstitutionelle Aristokratie 3) oder eine Pleon- 
archie genannt.*) Der Träger der Reichsgewalt ist als solcher nie 
zur Ausübung seiner Gewalt zugelassen; er übt diese nur durch seine 
Organe, vornehmlich durch das Kollegium des Bundesraths und durch 
den Kaiser aus. Auf die rechtliche Konstruktion der Antheilschaft an 
der Reichsgewalt wird in der folgenden Darstellung des Näheren 
einzugehen sich Gelegenheit finden. 
VIH. Wir treten nunmehr an die Hauptaufgabe dieses Ab- 
schnittes heran, zu untersuchen, welchen Einfluss das Interregnum 
im Gliedstaate auf dessen Rechtsbeziehungen zum Reiche ausübt. 
1. Die erste Frage, die uns hier begegnet, ist die: wird durch 
das Interregnum im Gliedstaate die Existenz des Reiches, sein Staa- 
tenbestand und die Zugehörigkeit des Gliedstaates zum Reiche be- 
rührt? Die Frage ist nicht müssig; denn da das Wesen des Inter- 
regnums im Wegfalle des persönlichen Trägers der Staatsgewalt be- 
steht, ohne dass an dessen Stelle sofort eine ihm gleichwerthige Per- 
sönlichkeit tritt, da andererseits der Träger der Gliedstaatsgewalt 
als solcher Mitträger der Reichsgewalt ist, so wirkt der Eintritt des 
Interregnums doch unzweifelhaft den Fortfall auch eines der zwei- 
undzwanzig monarchischen Antheilnehmer an der Gewalt des Bundes- 
staats. Jene Frage ist nun mit Entschiedenheit zu verneinen. Wir 
haben oben des Näheren nachgewiesen, dass das Interregnum die 
Existenz des Staates als solehen nicht beeinflusst. Nun besteht aber 
das Reich aus Staaten, sein Zweck und seine Grundlage ist die 
  
1) G. Meyer a. a.O. und die dort Citirten. Im Wesentlichen auch überein- 
stimmend Lasanp I. S. 89 und bei Marquardsen II. 1. S. 19ff.; Zorn, Staats- 
recht 1. S. 61 ff., Zeitschr. f. d. ges. Staatswissensch. XXXVII. S. 317£.; Rosın in 
Hirths Annalen (1883) S. 304. 
2) So BLuntscaLi, Staatslehre S. 312.; v. Mon, Reichsstaatsrecht S. 38 ff., 49 f. 
Im Wesentlichen kommen auch die Ausführungen bei v. KıiRCHENHEIM, Regent- 
schaft S. 131ff. darauf hinaus. S. aber jetzt Lebrbuch des deutschen Staats- 
rechts S. 280. 
3) G. Meyer, Grundzüge des norddeutschen Bundesrechts S. 65; Bınnına 
im Jahrb. f. Gesetzgebg., Verwaltg. und Volkswirthsch, V. S. 377. 
4) ZORN 8.8.0. S. 62. 
;*
        <pb n="104" />
        — 10 — 
Vereinigung einer Vielheit von Staaten zur organischen Einheit. 
Der Monarch des Gliedstaates ist nur Mitträger der Reichsgewalt, 
weil und solange er Träger der Gliedstaatsgewalt ist.) Hört er auf, 
das Zweite zu sein, ist er allerdings auch nicht mehr das Erste. ?) 
Tritt an seine Stelle im Staate ein anderes Subjekt gleichen Ranges, 
so wird dieses zugleich Mitsouverän des Reiches; bleibt der Thron 
ledig, so erledigt sich auch das Recht der Antheilschaft am Reiche, 
soweit es einem Menschen zu eigenem Recht zusteht, der weg- 
gefallene Monarch hat es verloren, der künftige noch nicht erworben. 
Der zeitweilige Mangel des Trägers der Staatsgewalt ist aber für 
seinen Staat als solchen unwesentlich, deshalb auch für dessen recht- 
liche Beziehungen zu anderen, gleich- oder übergeordneter Staaten, 
soweit diese Beziehungen ihn in seiner Totalität ergreifen, unerheblich. 
Die Fortdauer des regelmässigen Rechtsverhältnisses zwischen 
Reich und Staat auch während des Interregnums im letzteren lässt 
sich nun ferner wie eben formal auch aus inneren Gründen erweisen. 
Was zunächst die Frage nach der Fortdauer des Reiches als solchen 
während eines Interregnums anlangt, so ist diese abgesehen von dem 
oben Ausgeführten schon um deswillen unzweifelhaft, weil das Reich 
sogar dann nicht aufhören würde zu existiren, wenn eines seiner 
Glieder seine staatliche Existenz verlöre, sei es dass dieser Staat 
durch Verschmelzung mit einem anderen, sei es sonstwie als be- 
sonderes Gemeinwesen zu leben aufhören würde. Es würde im letz- 
teren Falle der Staatenbestand des Reiches sich verändern, eventuell 
das Reichsgebiet sich verkleinern, die Herrschaft des Reiches in Be- 
ziehung auf einen Theil ihrer räumlichen Ausdehnung endigen. Aber 
das würde die Existenz des Reiches nicht berühren, weil dieses eine 
von der Summe seiner Glieder verschiedene eigene, selbständige 
Person ist. Wie viel weniger kann deren Existenz in Frage ge- 
zogen werden, wenn der Gliedstaat Staat zu sein nicht aufhört! Die 
Wesenheit des Reiches wird aber auch nicht etwa dadurch modificirt, 
dass der Interregnumsstaat seine Zugehörigkeit zum Reiche verlöre. Mit- 
  
1) Lapann I. S. 89. „Es kann im deutschen Reiche keine Personalisten 
geben.“ 
2) Aber auch nur dann; solange er rechtlich Monarch seines Staates ist, 
bleibt er auch Mitträger der Reichsgewalt. Es ist desbalb unrichtig, wenn 
LaBanD a. a. O. sagt, dass im Falle der Regentschaft nicht der „nominelle“ Monarch, 
sondern der Regent Mitsouverän des Reiches sei. Mitsouverän bleibt der regierungs- 
unfähige „nominelle* Monarch, denn er bleibt de jure Inbaber der Staatsgewalt; 
der Regent übt lediglich im Namen des Unfähigen dessen Mitsouveränetäts- 
rechte aus.
        <pb n="105" />
        — 101 — 
gliedschaft am Reiche bedeutet nichts anderes als Antheilnahme an 
der Willensbildung des Reiches kraft eigenen Herrschaftsrechts. Würde 
dem Gliedstaate die Möglichkeit benommen, bei dieser Willensbildung 
als Subjekt eigener Herrschaft mitzuwirken, würde er auch nicht mehr 
Mitglied des Reiches sein; er ist es aber auch durchweg so lange, als 
ihm jene Möglichkeit nicht verschlossen ist. Der Reichswille wird 
nun durch ein Zusammenfliessen der Einzelwillen der Einzelstaaten 
dergestalt zur Entstehung gebracht, dass das, was sich als die Majo- 
rität der Einzelwillen ergiebt, Wille des Reiches wird. Wie der zur 
Geburt des Reichswillens mitschöpferische Einzelwille seinerseits 
geboren wird, das ist prinzipiell gleichgültig; es ist insbesondere 
gleichgültig, welches Subjekt im Einzelstaate es ist, dessen Indivi- 
dualwille den Staatswillen erzeugt, dessen Individualwille demzufolge 
auch Miterzeuger des Reichswillens ist. Ist das für gewöhnlich der 
Monarch, so ist es bei dessen Regierungsunfähigkeit der Regent, oder 
falls dieser noch nicht bestimmt ist, das Organ, das bis zur Ein- 
setzung der Regentschaft die Staatsleitung besorgt. Ist nun richtig, 
was wir oben nachzuweisen versucht haben, dass auch im Inter- 
regnum der Staat Subjekt eigener Herrschaft bleibt, und dass sein 
Wille auch hier zur Entstehung kommt, dass nur die Individuen, die 
ihn erzeugen, andere sind als die normalen, dass der Staatswille 
nämlich durch den Willen der provisorischen Regierung gedeckt wird, 
so muss es auch feststehen, dass dieser anormal gebildete Staatswille 
wie der normal entstandene fähig ist, an der Bildung des Reichs- 
willens sich zu betheiligen: denn wie jener entsteht, ist für diesen 
grundsätzlich unerheblich. 
Es ist also Existenz des Reiches und Antheilschaft des Staates am 
Reiche durch den Eintritt des Interregnums nicht gefährdet. Darum 
ändert sich auch nichts in dem Rechtsverhältnisse, in dem sich Reich 
und Gliedstaat zu einander befinden; ihre gegenseitigen Rechte und 
Pflichten, seien es verfassungs- oder vertragsmässige, bleiben unbe- 
rührt. Wie dem Staate die Möglichkeit der Mitwirkung zur Reichs- 
willensbildung unbenommen ist, so bleibt ihm auch sein Recht darauf 
unangetastet. Er behält insbesondere seine Stimme im Bundesrath, 
das Recht, in ihm durch instruirte Vertreter seine Antheilschaft an der 
Reichsgewalt auszuüben. Denn die Bundesrathsvertreter sind Vertreter 
ihres Staates; wenn sie in der Verfassung ‚Vertreter der Mitglieder des 
Bundes“ genannt werden, und man unter den Mitgliedern die im Ver- 
fassungseingange genannten Fürsten versteht, so ist dies doch nicht 
anders als oben geschelien auszulegen, dass nämlich diese Fürsten Mit-
        <pb n="106" />
        — 1022 — 
glieder des Reiches eben nur als Träger der Gewalt ihrer Staaten 
sind. Es ändert sich ferner im Interregnum nichts in der räumlichen 
Geltung der Reichsverfassung ‚und der Reichsgesetze, in der Herr- 
schaft des Reiches über die Unterthanen des Gliedstaates, in deren 
Reichsbürgerthum, in der Bildung des Reichstags aus den im Glied- 
staate gewählten Repräsentanten der Reichsbürger u. ». f. 
Unsere Untersuchung hat also als erstes Resultat ergeben, dass 
es beim Interregnum des Gliedstaates in diesem keinen persönlichen 
Mitinhaher der Reichsgewalt zu eigenem Rechte giebt, dass das Reichı 
demnach einen Mitträger seiner Gewalt verliert, dass die Mitherrschaft 
am Reich im Einzelstaate nicht einem Subjekte als eigene zustehen, 
dass aber gleichwohl die Antheilschaft am Reich vom Gliedstaate 
ebenso gut im Zwischenreiche ausgeübt werden kann wie sonst. 
2. Es fragt sich nun weiter, wie die Ausübung dieser Reichsregie- 
rungsrechte im Interregnumsstaate stattfindet. Diese Ausübung ist 
Ausübung einer dem Gliedstaate zustehenden öffentlichen Gewalt; sie 
vollzieht sich nach Massgabe des Verfassungsrechts des Gliedstaates. 
Wie das der Fall ist beim Vorhandensein eines persönlichen Subjekts 
der Einzelstaatsgewalt, so auch beim Mangel eines solchen, im Inter- 
regnum. Sie geht darum hier in den für die Ausübung der Staatsgewalt 
im Zwischenreiche im Allgemeinen geltenden Formen vor sich, unter- 
scheidet sich also von der Ausübung während des normalen Zustandes 
insoweit nicht, als die Gewaltübung im Interregnum überhaupt von 
der Gewaltübung beim Vorhandensein des Monarchen nicht verschie- 
den ist. Verschieden ist diese nun, wie oben ausgeführt, insbesondere 
dadurch, dass sie nicht vom Fürsten oder in dessen Namen, sondern 
von einer provisorischen Regierung geschieht, welche die Herrschaft 
nicht zu eigenem Rechte besitzt, aber auch nicht im Namen eines 
physischen Gewaltenträgers ausübt. Alle Akte, in denen die Antheil- 
nahme an der Reichsregierung seitens des Gliedstaates zum Ausdrucke 
kommt, werden im Interregnum durch dieprovisorische Regierung 
mit rechtlicher Wirkung vorgenommen. Insbesondere ist sie es, welche 
den oder die Vertreter zum Bundesrathe ernennt und für die Ab- 
stimmung in diesem instruirt. Für ihre Instruktion ist sie ihrer oben 
entwickelten Stellung nach der Volksvertretung nach Massgabe des ein- 
zelnen Verfassungsrechts verantwortlich, wie das Ministerium esin dieser 
Hinsicht beim Vorhandensein des Monarchen ist.) Ein näheres Ein- 
  
1) Das Letztere ist sehr bestritten. S. die Litteratur bei G. Meyer, Staats- 
recht $ 186, Note 4. Wenn man, wie MEyER, sich für das Gegentheil darauf 
beruft, dass der Gliedstaat bei der Antheilnabme an der Reichsgewalt, also ins-
        <pb n="107" />
        — 103 — 
gehen auf die Form der Ausübung der Reichsmitgliedschaftsrechte 
im Interregnum mag hier unterbleiben. 
3. Es entsteht ferner die Frage, ob dem Reiche eine Einwirkung 
auf den Verlauf des Interregnums im Gliedstaate, insbesondere auf 
die Organisation der provisorischen Regierung und auf die Beendigung 
des Interregnums zukommt, sei es dass die Berufung eines neuen 
Gewaltenträgers oder andere Thatsachen dieses Ende herbeiführen. 
Vom Standpunkte des geltenden Rechtes aus muss auch diese Frage 
im Allgemeinen verneint werden. Denn beides, die Regelung der 
provisorischen Staatsleitung wie die Entscheidung der Thronfrage, 
ist lediglich Verfassungssache des Gliedstaates und als solche der 
Kompetenz des Reiches entrückt. Wie das Reich dulden müsste, dass 
sich eines seiner Glieder auf legalem Wege in eine Republik ver- 
wandelt, so muss es auch der Entwickelung der Krisis des Inter- 
regnums im Einzelstaate thatenlos zusehen. Ein Eingreifen in dessen 
Verfassungsfrage könnte nur im Wege der Reichsgesetzgebung durch 
eine Verfassungsänderung geschehen. Das politisch Bedenkliche dieser 
Gebundenheit des Reiches wird jedoch durch die wesentlichen Ein- 
schränkungen gemildert, welche sie für einzelne Formen erleiden 
muss, in denen die Krisis des Interregnums verlaufen kann. Das 
Reich ist nämlich zunächst nur dann unberechtigt, in den Gang der 
Entwickelung des Interregnums einzugreifen, wenn die Organisation 
und Thätigkeit der provisorischen Regierung und die Beendigung 
des Interregnums vor sich geht, ohne dass sie zu Verfassungs- 
streitigkeiten innerhalb des Gliedstaates Veranlassung giebt. 
Sollten jedoch solche hervorgerufen werden, so wäre allerdings das 
Reich nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, durch das Organ 
des Bundesraths einen gütlichen Ausgleich zu versuchen und, falls 
dies nicht gelänge, die Wirren im Wege der Reichgesetzgebung zu 
lösen, vorausgesetzt, dass das Reich von einer der streitenden Par- 
teien angerufen würde, und dass es im Gliedstaate an einer zur Ent- 
  
besondere bei der Instruktion der Bundesrathsbevollmächtisten in erster Linie 
die Reichsinteressen zu berücksichtigen habe, so ist das an sich richtig; es ist 
aber ebenso wahr, dass das Ministerium auch die Interessen des Gliedstaates nicht 
ausser Acht zu lassen habe. Denn das Reich ist nicht nur um seiner selbst 
willen, sondern auch um der Glieder willen da. Wenn es ferner richtig ist, dass 
die Ausübung der Reichsmitgliedschaft Ausübung der Einzelstaatsgewalt ist, so 
ist die Regierung des Einzelstaates der Volksrepräsentation für den diesbezüglichen 
Kreis ihrer Thätigkeit ebenso verantwortlich wie für alle Akte der Staatsgewalt- 
ausübung. In wessen Interesse diese Gewalt geübt wird, muss in dieser Hinsicht 
ohne Belang sein.
        <pb n="108" />
        — 104 — 
scheidung des Konflikts berufenen Behörde fehlte.!) Zu betonen ist 
nur, dass dieser Weg nur im Falle einer Verfassungsstreitigkeit 2), 
nicht also schon dann offen steht, wenn die Art der Verwaltung der 
provisorischen Regierung nach der Seite ihrer Zweokmässigkeit an- 
gefochten werden sollte. Ferner wird das Reich auch aus eigener 
Initiative dann vorgehen können, wenn der Zustand des Glied- 
staates ihn zur Erfüllung seiner verfassungsmässigen Bundespflichten 
unfähig macht: dann wird die vom Bundesrath zu beschliessende, 
vom Kaiser zu vollstreckende Exekution heilend zu wirken ver- 
mögen?); das Reich wird endlich auch eingreifen müssen, wenn 
entweder das Recht auf die provisorische Regierung oder das Recht 
auf den Thron zwischen mehreren Prätendenten streitig ist: denn 
das Reich kann Gewissheit darüber verlangen, wer zur Ausübung 
der Gliedstaatsgewalt und zu ihrer Innehabung berufen ist, da mit 
dieser zugleich die Antheilschaft am Reichsregimente gegeben ist.*) 
Dafür ist die Prüfung der Legitimation der Bundesrathsbevollmäch- 
tigten, auch wenn sie sich auf die Legitimität des Vollmachtgebers 
erstreckt und dadurch mittelbar eine Entscheidung über diese her- 
beiführen könnte’), ein zu schwaches Mittel; denn eine solche Ent- 
scheidung schlösse, falls sie die Legitimität des Vollmachtgebers 
verneinte, höchstens einen Unberechtigten von der Ausübung der 
Reichsregierungsrechte aus, ohne aber für die Durchführung bestehen- 
der Rechte im Einzelstaate zu sorgen. 
VIII. Eine besondere Betrachtung macht sich endlich für das 
Interregnum in Preussen), insofern ihm Bedeutung für das Reich 
zukommt, nothwendig. Denn Preussen ist die Präsidialmacht des 
Reiches, was insbesondere darin seinen Ausdruck findet, dass mit der 
Krone Preussen die deutsche Kaiserwürde verbunden ist. Verfassungs- 
mässig ist das Subjekt der kaiserlichen Würde der jedesmalige König 
von Preussen °), mit dieser Stellung ist jene ipso jure verknüpft; es 
  
1) RV. a. 76 al. 2. 
2) Hierüber v. Marrırz, Betrachtungen über die Verfassung des norddeutschen 
Bundes S. 29ff.; SeypeL, Commentar S. 255f£.; Lazanp I. S. 250ff.; G. Meyer, 
Staatsrecht $ 212. 
3) RV. a. 19. 
4) LaBanD 1. S. 250. 
5) Vgl. Lasann I. S. 228 zu Note 1 und die dort Citirten. 
6) Ein solches wird allerdings sehr selten sein, möglich ist es immerhin: 
man denke insbesondere an den Fall der Schwangerschaft der Königin-Wittwe. Im 
Uebrigen ist die Seltenheit eines Falles kein Grund, ihn von wissenschaftlicher 
Behandlung auszuschliessen. 7) RV.a 11.
        <pb n="109" />
        — 105 — 
ist jeder König von Preussen zugleich deutscher Kaiser, und kein 
anderer kann deutscher Kaiser sein als der König von Preussen. 
Welches Subjekt im Einzelfalle Subjekt der Kaiserwürde ist, be- 
stimmt sich nicht nach dem Rechte des Reiches, sondern nach preussi- 
schem Staatsrechte. Sonach ist das preussische Thronfolgerecht Er- 
gänzung des Reichsrechts; denn die Succession in das preussische 
Königthum bedeutet zugleich Succession in die kaiserliche Stellung. 
Es entscheidet sich ferner, wer zur Ausübung der kaiserlichen Rechte 
befugt ist, falls der König von Preussen hierzu unfähig sein sollte, 
nach dem Rechte Preussens; denn wer die Rechte der Krone Preussen 
ausübt, muss sie auch nach jeder Richtung ausüben können, zum 
Rechte der preussischen Krone gehört aber das Recht auf die Kaiser- 
würde.!) Es erhellt hieraus, dass ein Interregnum in Preussen nicht 
ohne wesentlichen Einfluss auf die Organisation der Reichsgewalt 
bleiben kann. 
Steht es fest, dass im Interregnum der Träger der Staatsgewalt 
ersatzlos weggefallen ist, so muss hieraus in Anwendung auf Preussen 
und das Reich die unabweisbare Konsequenz gezogen werden, dass 
während eines Interregnums in Preussen auch das Subjekt der kaiser- 
lichen Würde in Wegfall gelangt ist: es giebt während des 
preussischen Zwischenreichs keinen deutschen Kaiser, 
weil es keinen preussischen König giebt, denn nur ein solcher kann 
deutscher Kaiser sein.?2) Insbesondere ist das Subjekt der proviso- 
rischen Regierung in Preussen, etwa ein Reichsverweser, nicht deut- 
scher Kaiser, denn es ist nicht Subjekt der preussischen Staatsgewalt 
zu eigenem Recht, nicht König von Preussen. Die politisch zu 
schweren Bedenken Anlass gebende Thatsache, dass preussisches 
Partikularrecht auf die Organisation des Reiches in ihren wichtigsten 
Punkten einen wesentlichen Einfluss ausübt, zeigt sich hier in ihrer 
ganzen schneidenden Schärfe. Wie sehr man sie beklagen mag, 
rechtlich ist diese bedeutungsvolle und folgenschwere Einwirkung hier 
ebensowenig wie anderwärts von der Hand zu weisen. 
In seinen einzelnen Rechtswirkungen auf das Reich lässt sich 
  
1) Das ist die herrschende Meinung; die Litteratur s. bei G. Meyer, Lehr- 
buch $ 127, Note 5. — A. M. AuzrBacah, Das neue deutsche Reich S. 106; 
v. Mont, Reichsstaatsrecht S. 284 ff.; v. Rönne, Staatsrecht des deutschen Reichs 
I. S. 225f.; v. OesrELo, Zur Frage der Regentschaft S. 11. 
2) Es ist also nicht richtig, wenn Scauzze, Lehrbuch des deutschen Staats- 
rechts II. S. 39 sagt, dass im neuen deutschen Reiche nie eine Erledigung der 
Kaiserwürde stattfinden könne.
        <pb n="110" />
        — 106 — 
nun der Eintritt eines preussischen Interregnums, der Wegfall des 
Subjekts der kaiserlichen Würde nur dann klar erkennen, wenn man 
die Stellung des Kaisers im Reichsorganismus ins Auge fasst, die 
sich ebensowenig wie das ganze komplizirte Reichsgebäude unter 
eine einheitliche Formel bringen lässt. 
Der Kaiser ist zunächst als König von Preussen Mitträger 
der Gewalt am Reiche, wie die anderen vierundzwanzig Träger der 
Gliedstaatsgewalten; er ist als soleher in wesentlichen Punkten be- 
vorrechtet, aber den anderen Mitsouveränen nicht übergeordnet, ‘pri- 
mus inter pares. Der Wegfall des Kaisers bedeutet also insoweit 
für das Reich und für Preussen als Reichsglied nichts anderes wie 
ein Interregnum in einem der anderen zum Reiche gehörigen Bundes- 
staaten. 
Der Kaiser ist aber ferner zu einem Theile alleiniger Träger 
der Reichsgewalt mit Ausschluss der anderen Bundesglieder. Er ist 
alleiniges Subjekt der Reichsmilitär- und Marinegewalt und alleiniger 
Inhaber der Gewalt des Reiches als völkerrechtlichen Subjekts.') In- 
soweit kennzeichnet sich sein Wegfall als ein Verschwinden des 
alleinigen Trägers der Reichsgewalt, als ein partielles Inter- 
regnum; ein partielles, denn in toto ruht ja die Gewalt des Reiches 
nicht beim Kaiser, sondern bei der Gesamtheit der verbündeten 
Regierungen. 
Der Kaiser ist weiter Organ der Reichsgewalt als einer ihm, 
soweit er Kaiser, fremden Gewalt, berufen zwar zur Bildung des 
Reichswillens in eonereto, aber bierin nicht Träger des Willens zu 
eigenem Rechte. Entweder ist er dabei Subjekt der Reichswillens- 
bildung ohne jede Theilnahme. des Reichssouveräns selbst, insbe- 
sondere ohne Mitwirkung des Vertreters des Reichsgewaltsubjekts, 
des Bundesraths. Er handelt insofern für einen handlungsunfähigen 
Souverän, in dessen Namen, übt dessen Gewalt aus; auf diese Aus- 
übung hat er eigenes Recht, aber nicht auf die Gewalt selbst. Er 
ist insoweit das Analogon eines Regenten im monarehischen Einbeits- 
staate, welcher die Gewalt des regierungsunfähigen Monarchen in 
dessen Namen übt. So ernennt er den Reichskanzler und in der 
Hauptsache die übrigen Reichsbeamten, erlässt Rechtsverordnungen, 
übt die Reichsgewalt gegenüber dem Reichsland Elsass - Lothringen 
aus, beruft und schliesst Bundesrath und Reichstag?) u. s. f. Oder 
  
1) RV. a. 11. 53. 63. 
2) S. z. B. RV. a. 12. 18. 50; Ges. v. 9. Juni 1871: $ 3. u.s. w.
        <pb n="111" />
        er ist lediglich Organ des Reichswillens, ohne an seiner Bildung be- 
theiligt zu sein. So vollstreckt er z. B. die vom Bundesrathe be- 
schlossene Exekution gegen Bundesglieder, die ihre verfassungs- 
mässigen Bundespflichten nicht erfüllen!) u. 8. f. Er ist aber hier 
wie dort unverantwortlich; er ist nicht Beamter des Reiches, nicht 
dessen Präsident im Sinne des Präsidenten einer Republik, nicht 
Unterthan der Reichsgewalt, denn er ist deren Mitträger. Fällt der 
Kaiser weg, so bedeutet das hier in keiner Weise ein Interregnum 
fir das Reich, denn in dem eben umschriebenen Umfange ist der 
Kaiser nicht Subjekt der Reichsgewalt, sondern ihr Organ. 
Ohne Weiteres leuchtet nun ein, dass die Existenz des Reiches 
als solehen durch den Wegfall des Kaisers nicht berührt wird, dass 
das Reich begrifflich unbeeinflusst von der Thatsache bleibt, dass 
es zeitweilig eines Subjekts der Kaiserwürde ermangelt. Insoweit 
der Kaiser als König von Preussen und deshalb als Mitsouverän des 
Reiches fehlt, hat das auf das Reich keinen Einfluss, weil das Reich 
aus Staaten besteht und der Staat Preussen im Interregnum seine 
Existenz nicht einbüsst; insoweit aber der Kaiser auch alleiniger 
Träger der Reichsgewalt ist, bleibt das Reich, auch wenn er fehlt, 
bestehen, da jeder Staat als solcher, wie oben: nachgewiesen, von 
der Existenz eines persönlichen Trägers der Staatsgewalt unabhängig 
ist. Nun geht aber schon aus der oben gegebenen dürftigen Skizze 
der kaiserlichen Rechtsstellung hervor, dass das Reich dem Kaiser 
einen so weiten Kreis staatlicher Rechte und Pflichten überweist, 
dass die diesen entsprechenden Akte, auch wenn der Kaiser nicht vor- 
handen ist, nothwendig vorgenommen werden müssen, wenn das Reich 
mehr als ein blosser Name sein soll. Es fragt sich: welches Sub- 
jekt ist zur Vornahme dieser Akte berufen, und wie charakterisirt 
sich seine Rechtsstellung? Auf die sogenannten Ehrenrechte des 
Kaisers hat das keinen Bezug; denn diese sind Attribute der kaiser- 
lichen Würde, Auszeichnungen, die der Person des Kaisers als solcher 
zur Erhöhung ihres öffentlichen Ansehens zugestanden sind. Diese 
Rechte stehen, wenn ein Subjekt der Kaiserwürde nicht vorhanden 
ist, naturgemäss Niemandem zu. Wie ist es aber mit den anderen ? 
Es bedarf kaum eines Beweises, dass die kaiserlichen Rechte 
beim Mangel eines preussischen Königs nicht etwa von einem an- 
deren deutschen Monarchen „ausgeübt“ werden können; denn in ihrer 
Zugehörigkeit zur Krone Preussen, also praktisch in der dieser Zu- 
—— 
1) RV. a. 19.
        <pb n="112" />
        — 18 — 
ständigkeit entsprechenden Ausübung soll ja nach dem Sinne der 
Reichsverfassung gerade die hegemoniale Stellung Preussens im 
Reiche zum Ausdruck gebracht werden.') Sie wachsen auch nicht 
etwa dem Bundesrathe als Vertreter des Reichssouveräns zu; denn 
ihre Verknüpfung mit einem Subjekte der Kaiserwürde soll ja gerade 
die durch den Reichssouverän und sein Organ, den Bundesrath, nicht 
ausführbare einheitliche Lösung eines Kreises der Staatsaufgaben er- 
möglichen und dabei jene die Rechtslage der tibrigen Reichsmitglieder 
überragende Stellung der preussischen Vormacht bewirken. 
Steht es nun fest, dass das Recht auf die Kaiserwürde seiner 
Zuständigkeit wie seiner Ausübung nach ein Recht der preussischen 
Krone ist, und ist es ferner sicher, dass dieses Recht nicht dem Könige 
von Preussen als physischer Person, sondern als dem Repräsentanten 
des preussischen Staates, als dem Träger der Staatsgewalt der Vor- 
macht Preussen zukommt, so kann auch während des preussischen Inter- 
regnums die Ausübung der Präsidialbefugnisse im Reiche vom preussi- 
schen Staate nicht. losgelöst sein. Sie kann und muss folglich allein 
durch das Subjekt der provisorischen Regierung in Preussen geschehen. 
Wie dieses bestimmt wird, ist Verfassungsfrage Preussens. Es ist 
also möglich, dass die preussischen Kammern zur Wahl der Person 
zuständig sind, welche die kaiserlichen Präsidialbefugnisse interi- 
mistisch auszuüben hat.?) 
Die rechtliche Stellung der preussischen Reichsverwesung zum 
Reiche ist nun ebenso mehrseitig wie die des Kaisers, da die Rechte, 
die sie ausübt, auch bei ihrer Verknüpfung mit dem Kaiser verschie- 
denen Charakter besitzen. 
Soweit zuvörderst die provisorische Regierung den preussischen 
Staat als Mitglied des Reiches repräsentirt, ist sie zur Mitbildung 
des Reichswillens berufen wie der König, übt sie den Antheil an 
der Reichsgewalt aus, der jenem zustand, nur mit dem Unterschiede, 
dass ihr die preussische Staatsgewalt in ihrer Richtung auf den Antheil 
an der Reichsgewalt nicht zu eigenem Recht wie dem Könige zu- 
steht. Sie ist also nicht Mitträgerin der Reichsgewalt, nicht Mit- 
souverän, sondern Unterthan des Reiches, aber faktisch an der Reichs- 
regierung ebenso betheiligt, wie es die provisorische Regierung jedes 
anderen monarchisch organisirten Gliedstaates im Interregnum sein 
würde. 
Was nun die Rechte des Kaisers anlangt, welche diesem als 
1) Vgl. Lasan 1. S. 198 f. 
2) Siehe Preuss. VU. a. 57 und oben S. 84.
        <pb n="113" />
        — 109 — 
alleinigem Träger der Reichsgewalt zustehen, so werden die diesen 
entsprechenden Akte während des preussischen Interregnums, also 
beim Mangel des Kaisers, ebenfalls von der preussischen provisori- 
schen Regierung mit rechtlicher Wirkung vorgenommen. Diese befindet 
sich insoweit in einer eigenartigen und interessanten Stellung. Sie 
ist nicht Inhaberin der Reichsgewalt zu eigenem Rechte, denn das ist 
in diesem Umfange nur der Kaiser als Subjekt der preussischen 
Staatsgewalt, und diese steht der provisorischen Regierung nicht 
zu eigenem Rechte zu; sie ist nicht Vertreterin des Kaisers, denn 
einen Kaiser giebt es nicht; sie übt auch nicht die Gewalt der ver- 
bündeten Regierungen als Subjekt der Reichsgewalt aus, denn diese 
sind insoweit nicht Träger der Reichsgewalt. Die Stellung der pro- 
visorischen Regierung Preussens im Reiche kommt nach dieser Rich- 
tung der einer provisorischen Regierung im Einheitsstaate gleich, 
wie sie oben des Näheren dargelegt wurde. Sie übt Staatsgewalt 
aus, die keinen Träger hat. 
In dem Umfange endlich, in dem der Kaiser Organ des Reichs- 
souveräns ist, wird er beim Eintritte eines preussischen Interregnums 
in vollem Umfange ebenfalls von dem Subjekte der provisorischen 
Regierung in Preussen ersetzt. Diese ernennt also den Reichskanzler 
und die übrigen Reichsbeamten, die der Kaiser zu ernennen haben 
würde, sie beruft und schliesst Bundesrath und Reichstag, sie voll- 
streckt die vom Bundesrath beschlossene Reichsexekution u. 8. w. 
Sie ist auch hier nicht Trägerin der Reichsgewalt, aber nicht, weil 
sie dem Kaiser nicht gleichwerthig ist, sondern weil auch der Kaiser 
hier nicht Souverän des Reiches, sondern dessen Organ sein würde. 
Wie der Kaiser ist sie Organ des Reiches, übt Reichsgewalt in Namen 
des Reichssouveräns aus, sei es als Regentin im Namen des hand- 
lungsunfähigen Trägers der Reichsgewalt, sei es als Organ reiner 
Exekutive. 
Es fragt sich nur, ob sie in dieser Hinsicht im Gegensatz zu dem un- 
verantwortlichen Kaiser verantwortlich ist. Man könnte das aus zwei 
Gründen anzunehmen versucht sein: einmal, weil die provisorische 
Regierung unter Umständen für ihre Akte der Volksvertretung in 
Preussen verantwortlich ist, andererseits, weil der Kaiser ja nur um 
deswillen unverantwortlich ist, weil er zwar Organ, aber auch, wenn- 
schon nicht als Kaiser, sondern als König von Preussen — beides 
lässt sich aber nicht auseinanderreissen — Mitträger der Reichs- 
gewalt ist, was für den preussischen Reichsvikar nicht zutrifft. Beide 
Gründe können aber nicht als stichhaltig gelten. Was die Rechts-
        <pb n="114" />
        — 10 — 
normen des preussischen Staates über die Ausübung der preussischen 
Staatsgewalt bestimmen, ist für das Reich unerheblich. Der Kaiser 
übt als soleher nicht preussische, sondern Reichsgewalt aus, seine 
Rechte sind Reichs-, nicht preussische Rechte. Wenn die Präsidial- 
befugnisse an die preussische provisorische Regierung geknüpft sind, 
so entscheidet ganz ebenso für ihre Ausübung nur das Reichsrecht, 
nicht preussisches Partikularrecht. Dieses ist entscheidend für die 
Bestimmung des Subjekts der Ausübung, nicht für ihre Art. 
Und ferner: der preussische Reichsverweser ist allerdings für seine 
Person nicht Mitsouverän des Reiches, aber er ist auch in Ermangelung 
des Kaisers zur Organschaft im Reiche nicht um seiner Person willen, 
sondern als Repräsentant des preussischen Staates berufen. Die Un- 
verantwortlichkeit des Kaisers der Reichsgewalt gegenüber folgt aber 
nicht nur daraus, dass er ihr Mitträger ist — darin kann ihn der Vikar 
nicht ersetzen —, sondern es liegt in ihr auch die Hegemonialstellung 
der Präsidialmacht ausgedrückt, diese aber erleidet durch den Eintritt 
des Interregnums rechtlich keine Schwächung. Zudem ist der Kaiser 
doch auch Mitsouverän des Reichs, weil er Subjekt der preussischen 
Staatsgewaltist: an der Zugehörigkeit Preussens aber zum Reiche 
ändert das Interregnum nichts. Insoweit also die preussische pro- 
visorische Regierung Organ des Reiches ist, ist sie dem Reiche gegen- 
über ebensowenig verantwortlich wie der Kaiser. 
8 15. 
Die Beendigung des Interregnums. 
I. Das Zwischenreich, der in ihm bestehende eigenartige 
staatliche Zustand endigt durch des Staates Untergang, möge 
dieser durch Aufgehen in einen anderen Staatskörper herbeigeführt oder 
durch Selbstauflösung, durch den Eintritt einer Anarchie hervorgerufen 
werden, und zweitens durch die Entstehungeinesneuen Trägers 
der Staatsgewalt. Dieser kann die gesamte Summe der Volks- 
genossen sein, dann verwandelt sich die Monarchie durch das Mittel 
des Interregnums in eine Republik!), oder er ist — und das ist das 
Regelmässige — ein neuer Monarch. Im Schwangerschaftsinter- 
regnum erfolgt die Entstehung des neuen Monarchen entweder durch 
die Geburt eines thronfähigen Kindes, oder falls es entschieden 
  
1) So in Spanien am 11. Februar 1873. Denkbar ist übrigens auch, wenn- 
schon nicht geschichtlich bekannt, Endigung des Interregnums durch Verwand- 
lung des monarchischen Staates in eine Aristokratie.
        <pb n="115" />
        — 11 — 
ist, dass kein solches zur Welt kommt, durch den Uebergang der Krone 
auf den demnächst zur Thronfolge Berechtigten, im Interregnum der 
Wahlmonarchie und in allen übrigen äurch Wahl oder sonstige Be- 
rufung eines neuen Thronfolgers, genauer durch die Annahme der 
Berufung seitens des Berufenen. Alles dies bedarf keiner weiteren 
Ausführung. 
ll. Während die Verfassungen der Wahlmonarchien, weil sie 
das Interregnum als nothwendig statuiren, sämtlich auch Bestim- 
mungen über die Organe, denen die Entscheidung über die Person 
des zukünftigen Monarchen obliegt, und über die Form des Wahlakts 
wenigstens in Umrissen enthalten, schweigen die Konstitutionen 
der Erbmonarchien vielfach, die deutschen z. B. sämtlich, über 
diese Frage. Nur in denen, die sich mit dem Interregnum und der 
provisorischen Regierung befassen, finden wir auch Anordnungen 
hinsichtlich der Beseitigung des monarchenlosen Zustandes. Nach 
diesen allen geschielit die Wahl des Monarchen durch das Volk, 
sei es dass das Volk als solches (Serbien a. 10) oder in seinem 
Repräsentativkörper zur Neuwahl schreitet. So in den Nieder- 
landen nach der Verfassung von 1848 (a. 24)'), in Belgien (a. 85), 
in Spanien (Verf. von 1876: a. 62)2), in Portugal nach der Ver- 
fassung von 1822 (a. 134)3), in Luxemburg (a. 7), in Schweden 
und Norwegen (Reichsakte a. 3), in Rumänien (a. 84) und in Griechen- 
land (a. 52). Für Bulgarien gilt nach dem Berliner Vertrage 
(a. 3) Neuwahl des Fürsten durch das Volk und Bestätigung durch 
die Pforte unter Anerkennung der Grossmächte. Um die Ab- 
stimmung der Volksrepräsentation noch deutlicher als Ausdruck des 
Volkswillens erscheinen zu lassen, ordnen mehrere Verfassungen Neu- 
wahl der Kammern vor der Fürstenwahl an (Belgien: a. 85, Luxem- 
burg: a. 7) oder fordern die Vermehrung der bisherigen Kammer 
durch Hinzuwahl der gleichen Anzahl neuer Abgeordneter (avzı- 
zr000wrsor: Griechenland a. 52). So verlangt doppelte Anzahl der 
Mitglieder der zweiten Kammer die niederländische Verfassung von 
1815 (a. 27. a. 24)*), beider Kammern die niederländische von 1848 
(a. 24), der einen Kammer die luxemburgische (a. 7). Zur Verein- 
fachung des Wahlakts wird in den Staaten des Zweikammersystems 
  
1) Vgl. die Verfassung von 1815, a. 27 und den Entwurf von 1814, a. 11 
(Pörırz II. S. 208, 192). 
2) S. auch die Verfassungen von 1812 (a. 182) bei Pörırz II. S. 279, und 
von 1869 (a. 78) bei Lauser, Geschichte Spaniens u. s. w. II. S. 331. 
3) Pörırz II. S. 314. 4) Pöuızz Il. S. 208.
        <pb n="116" />
        — 112 — 
regelmässig gemeinschaftliche Berathung und Abstimmung beider 
Kammern verlangt, so in den Niederlanden (Verfassung von 1848: 
a. 24)'), Belgien (a. 85), Rumänien (a. 84), während die Unions- 
(sogenannte Reichs-Jakte von 1815 für die in Realunion verbundenen 
Staaten Schweden und Norwegen ein komplizirtes Vereinigungsver- 
fahren der zunächst getrennt verhandelnden und wählenden Kollegien 
des schwedischen Reichstags und des norwegischen Storthings auf- 
stellt (a. 3). Der Wichtigkeit des Wahlakts wird durch die For- 
derung der Anwesenheit von drei Viertheilen der Mitglieder beider 
Kammern bei der Wahl in Rumänien (a. 84), ebenda wie auch in 
Griechenland (a. 52) durch die Forderung einer Majorität von zwei 
Drittheilen sämtlicher Stimmen für die Giltigkeit der Wahl Rechnung 
getragen. Was die Person des zu Wählenden anlangt, so gewährt 
die Reichsakte der provisorischen Regierung ein Vorschlagsrecht (a. 3). 
Eine Beschränkung in der Person macht die rumänische Verfassung 
(a. 84), indem sie für den neuen Monarchen das Erforderniss der 
Zugehörigkeit zu einer souveränen Fürstenfamilie des westlichen 
Europa aufstellt, während andererseits die serbische Konstitution 
(a. 10) den neuen Fürsten aus der Zahl der serbischen Bürger ge- 
wählt wissen will, aber die Familie Karageorgevitch für ewig vom 
serbischen Throne ausschliesst; so untersagt auch die Berliner Kon- 
gressakte den Bulgaren, ihren Fürsten aus den Mitgliedern der 
regierenden Häuser der europäischen Grossmächte zu wählen (a. 3). 
III. Die Wahl, wie die Bestimmung des neuen Monarchen in 
den erwähnten Verfassungen durchweg genannt wird, erfordert nun 
eine etwas genauere Charakterisirung, besonders weil sich allein aus 
einer solehen ein richtiger Schluss auf die Art der Besetzung des 
erledigten Thrones in denjenigen Staaten ziehen lässt, die einer aus- 
dräcklichen Regelung dieser Frage ermangeln. 
Die Wahl des Staatsoberhauptes einer Monarchie ist von anderen 
Wahlen inhaltlich fundamental verschieden. Der Zweck einer Wahl 
— im staatsrechtlichen Sinne — ist der Regel nach die Vereinfachung 
staatlicher Willensbildung. Weil es schwierig oder unmöglich ist, 
dass grössere Mengen von Individuen, denen in ihrer Gesamtheit eine 
öffentliche Gewalt zusteht, oder denen vom Rechte eine Mitwirkung 
zur Bildung eines Gesamtwillens zugesprochen ist, diese Funktionen 
jeder Zeit auch in ihrer Gesamtheit ausüben, so bezeichnen sie durch 
die Wahl den oder die Einzelwillen, die anstatt ihrer, anstatt der 
ungefügen Menge für eine gewisse Zeit und in gewissem Umfange 
  
1) Vgl. die Verfassung von 1815, a. 27. 24.
        <pb n="117" />
        — 13 — 
den Gesamtwillen zur Entstehung bringen oder bei seiner Schöpfung 
mitthätig sein sollen. Das Volk der Demokratie z. B. kann die ihm zu- 
stehende Staatsgewalt nicht immer selbst ausüben; es schaft sich 
durch Wahlen die Organe, deren Wille den Willen aller Staatsbürger 
zu ersetzen hat. In der konstitutionellen Monarchie ist das Volk zur Mit- 
wirkung am Zustandekommen des Staatswillens berufen; unfähig, in 
seiner Gesamtheit diese Anforderung zu erfüllen, organisirt es sich durch 
die Wahl zu einem Repräsentativkörper. Ueberall bezweckt hier die 
Wahl, dass der Gewählte in seinem Willen und in seinen Handlungen 
in gewissem Umfange seine Wähler oder besser den Kreis von Per- 
sonen, der durch die Wahl sich irgendwie organisirt, zwar nicht 
vertritt, aber ersetzt: im deutschen Reichstage z. B. soll das gesamte 
deutsche Volk wollen und handeln. Der Zweck jeder solchen Wahl 
ist also Repräsentation; darum muss auch hier im Prinzip der Ge- 
wählte stets ein Glied der Menge sein, die ihn wählte, der Volks- 
vertreter soll auch Volksgenosse sein. Anders verhält es sich mit der 
Wahl eines Monarchen.!) Bei ihr bezeichnen die Wähler nicht ein 
Organ, das in seinen Funktionen die ideell der gesamten Wähler- 
schaft zustehenden Funktionen üben, nicht ein Organ, das repräsentiren 
soll. Sie bezeichnen ein Subjekt, dessen Wille zu dem ihrigen in einem 
ganz anderen Verhältnisse stehen, dessen Wille weder von dem ihrigen 
abhängig sein, noch ihn ersetzen, dessen Wille den ihrigen vielmehr 
beherrschen wird. Sie übertragen auch weder die Ausübung einer 
Gewalt, noch eine Gewalt selbst auf ein neues Subjekt; denn die 
Gewalt, die dem Gewählten zustehen wird, steht ihnen selbst nicht 
zu.?) Nicht Ermöglichung der Repräsentation ist Zweck dieser Wahl, 
sondern Bezeichnung eines Willens, der an die Stelle eines weg- 
gefallenen, zu dem Willen der Wähler in keiner unmittelbaren Ver- 
bindung stehenden Willens treten soll. Daraus erklärt es sich, dass 
hier der Gewählte nicht nothwendig Mitglied des Wählerkreises zu 
sein braucht, ja dass es möglich ist, dass das Recht die Wahl 
eines Volksgenossen, wie das Beispiel der rumänischen Verfassung 
(a. 84) zeigt, geradezu ausschliesst. 
In dem eben entwickelten Sinne, also im Gegensatze zu anderen 
Wahlen sind die Wahlen des neuen Monarchen im Erbreiche und 
im Wablreiche einander gleich ; hier wie dort bestimmen die Wähler das 
  
1) Das Folgende gilt wesentlich für die Wahl von Oberhäuptern herrschafts- 
fähiger Körperschaften überhaupt. 
2) „Ganz zu abstrahiren ist aber von der Idee, dass die Wähler die ursprüng- 
lichen Souveräne seien.“ ZACHARIAE, Deutsches Ytaats- und Bundesrecht I. S. :9. 
TrıxpEL, Intorregnun. 8
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        — 14 — 
Subjekt, das in die dem Staate innewohnende Rechtsmacht als derer 
persönlicher Träger einrüicken soll. Aber doch sind sie wieder unter siel 
ihrem Charakter nach verschieden. In der Wahlmonarchie nämlich is! 
durch die Verfassung als Thronfolgeordnung ein für alle Male be- 
stimmt, dass auf den weggefallenen Monarchen nach einem monarchen- 
losen Zwischenraum ein neuer Monarch folgen solle, dessen Bezeich- 
nung durch bestimmte Staatsorgane in bestimmter Weise zu erfolgen 
habe. Wenn die verfassungsmässigen Wähler zur Wahl des Herrscher: 
schreiten, so erfüllen sie lediglich eine vom Gesetz ihnen vorgeschrie- 
bene Pflicht; die Wahl ist hier allein Anwendung bestehenden Rechts, 
reiner Gesetzesvollzug. Die Besetzung des erledigten Thrones in der 
Erbmonarchie ist aber mehr als Vollzugsakt; die Wahl erzeugt hier eine 
die bisherige ersetzende neue Thronfolgeordnung, sie erzeugt neues 
objektives Recht, eine neue Verfassungsbestimmung: sie ist Akt 
der Gesetzgebung. Denn die Thronfolgeordnung ist objektives 
Recht des Staates, und auch eine nur für einen konkreten Fall er- 
gehende Bestimmung über ihre Aenderung ist Verfassungsänderung.') 
Das kann gar nicht angezweifelt werden für die Fälle, wo es sich um 
die Regelung der Thronfolge bei drohendem Erlöschen der Dynastie, 
wenn also noch ein Monarch vorhanden ist, handelt; die Verfassungen, 
die dafür Anordnungen getroffen haben, verlangen durchweg aus- 
drücklich „Vorsorge für die Regierungsnachfolge durch grund- 
gesetzliche Bestimmung“‘.2) Schon hieraus folgt mit Nothwendig- 
keit, dass die Wiederbesetzung des erledigten Thrones, die ja auch 
nichts anderes als Vorsorge für die Regierungsnachfolge bedeutet, 
ebenfalls im Wege grundgesetzlicher Regelung vor sich gehen muss. 
Nun kann freilich diese Gesetzgebung nicht in derselben Form er- 
folgen wie bei Lebzeiten des letzten Monarchen; denn der eine und 
zwar der vornehmste unter normalen Verhältnissen bei der Gesetz- 
gebung thätige Willensfaktor, der Wille des Monarchen, ist nicht mehr 
vorhanden. Eben deshalb sprechen sich die Verfassungen, die unsere 
Frage berücksichtigen, besonders genau über die Form der Gesetz- 
gebung in diesem Falle aus; weil das hier zu erlassende Gesetz ein 
besonders wichtiges ist, und weil es unter ganz eigenartigen Umständen 
ergeht, gelten für seine Erzeugung auch eigenartige Normen, wie ja fast 
überall für Verfassungsänderungen überhaupt besondere Vorschriften 
existiren. Da nun der provisorischen Regierung ein massgeben- 
  
1) Vgl. LAsanp 1. S.513. Das ist freilich ein sehr bestrittener Punkt; auf 
die Streitfrage näher einzugehen, ist aber bier nicht der Platz. 
2) S. oben S. 81, Note 2.
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        — 115 — 
der Einfluss auf die Wiederbesetzung des Thrones in konstitutionellen 
Monarchien mit gutem Grunde versagt wird, so setzen allerdings die 
Verfassungen das Volk oder dessen Repräsentativkörper zum einzigen 
Gesetzgebungsfaktor. Darum geschieht, äusserlich betrachtet, die Be- 
stimmung des neuen Monarchen allein durch die Wahl des Volkes 
oder der Volksvertretung. Sie ist aber mehr als Wahl; sie ist die 
Anordnung eines neuen Rechtssatzes und der Befehl an die Unter- 
thanen ihm zu gehorsamen. Und zwar besteht der Rechtssatz darin, 
dass eine bestimmte Person und eventuell deren Descendenz für fähig 
erklärt wird, den Thron des Staates inne zu haben. Nicht wird schon 
dem „Gewählten“ das Recht verliehen, Träger der Staatsgewalt 
zu sein, denn bevor er nicht eine Erklärung über die Annahme der 
Berufung abgegeben hat, wird er nicht Monarch; die „Wahl“ ver- 
leiht ihm nur die Fähigkeit, durch eine Willenserklärung das 
Monarchenrecht zu erwerben. Die neue Thronfolgeordnung unter- 
scheidet sich also und zwar naturgemäss, da sie im Interregnum erlassen 
wird, von der alten durch eine eigenthümliche Bestimmung über den 
Erwerb der Krone. Nach dem früheren Rechte wurde der Thron 
in jedem Falle ipso jure mit dem Wegfalle des bisherigen Inhabers 
vom Nachfolger erworben; hier erwirbt der erste Thronfolgefähige 
die Krone durch eine freie Willenserklärung. Nimmt der Berufene 
die Wahl nicht an, so ist das nicht Verzicht auf den Thron — denn 
dieser ist noch nicht erworben. Wenn sich die Wahl auf die De- 
seendenz des Gewählten erstreckt, so wird dann weiterhin, sei es zu- 
folge besonderer Festsetzung im neuen Thronfolgegesetze, sei es, 
wenn dieses darliber schweigt, zufolge allgemeiner in der Verfassung 
begründeter Bestimmung, dass nämlich die Krone alle Zeit erblich 
sein solle, der Erwerb des Monarchenrechts durch alle später zum 
Zuge kommenden wieder ipso jure mit dem Verluste der Krone durch 
den Vorgänger erfolgen. Es ist aber auch möglich, dass die neue 
Thronfolgeordnung den Gewählten allein beruft und die weitere An- 
ordnung trifft, dass alle künftigen Monarchen durch eine neue Wahl 
berufen werden sollen. Das bedeutet dann eine zweite Verfassungs- 
änderung; es verwandelt sich die Erbmonarchie verfassungsmässig 
durch das Mittel des Interregnums in eine Wahlmonarchie. 
IV. Aus dem Gesagten ergiebt sich nun mit Nothwendigkeit, 
wie die Frage nach der Art der Neubesetzung des Throns beim Inter- 
regnum in denjenigen Erbmonarchien zu entscheiden ist, die hier- 
für keine gesetzliche Bestimmung getroffen haben. Die Theorie hat 
für diesen Fall gewöhnlich behauptet, dass der neue Monarch aus 
g%
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        — 116 — 
einer Wahl des Volkes oder der Volksvertretung hervorgehen müsse.) 
Dieser Satz ist zwar nicht, wie sich ein älterer Schriftsteller aus- 
drückt?), die „alleralbernste Schmeichelei‘‘ dem grossen Haufen 
gegenüber, er ist aber doch in seiner Allgemeinheit nicht richtig. Am 
unrichtigsten ist er jedenfalls dann, wenn man ihn, wie häufig ge- 
schehen, so verstanden wissen will, als ob das Volk ein Recht 
auf die Wahl des neuen Fürsten habe; das Volk als solches ist 
kein Subjekt, dem ein Recht zustehen könnte. Aber auch ab- 
gesehen davon erfolgt die Bestimmung des neuen Staatshaupts hier 
wie im Interregnum der oben genannten Erbmonarchien und wie 
überall beim Vorhandensein des Monarchen, wenn die Dynastie aus- 
zusterben droht, durch ein Gesetz.?) Wenn nun allerdings, wie in 
der konstitutionellen Monarchie, das Volk durch das Mittel eines Re- 
präsentativkörpers an der Gesetzgebung neben dem Monarchen be- 
theiligt ist, da wird der Volksvertretung der Erlass des Thronfolge- 
gesetzes hier, wo kein Monarch vorhanden ist, allein zustehen; denn 
man wird nach Analogie der oben angeführten Verfassungsbestim- 
mungen der provisorischen Regierung auch hier eine entscheidende Mit- 
wirkung bei der Thronbesetzung mit Rücksicht daraufversagen müssen, 
dass diese letztere eine Verfassungsänderung enthält und eine solche 
der Willkür eines Vikars nicht überlassen bleiben darf, — nur das 
Recht und die Pflicht, den Monarchen vorzuschlagen, also das Thron- 
folgegesetz einzubringen, wird man der provisorischen Regierung zu- 
erkennen müssen. Auch hier müssen, soweit nicht das Fehlen des 
Monarchen Modifikationen bedingt, bei der Wahl die besonderen gesetz- 
lichen Bestimmungen beobachtet werden, die für Verfassungsände- 
rungen erlassen sind. Nach alledem also erscheint äusserlich betrachtet 
die Bestimmung des neuen Fürsten im Interregnum der konstitutio- 
nellen Monarchie als Wahl des Volkes. Wo aber, wie in der ab- 
soluten Monarchie, eine Mitwirkung des Volkes in irgend welcher 
Organisation bei der Staatswillensbildung unbekannt ist, da kann, 
wenn es richtig ist, dass der neue Monarch durch das Gesetz be- 
rufen wird, von einer Wahl des Herrschers durch das Volk über- 
  
1) So v. Dresca, Abhandlungen über Gegenstände des öffentlichen Rechtes 
S. 226f.; KLüser, Oeffentliches Recht des teutschen Bundes, § 247 zu Noteg; 
Weıss, System des teutschen Staatsrechts § 247; ZoeprL, Grundsätze des gemeinen 
deutschen Staatsrechts I. § 260; v. Rönne, Staatsrecht der preussischen Monarchie 
1.8.169f., Scauzze, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts I. § 105 und Preussisches 
Staatsrecht 1. § 61. 
2) Scumauz, Teutsches Staatsrecht § 279 in der Note. 
3) Richtig GroTErEnD, Das deutsche Staatsrecht der Gegenwart S. 373.
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        — 117 — 
haupt nicht die Rede sein. Man wird konsequenter Weise sagen 
müssen, dass dann allein die provisorische Regierung ein Gesetz 
wegen der Thronfolge erlassen kann. Freilich ist das gerade einer 
der Punkte, wo es leicht möglich ist, dass die Thatsachen am Rechte 
vorübergehen, möglicher Weise das Recht durch ihre Uebermacht ver- 
ändern können. 
V. Nieht schon die Bestimmung des neuen Trägers der Staats- 
gewalt, sondern erst dessen Erklärung, er wolle Träger der Staats- 
gewalt werden, erst die Annahme der Wahl seitens des Gewählten 
bringt das Interregnum zu Ende, es müsste denn dieses Ende durch be- 
sondere Norm an einen anderen Zeitpunkt geknüpft sein, wie z. B. im 
alten deutschen Reiche an die Beschwörung der Wahlkapitulation. 
Eine Rückdatirung des Thronerwerbs findet in keinem Falle statt; 
sie wäre eine unzulässige und überflüssige Fiktion. Die Annahme 
der Wahl ist nicht Annahme einer Vertragsofferte, Wahl und An- 
nahme der Wahl bilden keinen Vertrag;!) beide sind einseitige, wenn 
auch zu einander in Beziehung stehende Akte. 
VI. Mit der Beendigung des Interregnums setzt sich das staat- 
liche Leben der Verfassung entsprechend in derselben Weise fort 
wie es vor dem Interregnum geschah. Es folgt dies aus dem Satze, 
dass das Interregnum den Staat und seine Verfassung unberührt 
lässt, aus der Dauer der Einheit der Staatspersönlichkeit. Das gilt 
insbesondere von den Bestimnungen über die Rechtsstellung des 
Monarchen, deren Anwendungsgebiet sich durch das Ende des Inter- 
regnums erneut. Eine Aenderung solcher Rechtsnormen durch Verein- 
barung zwischen den Wählern und dem Thronkandidaten ist aus- 
geschlossen, sie kann aber natürlich im Wege der Gesetzgebung vor 
und nach der Annahme der Berufung geschehen. 
Die Frage, ob der neue Monarch an die Regierungshandlungen 
der provisorischen Regierung gebunden sei, ist vom Standpunkte der 
hier vertretenen Auffassung vom Staate und von der Rechtsstellung 
des Monarchen, wie von der Natur des Interregnums ebenso zu be- 
jahen wie die viel umstrittene Frage nach dem Gebundensein des 
Thronfolgers an die Handlungen des Vorherrschers oder des soge- 
nannten Zwischenherrschers. ?) 
  
1) Das scheint die Auffassung JELLINERS zu sein; System $. 198 f. 
2) v. GERBER, Grundzüge S. 98; G. Meyer, Staatsrecht S. 18.
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        Druck von J. B. Hirschfeld in Leipzig.
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        Derlag von €. £. Hirfdhfeld in Leipzig. 
  
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1892. Preis .A 2.80. 
  
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1891. Preis .A 3.60. 
  
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Dr. Heinhard Frank, 
Profeffor der Rechte in Gießen, 
1891. Preis A —.80. 
m 
  
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1892. Preis A 3.—. 
  
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Son Dr. P. Rloeppel. 
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Das Deutiche Irheberredit 
an literarifchen, Kinftlerifchen und photographifhen Werken. 
Die Reichsgefebe 
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dramatifchen IDerfen, Werken der bildenden Künfte fowie über den Schutz der 
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