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        <title>Das Interregnum.</title>
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            <forname>Heinrich</forname>
            <surname>Triepel</surname>
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        </author>
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            <idno>triepel_interregnum_1892</idno>
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        DAS  INTERREGNUM.

EINE  STAATSRECHTLICHE  UNTERSUCHUNG
VON

Dr.  HEINRICH  TRIEPEL.

 

 

LEIPZIG
VERLAG  VON  C.L.  HIRSCHFELD.
1892.
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        Alle  Rechte  vorbehalten.
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        I  I  I
&amp;gt;  m  m

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&amp;gt;  Dt  &amp;gt;

g9.
810.
s1.
$12.
813.
$14.
$15.

Inhaltsübersicht.

Einleitung.

.  Begriff  des  Interregnums
.  Fälle  des  Interregnums  .  .
.  Vebersicht  des  Folgenden  .

I.  Geschichtliches.

.  Die  Interregna  im  ehemaligen  deutschen  Reiche.  Entwicklung  .
.  Fortsetzung.  Das  Reichsvikariat  seit  der  goldenen  Bulle  .  ..
.  Fortsetzung.  Wesen  des  Interregnums  und  Inhalt  des  Reichsvikariatsrechts

  .  .  .  .  oo.

.  Die  französischen  Interregna  von  1316  und  1328.  und  das  spanische

8  8.

Zwischenreich  1885/86  .
Zusätze  .  .

II.  Dogmatisches.
Die  Frage.  a
Aeltere  Meinungen  .

Der  Gewaltenträger  im  Zwischenreiche
Staat  und  Staatsgewalt  im  Interregnum

‘Die  provisorische  Regierung

Das  Interregnum  und  die  Staatenverbindung.
Die  Beendigung  des  Interregnums  .

Seite

14

16
30

33

49
50
63
69
82
88
110
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        Berichtigungen.

Auf  S.  48,  2.7  v.  o.  anstatt  26.  August  bis  7.  September
lies  26.  August/7i.  September.
Auf  S.  73,  2.6  v.  u.  anstatt  in  den  oben  lies  an  den  oben.
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        EINLEITUNG.

$  1.
Begriff  des  Interregnums.

Die  Wissenschaft  des  allgemeinen  Staatsrechts  betrachtet  den  Staat
in  allen  Phasen  seiner  Entwicklung.  Sie  findet  ihre  Hauptaufgabe
in  der  Erforschung  der  Rechtsgrundsätze  des  bestehenden  Staates,
sie  untersucht  den  Staat,  wie  er  ist,  wie  seine  Herrschaft  organisirt
ist  und  ausgeübt  wird.  Sie  behandelt  dabei  den  Staat,  wenn  auch
mit  steter  Rücksicht  auf  seine  Entstehung  und  seine  Fortbildungsfähigkeit,
  im  Wesentlichen  doch  als  den  vorhandenen,  den  ruhenden  Körper.
Dabei  bleibt  sie  aber  nicht  stehen.  Sie  nimmt  zum  Gegenstande  ihrer
Arbeit  auch  die  Beantwortung  der  schwierigen  Fragen  nach  dem
Werden  und  Vergehen  der  Staaten;  sie  betrachtet  den  Staat  vor  und
bei  seiner  Geburt  und  beobachtet  ihn  in  den  Augenblicken  seines
Endes  —  sie  findet  für  Staatengründung  und  Staatenuntergang  die
oft  verborgenen  Sätze  festen  Rechts.  So  behandelt  sie  die  Staatskörper
  nicht  nur  in  ihrer  Ruhe,  sondern  auch  in  ihrer  Bewegung.
Dieser  Weg  führt  aber  die  Wissenschaft  nothwendig  zum  Angriff  einer
dritten  Aufgabe.  Sie  hat  auch  die  stetigen  Regeln  des  Rechts  für
das  Leben  des  Staates:  in  denjenigen  Perioden  zu  entwickeln,  in
denen  er  zwischen  Sein  und  Vergehen  schwankt,  in  denen  das  regelmässige
  Zusammenwirken  der  Kräfte  dieses  Organismus  stockt,  oder
in  denen  erhaltende  und  zerstörende  Mächte  um  den  Sieg  über  ihn
kämpfen.  Denn  unfähig  oder  unwürdig  rechtswissenschaftlicher  Behandlung
  ist  der  Staat  in  keiner  Epoche  seines  Lebens;  er  duldet
sie,  ja  er  fordert  sie  auch  dann,  wenn  in  ihm  der  wilde  Streit  der
Parteien  um  die  Krone  tobt,  wenn  der  Feind  sein  Gebiet  siegreich
mit  Krieg  überzieht,  wenn  die  finsteren  Gewalten  der  Revolution
umsturzlüstern  an  seinen  festesten  Säulen  rütteln.  So  versucht  sich  die

Staatsrechtswissenschaft  auch  an  den  Krisen,  denen  der  Staat,  wie
TRIEPEL,  Interregnum.  1
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        -ı  —

jeder  Organismus,  ausgesetzt  ist,  —  oft  in  schwieriger  und  entsagungsvoller
  Arbeit,  weil  es  niemals  leicht  ist,  in  äusserer  Unordnung  die
innere  Ordnung  des  Rechts  zu  finden,  und  weil  sich  nirgends  so  wie  hier
Thatsachen  und  Normen,  Macht  und  Recht  im  Widerspruche  befinden.

Staatliche  Krisen  giebt  es  in  grosser  Anzahl,  verschieden  an
Richtung.  und  Bedeutung.  Nicht  alle  sind  sie  unmittelbar  von
Einfluss  auf  das  Recht  des  Staates  und  seine  Ordnung.  Viele  berühren
  zunächst  lediglich  das  politische  oder  wirthschaftliche  Leben
des  im  Staate  geeinten  Volkes  —  ihre  Würdigung  haben  diese  dann
hauptsächlich  in  den  Wissenschaften  der  Geschichte  und  der  politischen
  Oekonomie  zu  finden.  Viele  dagegen  schneiden  so  tief  auch
in  das  Rechtsleben  des  Staates  ein,  dass  sie  neben  anderer  vornehmlich
  die  rechtswissenschaftliche  Betrachtung  herausfordern.

Unter  den  kritischen  Zeiten  des  Staates  ist,  als  der  kritischsten
eine,  von  hervorragendem  Interesse  für  das  Staatsrecht  die  Zeit  des
Interregnums.  Ihr  sei  die  folgende  Studie  gewidmet.

Nothwendig  ist  es  vor  Allem,  zu  erklären,  was  unter  Interregnum
zu  verstehen  sei;  denn  nicht  immer  und  überall  hat  dieser  Ausdruck
zur  Bezeichnung  ein  und  desselben  Thatbestandes  gedient.  Dem  Wortsinne
  nach  bedeutet  er  eine  —  unregelmässige  —  Regierung  zwischen
zwei  —  regelmässigen  —  Regierungen.!)  In  dieser  Anwendung  entstammt
  der  Name  dem  Rechtskreise  des  alten  römischen  Königthums
und  kennzeichnete  dort  die  Zeit  zwischen  dem  Tode  des  einen  und
‚dem  Regierungsantritte  des  anderen  Königs.  Er  fand  dann  im  Staatsrechte
  der  römischen  Republik  Verwerthung  und  wurde  schliesslich
typisch  für  die  Zwischenregierungen  im  deutschen  Wahlreiche  der
mittelalterlichen  und  neueren  Geschichte,  wie  überhaupt  in  allen
Wahlreichen.  In  neuerer  Zeit  hat  man  der  Bezeichnung  Interregnum
ein  grösseres  Anwendungsgebiet  geschaffen  und  zwar  zum  Theil  mit,
zum  Theil  ohne  Recht.  Mit  gutem  Grunde  gebraucht  man  sie  ausser
für  die  Zwischenreiche  in  der  Wahlmonarchie  für  eine  Reihe  anderer
Perioden  des  staatlichen  Lebens,  die  mit  jenen  gemeinsame  charakteristische
  Merkmale  haben;  für  alle  diese,  und  zwar  noch  mehr,  als
bisher  geschehen,  den  Begriff  des  Interregnums  zu  verwerthen,  wird
eine  Hauptaufgabe  gerade  dieser  Arbeit  sein.  Es  lässt  sich  ferner
nichts  dagegen  einwenden,  dass  man  den  Ausdruck  Interregnum,
der  sich  ursprünglich  nur  auf  den  Staat  bezog,  in  übertragener  Bedeutung,
  ohne  aus  der  gleichmässigen  Bezeichnung  rechtliche  Fol- 



1)  BoıssorLin  in  Blocks  Dictionnaire  general  de  la  Politique  DI,  p.  113:  „l’interregne
  est  l’intervalle  d’un  regne  &amp;amp;  l’autre.“
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        —  3  —

gerungen  zu  ziehen,  auf  nichtstaatliche  Thatbestände,  z.  B.  die  Verhältnisse
  einer  Stadtgemeinde  zwischen  dem  Amtsverluste  des  einen  und
dem  Amtsantritte  des  anderen  Bürgermeisters,  anwendet.  Aber  sehr
zu  Unrecht  geschah  es,  und  zu  zahlreichen  Irrthümern  musste  .es
führen,  dass  man  das  Interregnum  als  Rechtsbegriff  ohne  Rücksicht
auf  seinen  in  der  Wahlmonarchie  ruhenden  Ursprung  auf  Thatbestände
übertrug,  die  mit  der  Wurzel  des  Begriffs  gar  nichts  zu  thun  hatten,
und  ihm  so  eine  Ausdehnung  gab,  die  sich  durch  keinen  inneren
Grund  rechtfertigen  liess.  Wie  weit  das  gehen  konnte,  sieht  man
z.  B.  aus  den  Auseinandersetzungen  SCHEIDEMANTELS.!)  Dieser  nimmt
ein  Interregnum  im  Staate  dann  an,  wenn  ein  Subjekt,  das  nach
der  Staatsverfassung  ordentlicher  Weise  das  Regierungsrecht  nicht
hat,  dennoch  die  höchste  Gewalt  rechtmälsig  und  go  lange  ausübt,
bis  das  ordnungsmässige  und  in  der  Regierungsform  bestimmte  majestätische
  Subjekt  die  thätige  Regierung  ausübt  oder  fortsetzt.  Das
soll  nun  im  Wahlreiche,  aber  auch  in  allen  anderen  „einfachen  oder
zusammengesetzten  Regierungsformen®  möglich  sein;  der  römische
Diktator  und  der  Interrex  waren  nichts  anderes  als  Regenten  eines
Zwischenreichs.  Das  Interregnum  aber  entsteht  dann,  „wenn  das
durch  die  Regierungsform  bestimmte  Oberhaupt  nicht  vorhanden  oder
durch  wichtige  Revolutionen  unthätig  ist.  Insbesondere  aber  kann
das  Zwischenreich  in  der  Monarchie  auf  dreierlei  Art  entspringen:
1.  Wenn  der  Thron  völlig  erledigt  ist;  2.  wenn  ein  rechtmässiger
Thronfolger  verhindert  wird,  die  Regierung  anzutreten;  3.  der  Besitzer
  des  Thrones  kann  oder  will  aus  wichtigen  Gründen  die  Regierung
  auf  einige  Zeit  nicht  selbst  verwalten.“  Im  Anschlusse  an
SCHEIDEMANTEL  sieht  VOGEL?)  ein  Interregnum  im  allgemeinsten
Sinne  bei  jeder  Regierungsform  da,  wo  die  physische  oder  moralische
Person,  welcher  die  höchste  Gewalt  im  Staate  gesetzlich  übertragen
ist,  die  Regierung  nicht  fortführen  kann  oder  will,  so  dass  an  ihre
Stelle  einstweilen  eine  andere,  ausserordentliche  Reichsverwaltung
tritt.  Und  ZACHARIAE)  fasst  unter  dem  Begriffe  des  Interregnums  im
weiteren  Sinne  sowohl  die  Zeit  der  Regentschaft  für  den  unfähigen
oder  abwesenden  Monarchen,  als  des  Reichsvikariats  im  Wahlreiche
uud  endlich  der  Usurpation  der  Staatsgewalt  durch  einen  illegitimen
Herrscher  bis  zur  Restauration  der  legitimen  Dynastie  zusammen.  Es
leuchtet  ein,  wie  bedenklich  es  ist,  in  solcher  Weise  die  heterogensten

 

1)  Repertorium  des  Teutschen  Staats-  und  Lehnrechts  II.  (1783)  S.  528  f.
2)  In  Ersch  und  GRuBErR’s  Encyklopädie  s.  v.  Interregnum.

3)  Deutsches  Staats-  und  Bundesrecht,  I.  (3.  Aufl.  1865)  $  78.
*
        <pb n="8" />
        —  4  —

Thatbestände  unkritisch  zusammenzuwerfen.  Ueberall  hat  man  dabei
die  Prüfung  unterlassen,  ob  denn  wirklich  alle  die  staatlichen  Zustände,
  die  man  in  einem  Athem  mit  dem  Interregnum  im  Wahlreiche
nannte,  dieselben  Kriterien  wie  dieses  aufwiesen  —  die  Prüfung  hätte
vielfach  zu  einem  negativen  Resultate  führen  müssen.

In  der  That  giebt  es  aber  eine  Reihe  staatlicher  Krisen,  die
rechtlich  dem  Interregnum  der  Wahlmonarchie  nicht  nur  verwandt
oder  ähnlich,  sondern  begrifflich  gleich  sind,  die  deshalb  in  ihrer
Erscheinung  auch  dasselbe  rechtliche  Problem  bieten,  das  bei  jenem
eine  nähere  Untersuchung,  einen  Lösungsversuch  herausfordert.  Stellen
wir  nämlich  als  das  staatsrechtlich  bedeutsame  Kennzeichen  des  Interregnums
  in  der  Wahlmonarchie  zunächst  fest,  dass  in  ihm  der  persönliche,
  der  menschliche  Träger  der  Staatsgewalt  weggefallen  ist,
ohne  dass  unmittelbar  ein  anderes  Subjekt  von  gleichem  rechtlichen
Werthe  und  von  ideell  unbegrenzter  Dauer  an  seine  Stelle  gerückt
ist,  so  sehen  wir  diese  Erscheinung  ausserdem  auch  in  einer  ‚Reihe
anderer  Fälle  eintreten,  die  im  Einzelnen  sogleich  näher  aufgeführt
werden  sollen.

Den  überall  gleichen  rechtlichen  Inhalt  dieser  Erscheinung,  die
rechtliche  Form  des  staatlichen  Lebens  während  der  Dauer  jenes
Zustandes  in  allen  Fällen  seines  Auftretens  darzustellen,  das  soll  auf
den  folgenden  Blättern  versucht  werden.

S  2.
Fälle  des  Interregnums.

I.  Wir  sprechen  vom  Interregnum  im  Rechtssinne  nur  als  dem
Zustande  eines  Staates.  Es  giebt  kein  Interregnum  in  der  Gemeinde,
  nicht  im  Staatenbunde,  nicht  in  Kolonien  und  Nebenländern,
also  auch  nicht  etwa  zur  Zeit  in  Elsass-Lothringen:  denn  das  ist
unmittelbares  Reichsland,  kein  Staat.

II.  Wenn  man  die  Staaten  ihrer  Verfassung  nach  berechtigter
Weise  in  Monarchien,  Demokratien  und  Aristokratien  eintheilt,  so
nimmt  man  zum  Eintheilungsgrunde  die  Wesenheit  des  persönlichen
Trägers,  des  sogenannten  Subjekts  der  Staatsgewalt.  Man  geht  von
dem  Gedanken  aus,  dass  die  dem  Staate  als  solchem  zustehende
Willensmacht  ihrer  Idee,  wie  ihrer  Bethätigung  nach  regelmässig
an  ein  menschliches  Subjekt  geknüpft  ist,  um  als  die  dem  Staate
zur  Förderung  seiner  Zwecke  in  abstracto  gegebene  Gewalt  die
konkrete  Verwirklichung  der  Staatszwecke  erreichen  zu  können.
        <pb n="9" />
        5  —

Dieses  persönliche  Subjekt  der  Staatsgewalt  ist  in  der  Demokratie
  die  Summe  sämtlicher  freier  Volksgenossen,  in  der  Aristokratie
  ein  Bruchtheil  von  ihnen,  in  der  Monarchie  ein  einzelner
Mensch.!)

Dies  Alles  als  richtig  vorausgesetzt,  kann  von  einem  Interregnum
in  dem  Sinne,  wie  er  im  Vorigen  festgestellt  wurde,  und  wie  er  im
Verlauf  des  Folgenden  durchweg  als  gegeben  angenommen  werden
soll,  abgesehen  von  dem  unten  unter  III,  3  zu  besprechenden  Falle
und  abgesehen  von  der  höchst  unwahrscheinlichen  Möglichkeit,  dass
in  einer  Aristokratie  ein  Zwischenreich  stattfinden  werde,  ohne  dass
sie  erst  den  Weg  über  die  Monarchie  gemacht  hätte,  begrifflich  nur
in  einer  Monarchie  die  Rede  sein.  Nur  in  dieser  ist  es  im  Gegen- 



1)  Man  hat,  namentlich  in  neuerer  Zeit,  gegen  diese  Aristotelische  Dreitbeilung
  der  Verfassungsformen  lebhafte  Angriffe  gerichtet,  sei  es,  dass  man  den
Eintheilungsgrund  für  verfehlt  erachtete,  sei  es,  dass  man  die  Dreizahl  für  zu
eng  oder  andererseits  für  zu  weit  gegriffen  erklärte  (siehe  über  diese  Streitfrage
und  die  Aenderungsvorschläge  RoscHuer  in  Schmidts  Zeitschr.  für  Gesch.  VII.
S.79  ff.,  Waıtz,  Politik,  3.  108—128;  ScuuLze,  Einleitung  in  das  deutsche  Staatsrecht
  (2.  Ausg.)  S.  184  ff.  und  die  dort  Citt.)..  Trotzdem  kann  man  nicht  sagen,
dass  hierdurch  die  Dreitheilungstheorie  ernsthaft  erschüttert  wäre.  I.  Die  Schriftsteller,
  die  von  anderen,  als  juristischen,  z.  B.  ökonomischen,  kulturhistorischen
oder  diplomatischen  Gesichtspunkten  aus  neue  Eintheilungsprinzipien  zu  finden
vermeinten,  saben  sich  doch  immer  wieder  genöthigt,  innerhalb  der  von  ihnen
behaupteten  Staatsformen  auf  die  Aristotelische  Dreitheilung  zurückzukommen.  —
II.  Die  Theokratie  (Ideokratie:  s.  insbes.  BLuntscaLı,  Allgemeine  Staatslehre
(6.  Aufl.)  S.  372f.  379  ff.)  ist  keine  von  den  drei  Aristotelischen  im  Wesen  verschiedene
  Staatsform,  sondern  diejenige,  innerhalb  deren  man  als  den  Rechtsgrund
  der  Staatsgewalt  ihre  göttliche  Einsetzung  metajuristisch  annimmt;  der
theokratische  Staat  als  solcher  kann  aber  ebenso  gut  wieder  monarchisch,  wie
demokratisch  oder  aristokratisch  organisirt  sein  (Waıtz  a.  a.  0.  S.  36,  SCHULZE
2.2.0.  S.187).  Auch  die  Annahme  sogenannter  Mischformen  ist  kein  glücklicher
Gedanke,  jedenfalls  kein  Fortschritt.  Die  Mischform  ist  nichts  anderes,  als  die,
sei  es  politisch,  sei  es  rechtlich  in  besonderer  Richtung  fortgebildete  Einheitsform.
  (Gegen  die  Mischformen  s.  ZACHARIAE,  Deutsches  Staats-  und  Bundesrecht
  I.  S.  78;  Bıuntscauı,  a.a.  0.  S.373ff.  —  III.  Wer  die  Aristokratie  als
besondere  Staatsform  streichen  will,  (Waıtz,  a.a.  0.  S.  37f.  vgl.  S.125ff.,  ZacHa-BIAE,
  8.8.  0.S.  75  ff.;  ZoEPFL,  Grundsätze  des  gem.  deutschen  Staatsrechts  1.  S.  112;
v.  Hzıo,  System  des  Verfassungrechts  der  monarchischen  Staaten  Deutschlands  I.
8.338  ff.,  vgl.  auch  ScHhuLze  a.&amp;amp;.  0.  S.  187,  jedoch  wieder  Lehrbuch  des  deutschen
Staatsrechts  I.  S.  32),  verkennt  ihren  Charakter,’  indem  er  in  ihr  die  regierende
Klasse  als  Organ  des  souveränen  Volks,  nicht  aber,  wie  nothwendig,  als  Trägerin
der  Gewalt  zu  eigenem  Rechte  ansieht.  Richtig  ScHAEFFLE,  Bau  und  Leben  des
socialen  Körpers  IV.  S.  274.  —  IV.  Eine  eigenthümliche  Eintheilung  in  Monokratien
und  Pleonokratien  neuerdings  bei  GaReis,  Allg.  Staatsrecht  S.  35  ff.
        <pb n="10" />
        -  6  —

satze  zur  Demokratie  irgend  denkbar,  dass  die  Existenz  des  Staates
als  solchen  unberührt  bliebe  von  dem  Wegfalle  des  nicht  sofort  durch
ein  gleichwerthes  ersetzten  Subjektes,  welches  als  persönlicher  Träger
der  Staatsgewalt  erscheint.  Denn  in  der  Demokratie  würde  ja  ein
solches  Verschwinden  des  Inhabers  der  Staatsgewalt,  weil  dieser
identisch  ist  mit  der  gesammten  Masse  der  Staatsbürger,  zugleich,  da
kein  Staat  ohne  Volk  sein  kann,  den  Verlust  eines  nothwendigen
Substrates  des  Staates  überhaupt,  also  den  Untergang  des  Staates  bedeuten.
  !)

Es  wird  deshalb  im  Folgenden  lediglich  auf  die  allein  in  Frage
kommende  Verfassungsform  der  Einherrschaft  Rücksicht  genommen,
nur  das  Interregnum  in  der  Monarchie  zum  Gegenstande  der
Darstellung  gemacht  werden.

III.  Die  Entstehung  eines  Interregnums  ist  nun  auf  verschiedene
  Weise  möglich.

1.  Denkbar  ist  es,  dass  die  Verfassung  der  Monarchie  von  vornherein
  nieht  nur  die  Möglichkeit,  sondern  die  Nothwendigkeit
eines  Interregnums  ins  Auge  fasst,  dass  sie  die  Reihenfolge  der  persönlichen
  Inhaber  der  Staatsgewalt  bewusst  und  absichtlich  durch
einen  Zwischenraum  ohne  ein  solches  gleichwerthes  Subjekt  getrennt
sein  lassen  will.  Das  ist  stets  der  Fall  in  der  Wahlmonarchie.
So  in  den  germanischen  Wahlfürstenthümern,  so  wesentlich  im  ehemaligen
  deutschen  Reiche,  so  früher  in  denjenigen  geistlichen  Fürstenthümern,
  in  denen  Bischof  oder  Abt  durch  die  Wahl  des  Kapitels
zugleich  die  staatliche  Stellung  eines  Landesherrn  erhielten,  im  Kirchenstaate,
  im  alten  Königreiche  Polen,  theilweise  in  Schweden,  Norwegen,
Ungarn  und  den  Donaufürstenthümern.  Da  wir  heute  in  Europa
ausser  in  dem  nicht  souveränen  Bulgarien  keine  Wahlmonarchie  mehr
kennen,  so  ercheint  der  Fall  des  Interregnums  im  Wahlreiche  für
das  heutige  Recht  weniger  vom  praktischen,  als  vom  historischen
Standpunkte  aus  wichtig.  Immerhin  wird  sich  für  die  theoretische
Darstellung  ein  näheres  Eingehen  auf  die  Wahlmonarchie  als  unerlässlich
  herausstellen.

2.  Ist  das  Interregnum  nothwendig  in  der  Wahlmonarchie,  so
ist  es  möglich  in  allen  Monarchien.  Es  wird  in  all  den  Fällen
eintreten  müssen,  in  denen  der  Herrscher  wegfällt,  ohne  dass  sogleich
im  Augenblicke  dieses  Wegfalles  ein  Subjekt  vorhanden  ist,  welches

 

1)  Uebereinstimmend  Bo1sJoLIn  a.  a.  O.  Anderer  Meinung  sind  natürlich
die  Schriftsteller,  die  dem  Begriffe  des  Interregnums  die  schon  zurückgewiesene
weite  Ausdehnung  geben.  Vgl.  oben  S.  3.
        <pb n="11" />
        —  1  —

mit  rechtlicher  Nothwendigkeit  unmittelbar  und,  dem  weggefallenen
gleich,  an  dessen  Stelle  zu  treten  hätte.!)

Ein  solches  Interregnum  ist  denkbar:

a)  beim  Aussterben  eines  regierenden  Hauses  ohne  Thronerben
ausser  ihm,  d.  h.  beim  Tode  des  letzten  Sprossen  eines  Fürstengeschlechtes,
  wenn  die  Rechtsnormen  des  Staates  nicht  bestimmen,
wer  in  diesem  Falle  successionsberechtigt  ist,  oder  falls  sie  eine  solche
Person  bezeichnen,  wenn  diese  im  Augenblicke  des  Todes  des  bisherigen
  Herrschers  nicht  vorhanden  ist:  mit  anderen  Worten,  wenn
das  regierende  Haus  ohne  jeden  lebenden  oder  erwarteten  Successionsberechtigten
  ausstirbt;

b)  beim  Verzicht  des  letzten  Sprossen  eines  regierenden  Hauses
auf  die  Krone,  ohne  dass  ein  Nachfolgeberechtigter  vorhanden  ist
oder  erwartet  wird,  ebenso  beim  Verzicht  aller  lebenden  Successionsberechtigten;


ec)  ferner  dann,  wenn  der  Monarch  ohne  Hinterlassung  erbberechtigter
Descendenz,  wohl  aber  mit  Hinterlassung  einer  schwangeren
Wittwe  oder  einer  Wittwe  eines  Agnaten  stirbt,  oder  während  der
Schwangerschaft  einer  solchen  Frau,  ohne  dass  Leibeserben  vorhanden
sind,  verzichtet.  Denn  die  ungeborne  Leibesfrucht  ist  nicht  Subjekt
einer  Staatsgewalt,  weil  sie  kein  Rechtssubjekt  ist  und  für  das  Recht
nicht  als  etwas  vorhandenes  Gegenwärtiges,  sondern  höchstens  als
etwas  erwartetes  Zukünftiges  in  Frage  kommt.  Ein  Interregnum
wird  in  einem  solchen  Falle  nur  dann  nicht  eintreten,  wenn  die
Rechtsordnung  des  Staates  den  vorläufigen  oder  dauernden  Ausschluss
des  posthumus  vom  Thronerwerbe  bestimmt:  den  vorläufigen  dann,
wenn  sie  die  Vorschrift  enthält,  dass  bis  zur  Geburt  des  Embryo
und  damit  bis  zur  Entscheidung  über  sein  Leben  und  sein  Geschlecht
die  Staatsgewalt  einem  Agnaten  des  verstorbenen  oder  verzichtenden
Monarchen  zu  eigenem  Rechte  zustehe,  der  also  vorbehaltlich  der  Rechte
eines  später  zur  Welt  kommenden  thronfähigen  Kindes  den  Thron

 

1)  Dass  solche  Fälle,  wie  sofort  gezeigt  werden  soll,  auch  in  der  erblichen
Monarchie  möglich  sind,  hat  man  früher  häufig  übersehen  oder  ausdrücklich  geleugnet
oder  aber  nur  in  ganz  beschränktem  Umfange  zugeben.  Vgl.  Pözt  in  Bluntschli  und
Braters  Staatswörterbuche  VIII  s.  v.  Regentschaft:  „ein  Zwischenreich,  wie  dies  in  der
Wahlmonarchie  eintreten  kann,  wenn  der  Nachfolger  nicht  schon  bei  Lebzeiten  des
Vorgängers  bestimmt  ist,  lässt  sich  in  der  Erbmonarchie  gar  nicht  denken“.  —
VogEL,  2.2.  0.:  eskann  „in  einem  Erbreiche  ein  Interregnum  nur  höchst  selten  eintreten,
  nämlich  nur  bei  einer  Streitigkeit  über  die  Erbfolge“.  —  BoIssoLın  a.  a.  0.
behauptet,  in  einer  Erbmonarchie  gebe  es  ein  Interregnum  nur,  wenn  nach  dem
Ende  einer  Dynastie  der  Fürst  erst  nach  einem  bestimmten  Zeitraume  ersetzt  werde.
        <pb n="12" />
        8  —

besteige  und  diesen  verlassen  müsse,  sobald  ein  solches  Kind  geboren
  wird.!)

3.  Möglich  ist  ferner  ein  Interregnum  in  einem  neugegründeten
  monarchischen  Staate:  dies  dann,  wenn  die  Schöpfung
des  Staates  als  solchen  erfolgt  ist,  ohne  dass  damit  zugleich  schon
das  Subjekt  vorhanden  ist,  dem  die  Gewalt  dieses  Staates  unwiderruflich
  zu  eigenem  Rechte  gegeben  wäre.  Hier  wird  dann  allerdings
der  Ausdruck  Interregnum  in  übertragener  Bedeutung  verwandt;  er
bezeichnet  nicht  eine  unregelmässige  Regierung  als  Unterbrechung
einer  regelmässigen,  sondern  vor  einer  regelmässigen  Regierung.  Ein
Beispiel  einer  in  dieser  Art  erfolgenden  Staatsgründung  ist  der
Versuch  der  Schöpfung  eines  deutschen  Reichs  in  den  Jahren  1848
und  1849  und  zwar  während  der  Geltung  der  Reichsverfassung  und
der  Dauer  der  Reichsverwesung  des  Erzherzogs  Johann.  Zwar  ist
der  Gedanke,  dass  in  dieser  Zeit  ein  wirklicher  deutscher  Staat  vorhanden
  gewesen  sei,  sehr  wohl  Widerspruch  hervorzurufen  geeignet.
Er  steht  und  fällt  mit  dem  auch  heute  noch  bestrittenen  Satze,  dass
durch  die  Ereignisse  des  Jahres  1848  die  Verfassung  des  deutschen
Bundes  rechtlich  aufgehoben,  der  Bund  selbst  auf  einige  Zeit  zerstört
worden  sei.  Ist  dies  Letztere  aber  richtig,  so  muss  nothwendiger
Weise  in  dem  Reichsgebäude  von  1849  ein  selbständiger,  wenn  auch
in  seinen  einzelnen  Institutionen  unausgebildeter  und  mühsam  nach
Durehbildung  ringender  Staat  erkannt  werden.  Nur  bei  dieser  Annahme
  ist  die  Reichsverwesung  des  Erzherzogs  richtig  zu  verstehen;
sie  bedeutet  die  provisorische  Regierung  eines  Interregnums  in  einem
jung  erstandenen,  vor  völliger  Ausgestaltung  wieder  zu  Grunde  gegangenen
  monarchischen  Bundesstaate.?)  Unbedenklich  können  die
später  zu  entwickelnden  Sätze  über  das  Interregnum  im  Allgemeinen
—  im  Wesentlichen  auch  auf  solche  Zwischenreiche  im  Besonderen  angewandt
  werden.  Nur.  muss  hier  vor  der  Auffassung  gewarnt  werden,
als  herrsche  in  jedem  noch  in  der  Bildung  begriffenen  Staate  ein
Interregnum  im  Rechtssinne.  Das  Interregnum  ist  Zustand  eines
Staates,  die  Rechtssätze  über  das  Zwischenreich  können  nur  auf
wirkliche  Staaten  angewandt  werden.  Insbesondere  vor  der  Schöpfung
und  Wirksamkeit  einer  Verfassung  ist  der  werdende  Staat  noch  kein
Staat,  sondern  ein  Staatenembryo,  wie  man  solche  Gebilde  treffend

 

1)  Darüber  noch  unten  $  10  und  v.  KIRCHENHEIM,  die  Regentschaft  S.  65  ff.
2)  Vgl.  Bınpins,  Der  Versuch  der  Reichsgründung  durch  die  Paulskirche.
S.  16f.  63.
        <pb n="13" />
        —-9  —

genannt  hat!);  denn  kein  Staat  ohne  Verfassung.  So  begann  z.  B.
der  neugegründete  bulgarische  Staat  sein  Leben  nicht  mit  einem
Interregnum;  denn  die  für  ihn  auf  Grund  des  Berliner  Vertrags  von
russischer  Seite  ausgearbeitete  und  durch  die  Notabelnversammlung
von  T’rnovo  angenommene  Verfassung  trat  zufolge  der  Bestimmung
in  Art.  7  der  Congressakte  vom  13.  Juli  18782)  erst  mit  der  Thronbesteigung
  des  Fürsten  Alexander  in  Kraft.  Die  provisorische  Verwaltung
  Bulgariens  bis  zu  diesem  Zeitpunkte®)  ist  darum  mit  der
nachher  ausführlicher  zu  behandelnden  provisorischen  Regierung
während  eines  Interregnums  in  einem  Staate  nicht  auf  eine  Stufe
zu  stellen.  Es  ist  ferner  auch  nicht  angängig,  die  Regentschaft  des
Surlet  de  Chokier  in  Belgien  seit  dem  23.  Februar  1831  mit  der  Reichsverwesung
  des  Erzherzogs  Johann  gleichzusetzen.*)  Belgien  kann
während  jener  Zeit  keineswegs  ein  Staat,  sondern  nur  ein  seit  dem
21.  November  1830  in  Empörung  gegen  die  legitime  Herrschergewalt
begriffener  Theil  des  niederländischen  Staates  genannt  werden.
Als  Belgien  zum  selbständigen  Staatswesen  erwachsen  war,  mag
man  nun  den  Zeitpunkt  des  Eintrittes  dieses  Ereignisses  setzen,  wie
man  will,  —  jedenfalls  fiel  er  später,  als  der  Regierungsantritt  König
Leopolds5)  —,  kann  von  einem  Interregnum  nicht  mehr  die  Rede  sein.
Im  Uebrigen  mag  bei  der  folgenden  Darstellung  der  interessante  Fall
eines  Interregnums  in  einem  neugegründeten  Staate  als  ein  eigenartiger
  und  seltener  bei  Seite  bleiben.

IV.  Damit  sind  die  Möglichkeiten  erschöpft.  Es  dürfte  aber  nicht
überflüssig  sein,  für  mehrere  Thatbestände  die  Anwendung  des  Begriffes
  des  Interregnums  ausdrücklich  auszuschliessen,  vor  Allem
deshalb,  weil  die  gebräuchliche  Terminologie  gerade  hier  vielfach
irreführend  wirken  kann,  was  schon  oben  angedeutet  werden  musste.
Für  alle  die  im  Folgenden  aufzuführenden  Erscheinungen  des  staatlichen
  Lebens  gilt  der  gemeinsame  Satz,  dass  bei  ihnen  ein  vorhandener
  Monarch  lediglich  in  der  Ausübung  der  ihm  rechtlich  zustehenden
  Staatsgewalt,  sei  es  rechtlich,  sei  es  thatsächlich  oder  widerrechtlich
  behindert  ist.

 

1)  JELLINEK,  Lehre  von  den  Staatenverbindungen.  8.  271;  vgl.  HErFTER,
Europäisches,  Völkerrecht  (8.  Ausg.)  S.  44.

2)  „Aussitöt  que  le  Prince  aura  et&amp;amp;  institu6,  la  nouvelle  organisation  sera
mise  en  vigeur  et  la  Principaute  entrera  en  pleine  jouissance  de  son  autonomie.“

3)  Art.  6  u.  7  der  Congressakte.

4)  v.  KırcuenHeim,  Regentschaft  S.  1f.

5)  Anderer  Meinung,  wie  es  scheint,  JELLINEK,  8.  8.  0.  S.  267.
        <pb n="14" />
        —  10  —

1.  Keiner  näheren  Ausführung  und  keines  Beweises  bedarf  dies
für  die  bekannten  Fälle  des  Eintritts  einer  Regentschaft  wegen  Minderjährigkeit,
  Abwesenheit  oder  Krankheit  des  Staatsherrschers.'!)

2.  Eine  Reihe,  namentlich  deutscher  Verfassungen  legt  bei  dem
Antritte  der  Regierung  Seitens  des  zur  Thronsuccession  Gelangten
diesem  die  Pflicht  auf,  in  Form  des  Eides  oder  anderer  besonders
feierlicher  Versicherung  das  Versprechen  abzugeben,  nach  der  Verfassung
  und  den  Gesetzen  des  Landes  regieren  zu  wollen.?)  Es  ist
die  Frage  aufgeworfen  worden,  ob  die  Nichterfüllung  dieser  Pflicht
ein  Interregnum  zur  Folge  haben,  ob  also  der  nicht  erfüllende  Thronfolger
  vor  der  Erfüllung  nicht  Monarch  sein  würde.  Diese  Frage  ist
für  das  heutige  Staatsrecht?)  unbedingt  zu  verneinen.!)  Das  braucht
kaum  gesagt  zu  werden  in  Beziehung  auf  diejenigen  Staaten,  deren
Verfassungen  über  die  Rechtsfolgen  solcher  Unterlassung  keine  Bestimmungen
  enthalten)  oder  höchstens  aus  sich  folgern  lassen,  dass
vor  der  Abgabe  einer  solchen  feierlichen  Erklärung  die  Unterthanen
zu  einer  feierlichen  Huldigung  nicht  verpflichtet  sind®);  aber  auch
da,  wo  ausdrücklich,  wie  jetzt  in  Belgien  (VU.a.79,  Abs.  3,  vgl.  2.80),
in  Oldenburg  (VU.  a.  197,  $  3),  Coburg-Gotha  (VU.  8159),  Dänemark
(VU.a.7)  und  früher  in  Schwarzburg-Sondershausen  (Verf.  v.  1849,
$55.  al.  3,  aufgehoben  durch  Gesetz  vom  2.  Aug.  1852:  $13.)  der
Thronfolger  bis  zur  Abgabe  des  Verfassungsgelöbnisses  Regierungshandlungen
  nicht  vornehmen  darf,  kann  von  einem  Interregnum
vom  Wegfalle  des  bisherigen  Throninhabers  bis  zur  geforderten  Versicherung
  nicht  die  Rede  sein,  denn  das  würde  dem  für  die  moderne
Erbmonarchie  geltenden  Prinzip  der  Unmittelbarkeit  der  Thronfolge
durehaus  widersprechen,  „der  Regierungseid  ist  keine  Bedingung  des
Thronerwerbes.“°)  Lediglich  an  der  Ausübung  der  Staatsgewalt

.  1)  Man  hat  jedoch  auch  für  diese  Thatbestände  die  Bezeichnung  Interregnum
verwerthet:  SCHEIDENANTEL,  Repertorium  II.  S.  529;  ZacHARIAE,  I.  S.  399.

2)  Vgl.  die  Verfassungsurkunden  von  Preussen  a.  54,  Bayern  tit.  X.  $1,
Sachsen  $  138,  Württemberg  $  10,  Hessen  a.  106,  Weimar  $  67,  Oldenburg  a.  197,
Braunschweig  $4,  Meiningen  $  107,  Coburg-Gotha  a.  157  fi.,  Rudolstadt  $  47,  Sondershausen
  &amp;amp;  18,  Waldeck  $  17,  Reussä&amp;amp;.  L.  $  87,  Reussj.  L.  $  103.

3)  Ueber  ältere  Bestimmungen  s.  ZACHARIAE,  ].  S.  299  not.  4.

4)  Richtig  ZacHaRrıaE,  I.  S.  301  ff.  Die  Möglichkeit  eines  Interregnums  behauptet
  ZoEPprL,  ].  S.  746  not.  7.

5)  Siehe  für  Preussen  BoßnHaK,  Preuss.  Staatsrecht,  I.  S.  183ff.  und  die
Litteratur  bei  v.  RoEnne,  Staatsrecht  der  Preuss.  Monarcbie  (4.  Aufl.)  II.  S.  341  ff.

6)  ZACHARIAE.  1.  5.  301.

1)  Siche  hierzu  Weıss,  Hess.  Staatsrecht,  I.  S.  218;  Pözu,  Lehrbuch  des
bayr.  Verfassungsrechts,  $  144  n.  2;  ScauLze,  Deutsches  Staatsrecht  I.  $  106.
        <pb n="15" />
        —  1  —

ist  in  einem  solchen  Falle  der  Monarch  behindert,  aber  Monarch
ist  er  ipso  jure  mit  dem  Wegfalle  seines  Regierungsvorgängers  geworden.
  Das  Staatsministerium,  welches  bis  zur  Erfüllung  der  dem
Thronerben  obliegenden  ersten  Pflicht  die  Staatsgeschäfte  führt,  ist
echter  Regent  im  Namen  des  behinderten  Monarchen.  '!)

3.  Ebensowenig  wie  in  den  vorgenannten  Fällen  kann  von  einem
Interregnum  dann  gesprochen  werden,  wenn  der  zur  Thronfolge  gelangende
  Monarch  eines  Gliedstaates  durch  die  übergeordnete  Gewalt
eines  Bundesstaates  am  Regierungsantritte  verhindert  wird,  wie  in
Braunschweig  seit  dem  18.  Oktober  1884.2)  Das  sehr  interessante
braunschweiger  Gesetz,  die  provisorische  Ordnung  der  Regierungsverhältnisse
  bei  einer  Thronerledigung  betreffend,  vom  16.  Februar
1879,  hatte  in  Voraussicht  der  nachmals  wirklich  eingetretenen  „Verhinderung
  des  Thronfolgers  am  Regierungsantritte“  für  diesen  Fall
eine  provisorische  Regierung  durch  einen  ad  hoc  zu  bildenden  Regentschaftsrath
  ($  2ff)  und  weiterhin  die  Einsetzung  einer  „Regentschaft“
eines  deutschen  Prinzen  ($  6)  bestimmt.  Beide  Organe  sind  in  Wirksamkeit
  getreten,  beide  aber  bedeuteten  und  bedeuten  nichts  anderes
als  Regenten  im  Sinne  des  deutschen  Staatsrechts  für  einen  thatsächlich
  an  der  Ausübung  seines  Monarchenrechts  —  ob  zu  Recht  oder
zu  Unrecht,  ist  bekanntlich  sehr  bestritten?)  -—  gehinderten
Monarchen.

4.  Ein  Interregnum  tritt  ferner  nicht  ein  als  Folge  einer  gewaltsamen
  Thronentsetzung  des  Monarchen,  also  bei  einer  Revo-G.
  Meyer,  Deutsches  Staatsrecht,  (3.  Aufl.)  S.  225  und  die  dort  Citt.;  ScHuLze,
Preuss.  Staatsrecht,  I.  $  63,  welcher  hier  inkorrekt  von  einer  „Zwischenherrschaft“
des  Ministeriums  spricht.

1)  Nicht  streitet  hiergegen  der  Wortlaut  der  angeführten  Stelle  der  belgischen
Verfassung,  welche  Volkssouveränetätsgedanken  widerspiegelt.

2)  Richtig  Hancke,  Regentschaft  und  Stellvertretung  des  Landesherrn,  S.  21:
PETERS,  Regentschaft  und  Regierungsstellvertretung  S.  21;  Kaur  in  der  Allg.  Zeitg.
(1892)  Nr.  228.  —  v.  KıgcuenHeIm,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts  $.  195  f.  behauptet,
  dass  im  deutschen  Reiche  der  ipso  jure  =  Anfall  der  Krone  eines  Gliedstaates
  durch  besondere  Verhältnisse  ausgeschlossen  sein  könne,  wie  kürzlich  die
braunschweiger  Frage  gezeigt  habe.  Diese  Behauptung  entbehrt  aller  und  jeder
Begründung.  v.  KIRCHENHEIM  scheint  —  es  geht  aus  dem  Wortlaute  seiner  Bemerkungen
  auf  S.  196  nicht  mit  Bestimmtheit  hervor  —  in  Braunschweig  gegenwärtig
  ein  Interregnum  anzunehmen.  —  Unklar  v.  OEsrFELD,  Zur  Frage  der  Regentschaft,
  S.  26.

3)  Vgl.  Hancke,  S.  22;  Perers,  S.  21.  —  Die  reiche  Broschürenlitteratur  über
die  braunschweiger  Erbfolgefrage  ist  meist  parteipolitisch  gefärbt  und  juristisch
werthlos.  Eine  —  übrigens  sehr  anfechtbare  —  rechtliche  Deduktiongibt  W.  FRAnckeE
Die  Nachfolge  in  Braunschweig  als  Frage  des  Rechts.  Berlin  1834.
        <pb n="16" />
        _-ı  —

lution  oder  Usurpation.  Man  wäre  geneigt,  hier  ein  Interregnum  etwa
bis  zu  dem  Zeitpunkte  anzunehmen,  in  dem  der  entsetzte  Herrscher
durch  ein  neues  Subjekt  der  Staatsgewalt  ersetzt  ist.  Eine  solche
Annahme  wäre  irrig.  Entweder  nämlich  verbindet  sich  mit  der  gewaltsamen
  Absetzung  des  legitimen  Herrschers  zugleich  ein  durch
die  Macht  der  Ereignisse  hervorgerufener  Verzicht  —  dann  ist  aber
das  Interregnum  nicht  die  Folge  der  Thronentsetzung,  sondern  des
Verzichts.  Dabei  ist  jedoch  ausserdem  zu  beachten,  dass  ein  solcher
Verzicht  nur  für  den  Verzichtenden  selbst  wirksam  ist,  nicht  für  die
hinter  ihm  stehenden  Successionsberechtigten,  selbst  wenn  der  Verzicht
  des  Throninhabers  sich  ausdrücklich  auf  diese  mit  erstreckte,  es
müsste  denn  eine  solche  Ausdehnung  verfassungsgesetzlich  als  Thronfolgeänderung
  sanktionirt  werden.')  Wird  aber  von  Seiten  des  depossedirten
  Monarchen  ein  Verzicht  nicht  gegeben,  dann  wirkt  die  Revolution
  oder  Usurpation  durchaus  nicht  einen  Wegfall  des  Inhabers  der
Staatsgewalt  als  solchen.  Das  ist  rechtlich  ganz  unmöglich  und  hiesse
in  Wahrheit  Macht  vor  Recht  gehen  lassen.?)  Revolution  und  Usurpation
lassen  den  Herrscher  rechtlich  seiner  Monarchenstellung  nicht  verlustig
gehen,  sondern  verhindern  ihn  widerrechtlich  an  der  Ausübung
der  ihm  rechtlich  zustehenden  Staatsgewalt.  Man  braucht  gar  nicht
ein  Verfechter  starrer  legitimistischer  Ideen  zu  sein,  um  zu  diesem
Resultate  zu  gelangen.  Im  Gegentheile,  man  kann  sehr  wohl  zugeben,
dass  die  widerrechtliche  Verhinderung  des  Monarchen  an  der  Ausübung
  seiner  Gewalt  durch  Dauer  oder  Intensität  so  starke  Wirkung
üben  kann,  dass  schliesslich  wirklich  an  Stelle  des  früheren  Staatsgewaltsubjektes
  ein  neues  treten  mag’);  aber  es  ist  dann  eben  erst
\  1)  S.  BLUNTSCHLI,  Allg.  Staatsrecht  (6.  Aufl.)  S.  160f.;  v.  GERBER,  Grundzüge
(3.  Aufl.)  S.  99.  (&amp;amp;  32);  G.  Meyer,  Staatsrecht  (3.  Aufl.)  S.  224;  SEYDEL,  bayr.
Staatsrecht  I.  S.  409f.

2)  Vgl.  BLuntscauı,  Allg.  Staatslehre  (6.  Aufl.)  S.  335  f.

3)  Dies  scheint  mir  die  richtige  Auffassung  des  rechtlichen  Vorgangs  bei
der  sog.  Legitimation  der  illegitimen  Staatsgewalt  zu  sein.  Ohne  sich  irgendwie
einer  privatrechtlich  operirenden  Verjährungstheorie  an  die  Seite  zu  stellen  und
mit  ihr  die  Erfordernisse  privatrechtlicher  Verjährung  auch  für  die  publicistische
Legitimation  in  Anspruch  zu  nehmen,  entspringt  sie  doch  wie  jene  dem  Gedanken,
dass  die  Zeit  eine  Macht  ist,  welcher  selbst  Rechte  nicht  widerstehen  können,
eine  Macht,  welche  eine  Thatsache  zu  einem  Rechte,  ein  thatsächliches  zu  einem
Rechtsverhältnisse  machen  kann.  (Im  Wesentlichen  übereinstimmend,  wenn  auch,
wie  m.  E.  undurchführbar  und  unzulässig,  genauere  Erfordernisse  der  Legitimation,
binsichtlich  ihrer  Dauer  aufstellend,  BLuntscauı,  Allg.  Staatsrecht,  S.  20  ff.,  insbes.

S.  29.  8.189.  Vgl.  auch  GiErke  in  der  Zeitschr.  f.  die  ges.  Staatswissensch.  XXX.
8.183).  Wie  dies  die  strenge  Legitimitätstheorie  verkannt  oder  geleugnet  hat,
        <pb n="17" />
        _-  13  —

in  demselben  Momente,  in  welchem  der  neue  widerrechtliche  Zustand
zu  einem  rechtlichen  wird,  das  frühere  Subjekt  der  Staatsgewalt
beseitigt.  Dieser  Zeitpunkt  mag  mit  Genauigkeit  nicht  festzustellen
sein,  vorhanden  ist  er  aber  jedenfalls,  und  deshalb  tritt  ein  Interregnum
  rechtlich  nicht  ein.  Darum  ist  die  sogenannte  ueooßaot-Asla@
  in  Griechenland  vom  Jahre  1862  kein  Interregnum  im  Rechtssinn.
  Der  abgesetzte  König  Otto  hat  Griechenland  ohne  Abdankung
verlassen;  in  seiner  Proklamation  vom  12.j24.  Oktober  1862!)  sagt
er  ausdrücklich:  „ich  habe  mich  entschlossen,  für  jetzt  das  Land
zu  verlassen“,  und  seine  Familie  hat  nachmals  noch  bei  mehreren
Gelegenheiten  ihre  Ansprliche  auf  den  griechischen  Thron  durch  feierliche
  Proteste  (vom  12.  April  und  17.  Juni  1863)  geltend  gemacht.?)
Aus  demselben  Grunde  kann  für  Spanien  die  Zeit  zwischen  der  Entsetzung
  der  Königin  Isabella  im  Herbste  des  Jahres  1868  bis  zur
Thronbesteigung  Amadeos  am  2.  Januar  1871  ein  Interregnum  nicht
genannt  werden.  Die  Revolution,  in  deren  Gefolge  die  provisorische
Regierung  und  die  sogenannte  Regentschaft  Serranos  Spanien  beherrschten,
  hat  rechtlich  das  Monarchenthum  der  bourbonischen
Dynastie  nicht  affiziren  können.  ?)

5.  Man  hat,  nicht  gerade  geschickt,  auch  den  Fall  als  Interregnum
  oder  Zwischenherrschaft  bezeichnet,  dass  während  einesKrieges
sich  der  eine  kriegführende  Staat  in  den  Besitz  des  feindlichen  Staats- 



so  ist  man  in  neuerer  Zeit  wieder  dem  entgegengesetzten  Extreme  verfallen
(S.  bes.  ZoeprL  I.  S.556ff.,  namentlich  S.  559  und  BrockHaus,  Das  Legitimitätsprinzip
  S.  322ff.,  im  Uebrigen  die  Citate  bei  Brıe,  Die  Legitimation  einer  usurpirten
  Staatsgewalt,  I.  S.  26  ff),  indem  man  allein  den  „Besitz“  als  solchen  (besser
wohl  „die  Innehabung“)  der  Staatsgewalt  bei  der  Legitimation  für  das  Rechtserzeugende
  erklärt  hat.  Mir  scheint,  als  ob  hierbei  eine  Verwechslung  von  Gewalt
im  Staate  mit  Staatsgewalt,  von  physischer  Macht  mit  rechtlicher  Gewalt  stattfände.
  Allerdings,  wer  die  letztere  verliert,  ist  auch  nicht  mehr  Träger  der  Staatsgewalt,
  Subjekt  des  obersten  Staatswillens.  Der  Monarch  kann  das  aber  sehr
wohl  bleiben,  auch  wenn  ihm  die  Macht  entrissen  wurde,  seine  Gewalt  auszuüben.
  Die  Innehabung  der  Staatsgewalt  im  Rechtssinne  ist  eben  nicht  blos  die
rein  äusserlich  gedachte  Möglichkeit  der  Herrschaft  —  andernfalls  wäre  der  infans
auf  dem  Throne  ebenfalls  nicht  Träger  der  Staatsgewalt.  —  Man  sagt,  beiläufig
bemerkt,  besser  Legitimation  des  Inhabers  der  Staatsgewalt,  als  Legitimation
der  Staatsgewalt,  denn  diese  ist  dem  Staate  immanent,  nur  ihr  Subjekt  kann
wechseln.

1)  Staatsarchiv  III.  S.  442  ff.

2)  Vgl.  HeetzBers,  Geschichte  Griechenlands,  IV.  S.  701  ff.

3)  S.  die  Proklamation  Isabellas  vom  30.  Septbr.  1868  bei  Lauser,  Geschichte
Spaniens  von  dem  Sturze  Isabellas  bis  zur  Thronbesteigung  Alfonsos,  I.  S.  59f.,
Staatsarchiv  XV.  S.  117f.,  vgl.  auch  Staatsarchiv  XIX.  S.  131  unten.
        <pb n="18" />
        —_  14  —

gebietes  oder  eines  Theiles  desselben  gesetzt  hat.!)  Der  Zustand  des
also  occupirten  Staates  oder  Staatsgebietstheiles  unterscheidet  sich
aber  wesentlich  von  dem,  den  wir  hier  als  Interregnum  darstellen.
Denn  die  Gewalt  dieses  Staates  wird  während  einer  solchen  kriegerischen
  Occupation  allerdings  in  Rücksicht  auf  das  occupirte  Gebiet
suspendirt,  hört  aber  darum  nicht  auf,  rechtlich  demselben  Subjekte
zuzustehen,  wie  bisher,,  wenn  auch  dieses  an  der  Ausübung.  der
Staatsgewalt  zeitweilig  verhindert  ist.  Der  oceupirende  Staat  hat
in  dem  besetzten  Gebiete  Recht  und  Pflicht  provisorischer  Verwaltung
nach  Massgabe  völkerrechtlicher  Grundsätze;  aber  diese  provisorische
Verwaltung  unterscheidet  sich  grundsätzlich  von  einer  sogenannten
provisorischen  Regierung  in  einem  Interregnum.  Dabei  ist  ganz
gleichgültig,  ob  die  Occupation  eine  vorübergehende  oder  eine  langwierige
  ist,  und  ob  der  besetzende  Staat  den  Willen  hat,  das  besetzte
Gebiet  dem  seinigen  einzuverleiben  oder  nicht.  Geschieht  das  erstere
im  Friedensschlusse  oder  durch  Eroberung  ohne  solchen,  so  verliert
der  bisherige  Gewaltenträger  seine  Staatsgewalt  erst  in  dem  Augenblicke
  der  Wirksamkeit  des  Friedens  oder  der  völligen  debellatio.  :)

V.  Vielfach  ist  auch  der  Ausdruck  „Zwischenherrschaft“  für  denjenigen
  Zustand  eines  Staates  gebraucht  worden,  in  welchem  dieser
von  einem  Subjekte  beherrscht  wird,  das  sich  unter  ausdrücklicher
oder  stillschweigender  Anerkennung  der  legitimen  Dynastie  infolge
kriegerischer  Eroberung  in  den  „Besitz‘‘  der  Staatsgewalt  gesetzt
hat,  dann  aber  durch  den  früheren  Herrscher  wieder  verdrängt  wird.?)
Es  ist  einleuchtend,  dass  auch  hier  von  einem  Interregnum  in  dem
von  uns  aufgestellten  Sinne  nicht  die  Rede  sein  kann.  Hier  ist  der
sogenannte  Zwischenherrscher  wirklicher  Inhaber  der  Staatsgewalt,
nicht  mangelt  es  in  der  Zeit  seiner  Herrschaft  an  einem  solchen.
Wenn  man  trotzdem  hier  von  Zwischenherrschaft  spricht,  so  denkt
man  rein  äusserlich  an  die  Unterbrechung  der  Herrschaftsinnehabung
seitens  ein  und  derselben  Dynastie.

8  3.
Uebersicht  des  Folgenden.
Der  Versuch  einer  Darstellung  der  Lehre  vom  Interregnum  soll
in  einen  historischen  und  in  einen  dogmatischen  Theil  zerfallen.  In

1)  S.  z.  B.  Herrter,  Europäisches  Völkerrecht  (8.  Ausg.).  S.  402.

2)  Richtig  v.  RoEnne,  Staatsrecht  der  Preuss.  Monarchie  (4.  Aufl.)  I.  S.  179;
E.  Lönine,  Die  Verwaltung  des  Generalgouvernements  im  Elsass.  S.  26fl.

3)  Vgl.  beispielsweise  ZoEprL,  I.  S.  564ff.  —  ZacHARIAE,  I.  S.398  ff.
        <pb n="19" />
        —-  5  —

dem  ersten  werden  mehrere  der  Geschichte  angehörige  Zwischenreiche
einer  Untersuchung  unterzogen,  insbesondere  wird  dem  Interregnum
des  ehemaligen  deutschen  Reiches  vom  juristischen  Standpunkte  aus
eine  eingehende  Betrachtung  gewidmet  werden.  Dass  diese  geschichtlichen
  Ausführungen  in  doppelter  Beziehung,  sowohl  hinsichtlich
der  Zahl  der  zu  benutzenden  Interregna,  als  auch  insofern  als  diese
lediglich  nach  rechtlichen  Gesichtspunkten  beurtheilt  werden  sollen,
sich  angemessene  Beschränkung  auferlegen,  wird  keiner  Rechtfertigung
bedürfen.

Der  zweite  Theil  soll  das  Interregnum  im  Lichte  des  modernen
allgemeinen  Staatsrechts  zu  betrachten  versuchen.
        <pb n="20" />
        I.  Geschichtliches.

$  4.
Die  Interregna  im  ehemaligen  deutschen  Reiche.  Entwicklung.

I.!)  Die  Verfassungsform  des  deutschen  Reichs  zu  der  Zeit,  da
es  als  solches  zum  ersten  Male  zu  leben  beginnt,  nämlich  nach  dem
Vertrage  zn  Verdun?),  ist  die  einer  Erbmonarchie:  der  Erbberechtigte
tritt  zeitlich  und  rechtlich  unmittelbar  an  die  Stelle  des  weggefallenen
Herrschers.  Es  ist  uns  deshalb  bis  zum  Aussterben  des  karolingischen
Königsstammes  im  Jahre  911  von  keinem  Interregnum  überliefert.
Zweifelhaft  kann  das  höchstens  für  das  Jahr  887  sein,  in  dem  Karl
der  Dicke  Krone  und  Leben  verlor;  aber  es  ist  weder  sicher  bekannt,
ob  der  König  abgesetzt  wurde  oder  dem  Drucke  der  Verhältnisse
weichend  auf  die  Krone  verzichtete,  oder  ob  nur  eine  intensive  Revolution
  gegen  seine  Herrschaft  stritt,  deren  Ende  nicht  durch  die
Empörung,  sondern  durch  des  Königs  Tod  herbeigeführt  wurde,  noch
auch  sind  uns  genaue  Nachrichten  über  die  Art  des  Regierungsantrittes
  König  Arnulphs  überliefert.

Tritt  uns  der  Charakter  der  Erblichkeit  der  Krone  noch  in  aller
Strenge  bei  der  Theilung  entgegen,  welche  nach  der  grossen  Theilung
  des  Reichs  unter  die  Söhne  des  frommen  Ludwig  abermals  von

 

1)  Zum  Folgenden  vgl.  insbesondere  Waıtz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte,
VI.  S.  120  ff.,  SchRöDER,  Deutsche  Rechtsgeschichte,  S.  110  f.,  454f.  und  die  „immer
noch  brauchbare“  Abhandlung  Srrusens  in  seinen  Nebenstunden,  IV.  (1753).
S.  115—140,  ferner  PuıLıprs,  Ueber  Erb-  und  Wahlrecht,  MAURENBRECHER,  Geschichte
  der  deutschen  Königswahlen.

2)  Von  da  an  erst  und  nicht  von  einem  späteren  Zeitpunkte  an,  als  damals,
kann  von  einem  deutschen  Staate  gesprochen  werden.  Uebereinstimmend  Waıtz
2.2.0.  IV.  S.594.,  desselben  Abhandlung,  „Ueber  die  Gründung  des  deutschen
Reiches  durch  den  Vertrag  zu  Verdun“;  GIEsSEBRECHT,  Deutsche  Kaiserzeit,  1.
S.  137f.;  ScHuLzE,  Deutsches  Staatsrecht,  I.  S.  49,  Scuröner,  Deutsche  Rechtsgeschichte
  S.  101.  372  u.  A.  Abweichende  Ansichten  bei  Waıtz,  a.2.0.0.
        <pb n="21" />
        Ludwigs  des  Deutschen  Söhnen  im  Jahre  876  vorgenommen  wurde!),
so  finden  sich  doch  andererseits  schon  in  dieser  Zeit  Ansätze  zum
Wahlkönigthum,  wie  denn  dieses  überhaupt  nicht  plötzlich  die  bisherige
Thronfolgeordnung  verdrängte,  sondern,  einen  urgermanischen  2)  Gedanken
  verkörpernd,  allmählich  sich  Geltung  verschaffte.  Hatte  die
Merowingerzeit  das  Erbprinzip  in  strengstem  Masse  zur  Durchführung
gebracht,  so  hatte  sich  doch  schon  seit  der  Wahl  Pipins  die  germanische
  Auffassung  wieder  Bahn  gebrochen,  dass  auch  der  geborene
König  einer  Wahl  oder  wenigstens  einer  Anerkennung  durch  das
Volk  oder  die  Grossen  des  Reiches  bedürfe.  Dies  ist  die  Auffassung
während  der  ganzen  Karolingerzeit,  wie  sich  durch  zahllose  Citate
genugsam  belegen  liesse.  Kann  man  hierauf  einen  nicht  allzu  gewagten
  Schluss  ziehen  aus  der  schwankenden  Terminologie  für  die
Thronbesteigung  bei  den  älteren  Annalisten?),  so  tritt  das  auch  mit
Klarheit  da  zu  Tage,  wo  von  einer  Wahl  eines  neuen  Herrschergeschlechtes
  gesprochen  wird.  Die  Berichte  über  Konrads  Wahl  im
Jahre  911  lassen  deutlich  die  Auffassung  erkennen,  dass  dies  auch
eine  materielle  Neuwahl  sei,  dass  sie  aber  ohne  das  Aussterben  des
karolingischen  Hauses  in  der  Art  nicht  nothwendig  gewesen  sein
würde:  man  möchte  hier  von  einer  Subsidiarität  des  Wahlrechts
sprechen.

Reg.  Chron.  cont.  a.  911.  (MG.  SS.  I.  p.  614):  eui  (Hludovico)
Chuonradus  .  .  regali  iam  stirpe  deficiente  in  regno
successit.

So  gehen  'nun  auch  in  den  folgenden  Jahrhunderten,  etwa  bis  zur
Mitte  des  dreizehnten,  Wahl-  und  Erbrecht  neben  einander  her;  nur  dass
in  dieser  Vereinigung  allmählich,  etwa  seit  der  Mitte  des  elften  Jahrhunderts,
  im  Gegensatze  zur  älteren  Auffassung  der  umgekehrte  Gedanke
  zum  Ausdrucke  kommt:  nicht  mehr  ist  das  Erbrecht  das  Primäre,
so  dass  die  Wahl  nur  als  Ergänzung  oder  als  Nothbehelf  eintritt,  son- 



1)  Annal.  Fuld.  III.  a.  876.  (MG.  SS.  I.  p.  390),  Reg.  Chron.  a.  876.  (MG.  SS.  1.
p.589);  vgl.  z.  B.  den  Wortlaut  eines  Theiles  der  jüngst  angeführten  Stelle:  noli
regnum  nobis  a  genitore  nostro  jure  hereditario  derelictum  more  tyrannico
invadere.

2)  Vgl.  Tac.  Germ.  c.  7:  Wahlkönigthum  mit  starker  Neigung  zum  Erbprinzip.
  Manche  sprechen  hier  von  einer  „erblichen  Wahlmonarchie“.  S.  dazu
Daun,  Könige  der  Germanen,  1.  S.  32ff;  Scauzze,  de  testamento  Genserici,  p.  2ff.;
ders.,  Erstgeburt  S.  15—47;  Grimm,  Rechtsalterthümer  S.  231;  BRunnerR,  Deutsche
Rechtsgesch.  I.  8.  122ff.

3)  Regnum  suscipit,  accipit,  in  regnum  successit  u.  a.  neben  rex  elevatur,
effieitur,  constituitur  u.  a.

TRIEPEL,  Interregnum.  2
        <pb n="22" />
        —  18  —

dern  die  Wahl  schafft  den  König,  wenn  auch  bei  der  Wahl  dem
Erbprinzip  bedeutende  Zugeständnisse  gemacht  werden  —  das  Letztere
zeigt  ein  Blick  auf  die  Reihen  der  Kaiser  aus  demselben:  sächsischen,
fränkischen,  staufischen  Hause!)  Hochbedeutsam  ist  nach  dieser
Richtung  der  Beschluss  der  sächsischen  Partei  auf  der  Tagung  zu
Forehheim  im  Jahre  1077:  ut  regia  potestas  nulli  per  hereditatem,
sicut  ante  fuit  consuetudo,  cederet,  sed  filius  regis,  etiam  si  valde
dignus  esset,  potius  per  eleetionem  spontaneam,  quam  per  successionis
lineam,  rex  proveniret;  si  vero  non  esset  dignus  regis  filius,  vel  si
nollet  eum  populus,  quem  regem  facere  vellet,  haberet  in  potestate
populus.?)

Mit  der  Mitte  des  dreizehnten  Jahrhunderts  und  mit  seinem  grossen
sogenannten  Interregnum  —  rechtlich  war  diese  Zeit  zum  geringsten
Theile  Interregnum,  sondern  wesentlich  Revolution  gegen  eine  Monarchie,
  oder  völlige  Anarchie  —  hat  das  Wahlprinzip  den  Sieg  tiber
das  Erbprinzip  davongetragen:  die  bisher  als  Ausnahme  geltende
freie  Wahl  wird  zur  Regel,  wohl  nicht  zum  Mindesten,  weil  die  aufblühenden
  Territorialgewalten  zu  stark  waren,  um  ein  einziges  Königsgeschlecht
  zu  dulden,  die  einzelne  Landeshoheit  zu  schwach,  um  auf
die  Dauer  des  Reiches  Krone  bei  sich  zu  halten.  Erst  später  bei
der  langsamen  Auflösung  der  Reichsgewalt  tritt  die  Neigung  wieder
hervor,  bei  der  Wahl  ein  bestimmtes  Haus  zu  bevorzugen,  falls  nicht
dieses  selbst  schon  durch  die  im  Interesse  der  Hausmacht  betriebene
Wahl  eines  römischen  Königs  bei  Lebzeiten  des  Kaisers  sich  gesichert
hatte.3)  An  erfolglosen  Versuchen,  die  Krone  erblich  zu  machen,  hat
es  freilich  auch  späterhin  nicht  gefehlt.*®)

I.  Wird  diese  Entwicklung  der  Wahlmonarchie,  auf  die  etwas

 

1)  MAURENBRECHER  (2.8.  O.)  unterschätzt  die  materielle  Bedeutung  der  Königswahl
  in  dieser  Zeit;  er  geht  so  weit,  Deutschland  während  der  „Kaiserzeit“  ein
wirkliches  Erbreich  zu  nennen,  und  sucht  dies  durch  eine  eingehende  Betrachtung
der  Wahlen  bis  zum  dreizehnten  Jahrhundert  zu  erweisen.  Es  ist  nun  allerdings
unbestreitbar,  dass  der  wechselvolle  Kampf  zwischen  Reichs-  und  Territorialgewalt
häufig  zu  einer  Niederlage  der  letzteren  geführt  hat,  was  bei  der  Königswahl
darin  seinen  Ausdruck  fand,  dass  die  Wähler  zur  Wahl  eines  Gliedes  der  Familie
des  bisherigen  Königs  gedrängt  wurden.  Das  bedeutet  aber  nur  einen  politischen
Druck  gegenüber  der  Ausübung  des  Wahlrechts,  nicht  dessen  Verdrängung
durch  das  Erbrecht.

2)  Bruno,  de  bello  Saxon.  91  (MG.  SS.  V.  p.  365).  Eine  eingehende  Würdigung
dieses  Ereignisses  bei  MAURENBRECHER  8.8.0.  S.  115  ff.

3)  S.  darüber  unten  S.  21.

4)  Busson,  Die  Idee  des  deutschen  Erbreichs  und  die  ersten  Habsburger.
in  den  Sitzungsberichten  der  Wiener  Akad.  Phil.-Hist.  Cl.  LXXXVIII,  S.  635  ft.
        <pb n="23" />
        —  19)  —

näher  einzugehen  die  Rücksicht  auf  das  Interregnum  gebot,  dessen
Bedeutung  mit  jenem  Fortschritt  gleichen  Schritt  hält,  in  der  Hauptsache
  nicht  angezweifelt,  so  gehört  bekanntlich  andrerseits  die  Frage
nach  der  rechtlichen  Natur  des  ehemaligen  Reichs  in  Beziehung  auf
die  Zuständigkeit  der  Reichsgewalt  zu  den  umstrittensten  der.  ganzen
älteren  Litteratur;  auch  heute  noch  sind  über  diesen  Punkt  die  Ansichten
  sehr  getheilt.  Es  ist  hier  nicht  der  Platz,  auf  diesen  Kampf
der  Meinungen  näher  einzugehen;  es  ist  aber  nothwendig,  an  dieser
Stelle  der  Abhandlung  mit  allem  Nachdrucke  die  monarchische
Form  des  Reichs  gegenüber  der  Behauptung  hervorzuheben,  dass  das
Reich  eine  Aristokratie  im  reinen  Sinne  des  Wortes  gewesen  sei.')
Wäre  das  richtig,  so  könnte  allerdings  nach  dem  oben  ($  2)  Entwiokelten
  von  einem  Interregnum  in  dem  von  uns  angenommenen
Sinne  im  Reiche  nicht  gesprochen  werden.  Jene  Behauptung  ist
aber  nicht  richtig.  Will  man  mit  ihr  nichts  sagen,  als  dass  die  Reichsverfassung
  politisch  mit  aristokratischen  Elementen  versetzt  gewesen
sei,  so  lässt  sich  nichts  dagegen  einwenden.  Aber  das  bedeutet  noch
nicht,  dass  der  Rechtscharakter  der  Verfassung  ein  aristokratischer
gewesen  ist.  ‘Eine  Verfassung  hört  darum  nicht  auf,  monarchisch  zu
sein,  weil  sie  republikanische  oder  aristokratische  Elemente  enthält,
denn  ganz  schablonenmässig  zugeschnittene  Verfassungen  finden  sich
nur  in  den  Büchern  idealer  Schwärmer,  aber  nicht  im  Leben  der  Völker.

Rechtlich  war  aber  die  Reichsgewalt  in  ihrer  Totalität  vereinigt
in  der  Person  des  Königs  und  Kaisers.  An  dieser  Thatsache  ändert
nichts,  dass  in  der  Ausübung  dieser  Gewalt  der  König  durch  die
ständische  Organisation  des  Reiches  um  so  beschränkter  wurde,  als
den  Reichsständen  selber  eine  eigene  territoriale  Staatsgewalt  erwuchs.
Aber  wenn  wir  diese  Entwicklung  selbst  bis  zu  der  Zeit  verfolgen,
in  der  an  einer  staatenstaatlichen  Struktur  des  Reichsgebäudes  nicht
mehr  gezweifelt  werden  kann,  so  hat  doch  auch  diese  Herausarbeitung
ursprünglich  untergeordneter  Reichsunterthanen  zu  Subjekten  einer
eigenen  Gewalt  nicht  bewirkt,  dass  diese  neuen  Gewalten  nicht  der
obersten,  im  König  concentrirten  Reichsgewalt  prinzipiell  rechtlich
subordinirt  gewesen  wären.  Ob  die  politischen  Verhältnisse  sich  zeitweilig
  und  schliesslich  überhaupt  in  Disharmonie  mit  dem  Rechte
setzten,  ist  eine  andere  Frage;  dass  es  geschah,  dass  sich  „reale
Macht  und  theoretisches  Recht“  in  Widerspruch  setzten,  wirkte  eben
die  Zerbröckelung  des  morschen  Reichsgebäudes.  Rechtlich  war

1)  S.  z.  B.  BLuntscati,  im  Staatswörterbuch  s.  v.  „Aristokratie“.  Ueber  ältere

Theorien  s.  Stintzıng,  Geschichte  der  deutsch.  Rechtswissensch.  Il.  8.  35  ff.
2*
        <pb n="24" />
        —-  2  —

das  Reich  auch  als  zusammengesetzter  Staat  und  trotz  aller  Decentralisation
  bis  zum  Zusammenbruche  stetsein  Staat  mit  monarchischer  Spitze.
Nicht  weil  es  an  einer  solchen  fehlte,  sondern  weil  sie  zu  schwach  geworden
  war,  um  wirken  zu  können,  fiel  das  Reich  in  Trümmer.')

III.  Wie  schon  angedeutet  wurde,  erlangte  das  Interregnum  für
Deutschland  erhöhte  Bedeutung  in  dem  Augenblicke,  in  dem  die
Wahlmonarchie  als  die  Staatsform  des  Reichs  verfassungsmässig  gesichert
  war.?2)  Sobald  es  Rechtens  war,  dass  der  deutsche  König
allein  durch  die  Wahl  der  Kurfürsten,  nicht  nach  Erbrecht  die
Krone  empfing,  war  auch  das  Interregnum  eine  verfassungsgesetzliche
  Nothwendigkeit  geworden:  zwischen  dem  Wegfalle  des  Königs
und  der  Krönung  seines  Nachfolgers  musste  der  Regel  nach  ein
Zwischenraum  ohne  König  liegen.  Es  war  sonach  eine  innere  Nothwendigkeit,
  dass  der  völlige  Ausbau  der  Wahlmonarchie  zugleich
auch  die  Gestaltung  fester  Rechtssätze  über  das  Interregnum,  über
den  zeitweiligen  Ersatz  des  weggefallenen  Herrschers,  über  die  Personen,
  die  diesen  Ersatz  zu  leisten  berechtigt  und  verpflichtet  waren,
und  über  Umfang  und  Inhalt  ihrer  Rechte  während  ihrer  Geschäftsführung
  mit  sich  brachte.  Deshalb  war  auch  das  erste  grosse  Staatsgrundgesetz,
  welches  das  Wahlprinzip  für  alle  künftigen  Zeiten  zum
Grund-  und  Eckstein  des  deutschen  Verfassungsbaues  setzte,  die
goldene  Bulle,  gleichzeitig  das  erste  Reichsgesetz,  das  für  das  Interregnum
  und  für  die  Reichsverwesung  während  der  Zeit  der  Thronerledigung
  einigermassen  erschöpfende  Vorsorge  traf.  Allein,  wie
wir  wissen,  dass  die  goldene  Bulle  das  Wahlrecht  nicht  einführte,
sondern  dessen  schon  errungenen  Sieg  über  das  Erbrecht  zur  gesetzlichen
  Gewissheit  machte,  so  dürfen  wir  auch  mit  Sicherheit  annehmen,
dass  das,  was  sie  über  Interregnum  und  Reichsvikariat  bestimmte,
nicht  einer  reinen  gesetzgeberischen  Initiative  entsprang,  vielmehr
das  Ergebniss  einer  weiter  zurückreichenden  geschichtlichen  Entwicklung
  war.  Denn  Interregna  hatte  es  ja  auch  vor  der  goldenen
Bulle  genug  gegeben,  und  die  Lücke,  die  in  jedem  einzelnen  durch
des  Königs  Tod  entstanden,  war  doch  sicherlich  in  irgend  einer  Art,
wenn  auch  unvollkommen,  ausgefüllt  worden.

 

1)  Im  Wesentlichen  gleich  Bei,  Theorie  der  Staatenverbindungen,  S.  119.  127,
und,  wenngleich  nicht  ganz  konsequent,  SchuLze,  Deutsches  Staatsrecht,  I.  S.  50  ff.
S.  auch  HazBeruin,  Handbuch  des  teutschen  Staatsrechts  I.  S.  125—155,  insbes.
S.  152  (leider  ohne  Verständniss  für  das  Wesen  des  zusammengesetzten  Staates)
und  Leıst,  Lehrbuch  des  teutschen  Staatsrechts  S.  54.  61.

2)  Zoerrr  1.  S.  167.
        <pb n="25" />
        —_-  1A  —

IV.  Freilich  sind  nicht  nur  die  Nachrichten,  die  wir  über  die
Zwischenreiche  vor  dem  Jahrhundert  der  goldenen  Bulle  haben,  in
jeder  Beziehung  dürftig,  sondern  wir  können  aus  ihnen  auch  entnehmen,
  dass  ein  gefesteter  Rechtszustand  in  der  fraglichen  Hinsicht
nicht  bestanden  hat.  Mochte  auch  wohl  die  eine  oder  andere  Persönlichkeit
  während  der  Dauer  der  Thronvakanz  die  Leitung  des
Reichs  in  die  Hand  nehmen,  politische  Macht  und  allseitige  Anerkennung
  errang  sie  sich  niemals,  wie  sehr  ihr  auch  das  Recht  zur
Seite  stand.  Darum  brachte  jedes  Interregnum  für  Frieden  und  Sicherheit
  im  Reiche  schwere  Gefahren,  und  nie  vermisste  der  Deutsche  den
Schirm  einer  starken  Reichsgewalt  mehr,  als  wenn  der  königliche
Schirmherr  den  Schauplatz  verlassen  hatte.  Immer  war  er  gezwungen,
den  besten  Schutz  in  sich  selbst  und  bei  dem  Nachbar  zu  suchen;
noch  wenige  Jahrzehnte  vor  der  goldenen  Bulle  hielten  es  viele  Reichsstände
  für  nöthig,  besondere  Schutz-  und  Schirmverträge  für  die
unruhige  kaiserlose  Zeit  abzuschliessen.!)  So  hielt  man  allgemein  das
Interregnum  für  ein  politisches  Uebel  und  suchte  diesem  nach  Möglichkeit
  abzuhelfen.  Gewiss  nicht  allein  im  Dienste  dynastischer  Interessen
geschah  es  deshalb,  wenn  schon  seit  früher  Zeit  die  deutschen  Könige,
insoweit  nicht  eine  Geltung  des  Erbprinzips  auf  längere  oder  kürzere
Zeit  die  Sorge  überflüssig  machte,  Erb-  und  Wahlprinzip  insofern
einander  näherten,  dass  sie  sich  durch  die  Wahl  eines  römischen
Königs  noch  bei  ihren  Lebzeiten  für  den  Fall  ihres  Abgangs  den  Nachfolger
  sicherten.  So  sehen  wir,  dass  Otto  I.  durch  die  im  Jahre  967
erfolgte  Wahl  seines  Sohnes  Otto  IIL.,  Konrad  II.  durch  die  Wahl
Heinrich  III.  1028,  Heinrich  III.  durch  die  seines  Sohnes  Heinrich  IV.
im  Jahre  1054  ein  Interregnum  vereiteln,  dass  Heinrich  V.  im  Jahre  1105
bei  Lebzeiten  des  Vaters  gewählt  wird,  und  dass  die  staufischen  Kaiser
sich  mehrfach  dieses  Auskunftsmittels  bedienen.  Aber  einen  römischen
König  konnte  nur  neben  sich  haben,  wer  selbst  römischer  Kaiser
war,  zwei  römische  Könige  neben  einander  gab  es  nicht’),  und  wenn
schon  dies  Erforderniss  nicht  bei  jedem  deutschen  Könige  vorhanden
war,  SO  war  es  ausserdem  nur  zu  natürlich,  dass  das  partikularistische
Interesse  der  emporsteigenden  Landeshohen  sich  oft  genug  mit  aller
Gewalt  gegen  dieses  Mittel  aufbäumte,  die  Krone  des  Reiches  Generationen
  hindurch  aufHäuptern  desselben  Geschlechtesruhen  zu  lassen.?)

 

1)  S.  z.  B.  die  Bündnisse  Reg.  Boica  V,  134.  138;  Mon.  Boica  33a.  334;
Mon.  Wittelsbac.  II,  149.  152  u.  a.

2)  ScHRöDER,  Deutsche  Rechtsgeschichte  S.  455,  Note  15,  S.  468.

3)  Lorenz,  Deutsche  Geschichte  im  13.  und  14.  Jahrhundert  8.  512f.
        <pb n="26" />
        _—  I  —

Wir  finden  deshalb  seit  der  Karolingerzeit  bis  zur  goldenen
Bulle  immer  noch  eine  ganze  Reihe  von  Zwischenreichen,  nämlich  vom
23.  Dezember  918  bis  14.  April  919,  vom  2.  Juli  bis  8.  August  936,  vom
7.  bis  24.  Dezember  983,  vom  23.  Januar  bis  6.  Juni  1002,  vom  13.  Juli
bis  8.  September  1024,  vom  23.  Mai  bis  13.  September  1125,  vom
3.  Dezember  1137  bis  13.  März  1138,  vom  15.  Februar  bis  9.  März  1152,
vom  15.  Juli  1291  bis  1.  Juli  1292,  im  Jahre  1298'),  vom  1.  Mai  1308
bis  6.  Januar  1309,  vom  24.  August  1313  bis  25.  November  1314.
Dass  dartiber,  wer  in  diesen  Zwischenreichen  zur  Reichsverwesung
  berechtigt  gewesen  sei,  nicht  von  vornherein  ein  fester  Rechtssatz
  bestanden  habe,  das  lässt  sich  nicht  nur  daraus  erkennen,  dass
auf  das  Reichsvikariat  von  den  verschiedensten  Seiten,  ja  fast  von
jedem  Personenkreise  Anspruch  erhoben  wurde,  der  in  jenen  Jahrhunderten
  eine  führende  politische  Rolle  spielte  —  von  den  Grossen
des  Reichs,  der  Geistlichkeit,  der  Kurie  —,  sondern  auch  daraus,  dass
thatsächlich  die  Reichsverwaltung  während  der  Thronvakanz  zu  verschiedenen
  Zeiten  von  sehr  verschiedenen  Personen  geführt  worden
ist.  Einmal  wird  uns  von  einer  Frau  berichtet,  die,  wenn  auch  mit
Unterstützung  männlicher  Verwandter,  die  Zügel  des  Reichsregiments
ergriffen  hat:  nach  Heinrichs  II.  Tode  nahm  sich  die  Wittwe  Kunigunde
mit  ihren  Brüdern,  dem  Bischof  Dietrich  von  Metz  und  dem  Herzog
Heinrich  von  Bayern,  unter  willigem  Gehorsam  der  Grossen  der  Regierung
  an.?)  Nach  dem  Aussterben  der  salischen  Kaiser  traten  die
bei  der  Bestattung  Heinrichs  V.  anwesenden  geistlichen  und  weltlichen
Fürsten,  vor  Allen  die  Erzbischöfe  von  Mainz  und  Köln,  der  Herzog
von  Bayern  und  der  Pfalzgraf  bei  Rhein  zusammen  und  forderten  eine
Anzahl  von  Reichsständen  in  dringendstem  Tone  zur  Wahrung  des

 

1)  Ich  wage  hier  nicht  bestimmt  ein  Interregnum  zu  behaupten.  Albrecht
wurde  noch  bei  Lebzeiten  Adolfs  von  Nassau  am  24.  Juni  1298  gewählt.  Adolf
verlor  Schlacht  und  Leben  bei  Göllheim  am  2.  Juli,  und  am  27.  Juli  fand  eine
zweite  Wahl,  am  24.  August  die  Krönung  Albrechts  statt.  Es  fragt  sich  hier
eben,  ob  die  Kurfürsten  ein  Absetzungsrecht  hatten,  und  ob  sonach  die  erste
Wahl  rechtsgiltig  war.  S.  darüber  unten  S.  31  und  Harnack,  Das  Kurfürstencollegium
  bis  zur  Mitte  des  vierzehnten  Jahrhunderts.  S,  77.  111£.

2)  Wipo  c.1(MG.  SS.  XI.  256).  -—  Die  früher  häufig  vorkommende  Behauptung,
es  habe  auch  Mathildis,  Heinrichs  V.  Wittwe,  im  Jahre  1125  zusammen  mit  Herzog
Friedrich  von  Schwaben  die  Reichsverwesung  besorgt  (vgl.  v.  ABELE,  Versuch
über  das  teutsche  Staatsrecht  während  eines  Zwischenreichs  S.  42;  v.  SARTORI,
Reichsvikariatisches  Staatsrecht  S.  II),  beruht  wohl  auf  einer  irrthümlichen  Auslegung
  der  Berichte  über  Heinrichs  Tod  und  letzten  Willen;  vgl.  Ekkehard
chron.  a.  1125  (MG.  SS.  VI.  264).  S.  auch  das  im  Text  Folgende.
        <pb n="27" />
        —-  3  —

Friedens  bei  den  ihnen  von  Gott  anvertrauten  Völkern  auf!)  —  vielleicht
  hat  man  nicht  ganz  mit  Unrecht  hierin  einen  schwachen  Versuch,
  die  Aufgabe  der  Reichsschirmherren  zu  übernehmen,  erblickt.?)
Eine  Stelle  in  Ottokars  Reimchronik  zum  Jahre  1291  (eap.  543)  scheint
dafür  zu  sprechen,  dass  man  auch  die  vier  weltlichen  Kurfürsten  zur
Reichsverwesung  für  berechtigt  hielt.)  Aus  diesem  Grunde  soll  die
Stadt  Augsburg  dem  Pfalzgrafen,  der  das  Vikariat  ausschliesslich
für  sich  in  Anspruch  nahm,  den  Gehorsam  verweigert  haben.‘)
Dass  auch  die  Päpste  lange  Zeit  hindurch,  unterstützt  durch  die
ihnen  ergebenen  Schriftsteller  5),  mit  bald  grösserem,  bald  geringerem
Erfolge  Anspruch  auf  das  Vikariat  während  des  Interregnums  in
Deutschland  erhoben,  war  eine  logische  Folgerung  ihres  anmasslichen
Satzes,  dass  der  Staat  der  Diener  der  Kirche  sei,  dass  der  Kurie  auch
in  weltlichen  Dingen  die  Superiorität  über  den  Staat,  dem  Papste
also  die  Oberhoheit  auch  über  den  deutschen  König,  das  Recht,  diesen
zu  ernennen  oder  zu  bestätigen,  zustehe,  dass  die  Reichsgewalt  in
Wahrheit  dem  Papste  gehöre  und  von  ihm  dem  Könige  widerruflich
verliehen  werde.)  Schon  seit  Innocenz  III.  finden  sich  päpstliche
Eingriffe  in  die  Gerechtsame  der  Reichsgewalt,  wenn  der  deutsche
Thron  erledigt  oder  von  einem  durch  die  Kurie  nicht  anerkannten
Könige  oder  Kaiser  besetzt  war.  Blieb  die  päpstliche  Anmassung

 

1)  Cod.  Udalr.  Nr.  225  (Jarr£,  Biblioth.  V.  396f.);  GIEsEBRECHT,  Deutsche
Kaiserzeit  1V.  8.  3f.

2)  v.  Sarrorı  a.  a.  0.  S.  II.  —  Im  Gegensatze  hierzu  behauptet  BeRNHARDI,
Lothar  von  Supplinburg  S.  21.  Note  55,  es  sei  zu  dieser  Zeit  Rechtens  gewesen,
dass  der  Erzbischof  von  Mainz  bei  Thronvakanz  die  Reichsgeschäfte  führe.  Diese
Meinung  ist  durchaus  unbegründet.  Die  von  BERNHARDI  zum  Beweise  angeführte
Stelle  aus  Epist.  Wibald.  Nr.  116  (Jarr&amp;amp;£  I)  sagt  nur,  dass  der  Erzbischof  „ex
antiquo  suae  aecclesiae  et  dignitatis  privilegio  sub  absentia  principis  custos
regni  et  procurator  dinoscitur“.  Mit  Unrecht  schliesst  BernHarDı,  dass  dieses
Recht  des  Mainzers  und  sein  Recht  zur  Ausschreibung  der  Königswahl  nur
Konsequenzen  seines  Vikariatsrechts  bei  erledigtem  Throne  sein  können,

3)  Pez,  Script.  rer.  Austr.  III.  p.  513:

Die  Fursten  hoch  und  werd,

Die  darczu  sind  auserlesen,

Daz  si  schullen  verwesen

Daz  Reich,  als  ez  ist  Herren  par,
Die  hastu  all  vir  gar

Mit  deinem  Necz  uberczogen  u.8.  w.

4)  OLENSCHLAGER,  Neue  Erläuterung  der  guldenen  Bulle.  S.  145.

5)  Vgl.  Gıierke,  Deutsches  Genossenschaftsrecht  III.  S.  532,  Note  33.

6)  S.  hierzu  GIEREE  8.2.0.  S.519ff.  und  die  ebenda  S.  509  f.  angegebene
Litteratur.  —  Harnack,  Kurfürstencollegium  S.  124ff.
        <pb n="28" />
        —-  4  —

zunächst  in  den  Schranken  nur  thatsächlicher  Einmischung,  so  kleidete
sie  sich  bereits  seit  der  Mitte  des  dreizehnten  Jahrhunderts  in  die
bestimmtere  Form  des  rechtlichen  Anspruchs.  Im  Jahre  1256  wird
dieser  zum  ersten  Male  unumwunden  ausgesprochen;  nach  König
Wilhelms  Tode  verleiht  Alexander  IV.  dem  Bischof  von  Verdun  die
Regalien  seiner  Kirche,  „regalia  hujus  modi  cum  imperium  vacat  ad
praesens,  vice  regia  auctoritate  presentium  tibi  duximus  concedenda.“!)
  Wiederholt  wird  diese  Rechtsbehauptung  insbesondere
von  Clemens  V.,  der  sich  geradezu  den  Rechtsnachfolger  des  Kaisers
im  Interregnum  nennt:

„Nos  tam  ex  superioritate,  quam  ad  imperium  non  est  dubium
nos  habere,  quam  ex  potestate,  in  qua  vacante  imperio  Imperatori
  succedimus.....‘?)

Am  Schärfsten  wird  dies  angebliche  Recht  des  römischen  Bischofs
in  dem  langjährigen  Streite  der  Kurie  mit  Ludwig  dem  Bayern,  den
sie  nicht  anerkennen  wollte,  betont3),  namentlich  von  Johann  XXII.
in  zahlreichen  Briefen  und  Prozessen  verfochten.  So  heisst  es  in  der
Dekretale  dieses  Papstes  „Si  fratrum“  in  den  Extravag.  Joann.  V.  cap.
un.  (1317):

„licet  de  jure  sit  liquidum  et  ab  olim  fuerit  inconcusse  servatum,
  quod  vacante  imperio,  sieut  et  nunc  per  obitum  quondam
Henriei  Romanorum  imperatoris  vacasse  dignoseitur,  cum  in  illo  ad
saecularem  judicem  nequeat  haberi  recursus,  ad  summum  Pontificem.....Imperii
  praedictijurisdictio,  regimen  et
dispositiodevolvuntur,  eteaipse  durante  ipsius  vacatione  Imperii
  per  se  vel  alium  sive  alios  exereuisse  noseitur  in  Imperio
memorato.'  ?)

 

ı)  Bornmer,  Reg.  Alexanders  IV.  no.  148;  vgl.  Fıckeß,  Forschungen  zur
Reichs-  und  Rechtsgeschichte  Italiens  II.  S.  458  ff.  —  Schon  Innocenz  III.  hatte
behauptet,  dass  im  Interregnum  kein  weltlicher  Richter  im  Reiche  vorhanden  sei
(cap.  10  X.  de  for.  comp.  2,  2).

2)  Vgl.  die  Bullen  vom  14.  März  1314:  c.  2  Cl.  de  sent.  et  re  jud.  2,  11;
RaynaLous,  Annal.  eccles.  a.  1314,  $  2.

3)  S.  darüber  besonders  RıEzLer,  Die  literarischen  Widersacher  der  Päpste
zur  Zeit  Ludwig  des  Baierns;  MüLtLer,  Der  Kampf  Ludwigs  des  Baiern  mit  der
römischen  Curie;  RıEzLer,  Geschichte  Baierns  ll.  S.  348  ff.

4)  Aehnlich.  die  Briefe  Jobanns  an  den  Erzbischof  von  Salzburg  vom  I8.  Mai1322
(PREGER,  Abhandl.  der  bayr.  Akad.  XVI,  2,  S.  240),  an  seinen  Legaten  Bertrand
vom  30.  November  1322  (ebenda  S.  255,  RırzLer,  Vatikanische  Akten  no.  318),  an
König  Christoph  von  Dänemark  und  an  die  Stadt  Köln  vom  Jahre  1324  (Oberbayr.
Archiv  I.  S.  56.  58),  an  Herzog  Rudolph  von  Sachsen  u.  s.  w.  vom  15.  Juli  1328
(Rıeper,  Cod.  dipl.  Brandenb.  II.  2,  54),  ferner  die  Prozesse  vom  8.  Oktober  1323
        <pb n="29" />
        Seit  der  goldenen  Bulle  hat  das  kein  Papst  mehr  gewagt,
wenigstens  nicht  ausdrücklich  !),  wenngleich  die  kurialistische  Litteratur
  zuweilen  noch  lebhaft  in  dem  angeführten  Sinne  für  die  Rechte
des  päpstlichen  Stuhles  eingetreten  ist.?)

V.  Bestimmter  wird  die  Rechtslage  des  Reichs  im  Interregnum
erst  mit  der  Ausbildung  des  Reichsvikariats  des  Pfalzgrafen  bei  Rhein
und  des  Herzogs  von  Sachsen,  das  gesetzlich  zum  ersten  Male  in
der  goldenen  Bulle  festgestellt  wurde.  Allein  nicht  erst  durch  dieses
Reichsgesetz,  wie  die  ältere  Doktrin  annahm,  sind  die  Vikariatsrechte
  der  beiden  Fürsten  geschaffen  worden,  vielmehr  reichen  ihre
Wurzeln  erheblich  weiter  zurück.?)  Fraglos  ist  das  zunächst  für  das
Recht  des  Pfalzgrafen.  Sein  Ursprung  allerdings  ist  dunkel,  und
in  den  älteren  Zeiten  ist  davon  ebenso  wenig  wie  von  dem  des
Herzogs  von  Sachsen  bekannt.?)  Aber  den  ersten  urkundlichen  Beleg
dafür  finden  wir  schon  aus  dem  Jahre  1254  in  den  Nabburger  Rechtssprüchen
  5):  die  Pfalzgrafen  Ludwig  und  Heinrich  geben  als  Vorsitzende
des  Gerichts  von  Grafen,  Herren  und  Ministerialen  des  Reichs  und
Bayerns  Rechtssätze  über  Wald-,  Ehe-  und  Burgenrecht,  eine  Ausübung
  reichsriehterlicher  Befugnisse,  die  sich  nur  dadurch  erklären
lässt,  dass  die  Pfalzgrafen  den  König  Wilhelm  nicht  anerkannten
und  für  die  Zeit  der  Thronvakanz  das  Vikariat  beanspruchten.  Deutlicher
  aber  erscheint  das  Vikariat  des  Pfalzgrafen  in  zwei  Urkunden
von  1266  und  1267.%)  Pfalzgraf  Ludwig  der  Strenge  tiberträgt  am
(RAYNALDUSs  a.  1323  8  30ff.),  vom  7.  Januar  1324  (MArTEne  et  Duranp,  Thesaur.
Anecdot.  II.  647),  vom  23.  März  1324  (ebenda  652),  vom  11.  Juli  1324  (ebenda  660),
vom  3.  April  1327  (ebenda  671),  vom  31.  März  1328  (ebenda  727),  vom  20.  April  1329
(ebenda  771),  das  Schreiben  Benedikts  XII.  an  den  Patriarchen  Bertrand  vom
13.  Juni  1339  (RıezLer  no.  2041)  u.a.ım.

1)  Hapnack,  Kurfürstencollegium  S.  158.

2)  So  z.  B.  Perrus  de  Anpto,  de  Rom.  imp.  lib.  II.  cap.  10.  Vgl.  ferner
Gieree  Ill.  S.  532,  Note  33.  Heftige  Angriffe  auf  die  päpstliche  Anmassung  des
Vikariatsrechts  bei  Occam,  Dialogus  P.  III.  Tr.  II.  lib.  I.  cap.  22;  MarsıLıvs,
Defensor  pacis  Il.  26;  LuroLp  v.  BEBENBURG,  Tract.  de  jure  regni  et  imp.  V,  VIII
u.ö.;  s.  auch  die  Abhandlung  bei  Arumarus,  Discurs.  acad.  (1621)  S.9.  u.  A.

3)  EıcHHaorn,  Deutsche  Staats-  und  Rechtsgeschichte  (5.  Ausg.)  III.  S.41f£.
—  Mit  der  prätorischen  Präfektur  im  alten  Rom,  wie  Aeltere  behauptet  haben,
hingen  sie  freilich  nicht  zusammen  !

4)  Vgl.  Waıtz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte  VII.  S.  177£.

5)  Bornmer,  Witt.  Reg.  26.;  Mon.  Wittelsbac.  I  Nr.  56;  Koca  und  Wire,
Reg.  der  Pfalzgr.  am  Rhein,  no.  644.

6)  In  der  ersten  dieser  Urkunden,  nicht  schon  in  den  Nabburger  Rechtssprüchen
will  RırzLeß,  Geschichte  Baierns  Il.  S.  128,  Note  i,  in  der  zweiten  dagegen
BoEHMmER,  Witt.  Reg.  31  f.  das  älteste  Zeugniss  für  das  Vikariat  der  Pfalz  erblicken.
        <pb n="30" />
        —  6  —

16.  Oktober  1266  dem  Conrad  Stromeir  den  Reichswald  von  Nürnberg
  zur  Verwaltung!)  und  belehnt  am  28.  Mai  1267  die  Tochter
des  Burggrafen  Friedrich  von  Nürnberg  mit  der  Burggrafschaft  und
anderen  Lehen,  die  ihr  Vater  vom  Reiche  trägt:  „cum  vacante
imperio  Romano  omnes  feudorum  collationes  sive  ordinationes  iure
dignitatis  offieii  nostri,  quod  ab  imperio  tenemus,  ad  nos  pertineant
indifferenter.“2)  Dem  Schwabenspiegel  ist  das  Vikariat  des  Pfalzgrafen
bei  erledigtem  Throne  wohl  bekannt  ?),  und  eine  undatirte,  etwa  ins
Jahr  1277  oder  1278  fallende  Urkunde  Rudolfs  I.*)  spricht  bereits
vom  pfälzischen  Vikariat  über  das  ganze  Reich  und  für  die  ganze
Reichsverwaltung  als  einer  von  Alters  her  bestehenden  Einrichtung:

„Cum  .....  comes  palatinus  Rheni,  dux  Bawarie,  inter  alias
suorum  prineipatuum  praerogativas  hoc  insigne  ius  habeat  ab
antiquo,  quod  vacante  imperio  prineipatus  terras  possessiones  et
alia  jura  imperii  eustodire  debeat  et  sinceritate  debita  conservare,
quousque  Romano  imperio  de  prineipe  sit  provisum  ....."

Auch  in  der  Zeit  des  Kampfes  Ludwigs  des  Bayern  mit  der  Kurie
wird  auf  der  königlichen  Seite  des  Vikariats  des  Pfalzgrafen  im  Gegensatze
  zu  dem  vom  Papste  in  Anspruch  genommenen  Rechte  auf  die
Reichsverwesung  häufig  als  eines  Instituts  gedacht,  das  seit  uralter
Zeit  bestanden  habe.  So  sagt  Ludwig  selbst  in  der  Sachsenhausener
Appellation  gegen  den  päpstlichen  Prozess  vom  Jahre  1324:

„eum  enim  vacante  imperio  Comiti  Palatino  Rheni  de  jure
et  approbataimperiiconsuetudineobservatahaotenus
inconcusse,  praesertiminpartibus  Alamaniae,  competat
jJus  administrandi  jura  imperii,  feuda  ecelesiastica  et  temporalia
conferendi  et  euneta  alia  negotia  disponendi....."®)

Uebertriebener  drückt  sich  ein  im  Jahre  1338  in  der  Umgebung
Ludwigs  entstandener  Aufsatz  aus,  der  durch  das  Werk  des  Nicolaus
Minorita  als  Bruchstück  auf  uns  gekommen  ist.®)  Dort  heisst  es:

 

1)  Hist.  Norimb.  dipl.  157;  Mon.  Zoller.  Il,  no.  108.

2)  Oerrer,  Geschichte  der  Burggrafen  zu  Nürnberg  II.  S.  475  f.;  Mon.  Zoller.
II,  no.  111;  Koca  und  WırLe  a.a.  0.  no.  803.

3)  Lehnr.  Lassb.  41c,  147.

4)  Borumer,  Reg.  Imp.  add.  I,  p.  XIX;  Witt.  Reg.  136;  Merke,  Hallische
Festschrift  für  Pernice.  S.  7;  Koch  und  WiLLe,  no.  987.

5)  Baruze,  Vitae  pap.  Avenion.  II,  493.

6)  Boeumer,  Fontes  IV.  592ff.  Vgl.  auch  einen  ähnlichen  Aufsatz  aus  minoritischer
  Feder  bei  Nicolaus  Minorita  in  BoEHMER,  Fontes  IV.  597  ff.  Der  Inbalt
dieser  Schriften  ist  um  deswillen  nicht  ohne  Werth,  weil  sie  offiziösen  Ursprungs
sind.  Vgl.  dazu  RırzLeg,  Lit.  Widers.  S.  99  ff.;  MöLLer,  Kampf  Ludwigs,  II.  S.  86  f.
        <pb n="31" />
        —  7  —

„Deptimus  articulus  est,  quod  de  iure  et  consuetudine  imperii
hactenus  observata,  legitime  et  inconcusse  servata  atanto
tempore,  cuiusmemorianonexistit,  fuit  etest,  quod  vacante
imperio  ad  comitem  Palentinum  pertinuit  et  pertinet  in  partibus  Alamannie
  ius  administrandi  iura  imperii  et  feuda  temporalia  conferendi
  et  cetera  alia  negocia  spectaneia  ad  imperium  disponendi.“

Man  wird  jedoch  sowohl  die  Rechtsauffassung  des  Schwabenspiegels,
  wie  die  Behauptungen  in  der  Urkunde  Rudolfs  und  in  den
eben  angeführten  kaiserlichen  Schriften,  wenn  schon  als  Beweis  für
die  Existenz  des  pfälzischen  Vikariats  schon  lange  vor  der  goldenen
Bulle,  so  doch  nicht  als  Zeugnisse  für  sein  besonders  hohes  Alter
schätzen  dürfen.  Denn  wie  sehr  sich  der  Schwabenspiegel  die
pfalzgräflichen  Rechte  zu  erweitern  bestrebt,  ist  bekannt;  der
Ausdruck  „ab  antiquo“  in  der  Urkunde  Rudolfs  wird  eine  der  „bekannten
  Finten“  sein,  welche  die  Könige  anwandten,  wenn  sie  etwas,
was  sie  eben  einführen  wollten,  als  alte  Einrichtung  beim  Reich  bezeichneten
  !),  und  die  Schriften  der  Ludwigschen  Partei  sind  viel  zu
sehr  polemischer  Natur,  als  dass  sie  in  jedem  Satze  ganz  ernst  genommen
  werden  dürften.

Vom  Vikariate  des  Herzogs  von  Sachsen  vacante  imperio  sind
vor  der  goldenen  Bulle  nur  wenige  und  unsichere  Spuren  vorhanden.
Gewiss  ist  es  nicht  so  alt  wie  das  pfälzische  und  scheint  sich  auch
noch  geringerer  Anerkennung  erfreut  zu  haben  als  dieses.  Gleichwohl
  hat  es  auch  schon  vor  der  goldenen  Bulle  existirt.  Die  erste
Andeutung  von  ihm  findet  sich  im  Lehnrecht  des  Schwabenspiegels  2);
darnach  hat  der  Herzog  in  bestimmten  Theilen  des  Reichsgebiets
anstatt  des  Königs  den  Bann  zu  leihen,  wenn  das  Reich  ohne  König
ist.  Aus  einem  Briefe  der  Grafen  Heinrich  von  Schwerin  und  Johann
von  Holstein  an  Papst  Johann  XXII.  vom  Jahre  1328  scheint  hervorzugehen,
  dass  man  zu  dieser  Zeit  im  östlichen  Deutschland  dem
Sachsenherzoge  das  Reichsvikariat  zuschrieb.))  Wir  können  aber
ferner  einen  Schluss  darauf,  dass  schon  vor  1356  das  sächsische  Vikariat

 

S$.  ferner  den  Auszug  Heinrichs  von  Hervord  aus  der  constitutio  „licet  juris“
(iiber  de  reb.  memor.  ed.  Potthast  p.  260£f.).

1)  Weizsäcker,  Der  Pfalzgraf  als  Richter  über  den  König,  in  den  Abh.  der
Götting.  Ges.  der  Wiss.  XXXIII,  S.1£.;  Kupke,  Das  Reichsvikariat  und  die  Stellung
des  Pfalzgrafen  bei  Rhein  bis  zu  Sigmunds  Zeit  S.  47,  54.

2)  Lassb.  41c,  verb.  mit  41b..  S.  dazu  Fıicker  in  den  Sitzungsberichten
der  Wiener  Akad.  Histor.-Pbil.  Cl.  LXXVII,  S.  832  ff.

3)  Rıepez,  Cod.  dipl.  Brandenb,  II,  2,55f.  und  dazu  Harnack,  Kurfürstencollegium
  S.  89.
        <pb n="32" />
        —_—  3  —

wenigstens  in  seinen  Anfängen  bestanden  habe,  daraus  ziehen,  dass
die  goldene  Bulle  überhaupt  in  Beziehung  auf  die  Gerechtsame  der
Reichsvikarien  eine  Kodifikation  bestehenden  Rechtes  sein  oder  doch
Kontroversen  des  öffentlichen  Rechts  gesetzlich  entscheiden  wollte.!)
Weiterhin  folgt  nun  auch  aus  den  früheren  Quellen,  dass  eine  Theilung
  des  Reichs  in  mehrere  Vikariatsbezirke,  ähnlich,  wie  sie  durch
die  goldene  Bulle  geschah,  schon  vor  dieser  bestand  oder  angenommen
wurde.  Der  Schwabenspiegel  deutet  schon  eine  solche  an),  wenn
auch  seine  Abgrenzung  zweifellos  nicht  der  Wahrheit  entspricht.?)
Wir  finden  aber  deutlich  auch  in  mehreren  Zeugnissen  aus  den  ersten
Jahrzehnten  des  vierzehnten  Jahrhunderts  das  pfälzische  Vikariat  auf
einen  Theil  Deutschlands,  insbesondere  „Alemannien‘“  beschränkt.
So  verleiht  in  einer  Urkunde  vom  14.  Oktober  1325  Adolf,  Pfalzgraf
bei  Rhein  und  Herzog  von  Bayern,  die  dem  Reiche  durch  den  Tod
Burchards,  Herrn  von  Triburg,  angefallene  Herrschaft  Triburg  „auetoritate
  et  iure  nobis  ab  Imperio  in  hace  parte  dum  vacat  conpetentibus“.‘)
Der  beste  Beweis  für  unseren  Satz  sind  mehrere  von  Ludwig  dem  Bayern
und  den  Schriftstellern  seiner  Umgebung  und  seiner  Partei  stammende
Aussprüche,  die  alle  das  Gebiet  des  pfälzischen  Vikariats  beschränken
—  der  beste  Beweis  deshalb,  weil  gerade  Ludwig  im  Interesse  seiner
Hausmacht  das  Vikariat  des  Pfalzgrafen,  was,  wie  wir  sahen,  schon
Rudolf.  erstrebt  zu  haben  scheint,  über  ganz  Deutschland  auszudehnen
geneigt  war.)  In  der  Sachsenhausener  Appellation  heisst  es  ®),  dass  das
Vikariat  dem  Pfalzgrafen  „praesertimin  partibus  Alamaniae“
zustehe;  dieselben  Worte  finden  sich  bei  Heinrich  von  Hervord  ‘)  und
weiter,  aber  mit  Auslassung  des  „praesertim“,  in  dem  Aufsatze
bei  Nicolaus  Minorita.®)  Hält  man  damit  den  oben  erwähnten  Brief
der  Grafen  von  Schwerin  und  Holstein  zusammen,  der  dem  Sachsenherzoge
  in  den  östlichen  Reichsgebieten  hohe  Vorrechte  vor  den
anderen  Fürsten  zuspricht,  so  wird  man  mit  der  Annahme  nicht  fehl
gehen,  dass  auch  vor  der  goldenen  Bulle  dem  Herzog  von  Sachsen

 

1)  EicuhHorn  III.  S.  42.

2)  Lehnr.  Lassb,  41b,  Alc.

3)  EıchHorn  a.a.  0.

4)  Kurz,  Oesterreich  unter  K.  Friediich  dem  Schönen  S.  497;  MERKEL
2.2.0.  S.8;  Koch  und  WiıLLe,  no.  2021.

5)  Harnack,  Kurfürstencollegium  S.  89.

6)  S.  oben  S.  26.

1)  PoTTHasT  p.  260  f.

&amp;amp;)  Bei  BoEHMeER,  Fontes  IV,  592ff.,  s.  oben  S.  27.
        <pb n="33" />
        —-  9  —

ein  Vikariatsrecht  bei  Thronerledigung  wenigstens  in  den  sächsischen
Landen  zugestanden  habe.!)

Die  inneren  Gründe,  aus  denen  die  Vikariatsrechte  gerade  den
beiden  genannten  Fürsten  allmählich  zufielen,  sind  noch  nicht  aufgehellt.
  Ein  Zusammenhang  mit  dem  Reichsvikariate  des  Pfalzgrafen
bei  Abwesenheit  des  Königs  ist  ausgeschlossen;  denn  der  Pfalzgraf
hatte  gerade  hierauf  ein  Recht  nur  in  beschränktem  Umfange.?)  Der
Schwabenspiegel  3)  gründet  das  Recht  des  Pfälzers  auf  die  Vergebung
der  Reichslehen  im  Interregnum  auf  sein  Richteramt  über  den  König.®)
Bei  der  Unsicherheit,  in  der  wir  uns  zur  Zeit  noch  darüber  befinden,
ob  das  Richteramt  des  Pfalzgrafen  über  den  König,  soweit  es  über
die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  um  Reichsgüter  hinausging  5),  nur
in  der  Theorie  der  Rechtsbücher  bestanden  habe  oder  wirklich  Rechtens
gewesen  sei),  werden  wir  der  vom  Schwabenspiegel  angenommenen
Begründung  nicht  ohne  Weiteres  folgen  dürfen.  Jedenfalls  steht  die
Entwicklung  des  Vikariats,  wie  das  Richteramt  des  Pfalzgrafen,  sofern
dies  bestand,  in  engem  Zusammenhange  mit  der  Ausbildung  pfalzgräflicher
  Spezialrechte  überhaupt,  die  gerade  zur  Zeit  der  Rechtsspiegel
  und  durch  sie  gefördert  sich  vollzog.

Was  das  Vikariatsrecht  des  Herzogs  von  Sachsen  anlangt,  so
ist  nicht  ausgeschlossen,  dass  es  mit  dem  Besitze  der  sächsischen
Pfalzgrafschaft  in  Verbindung  steht.”)

Durch  die  goldene  Bulle  ist  endlich  das  Reichsvikariat  im  Interregnum
  zum  bleibenden  Rechtsinstitute  gemacht  worden,  insofern
nunmehr  dem  Pfalzgrafen  bei  Rhein  und  dem  Herzog  von  Sachsen
die  Reichsregierung  während  der  Thronvakanz  in  die  Hände  gegeben
wird.  Damit  ist  für  eine  rechtliche  Betrachtung  des  Zwischenreichs
der  erste  sichere  Grund  gelegt.

 

1)  Vielleicht  bezieht  sich  darauf  auch  ein  Ausdruck  bei  Nicolaus  Minorita
(Boeumer,  Fontes  IV.  S.  602),  wo  gesagt  wird,  der  Papst  handle,  wenn  er  das
Vikariat  über  Deutschland  in  Anspruch  nehme,  „in  praeiudicium  dicti  comitis
Palentini  et  aliorum  fidelium  imperii  prelibati.“

2)  SCHRÖDER  8.&amp;amp;.  0.  S.467;;  vgl.  bes.  Kurkes  oben  S.27,  Note1  erwähnte  Schrift.

3)  Lehnr.  Lassb.  c.  147.  vgl.  Landr.  Lassb.  121c.

4)  Vgl.  Ssp.  III,  52,3;  Schwsp.  Lassb.  121  cc.  124.  128.  130c.;  Lehnr.  Lassb.  41  c.
Weitere  Citate  bei  Kurgea.a.0.  S.  51.

5)  Reichsweisthum  von  1274  (MG.  LL.  II.  399).

6)  Vgl.  Weizsäcker  8.a.0.;  R.  Lönne  in  der  Zeitschr.  für  die  ges.  Strafrechtswissensch.
  VII.  S.  674f.;  SCHRÖDER  8.  &amp;amp;.0.  S.  465.

1)  SCHRÖDER  8.&amp;amp;.  0.  S.  467  zu  Note  85,  S.  485  zu  Note  68;  EıcHHoRn  8.8.0.
IL  S.  369.  III.  8.70.  —  Diese  Ansicht  ist  schon  in  der  älteren  Litteratur  häufig
ausgesprochen  worden;  vgl.  OLENSCHLAGER  8.8.0.  S.  152f.
        <pb n="34" />
        —  20  —

$  5.
Fortsetzung.  Das  Reichsvikariat  seit  der  goldenen  Bulle!.)

I.  Das  Reichsvikariat  und  die  Funktionen  der  Reichsvikarien
(provisores  imperii,  Verweser  und  Verpfleger  des  Reichs,  Oberreichsverwalter,
  ephori  imperii,  Interimsregenten,  Generalstatthalter,  imperii
procuratores,  Fürseher  des  Reichs,  Vormünder  des  Reichs,  proteetores
imperii  2))  beginnen,  abgesehen  von  den  Fällen  der  Abwesenheit,  Gefangenschaft
  (1394)  und  Regierungsunfähigkeit  des  Königs,  die  hier
füglich  bei  Seite  zu  bleiben  haben,  mit  dem  Eintritt  des  Interregnums.:)
Dieser  aber  erfolgt:

1.  Mit  dem  Tode  des  Königs,  falls  nicht  schon  vorher  ein
römischer  König  gewählt  worden  ist,  der  nun  sofort  ipso  jure  an  die
Stelle  des  Geschiedenen  tritt.  Hierüber  ist  schon  oben  (S.  21)  gesprochen
  worden.  Von  der  goldenen  Bulle  bis  zum  Ausgange  des
Reichs  ist  der  letztere  Fall  im  Ganzen  acht  Mal  vorgekommen.*)

 

1)  Die  Litteratur  über  das  Reichsvikariat  ist  am  vollständigsten  aufgeführt
bei  Pörter,  Litteratur  des  Teutschen  Staatsrechts  III  (1783)  S.  833  ff.  und  KLöBer,
Neue  Litteratur  des  teutschen  Staatsrechts  (1791)  S.  694—713.  Die  Aufzählung
bei  v.  Sarrorı,  Reichsvikariatisches  Staatsrecht  S.  283  ff.  ist  grössten  Theils,
auch  mit  den  Feblern,  aus  PÜTTER  ausgeschrieben.  Eine  reichhaltige  Litteraturangabe
  findet  sich  ferner  bei  GEORGE  CHRISToOrH  Keeysıs  in  der  historischen
Bibliothek  von  Obersachsen,  neueste  Ausgabe  von  1749.  S.  185ff.  Den  bei  POTTER
und  KrüsBer  Citirten  sind  noch  hinzuzufügen:  J.  M.  v.  ABELE,  Versuch  über  das
teutsche  Staatsrecht  während  eines  Zwischenreichs.  Kempten  1792.  KnÖTscHKER,
Versuch  einer  Geschichte  des  Reichsvikariats  durch  Deutschland  und  Italien.
Leipzig  1796.  Ferner  die  einschlägigen  Kapitel  in  den  Lebr-  und  Handbüchern
von  Pürree,  Instit.  S.529  ff.,  Haes:rLin  III.  S.589ff.,  Leist  S.293ff.,  GoENNER
S.  148ff.,  Zoepru  1.  S.  185ff.,  Scuuzrze,  Einleitg.  S.  232f.  Die  massenhafte
Speziallitteratur  über  die  einzelnen  hierher  gehörigen  Streitfragen,  namentlich  über
Umfang  und  Inhalt  der  Vikariatsgerechtsame  ist  gut  zusammengestellt  bei  v.  Sar-ToRI
  S.  287—296.  Viel  urkundliches  Material  bei  Moser,  Teutsches  Staatsrecht
  VII.  S.  412—550.  VIII.  S.  1—  225.

2)  Die  Vikare  selbst  bedienten  sich  offiziell  meistens  des  Titels  „des  Reichs
Fürseher  und  Verweser“.

3)  Von  der  goldenen  Bulle  bis  zum  Ausgange  des  Reichs  sind  Interregna
in  folgenden  Jahren  eingetreten:  vom  18.  Mai  bis  20.  September  1410,  vom  9.  December
  1437  bis  18.  März  1438,  vom  27.  Oktober  1439  bis  2.  Februar  1440,  vom
12.  Januar  bis  23.  Oktober  1519,  vom  20.  Januar  bis  14.  Juni  1612,  vom  20.  März
bis  28.  August  1619,  vom  2.  April  1657  bis  18.  Juli  1658,  vom  17.  April  bis  12.  Oktober
1711,  vom  20.  Oktober  1740  bis  24.  Januar  1742,  vom  20.  Januar  bis  13.  September  1745,
vom  20.  Februar  bis  30.  September  1790,  vom  1.  März  bis  7.  Juli  1792.

4)  Nämlich  beim  Regierungswechsel  in  den  Jabren  1378,  1493,  1556,  1564,
1576,  1637,  1705,  1765.  S.  dazu  Eıcaaorn  IV.  S.308  Note  d.
        <pb n="35" />
        —-  1  —

2.  Durch  Verzicht  des  Königs  auf  die  Krone,  falls  nicht  im
Augenblicke  des  Verzichts  ein  römischer  König  vorhanden,  wie  z.  B.
im  Jahre  1556  nach  Karl  V.  Rücktritt.

3.  Ob  auch  durch  förmliche  Absetzung  des  Königs  durch  die
Kurfürsten  der  Thron  erledigt  werden  konnte,  war  in  der  Litteratur
der  Reichszeit  ebenso  bestritten  wie  jetzt.  Die  Frage  ist  seit  der
goldenen  Bulle  nur  zwei  Mal  praktisch  geworden,  im  Jahre  1400,  als
die  Absetzung  Wenzels  ausgesprochen,  und  im  Jahre  1456,  als  der
Versuch  gemacht  wurde,  Friedrich  III.  vom  Throne  zu  stossen.!)  Aus
dem  positiven  Reichsrechte  war  die  Zulässigkeit  der  Absetzung  nicht
zu  begründen,  ebensowenig  wie  sie  sich  aus  allgemeinen  Grundsätzen
rechtfertigen  liess.  Denn  immer  und  überall  kann  einem  Gewaltenträger
  die  Gewalt  nur  von  dem  genommen  werden,  der  sie  auf  ihn
übertragen  hatte;  die  Wahl  ist  aber  nur  die  Form  der  Einsetzung
in  eine  bestehende  Gewalt,  nicht  Schaffung  einer  neuen  Gewalt;  nicht
sind  die  Wähler  die  ursprünglichen  Souveräne.?)

Il.  Das  Reichsvikariat  nimmt  seinen  Anfang  ipso  jure  mit  dem
Wegfalle  des  Königs;  die  übliche  Anzeige  vom  Ableben  des  Herrschers
an  die  Reichsvikarien  von  Seiten  des  kaiserlichen  Hauses  hat  nur
deklaratorische,  nicht  konstitutive  Wirkung.)  Es  endigt  mit  dem
Beginne  der  Regierung  des  neugewählten  Monarchen,  d.  h.  mit  der
Krönung  ?),  seit  dem  sechzehnten  Jahrhundert  mit  der  Beschwörung
der  Wahlkapitulation.:)

III.  Das  Recht  zur  Reichsverwesung  stand  dem  Kurpfalzgrafen
bei  Rhein  und  dem  Kurfürsten  von  Sachsen  zu®),  und  zwar  führte  der
Erstere  die  Reichsverwesung  in  den  Ländern  des  fränkischen,  der
Letztere  in  denen  des  sächsichen  Rechts,  oder,  wie  es  in  der  goldenen
Bulle  heisst,  der  Pfalzgraf  ‚in  partibus  Reni  et  Suevie  et  in  jure

 

ı)  S.  darüber  die  Schrift  Weızsäckers  „Der  Pfalzgraf  als  Richter  über  den
König*  in  den  Abh.  der  Götting.  Ges.  d.  Wiss.  XXXIIL  (1886).

2)  ZACHARLUE  1].  S.  79;  ScHuzze,  Einleitung  S.  191;  Waıtz,  Politik  S.  39.
124.  Über  das  Absetzungsrecht  der  Kurfürsten  insbes.  Moser,  Teutsches  Staatsrecht
  VII.  S.  71—138;  v.  ABELE  a.  a.  O.  S.407;  Harnack  a.  a.  O0.  S.  111f.;
SCHRÖDER,  8.8.0.  S.  464f.

3)  v.  ABELB  S.  39.

4)  Sep.  III,  52,  1;  Waıtz  VI  S.  159£.;  ScaRöDer  8.  462.

5)  W.K.  (1711):  XXX.  86;  W.K.  (1792):  XXX.  885  u.6.,  II.  $  18;  vol.
A.B.  11.  8,  V.1;  v.  Sarrorı  S.  230;  v.  AueLe  S.  176f.;  HaeBeruın  1Il.  S.  653£.
Goenner  8.  120;  Leise  S.  209;  ZoEpFL  $  86.

6)  A.B.  cap.  V.$S$  1u.2.  Ich  citire  die  goldene  Bulle  nach  Harnacks
trefflicher  Ausgabe  im  Kurfürstencollegium  S.  202  ff.
        <pb n="36" />
        232  —

franeonico“*,  der  Sachse  ‚in  illis  loeis,  ubi  Saxoniea  jura  servantur.')*
  Diese  Grenzbestimmung,  an  sich  nicht  sehr  genau,  wurde
auf  die  Dauer  immer  unklarer  und  führte  deshalb  zu  vielen  Streitigkeiten
  über  die  Grenzen  des  rheinischen  und  sächsischen  Vikariatsbezirkes,
  die  einen  Austrag  zwischen  den  Betheiligten  erst  durch  den
Vergleich  vom  9.  Juni  1750  2)  fanden.  '  Dieser  Vergleich  wurde  jedoch
trotz  mehrfachen  kaiserlichen  Versprechens  (durch  Joseph  II.  —
W.K.  III.  19  —  und  Leopold  II.  —  W.K.  III.  17)  von  Kaiser  und  Reich
nicht  genehmigt.

Ernsthaftere  Schwierigkeiten  machten  die  Differenzen  zwischen
Pfalz  und  Bayern  über  die  Frage  nach  der  Zuständigkeit  des  rheinischen
  Vikariatsbezirkes.  Sie  wurden  dadurch  hervorgerufen,  dass
nach  der  Verhängung  der  Reichsacht  über  die  Pfalz  im  Jahre  1622
Bayern  mit  der  pfälzischen  Kur  auch  das  Reichsvikariat  erlangt  hatte,
dass  aber  im  Westphälischen  Frieden  für  die  Rudolphinische  Linie
der  Pfalz  eine  achte  Kur  geschaffen  wurde.?)  Lebhafter  Streit  drehte
sich  nun  um  die  Frage,  ob  das  Reichsvikariat  mit  der  Kurwürde
oder  mit  der  Pfalzgrafschaft  verbunden  sei.  Nachdem  der  erste  Vergleich
  der  beiden  Parteien  vom  15.  Mai  1724),  nach  welchem  gemeinsame
  Austibung  der  Vikariatsgerechtsame  vereinbart  worden,  nicht
die  gewünschte  Einigkeit  hatte  erzielen  können,  kam  es  nach  heftigen
diplomatischen  und  litterarischen  Fehden  5)  zum  Vergleich  vom  26.  März,
17456),  demzufolge  Bayern  und  Pfalz  in  der  Ausübung  der  ihnen
beiden  anerkanntermassen  zustehenden  Vikariatsgewalt  sich
eintretenden  Falls  ablösen  sollten.  Dieser  Vergleich  wurde  erst  am
7.  und  21.  August  1752  vom  Kaiser  und  Reichstage  bestätigt‘),  aber
schon  1745  hat  Bayern  ohne  Widerspruch  der  Pfalz  zum  ersten  Male
das  rheinische  Vikariat  allein  versehen.®)

1)  Ueber  diese  Worte  v.  Sarrorı  S.  31  ff.;  Eıcnuorn  III.  8.  42.

2)  Abgedruckt  bei  GeRstLAacHer,  Handbuch  der  teutschen  Reichsgeseze  Ill.
S.  406fl.

3)  1.P.O.  IV.  85.

4)  Abgedruckt  bei  Moser  VII.  S.  466ff.;  (OLENnscHLAGER),  Geschichte  des
Interregni  nach  Absterben  Kayser  Karl  VI.  Bd.I.  S.  322  f.

5)  Ueber  diese  ausführlich  Mose,  VII.  S.  490—530.;  Scautree  Instit.  I.  18,  7.

6)  Abgedruckt  in  Mosers  Staatsarchiv  pars  V.  p.  782.

1)  Moser,  Vom  römisch.  Kaiser,  römisch.  König  u.  s.  w.  S.775.;  EicHHoRn,
IV.  8.  308,  Notec.;  Wortlaut  in  Mosers  Staatsarchiv  pars  IX.  p.  610.  923.  vgl.
W.K.  (1764)  a.3,  818.

8)  Ueber  alles  dies  v.  ApeLe  S.  50  f.  Dort  auch  über  die  folgende  Zeit  nach

dem  Aussterben  des  Kurhauses  Bayern.  Vgl.  hierzu  noch  Pürrer,  Institutionen
S.  530;  HaesErLin  III.  S.  596.
        <pb n="37" />
        33  —

$  6.

Fortsetzung.  Wesen  des  Interregnums  und  Inhalt  des
Reichsvikariatsrechts.

I.  Die  Auffassung  des  Interregnums  während  der  Reichszeit  geht
von  dem  Standpunkte  aus,  dass  die  Existenz  des  Staates  als  solchen
durch  den  Eintritt  des  Zwischenreichs  nicht  alterirt  werde.!)  „Wenn
der  König  stirbt,  bleibt  das  Reich‘,  soll  Konrad  II.  den  Pavesen  zugerufen
  haben,  als  sienach  König  Heinrichs  II.  Tode  die  königliche  Pfalz
ihrer  Stadt  zertriimmert  hatten  und  sich  zur  Rechtfertigung  ihrer  That
darauf  beriefen,  dass  sie  beim  Mangel  eines  Königs  eine  „königliche“
Burg  nicht  hätten  zerstören  können.?2)  Niemals  erhob  sich  der  Gedanke,
  dass  das  Reich  ohne  König  nicht  mehr  ein  Staat  sei,  oder
überhaupt  dass  der  Wegfall  des  Reichsoberhauptes  auf  die  Integrität  des
Reiches  als  eines  solchen  irgend  welchen  Einfluss  ausübe.  Lediglich  über
die  Zuständigkeit  der  Staatsgewalt,  also  darüber  hat  man  gestritten,
ob  die  Verfassung  des  Staates  durch  jenes  Ereigniss  in  wesentlichem
Umfange  sich  ändere,  ob  im  Interregnum  mit  der  monarchischen
Staatsform  auf  eine  Weile  eine  andere,  eine  aristokratische  oder  demo.
kratische,  abwechsele.  In  der  Litteratur  hat  es  nicht  an  Stimmen
sefehlt,  die  sich  im  letztgenannten  Sinne  ausgesprochen  und  das
Reich  zur  Zeit  des  Interregnums  entweder  für  eine  Demokratie  oder
für  eine  Aristokratie  erklärt  haben.?)  In  aller  Schärfe  findet  sich
jedoch  diese  Ansicht  in  Bezug  auf  das  deutsche  Reich  von  deutschen
Publizisten  fast  gar  nicht  ausgesprochen,  noch  viel  weniger  aber  hat
man  aus  ihr  praktische  Konsequenzen  zu  ziehen  versucht.  Höchstens
im  politischen  Parteikampfe  findet  sich  die  Annahme,  dass  das  Interresnum
  eine  Aristokratie  bedeute,  melırfach  durch  die  Reichsstände
verfochten,  welche  der  Vikariatsgewalt  Opposition  zu  machen  sich
berufen  fühlten;  an  polemischen  Schriften  wissenschaftlich  werthlosen
Inhalts  hat  es  daher  in  dieser  Richtung  namentlich  in  den  späteren
Zwischenreichen  nicht  gefelhlt.t)  Aber  die  Quellen  des  öffentlichen
Rechts  bieten  weder  für  diese  Meinung,  noch  für  die  Annahme  einer
im  Zwischenreiche  die  Monarchie  ablösenden  Demokratie  irgend  einen

1)  v.  ABELE  S.  61.

2)  Wipo  c.7.(MG  SS.  XI.  263);  vgl.  Waıtz,  Deutsche  Verfassungsgeschichte  VI.
3.367,  Note  2.

3)  S.  darüber  unten  $  i0.

4)  S.v.  ABELE  S.98ff.  Scharf  gegen  die  aristokratische  Theorie  HaEBERLIN
II.  S.  590f.;  vgl.  v.  ABELE  S.  97.

TRIFPEL,  Interregnum.  3
        <pb n="38" />
        3141  —

Anhalt.  Am  wenigsten  für  die  letztere;  denn  sowohl  die  Entstehung
wie  der  Umfang  der  Reichsvikariatsrechte  beruht  ganz  unabhängig  von
dem  Willen  des  Volkes  auf  der  gesetzlichen  Grundlage  einer  monarchischen
  Verfassung.

Durchaus  dominirend  dagegen  erscheint  während  der  ganzen
Reichszeit  das  Dogma  des  im  Interregnum  erledigten  Thrones,
die  Auffassung,  dass  während  des  Zwischenreiches  das  Reich  gar  kein
Oberhaupt  habe  und  bis  zum  Regierungsantritte  des  neuen  Monarchen
sich  ohne  ein  Oberhaupt  behelfen  müsse,  mit  anderen  Worten,
dass  die  Staatsgewalt  keinem  Subjekte  zu  eigenem  Rechte  zustehe.
„Moriuntur  enim“,  sagt  LimnAeEus!),  „moriuntur  enim  illi  (nostri  imperatores,
  im  Gegensatze  zu  den  französischen  Königen)  nee  quisquam
successorioillis  jure,  temporis  remota  intercapedine,  succedit.“
In  diesemSinne  wird  in  den  Quellen  von  dem  erledigtenReich,  von
dem  erledigten  Thron  gesprochen,  heisst  es  vacat  imperium,  vacat
solium,  regno  Romano  capite  privato  u.s.f.  Der  Gedanke  ist  überall
der,  dass  im  Interregnum  ein  Monarch  fehle,  und  dass  dieser  Mangel
nicht  dadurch  behoben  sei,  dass  etwä  einem  anderen  die  gleiche  rechtliche
  Gewalt  wie  dem  weggefallenen  Fürsten  zukomme.  Auf  diesem
Standpunkt  stehen  insbesondere  auch  die  deutschen  Regierungen  selbst,
vornehmlich  die  der  Reichsvikarien.  Durchgehends  findet  sich  gleich
in  den  Erklärungen,  welche  den  Antritt  der  Regierung  seitens  der
Reichsverweser  verkünden,  in  den  sogenannten  Vikariatspatenten,  als
Grund  des  Eintrittes  des  Vikariates  die  Thatsache  angegeben,  dass
der  Staat  durch  den  Tod  des  Monarchen  des  Inhabers  seiner  Gewalt
beraubt  sei.  Denn  so  ist  es  zu  verstehen,  wenn  es  heisst:  „so  lange  das
heilige  Riche  ledig  steet  und  denn  mit  einem  Romischen  Kayser  oder
Könige  nit  verschen  ist?)“,  wenn  gesagt  wird:  „zu  einer  Zeit,  da
das  heilige  Reich  mit  keinem  Haupte  versehen“,  und  „bis
dasselbe  wiederum  mit  einem  Haupte  versehen“,  „nachdem
dasselbe  sein  Oberhaupt  verloren.“  3)  Nichts  anderes  bedeutet  es

t)  Jur.  publ.  lib.  Il.  cap.  12.
2)  Vikariatspatentdes  Pfalzgrafen  Ludwig  v.J.  1435  (OLENSCHLAGER,  Urkundenbuch
  zur  goldenen  Bulle  no.  23).

3)  Vgl.  die  Patente  vom  13.  Jan.  1612  (Cod.  Aug.  1.8.  419),  vom  19.  März  1619
(Cod.  Aug.  1.  S.  422),  vom  6.  April  1657  (Cod.  Aug.  1.  S.  423),  dessen  Continuation
vom  9.  Febr.  1658  (Cod.  Aug.  1.S.  423f.),  vom  22.  April  1711  (Faser,  Europ.  Staatscantzley
  XVII.  S.627;  Cod.  Aug.  I.  S.  425),  vom  24.  Oktbr.  1740  (Faser  LXXVIll.
Anhz.  S.14;  Cod.  Aug.  111.  S.  167),  und  vom  26.  Jan.  1745  (Cod.  Aug.  Ill.  S.  169;
Moser,  Vom  römisch.  Kayser  u.  s.  w.  S.  788  ff.),  ferner  vom  25.  Febr.  1790  (Cod.  Aug.

IV.  S.  61)  und  vom  7.  März  1792  (Cod.  Aug.  IV.  S.  63),  Schreiben  Johann  Georgs  II.
v.  Sachsen  an  das  Kammergericht  vom  10.  Mai  1657  (Lünıs,  Reichsarchiv  I.  S.  1111).
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        —  35  —

auch,  wenn  die  pfälzischen  und  bayrischen  Patente  den  Ausdruck  anwenden:
  „bis  das  heilige  Römische  Reich  wiederum  mit  einem  ordentlishen
  Haupte  versehen  ist'!),  denn  dies  bringt  den  Gedanken  zum
Ausdruck,  dass  die  während  des  Interregnums  den  Staat  regierenden
Subjekte  dem  weggefallenen  nicht  gleichwerthig  erscheinen;  ebenso
wenn  Kurfürst  Johann  Georg  von  Sachsen  in  einem  Briefe  an  „Kurfürstl.
  Pfalz  Herrn  Administratorn“  vom  12.  Januar  1612  das  Interregnum
  die  Zeit  nennt:  „ehe  das  Reich  mit  einem  gewissen  Haupt
wiederum  versehen.“?2)  Dieselbe  rechtliche  Erscheinung  meint  der
Kurfürst  Ferdinand  Maria  von  Bayern,  wenn  er  in  einem  Briefe
an  das  Kammergericht  vom  13.  April  1657  schreibt:  „Demnach  nun
durch  solchen  leidigen  Todesfall  das  heilige  römische  Reich  seines
vorgestellten  Oberhauptes  beraubt  und  vacirend  geworden...“
  Er  fährt  fort,  er  habe  das  Vikariat  angetreten,  „bis
dasselbige  (heilige  römische  Reich)  durch  ordentliche  Wahl  mit  einem
anderen  Oberhaupt  versehen  wird‘“.?)

II.  Eine  solche  Konstruktion  des  Interregnums,  die  für  den  ersten
Blick  etwas  befremden  möchte,  erklärt  sich  nicht  etwa  negativ  aus
dem  Umstande,  dass  das  ungeschulte  publizistische  Denkvermögen
früherer  Jahrhunderte  wenig  skrupulös  das  wahre  Subjekt  der  Reichsgewalt
  im  Interresnum  verkannt  und  daher  allein  das  Fortfallen
des  bisherigen  Throninhabers  verstanden  habe,  sondern  positiv  aus
der  sehr  interessanten  und  einer  eingehenderen  Untersuchung,  als
an  dieser  Stelle  möglich,  würdigen  Thatsache,  dass  das  Staatsrecht
des  Reichs  schon  seit  dem  zwölften  Jahrhundert,  ja  zum  Theile  noch
früher  einen  tiefgreifenden  Unterschied  zwischen  Monarchen  und  Staat,
zwischen  Kaiser  und  Reich  als  für  sich  einzeln  bestehenden,
selbständigen,  in  ihrem  Werden  und  Vergehen  vollkommen  von  einander
unabhängigen  Rechtspersönlichkeiten  statuirte.  Es  wird  hier  nicht
an  die  stehende  Formel  „Kaiser  und  Reich“  gedacht,  welehe  in  ganz
anderem  Sinne  für  Kaiser  und  Reichstag  (als  ständischer  Vertretung
  des  in  Gegensatz  zum  Kaiser  gebrachten  Volkes)  gebraucht
wird.  Vielmehr  erscheint  das  Reich  selbst  als  das  nicht  sinnliche,

1)  Siehe  die  Vikariatspatente  vom  23.  April  1711  (Faser  XVII.  S.  621  ff.),
vom  16.  März  1745  (Moser,  Vom  röm.  Kaiser  u.  s.  w.  S.785ff.)  und  vom  3.  Mai  1745
ıv.  SARTORI  9.  79.ff.),  auch  das  bayrische  und  pfälzische  gemeinsame  Patent  vom
30.  Okt.  1740  (Faser  LXXVIIl.  Anhg.  S.17ff.);  Schreiben  des  Pfalzgrafen  Carl
Ludwig  an  das  Kammergericht  vom  14.  April  1657  (DECKHERR,  Gründliche  historische
Nachricht  von  denen  Interregnis,  2.  Ausg.  1722,  Beil.  18).

2)  DECKHERR  a.2.0.  Beilage  1.
3)  DEcKHERR  8.8.0.  Beilage  16.

 

z*
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        —  3  —

mit  eigener  Persönlichkeit  begabte  Gemeinwesen  dem  sichtbaren  Könige
gegentibergestellt,  mit  dem  die  Gewalt  des  Reichs  während  der  Dauer
seiner  Regierung  verknüpft  wird,  eine  Auffassung,  die  vielleicht  nicht
überall  mit  Klarheit  ausgesprochen,  aber  stets  mit  Deutlichkeit  empfunden
  wird,  jedenfalls  in  den  Quellen  des  Rechts,  wenn  sie  auch
die  Doktrin  vielfach  in  einen  Gegensatz  zwischen  Fürst  und  Volk
verflichtigte.  So  giebt  der  Sachsenspiegel  (III.  52,  1)  dem  Könige  mit
der  Krönung  die  königliche  Gewalt  und  mit  der  Weihe  durch  den
Papst  „des  Reiches  Gewalt‘;  er  lässt  ihn  dem  Reiche  Hulde
thun  (III.  54,  2;  vgl.  Schwbsp.  Lassb.  122)  und  schwören,  dass  er  das
Reich  vertreten  wolle  in  seinem  Rechte.  Schon  im  Beginne  des
Mittelalters  löst  sich  das  Kammergut  des  Reiches  aus  seiner  ursprünglichen
  Verbindung  mit  dem  Privatvermögen  des  Königs;  es  bleibt,
auch  wenn  es  dem  Könige  zur  Benutzung  überlassen  ist,  doch  dem
Reiche  zueigen  !).  Die  kaiserlichen  Lehen  sind  des  Reiches  Lehen?),
kaiserliche  Privilegien  und  Freiheiten  privilegia  et  libertates  imperii.&amp;gt;)
In  demselben  Sinne  wird  von  den  munera  imperii  gehandelt  und
oft  von  den  jura  imperii  gesprochen,  deren  „Administration“  dem
Könige  zustehe.  Deshalb  hört,  so  heisst  es,  das  Reichskammergericht
mit  dem  Ableben  des  Kaisers  nicht  auf,  weil  es  nicht  allein  von  ihm,
sondern  auch  vom  Reiche  aufgestellt  ist,  „dieses  aber  niemals  stirbt  ‘‘*),
während  der  Reichshofrath  als  wesentlich  kaiserliches  Organ  im
Interregnum  nicht  funktionirt.  Das  ist  ein  zeitiger  Sieg  des
Staatsgedankcens  unter  Zurücktreten  des  menschlich  persönlichen
Elements,  des  Staatsgedankens,  der  sich  in  den  Territorien  naturgemäss
  infolge  ihrer  Entwicklung  aus  patrimonialer  Wurzel  zu  publizistischen
  Gemeinwesen  erst  viel  später,  ja  fast  erst  in  neuerer  Zeit
voll  entwickelte,  der  im  Reiche  dagegen  stets  und  überall  im  Vordergrund
  stand,  nicht  zum  mindesten  auch,  wie  schon  die  älteren  Publizisten
  richtig  ausgesprochen  haben  :),  seit  der  Zeit,  da  das  Wahlprinzip
  im  Reiche  zur  vollen  Geltung  gekommen  war.  Weit  entfernt
von  einer  Identifizirung  des  Königs  mit  dem  Staate  hat  das  Mittelalter

 

1)  Meser,  Einleitung  in  das  deutsche  Staatsrecht  (2.  Aufl.)  S.  81.  Note  1;
vgl.  Ssp.  I.  81,  1.

2)  So  heisst  es  im  Schwabenspiegel  Lehnr.  Lassb.  c.  147  in  Beziehung  auf
die  Lehensbegründung  durch  den  Pfalzgrafen  während  des  Interregnums:  „si
werdent  aber  da  von  nit  des  phalzgraven  man,  si  werdent  des  riches  man,  wan
er  libet  in  sin  güt  niht  er  lihet  in  des  riches  gt:  da  von  sint  si  des  riches  man.“

3)  A.B.  1,  2.

4)  v.  ABELE  S.  30.

5)  Vgl.  SCHILTER,  Institutiones  juris  publ.  Rom.  Germ.  I.  S.  144f.
        <pb n="41" />
        —  37  —

namentlich  seit  der  Zeit  der  Rechtsbücher,  aber  auch  schon  früher,  den
Amtscharakter  des  Königthums  betont,  eine  Auffassung,  die  so  weit
gehen  konnte,  geradezu  einen  Gegensatz  von  Kaiser  und  Reich  zu
konstruiren,  wie  unter  Heinrich  IV.!),  oder  den  König  nur  als  einen
Vogt  des  Reiches  zu  betrachten.)

Was  im  Besonderen  das  Interregnum  anlangt,  so  erklärt  sich
dessen  Betrachtung  als  einer  Zeit  ohne  jedes  Subjekt  der  Staatsgewalt
zu  eigenem  Recht  allein  aus  der  Auffassung  des  Staates  als  eines  selbständigen,
  unabhängigen,  mit  eigener,  von  der  des  Königs  streng
gesonderter  Persönlichkeit  begabten  Gemeinwesens,  das  als  solches
in  seiner  rechtlichen  Integrität  durch  den  Wegfall  des  Gewaltenträgers
nicht  berührt  werden  kann.  Der  hier  entwickelte  Gedanke  kann  kaum
besser  ausgedrückt  werden,  als  in  der  schon  oben?)  angeführten
Stelle  aus  Wipo  (c.  7.),  die  es  sich  verlohnt  ihrem  vollen  Wortlaute
nach  hier  wiederzugeben.  Wie  erwähnt,  bezieht  sie  sich  auf  die
Zerstörung  der  kaiserlichen  Pfalz  zu  Pavia  nach  Heinrichs  II.  Tode.

„Dieebant  Papienses:  Quem  offendimus?  Imperatori  nostro  fidem
et  honorem  usque  ad  terminum  vitae  suae  servavimus;  quo  defuncto
cum  nullum  regem  haberemus,  regis  nostridomum  destruxisse  non
jure  accusabimur.  E  contrario  rex  (Chuonradus):  Seio,  inquit,  quod
domum  regis  vestri  non  destruxistis,  cum  eo  tempore  nullum
haberetis;  sed  domum  regalem  seidisse  non  valetis  infieiari.  Si  rex
periit,  regnum  remansit,  sieut  navis  remanet,  cuius  gubernator  cadit.“

So  heisst  es  auch  in  der  goldenen  Bulle  in  scharfer  Gegenüberstellung
  (V,  1.):

Comes  palatinus  Reni...  esse  debet  provisor  ipsius  imperii
cum  potestate....juramenta  fidelitatis  vice  et  nomine  sacri  imperii
  recipiendi,  que  tamen  per  regem  Romanorum  postea  eleetum....
de  novo  sibi  juramenta  ipsa  prestari  debebunt....

Von  diesem  Standpunkte  aus  begreift  es  sich  ferner,  dass  man  mit
einer  gewissen  Aengstlichkeit  die  Vikare  zur  Zeit  des  Interregnums
nicht  vicarii  imperatoris,  wie  die  Vertreter  des  abwesenden  oder
regierungsunfähigen  lebenden  Kaisers,  sondern  viearii  imperii,
Reichsvikare,  zu  nennen  beliebte.*)

 

1)  Mon.  Germ.  LL.  II.  74;  Waıtz  VI.  S.  371.

2)  S.  hierzu  Waırz  VI.  S.366ff.;  ScHRöDER  a.a.  0.  S.  169.

3)  S.  33.

4)  Dieser  Unterschied  wird  in  der  Litteratur  energisch  betont:  Weiss,  dissertatio
  de  vicariis  S.  15;  PFerFInGer,  Vitriarius  illustratus  I.  11,  2;  v.  SARTORI$  2;
s.  auch  v.  ABELE  S.  35ff.
        <pb n="42" />
        33  —

III.  Die  rechtliche  Stellung  der  Reichsvikarien  ergiebt  sich
nun  aus  dem  eben  geschilderten  Charakter  des  Interregnums.  Leider
findet  man  weder  in  der  älteren  noch  in  der  modernen  Litteratur
eine  befriedigende  Darstellung  des  rechtlichen  Inhaltes  der  Reichsvikariatsrechte.
  Meistens  wird  die  Frage  hiernach  gar  nicht  aufgeworfen,
  oder  man  geht  ganz  flüchtig  an  dem  Problem  vorbei.  So
schweigt  sich  PÜTTER  gänzlich  hierüber  aus;  GOENNER  (S.  155  ff.)
will  den  Vikaren  alle  kaiserlichen  Regierungsrechte  mit  Ausnahme
der  ihnen  ausdrücklich  versagten  zugesprochen,  aber  den  „kaiserlichen
Nimbus“  (?!)  entzogen  wissen,  und  Leist  (S.  297)  lässt  sie  „gewissermassen“
  die  Stelle  des  Reichsoberhaupts  vertreten.  Daneben  finden
sich  natürlich  auch  ganz  privatrechtliche  Auffassungen:  so  behauptet
Weiss  !),  dass  den  Reichsverwesern  interimistisch  die  majestas  durch
ein  quasi  depositum  übertragen  sei.  Im  Uebrigen  begegnet  man,  wo
der  Versuch  einer  öffentlich-rechtlichen  Konstruktion  gemacht  wird,
vielen  Unklarheiten  und  Missverständnissen.?)  Lebhafte  litterarische  und
diplomatische  Fehden  haben  sich  z.  B.  darüber  entsponnen,  ob  die  Reichsvikarien
  die  kaiserlichen  Regierungsvorrechte  alle  oder  nurzum  Theil
ausüben.?)  Dass  eine  Entscheidung  dieser  Streitfrage  noch  lange
nicht  ausreicht  zur  Beantwortung  der  Frage  nach  dem  Inhalte  des
Vikariatsrechts,  dass  sie  überhaupt  mit  ihr  gar  nichts  zu  thun  hat,
und  dass  sich  von  dem  einen  auf  das  andere  keine  Schlüsse  ziehen
lassen,  das  ist  fast  nirgends  beachtet  worden.*)

Die  Reichsvikare  sind  nun

1.  nicht  Inhaber  derReichsgewalt  selbst  zu  eigenem  Recht,
auch  nicht  blos  „interimistische“  5);  sie  sind  nicht  Rechtsnachfolger  des
geschiedenen  Königs:  „nee  quisquam  necessario  illis  (imperatoribus)
jure.....  suecedit‘*  (LimxAaEuUsS).  Nicht  kommt  ihnen  —  nach  der
Ausdrucksweise  der  älteren  Publizisten  —  die  maiestas  zu.d)  Einer
Auffassung  der  Vikare  als  Träger  der  Staatsgewalt  zu  eigenem  Recht
widersprieht  von  vornherein  die  Thatsache,  dass  sie  zu  zweien  und

 

 

1)  a.a.0.  S.  15.

2)  Siehe  besonders  unten  unter  2.

3)  S.  insbes.  Limnaeus  Ill.  12,80;  ScuiLTer  I.  18,  5;  Cocceji,  Juris  publ.  prudentia
  8.  308;  v.  SARTORI  S.  58ff.;  v.  ABELE  S.  96ff.,;,  HaEBERLIN  11l.  S.  v05f.;
GoENNER  S.  155ff.;  Leist  S.  297.

4)  in  dieser  Hinsicht  richtig  Haeseruın  111.  S.  606.

5)  So  Zoepru  1.  S.  187;  vgl.  Horemann,  De  vicariis  S.  17:  „adjuncta  habent
vicarii  nostri  eadem  jura,  quae  imperatori  tribuuntur*.

6)  Moser,  Teutsches  St.  R.  VIll.  8.3ff.,  Weıss  S.  15;  v.  Saprorı  S.  0.  Die
maiestas  nimmt  für  siein  Anspruch  der  Aufsatz  bei  ARUMAEUSs,  Discurs.  acad.  S.  18.
        <pb n="43" />
        —  319  —

in  räumlich  getrennten  Gebieten  regieren.  Bis  auf  Weniges  streng
angewiesen  in  der  Austibung  ihrer  Befugnisse  auf  je  einen  Theil  des
sesamten  Reichsgebiets,  könnten  sie  im  Lichte  einer  solchen  Theorie
höchstens  als  Monarchen  je  einer  von  der  anderen  streng  gesonderten
Reichsbälfte  erscheinen:  das  Reich  hätte  hiernach  seine  Einheit  verloren
und  wäre  in  zwei  selbständige  Reiche  zerrissen.  Eine  solche  Ungeheuerlichkeit
  kann  aus  den  Quellen  nicht  konstruirt  werden;  es  wäre  ja  gar
nicht  erfindlich,  aus  welchem  Rechtsgrunde  diese  beiden  Staaten  am
Ende  des  Interregnums  sich  wieder  vereinigten,  und  wie  ihre  beiden  Gewalten
  sich  wieder  zu  einer  einzigen  Staatsgewalt  zusammenschlössen,
die  nur  einem  einzigen,  überdies  durch  einen  von  dem  Willen  der  beiden
vermeintlichen  bisherigen  Gewaltenträger  ganz  unabhängigen  Willen
erwählten  Subjekte  zusteht!  Genau  so  verfehlt  wäre  die  Ansicht,  dass  den
Vikaren  die  Reichsgewalt  gemeinschaftlich  zustehe.!)  Allerdings
waren  den  Vikaren  einzelne  Vikariatsgerechtsame  zu  gemeinschaftlicher
  Ausübung  gegeben:  so  die  Ausschreibung,  Haltung,
Fortsetzung  des  Reichstags  ?2),  die  Aufsicht  und  Visitation  des  Reichskammergerichts
  ?),  wie  überhaupt  die  Regelung  aller  über  den  dem  Einzelnen
  unterstellten  Kreishinausgehenden  staatlichen  Angelegenheiten.*)
Dass  ihnen  aber  darum  etwa  im  Sinne  eines  aristokratischen
Regiments  die  Reichsgewalt  zugestanden  hätte,  dafür  bietet  sich  in  den
Quellen  nicht  der  geringste  Anhalt.  Die  Reichsverweser  haben  niemals
auf  eine  derartige  Rechtsstellung  ernstlich  Anspruch  erhoben,  geschweige
  denn,  dass  ihnen  jemals  von  den  übrigen  Reichsständen  ein
derartiges  Zugeständniss  gemacht  worden  wäre.

Im  Einzelnen  aber  —  und  das  ist  das  Beachtenswertheste  —  sind
den  Vikaren  eine  Reihe  von  Regierungsrechten  nicht  zugestanden,
was  allein  daraus  erklärt  werden  kann,  dass  die  Verweser  des
Reichs  nicht  die  Inhaber  seiner  Gewalt  sind.  Die  goldene  Bulle
(V,  1.2)  verlieh  ihnen  überhaupt  nur  einzelne,  besonders  namhaft
gemachte,  wenn  auch  sehr  wichtige  Rechte.  Deren  Kreis  ist  erst  allmählich
  durch  die  Gesetzgebung,  insbesondere  die  Kapitulationen,  und
durch  Gewohnheitsrecht  bedeutend  erweitert  worden.  Die  den  Vikaren
immerhin  vorenthaltenen  Befugnisse  sind  nicht  allein  persönliche  Ehren-,
sondern  wesentliche  Regierungsrechte  des  Königs.  Mit  dessen  Ableben
  oder  Verzicht  hört  sofort  die  Thätigkeit  des  Reichshofraths

 

ı)  Richtig  Moser,  Vom  röm.  Kayser  u.  s.  w.  S.  748;  vgl.  v.  SaRToRL  S.  56.
2)  W.K.a.XIll,  $9  scit  Karls  VII.  Wahlkapitulation.

3)  v.  ABELE  S.  107fl.

4)  v.  ABELE  S.  103f.;  GoEnxneER  S.  151.
        <pb n="44" />
        —-  4  —

auf,  weil  dieser  eine  vornehmlich  an  die  Persönlichkeit  desMonarchen
geknüpfte,  keine  Reichsbehörde  ist;  nur  durch  das  Surrogat  der
jedem  Reichsverweser  einzeln  unterstehenden  zwei  Reichsvikariatshofgerichte
  üben  die  Vikare  die  sonst  durch  den  Reichshofrath  auszuübende
  Gerichtsbarkeit  aus!),  obwohl  die  Kompetenz  des  Vikariatshofgerichts
  und  sein  Verhältniss  zum  Reichskammergericht  keine
anderen  als  die  des  Reichshofraths  sind.  Ferner  ist  den  Vikaren
die  Vergebung  der  Fürsten-  und  Fahnlehen,  deren  „investitura  et
collatio  soli  Imperatori‘‘  reservirt  ist?),  desgleichen  die  Veräusserung
und  Belastung  von  Reichsgut,  ausser  zur  Zeit  der  Noth?),  untersagt.

Sind  die  Reichsverweser  somit  nicht  Inhaber  der  Reichsgewalt
zu  eigenem  Rechte,  so  sind  sie  auch  ferner

2.  nieht  Stellvertreter  des  Kaisers,  auch  nicht  Reichsregenten
  im  Namen  eines  solchen.  Denn  nicht  willkürliche  Bevollmächtigung
  eines  Monarchen  schafft  ihnen  ihr  Recht,  weil  weder  eine
solche  Bevollmächtigung  vorhanden,  noch,  da  der  Eintritt  des  Reichsvikariats
  verfassungsmässig  ipso  jJure  erfolgt,  geboten;  endlich  —  und
das  ist  das  Wesentlichste  —  ist  gar  kein  Subjekt  vorhanden,  dessen
Stelle  vertreten  werden  könnte,  wie  es  auch  an  einem  Subjekte  fehlt,
in  dessen  Namen  von  einem  Regenten  die  Staatsgewalt  ausgeübt
würde.?)  Wohl  ist  Stellvertretung  oder  Regentschaft  im  Namen  einer
unbekannten,  aber  doch  vorhandenen  Person  juristisch  denkbar;
allein  Stellvertretung  oder  Regentschaft  im  Namen  eines  gar  nicht
existirenden  Subjekts  ist  eine  rechtlich  unmögliche  Konstruktion.
Gleichwohl  hat  die  Stellvertretungstheorie  in  der  Litteratur  einen
breiten  Raum  eingenommen,  sei  es  dass  man  die  Reichsverweser,  wie
PFEFFINGER&amp;gt;5),  als  Stellvertreter  des  verstorbenen  Monarchen  bezeichnete,
  sei  es  dass  man  sie,  wie  v.  SARTORLI!)  und  MAURENBRECHER  '),
überhaupt  Stellvertreter  des  Kaisers  nannte,  ohne  anzugeben,  welches

 

ı)  W.K.  (1790)  a.  III.  816.  Genau  wie  beim  alten  Reichshofgericht:  FrRAnkKvin,
  Reichshofgericht  II.  S.  78ff.;,  SCHRÖDER  a.  a.  O.  S.  531.  S.  noch  v.  SARTORi
S.  141  fl.;  v.  ABELE  S.29f.;  MEJER  a.a.0.5.88ff.;  vgl.  Danz,  Betrachtungen  über
die  Justizverfassung  in  Deutschland  während  eines  Zwischenreichs,  S.  74:  Der
Reichshofrath  löst  sich  mit  dem  Tode  des  Kaisers  auf,  „weil  er  wesentlich  von  dem
monarchischen  Theil  der  Regierungsform  Deutschlands  abhängt“.

2)  A.  B.  V,  1.  Später  nur  die  der  Thronlehen:  W.  K.  (1790)  XI,  7.

3)  A.B.  V,1.  Coccesı,  Juris  publici  prudentia  XVI,  14;  Weıss  S.  24.

4)  REITEMEIER,  Grundsätze  der  Regentschaft  S.  37;  PETERsa.a.O.  S.  3,  76.

5)  Vitriar.  illustr.  I.  12,  4  Note  c:  „quibus  (vicariis)  mortui  imperatoris
vices  demandantur“.

6)  Reichsvikariat.  Staatsrecht  S.  54,  71,  75,  149,  190  u.  ö.

1)  Grundsätze  des  heutigen  deutschen  Staatsrechts  $  72.
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        —  1  —

Kaisers  Stelle  sie  vertreten,  sei  es  dass  man  sich  sogar,  wie  HAEBER-LIN
  !),  zu  der  Auffassung  verstieg,  sie  regierten  als  Stellvertreter  eines
künftigen  Monarchen.  Die  seltsamste  und  widerspruchsvollste  Konstruktion
  liefert  ein  sächsischer  Publizist?2),  welcher  behauptet,  die
Vikare  seien  „im  Grunde  wirklich  nichts  anderes  als  einstweilige
Monarchen,  welche  die  Stelle  des  römisch-deutschen  Kaisers  allenthalben
  vertreten“.  Mit  Unrecht  wurde  der  Wortlaut  der  goldenen
Bulle  (V.  1.)  im  Sinne  der  Theorie  der  Stellvertretung  des  zukünftigen
Königs  gedeutet.  Denn  wenn  es  heisst:

Quotiens  ....  sacrum  vacare  continget  imperium,  illustris  comes
palatinus  Reni.....admanus  futuri  regisRomanorum...
esse  debet  provisor  ipsius  imperii,

so  soll  in  den  Worten  „ad  manus“  nicht  mehr  als  eine  lediglich
temporale  Begrenzung  der  Geschäftsführung  des  Reiches  bis  zu  dem
Punkte,  wo  diese  in  die  Hände  des  neugewählten  Monarchen  tbergeht,
  verstanden  werden?),  wie  denn  die  goldene  Bulle  selbst  ausdrücklich
  von  einer  Thätigkeit  der  Verweser  vice  et  nomine  imperii,
  nicht  imperatoris  spricht  (V.  1;  s.  oben  S.  37).  Auch  ist
die  seit  Karl  V.  übliche  Bestätigung  der  Vikariatshandlungen  in  der
Wahlkapitulation  des  neuen  Kaisers‘),  aus  der  man  allenfalls  ein
Argument  für  eine  Stellvertretung  desselben  durch  die  Vikare  zu  entnehmen
  versucht  sein  könnte,  nichts  als  eine  leere,  durchaus  unnöthige
Formalität  gewesen.’)

3.  Sind  die  Reichsvikare  also  weder  Träger  der  Staatsgewalt,
noch  Stellvertreter  eines  Inhabers  der  Staatsgewalt  oder  Regenten
in  dessen  Namen,  so  erscheint  als  die  einzig  mögliche  Konstruktion
des  Inhaltes  ihres  Rechtes  die  folgende:  sie  sind  verfassungsmässige
  Organe  des  Staates,  berufen  zur  Ausübungeiner
an  kein  menschliches  Subjekt  geknüpften  Staatsgewalt:
sie  sind  provisores,  vicarii  imperii.®)  Sie  sind  die  dem  Staate,  der

 

1)  Handbuch  III.  S.  606.

2)  v.  Römer,  Staatsrecht  des  Churfürstentbums  Sachsen  I.  S.  326.

3)  Vgl.  Moser,  Teutsches  Staatsr.  VIII.  S.  179f.;  v.  SARToRI,  S.  229.

4)  Karl  V.a.  XXVI;  Matthias  a.  XXXV;  Ferdinand  Il.  a.  XXXVI;  Leopold  II.
a.  III,  $  18.

5)  v.  ABELR  S.  173ff.;  GoEnNER  (S.  168  f.)  nennt  sie  eine  „blosse  Vorsicht“.

6)  „Vormünder  des  Reichs“  nennt  sie  REGEL,  de  vicariatu  Saxon.  8.  4.
GunprLins,  Erläuterung  der  güldenen  Bulle,  S.  512  bemerkt  richtig,  dass  der  im
Gesetz  gewählte  Ausdruck  provisores  imperii  angemessener  sei,  als  vicarii  impecrii;
denn  vicarius  bedeute  den  Stellvertreter  eines  am  Leben  befindlichen  Berechtigten,
provisor  aber  den  Verwalter  desjenigen,  was  zur  Zeit  keinen  Herrn  habe.
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        2  —

trotz  des  Mangels  eines  Oberhauptes  fortbesteht,  zur  geregelten  Durchführung
  seiner  ihm  innewohnenden  Zwecke  nothwendigen  Organe,
berechtigt  und  verpflichtet,  den  dem  Staate  eigenen  höchsten  gemeinen
Willen  zur  Bildung  zu  bringen  und  zur  konkreten  staatlichen  That
zn  gestalten;  aber  das  Recht  verknüpft  den  staatlichen  Willen  nicht
derart  mit  ihrer  Person,  dass  ihnen  die  Staatsgewalt  zu  eigen  wäre,
Treffend  sagt  Weıss  !):  „vieariis  tantum  exereitium  jurium  imperatoriorum,
  paueis  exceptis,  ipsum  commissum  ...  omnem  potestatem  ut
Viearii  et  provisoresImperiiperaguntnonutdominiaut
imperatores.“

So  sind  die  Vikare  berufen:

a)  verfassungsmässig  zur  Ausübung  der  Staatsgewalt.  Wenn
auch  nicht  die  Gewalt  selbst,  so  doch  ihre  Ausübung  steht  ihnen
kraft  eigenen  Rechtes  zu,  unabhängig  von  einem  anderen  Willen,  genau
wie  dem  Regenten  im  Namen  eines  Monarchen.  Sie  fällt  ihnen  ipso
jJure  mit  dem  Wegfall  des  Gewaltenträgers  zu.  Sie  haben  ihre  Gewalt
„propria  vi,  auctoritate  et  lege;  sie  haben  keiner  Gewaltsübergebung
nöthig.‘  2)

b)  Sie  sind  berufen  zur  Ausübung  der  gesamten  Staatsgewalt,
soweit  sie  nicht  gesetzlich  darin  beschränkt  sind.  Sie  pflegen  die
Machtmittel  des  Reichs,  insofern  ihnen  das  Oberkommando  über  die
Befehlshaber  der  Reichsheere  und  die  Sorge  für  die  Reichsfestungen
Kehl  und  Philippsburg  obliegt,  soweit  nieht  der  Reichstag,  wie  ausserhalh
des  Interregnums,  hierbei  konkurrirte,  und  halten  den  Frieden  im  Reiche
aufrecht.3)  Sie  üben  die  Reichsgerichtsbarkeit  (potestatem  judieia  exercendi:
  A.  B.V,  1.)  durch  ihre  Vikariatshofgeriehte  und  regeln  die
Justizverwaltung,  insofern  sie  z.  B.  die  Ernennung  des  Kammerrichters
und  der  Senatspräsidenten,  sowie  die  Präsentation  der  sonst  vom
Kaiser  zu  präsentirenden  Beisitzer)  und  die  Visitation  des  Reichskammergeriehts
  in  der  Hand  haben  5);  dieses  spricht  aber  Recht  nicht

1)  Dissertatio  de  vicariis  S.  15.

2)  Die  Abhandlung  bei  Arumaeus,  disc.  acad.  S.  16.

3)  v.  ABeELe  S.  155  fl.  Vgl.  z.  B..den  Brief  des  Kurfürsten  von  Sachsen  an
König  Friedrich  von  Preussen  vom  17.  December  1740  bei  (Olenschlager),  Geschichte
  des  Interregni  nach  Absterben  Kayser  Karls  VI.  Bd.  I.  S.  300  f.

4)  Diese  Befugniss  wurde  ihnen  häufig,  auch  vom  Kammergerichte  selbst,
streitig  gemacht.  S.  Danz  a.  a.  O.  S.  TLff.  In  der  That  haben  sie  aber  ihre
Ansprüche  meist  durchgesetzt.  Vgl.  DEcKHERR,  Gründliche  Nachricht,  Beilage  12;
v.  Römer  a.a.  O0.  S.  327;  MALBLANK,  Anleitung  zur  Kenntniss  der  deutschen
Gerichtsverfassung  I.  S.  44f.,  66;  v.  ABELE  S.  110.

5)  v.  Römer  S.  327;  v.  ABELE  S.  110.
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        3  —

in  ihrem  Namen,  sondern  „nomine  imperii  et  statuum.“  !)  Sie  üben
die  Reichsgewalt  in  ihrer  Richtung  auf  die  Wohlfahrtspflege  aus,
indem  sie  Universitäten  errichten  2),  Druck-  und  Marktprivilegien
ertheilen  u.8.f.e”  Auch  ihr  Recht  zur  Legitimation  und  Gewährung
von  Moratorien  darf  hierher  gerechnet  werden.?)  Was  die  Ausübung
der  Gesetzgebungsgewalt  durch  die  Reichsverweser  anlangt,  so  lässt
sich  nur  so  viel  sagen,  dass  ilınen  das  Recht  der  Ausschreibung,  Fortsetzung
  und  Haltung  des  Reichstages  als  wesentlichen  zur  Beihülfe
bei  der  Reichsgesetzgebung  berufenen  Körpers  seit  der  Wahlkapitulation
  Karls  VII.  (a.  XIII.  $9,  wiederholt  in  den  Kapitulationen  Franzl.,
Josephs  II.  und  Leopolds  II.)  nicht  bestritten  werden  konnte.t)  Wenn
ein  weitergehender  Antheil  der  Reichsvikare  an  der  Gesetzgebung,
ein  Recht  der  Sanktion  der  Reichsgesetze,  aus  der  Geschichte  faktisch
nicht  nachzuweisen  ist,  so  ist  man  hieraus  nicht  zu  schliessen  berechtigt,
dass  ihnen  dieses  Recht  nicht  zugestanden  hätte;  der  Mangel  von  Beispielen
  dieser  Art  erklärt  sich  nicht  aus  ihrer  prinzipiellen  Rechtsstellung,
  sondern  aus  der  Langsamkeit  und  Schwerfälligkeit  des  Gesetzgebungsapparates
  im  Reiche,  der  naturgemäss  im  Interregnum  noch
weniger  lebhaft  funktionirte  denn  sonst,  wie  auch  aus  dem  allmählichen
Zusammenschrumpfen  des  Kreises  der  Reichsgesetzgebungskompetenz.

87.

Die  französischen  Interregna  von  1316  und  1328  und  das  spanische
Zwischenreich  1885/86.

I.  Im  Folgenden  sollen  mehrere  Interregna  besprochen  werden,
die  gleichartig  dadurch  bewirkt  wurden,  dass  der  Monarch  ohne
Hinterlassung  thronfolgeberechtigter  Descendenz,  aber  mit  Hinterlassung
  einer  schwangeren  Wittwe  starb,  deren  Niederkunft  die  Entscheidung
  tiber  die  Succession  in  das  Monarchenrecht  brachte.

II.  Ein  soleher  Fall  ereixnete  sich  in  der  französischen  Monarchie
  im  Jahre  1316.  Ludwig  X.  verschied  am  5.  Juni  dieses  Jahres

 

1)  Danz  S.  63.

2)  Vgl.  die  Erhebung  des  Gymnasiums  zu  Stadthagen  zur  Hochschule  durch
den  Pfalzgrafen  Friedrich  im  J.  1619.  Das  Diplom  in  Lünıcs  Reichsarchiv  II,
4,  8.  n.  64  S.  934.

3)  Veber  dieses  Alles  v.  AseLe  S.  169  ff.

4)  Was  trotzdem  häufig  genug  geschah.  Näheres  bei  v.  ABELE  S.  144—154;
vgl.  v.  Sarrtopı,  Staatsrechtl.  Erörterung  einiger  Hauptfragen  u.  s.  w.  Regensburg
  1790.
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        -  4  —

ohne  männliche  Leibeserben;  seine  Gemahlin  Clementia,  eine  ungarische
  Prinzessin,  sah  bei  seinem  Tode  ihrer  Niederkunft  entgegen.
Bis  diese  eintrat  und  Gewissheit  über  Leben  und  Geschlecht  der
Leibesfrucht  schuf,  führte  der  Bruder  Ludwigs,  der  nachmalige  König
Philipp  der  Lange,  die  königlichen  Geschäfte  (‚Il  fit  son  office  royal‘).
Es  ist  zunächst  zu  bemerken,  dass  die  Auffassung  der  Zeitgenossen
trotz  des  Fehlens  eines  direkten  Thronerben  an  dem  Fortbestande
der  monarchischen  Staatsform  des  französischen  Reichs  nicht
zweifelte.  Interessant  ist  z.  B.  ein  Urtheil  des  conseil  du  roy  aus
dem  Jahre  13161),  das  an  einer  Stelle  sagt:

„Que  si  tost  qu’on  commencera  &amp;amp;  &amp;amp;crire  et  a  seeller  au  nom
de  celuy  ou  de  ceux  qui  le  Royaume  de  France  deuront  gouuerner,
  nous  leur  baillerons  lettres  seell&amp;amp;s  des  seaux  du  Gouuerneur
ou  des  Gouuerneurs  dessusdits.“

Beachtenswerth  ist  hierin  vornehmlich  die  Thatsache,  dass  der
Staatsrath  die  Krone  des  Reichs  für  vorläufig  erledigt  erklärt,  dass
er  von  dem  Inhaber  der  königlichen  Regierungsgewalt  als  von  einer
zukünftigen  Person  spricht  und  weder  der  ungeborenen  Leibesfrucht  ?)
noch  der  Person  des  Reichsverwesers  als  Subjekten  der  Staatsgewalt
gedenkt.  Vielmehr  führt  Philipp  die  Regierung  anstatt  des  fehlenden
  Königs  und  zwar  als  Regent.  Er  erhält:  „comme  plus
proche  du  defunt  et  presomptif  heritier  de  la  Couronne“  procurationem
  regni  Franeiae  Nauarraeque,  donee  Clementia  pareret?),  er
titulirt  sich  und  wird  in  einer  Ordonnanz  des  Parlaments  titulirt:
Philippe,  fils  du  Roy  de  France,  gouuernant  les  royaumes  de  France
et  de  Nauarre.‘)  In  einem  Pakt  mit  den  Grossen  des  Reiches  wird
bestimmt,  Philipp  sei  regni  Franeiae  gubernator,  beziehe  als  solcher
  königliche  Einkünfte  und  habe  der  schwangeren  Wittwe  standesgemässen
  Unterhalt  zu  gewähren.  Werde  der  erwartete  Thronfolger
ein  Knabe,  so  bleibe  Philipp  Regent  bis  zur  Volljährigkeit  des
zukünftigen  Königs  (regni  guardiam  retineret),  sollte  die  Königin-Wittwe
  dagegen  ein  Mädchen  gebären,  „comes  ex  tunc  pro  Rege  ab

 

1)  Du  Puy,  Traite  de  la  majorite  de  nos  rois  p.  24.  72.

2)  An  einer  wenig  ins  Gewicht  fallenden  und  überdies  mebrdeutigen  Stelle
(Vieille  Chronique  de  Flandre,  chap.  57;  du  Puy  p.  71)  heisst  es  allerdings,  Philipp
habe  sich  huldigen  lassen  (se  faire  feauter)  „au  nom  de  son  jeune  neveu  qui  estoit
droit  Roy  de  France*.  "m

3)  Papirius  Massonius  bei  du  Puy  p.  71.

4)  Chroniques  de  St.  Denys  und  Belleforest,  Sur  la  fin  de  la  vie  de
Louis  Hutin  bei  du  Puy  p.  67.  71;  Marrın,  Histoire  de  France  V  p.  243.
        <pb n="49" />
        —  45  —

omnibus  haberetur‘.!)  Nachdem  Clementia  am  15.  November  eines
Knaben  genesen  war,  wurde  dieser  unter  dem  Namen  Johann  ipso
jure  König  von  Frankreich  unter  der  Regentschaft  Philipps,  und
dieser  bestieg  erst  nach  Johanns  bald  darauf,  am  21.  November,  erfolgendem
  Tode  den  Thron.  2)

III.  Am  31.  Januar  1328  verscheidet  König  Karl  IV.  der  Schöne,
seine  Wittwe  Johanna  gebiert  erst  am  1.  April  ein  Mädchen.  Bis
zu  diesem  Augenblicke  führt  Philipp  von  Valois  die  Regierungsverwesung
  unter  dem  Titel  eines  regent  de  France.’)  Im  Augenblicke,
in  dem  entschieden  ist,  dass  die  Descendenz  des  verstorbenen  Königs
nicht  thronfolgeberechtigt  ist,  wird  er  König,  aber  auch  erst  in  diesem
Augenblicke.  Es  heisst  von  ihm,  er  gelange  zuerst  ad  regimen
regni,  und  dann  eventuell  auch  ad  regnum,  si  Regina  non  haberet
masculum.  ?)

Beide  Fälle  haben  die  Eigenthümlichkeit,  dass  diejenige  Person,
welche  während  des  Interregnums  die  Staatsgewalt  ausübt,  nicht
Monarch  ist,  auch  nicht  einen  solchen  vertritt  oder  in  seinem  Namen
regiert,  weil  kein  Monarch  da  ist.  Der  Staat  aber  und  seine  Gewalt
bleiben  bestehen  —  die  Staatsgewalt  ist  ledig,  steht  keinem  Subjekt
  zu  eigenem  Rechte  zu.

IV.  Nieht  anders  verhält  es  sich  in  einem  anderen,  der  neuesten
Geschichte  angehörigen  Falle.  Als  am  25.  November  1885  König
Alfons  XII.  von  Spanien  eines  plötzlichen  Todes  gestorben  war,  beschäftigte
  sich  die  Regierung  vornehmlich  mit  der  Frage,  ob  die  damals
  fünfjährige  Prinzessin  von  Asturien  sofort  zur  Thronfolge  gelangen,
  oder  ob  dies  erst  eventuell  nach  der  Entscheidung  über  das
Geschlecht  des  königlichen  Kindes,  das  die  Königin  Maria  Christina
unter  dem  Herzen  trug,  und  dessen  Geburt  für  Ende  April  oder  Anfang
  Mai  des  folgenden  Jahres  zu  erwarten  stand,  geschehen  könne.  5)
Man  entschied  sich  im  Sinne  der  letzteren  Alternative,  zu  warten.
An  sich  war  beim  gegenwärtigen  Mangel  männlicher  Descendenz
nach  den  Vorschriften  der  spanischen  Verfassung  vom  30.  Juni  1876
(a.  60)  die  Prinzessin  von  Asturien  gewiss  thronfolgefähig;  man  war

 

1)  Chron.  compil.  in  monast.  S.  Victor.  Paris.  ad  a.  1316;  du  Puy
p.  69;  Maerin  p.  242.

2)  MarTın  p.  246.

3)  Cont.  de  Nangis  bei  Marrın  p.  288.

4)  Suppl.  de  la  Chronique  de  N:ngis  bei  du  Puy  p.  74.

5)  S.  hierzu  und  über  die  in  Frage  kommende  Zeit  überhaupt:  Dıescks,
Spanien  seit  dem  Tode  des  Königs  Alfons  Xil.  in  „Unsere  Zeit“  1888.  1.  Bd.
S.  118  ff.
        <pb n="50" />
        —  46  —

aber  der  Meinung,  dass,  solange  die  Möglichkeit  der  Geburt  eines
männlichen  Sprösslings  Alfons  XII.  noch  vorhanden  sei,  ein  soleher
weder  für  immer,  noch  auch  einstweilen  von  der  Succession  ausgeschlossen
  werden  dürfe.  Noch  bevor  man  sich  tiber  die  Lösung  dieser
Frage  geeinigt,  und  noch  ehe  die  Königin  den  Eid  auf  die  Verfassung
  als  Regentin  geleistet  hatte,  war  bereits  von  ihr  eine  Regierungshandlung
  von  eminenter  Bedeutung  vorgenommen  worden:  sie  hatte
die  Demission  des  konservativen  Kabinets  Cänovas  del  Castillo  angenommen
  und  Sagasta  mit  der  Bildung  eines  neuen  Staatsministeriums
  beauftragt.  Erst  nachdem  dieser  der  Königin  das  neue  Kabinet
  vorgestellt  hatte,  am  27.  November  Abends  9  Uhr,  leistete  die
Königin  den  vorgeschriebenen  Eid  auf  die  Verfassung.

Klar  war  man  sich  in  jener  Zeit  darüber,  dass  bis  zur  Entscheidung
  über  das  Geschlecht  des  ungeborenen  Kindes  weder  die
Prinzessin  von  Asturien,  noch  die  ungeborene  Leibesfrucht  selbst  als
Trägerin  der  spanischen  Krone  zu  denken  sei.  Wenn  die  Königin-Wittwe
  dennoch  offiziell  als  „Regentin“  bezeichnet  wurde,  so  verstand
  man  darunter  eben  etwas  anderes  als  eine  Persönlichkeit,  die
eine  Staatsgewalt  in  fremdem  Namen  ausübt;  die  Königin  war  zwar
Regentin,  aber  nicht  für  einen  Monarchen.  Freilich  geht  aus  dem,
was  uns  über  die  Leitung  der  Staatsgeschäfte  in  Spanien  während
der  Regentschaftszeit  bekannt  ist,  nicht  hervor,  dass  sich  die  leitenden
  Kreise  der  staatsrechtlichen  Besonderheit  des  herrschenden  Zustandes
  deutlich  bewusst  gewesen  wären.  Dass  man  jedenfalls  den
Mangel  eines  Subjektes  der  Staatsgewalt  erkannte,  zeigte  sich  an
der  Form  des  Abschlusses  der  während  des  Interregnums  seitens
Spaniens  mit  anderen  Staaten  geschlossenen  Verträge.  Sie  wurden
von  den  abschliessenden  Organen  nicht  im  Namen  eines  spanischen
Monarchen,  sondern  im  Namen  „Ihrer  Majestät  der  Königin-Regentin“
  geschlossen.!)  Sehr  eharakteristisch  ist  auch  die  Thatsache,
dass  die  Regentin  nach  der  am  17.  Mai  1886  erfolgten  Geburt  Alphons
  XII.  und  nach  Erledigung  der  Regentschaftsfrage  von  Neuem
den  Eid  auf  die  Verfassung  als  Regentin  leistete:  eine  Thatsache,
welche  deutlich  die  Erkenntniss  zum  Ausdrucke  bringt,  dass  zwischen
der  Regentschaft  vor  und  nach  dem  17.  Mai  ein  gewichtiger,  wesentlicher
  Unterschied  bestehen  müsse.

 

1)S.  z.  B.  das  Protokoll.  betr.  die  Karolinen-  und  Pelev-Inseln  vom
8.  Januar  1886  (Staatsarchiv  XLVI.  S.  184).  —  In  den  Staatsverträgen  seit  dem
17.  Mai  1986  heisst  es:  „Sa  Majeste  Catholique  le  Roi  d’  Espagne,  en  son  nom
Sa  Majeste  la  Reine  Regente  du  Royaume“.
        <pb n="51" />
        —  41  —

S  8.
Zusätze.

Die  rechtliche  Stellung  des  römischen  Interrex  zur  Königszeit
  vermag  bei  der  Unsicherheit  der  Quellen  und  dem  über  die  Zeiten
  der  römischen  Könige  überhaupt,  wie  über  den  Rechtscharakter
der  königlichen  Stellung  insbesondere  herrschenden  Dunkel  nicht
mit  Genauigkeit  festgestellt  werden.  !)  Andeutungen  darüber  finden
sich  bei  Mommsen,  Römisches  Staatsrecht  I.  (3.  Aufl.  1887.)  S.  10.
12  ff.  und  in  dem  Abschnitte  über  die  Stellvertretung  des  vakanten
Oberamts  8.  647—661.

Die  polnischen  Interregna  während  des  polnischen  Wahlreichs
(1572—1763)  zeigen,  wenn  schon  der  Charakter  der  polnischen,  viele
demokratische  Elemente  enthaltenden  Verfassung  Modifikationen  bedingt,
  wesentliche  Ähnlichkeit  mit  den  deutschen.  Namentlich  ist
die  Stellung  des  polnischen  Reichsvikars,  des  Primas  von  Polen  und
Litthauen,  des  Erzbischofs  von  Litthauen,  oder  im  Falle  einer  Sedisvakanz,
  des  Bischofs  von  Cujavien,  der  Rechtsstellung  der  deutschen
Reichsvikare  analog.  2)

Ueber  Schweden  als  Wahlreich  vgl.  v.  NORDENFLYCHT,  Die
schwedische  Staatsverfassung  in  ihrer  geschichtlichen  Entwicklung
(1861)  S.  53  ff;  über  Ungarn  und  die  Stellung  des  Reichsgubernators,
ROSENMANN,  Staatsrecht  des  Königreiches  Hungarn  (1792)  S.  76  ff.

Ein  Interregnum  in  Schweden  nach  dem  Tode  Karls  XII.  am
30.  November  17183),  nicht  dagegen,  wie  Klüber  ’)  annimmt,  auch  im
Jahre  1743;  inNorwegen  im  Jahre  1814  vom  10.  Oktober,  dem  Tage
des  Thronverzichts  des  „Maanedskong‘‘  (Monatskönigs)  Christian
Friedrich,  bis  zum  10.  November,  dem  Tage  der  Krönung  des  vom
Storthing  gewählten  Königs  Karl  XIII.  von  Schweden;  in  Spanien

 

1)  Sowohl  König  als  interrex  werden  in  der  späteren  Zeit  auch  als  Magistrate
  aufgefasst,  wenngleich  der  Magistratsbegriff  eine  unmittelbare  Volkswahl
voraussetzt  und  dieses  Kriterium  auf  jene  nicht  anwendbar  ist:  vgl.  1.  2  $  14
D.  de  O.  J.  1,2  (Pomponius)  und  Asconius  in  Mil.  p.  34  (Mommsen,  Röm.  Staatsrecht
  1.  S.  10  Note  2  u.  3).

2)  Hierüber  HarrknocH,  Respublica  Polonica  II,  Jus  publ.  Reipubl.  Polon.
cap.  1  insbes.  S.  156  ff,  166  ff.;  Lenenica,  Jus  Publ.  Regn.  Polon.  I.  S.  63—83;
Broam,  Geschichte  von  Polen  und  Litthauen  (1810/1811);  Bronxikowskı,  Die  Geschichte
  Polens  (1827);  Caro,  das  Interregnum  Polens  im  Jahre  1587  (1871);
Rorpeır,  Polen  um  die  Mitte  des  achtzehnten  Jahrhunderts  (1876).

3)  v.  NORDENFLYCHT,  a.  a.  OÖ.  S.  253  ff.;  Krüger  a.  a.  O0.  $  247  Note  g.

4)  Ebenda.
        <pb n="52" />
        —_  48  —

das  nur  wenige  Stunden  andauernde  Interregnum  des  Jahres  1873,
nämlich  nach  dem  Verzicht  Amadeos  am  11.  Februar,  interessant
dadurch,  dass  es  sich  in  eine  Republik  auflöste,  die  noch  in  der
Nacht  vom  11.  zum  12.  Februar  proklamirt  wurde.  '!)

Ein  Interregnum  in  dem  nichtsouveränen  Staate  Bulgarien  trat
nach  der  definitiven,  freiwilligen  Abdankung  des  Fürsten  Alexander
vom  26.  August  bis  7.  September  1886  ein?)  und  dauert  auch  vom
Standpunkte  des  Staatsrechts  aus  immer  noch  fort.?)

 

1)  Lauser,  Geschichte  Spaniens  u.  s.  w.  S.  64  ff.

2)  Das  Manifest  des  Fürsten  vom  gleichen  Tage  s.  Staatsarchiv  XLVII.
S.  288,  die  Botschaft  der  „Regentschaft“  bei  Eröffnung  der  Sobranje  ebenda
S.  297  ff.

3)  Vgl.  Art.  3  des  Berliner  Vertrags  vom  13.  Juli  1878  und  die  offizielle
Erklärung  der  deutschen  Regierung  im  Reichsanzeiger  vom  31.  Dezember  1887
(Staatsarchiv  XLVIll.  S.  110).  —  Ein  Interregnum  in  Bulgarien  wird  natürlich
von  denen  geleugnet  werden,  die,  weil  sie  die  Souveränetät  als  Essentiale  des
Staatsbegriffs  ansehen,  die  Existenz  nichtsouveräner  Staaten  in  Abrede  stellen.
Das  thut  z.  B.  in  Ansehung  Bulgariens  ausdrücklich  Zorn,  Staatsrecht  des  deutschen
  Reiches  I.  S.  47.
        <pb n="53" />
        II.  Dogmatisches.

89.
Die  Frage.

Es  sind  bereits  in  der  Einleitung  ($  2)  die  Ereignisse  aufgezählt
worden,  an  deren  Eintritt  sich  ein  Interregnum  im  Sinne  dieser  Abhandlung
  knüpft.  Alle  die  dort  genannten  juristischen  Thatsachen,
um  sie  kurz  noch  einmal  in  der  Hauptsache  anzuführen:  Wegfall  des
Monarchen  in  der  Wahlmonarchie,  Aussterben  der  Dynastie  ohne
Successionsberechtigten,  Verzicht  des  oder  der  letzten  lebenden  Sprossen
eines  Fürstengeschlechts  unter  Ermangelung  anderer  Folgeberechtigter,
Wegfall  des  Monarchen  ohne  successionsberechtigte  Descendenz  mit
Hinterlassung  einer  schwangeren  Wittwe  —  alle  diese  Thatsachen
haben  die  gemeinsame  Eigenschaft  und  Wirkung,  dass  sie  in  der  Einherrschaft
  den  Einherrscher  zum  Wegfall  bringen,  ohne  ihm  unmittelbar
einen  anderen,  den  Thron  nicht  nur  provisorisch  !)  innehabenden  Einherrscher
  folgen  zu  lassen.

Die  nächste  Frage,  die  sich  bei  der  Betrachtung  dieses  eigenartigen
  staatlichen  Zustands  aufdrängt,  ist  die:  Wem  steht  die  Staatsgewalt
  während  des  Interregnums  zu,  wer  ist  der  oder  wer  sind  die
Inhaber,  die  sinnlich  wahrnehmbaren  Träger  dieser  Gewalt  zu  eigenem
Rechte?  Giebt  es  überhaupt  im  Zwischenreiche  ein  persönliches  Subjekt
der  Staatsgewalt?

Nach  dem  Ausfalle  der  Antwort  auf  diese  letzte  Frage  wird  sich
die  Darstellung  des  Weiteren  zu  richten  haben.  Lautet  sie  bejahend,
so  bedarf  es  einer  Schilderung  der  Rechte  und  Pflichten  des  interimistischen
  Gewaltenträgers  und  seiner  Stellung  im  Staatskörper  tiber- 



1)  Ich  suche  durch  Aufstellung  dieses  Begriffsmerkmals  von  vornherein  dem
Widerspruche  derer  zu  begegnen,  welche  z.  B.  im  Interregnum  der  Wahlmonarchie
oder  bei  der  Schwangerschaft  der  Fürstin-Wittwe  den  wirklichen  Träger  der
Staatsgewalt  im  Reichsverweser  erblicken.  Wäre  dieser  das  Subjekt  der  Gewalt,
so  wäre  es  wenigstens  nur  für  eine  rechtlich  begrenzte  Dauer.

TRIEPEL,  Interregnum.  4
        <pb n="54" />
        —  50  —

haupt;  fällt  sie  verneinend  aus,  so  entsteht  der  neue  Zweifel:  Ist
beim  Fehlen  eines  Inhabers  der  Staatsgewalt  zu  eigenem  Rechte  tberhaupt
  die  Existenz  des  Staates  als  solchen  noch  weiter  möglich  und
denkbar,  mit  anderen  Worten,  würde  der  Wegfall  des  Monarchen  in
diesem  Falle  nicht  auch  den  Untergang  des  Staates  selbst  bedeuten  ?
Und  wenn  nicht,  von  wem  und  wie  wird  dann  die  Staatsgewalt,  falls
sich  eine  solche  noch  konstruiren  lässt,  ausgeübt,  wie  gestaltet  sich
das  staatliche  Leben  im  Zwischenreiche,  welchen  Charakter  hat  der
staatliche  Organismus  in  der  Krisis  des  Interregnums  ?

$  10.
Aeltere  Meinungen.

I.  Eine  allseitig  zusammenfassende  Darstellung  oder  juristische
Konstruktion  des  Interregnums  in  der  hier  durchweg  angenommenen
Bedeutung  vom  Standpunkte  des  allgemeinen  Staatsrechts
aus  findet  sich  nirgends;  insofern  das,  was  über  das  Interregnum  in
einzelnen  Staaten,  speziell  im  ehemaligen  deutschen  Reiche,  schon  oben
abgehandelt  wurde,  nach  der  Auffassung  der  diesen  Gegenstand  bearbeitenden
  Publizisten  auch  allgemeine  Geltung  in  Anspruch  nimmt,
darf  auf  das  bereits  Angeführte  verwiesen  werden.  Häufiger  begegnet
man  in  Werken  öffentlich-rechtlichen  Inhalts  Bemerkungen,  die  erkennen
  lassen,  dass  der  Verfasser  die  Fragen  und  Zweifel,  zu  denen
das  charakteristische  Wesen  des  Zwischenreichs,  sei  es  auch  nur  in
einzelnen  Fällen,  Veranlassung  giebt,  wohl  gewürdigt  hat,  ohne  sich
doch  auf  ihre  Beantwortung  und  Lösung  einzulassen;  so  bei  REITE-MEIER!),
  WEISS?),  KLÜBER®),  ZACHARIAE!),  HELD),  v.  KIRCHEN-HEIM
  6),  SEYDEL)  und  GRASSMANN  S).  Im  Folgenden  sollen  zunächst

 

1)  Grundsätze  der  Regentschaft  S.  37.

2)  Deutsches  Staatsrecht  S.  486  f.;  hessisches  Staatsrecht  S.  219.

3)  Oeffentliches  Recht  des  deutschen  Bundes  $  247.

4)  Deutsches  Staats-  und  Bundesrecht  $  78.

5)  System  des  Verfassungsrechts  II.  S.  275,  285  Note  1.

6)  Die  Regentschaft  S.  1,  wo  er  von  der  „interimistischen  Regierung“  spricht.
Ueber  seine  Theorie  des  Interregnums  im  Falle  der  Schwangerschaft  der  Monarchenwittwe
  s.  unten  $.  61  und  a.  a.0.S.65fl.  An  dieser  Stelle  sagt  er,  wenn
man  in  dem  fraglichen  Falle  eine  Regentschaft  einsetzen  wollte,  so  würde  diese
einen  ganz  andern  Begriff  darstellen  und  einem  Interregnum  näher  kommen
als  dem,  was  wir  Regentschaft  nennen.

7)  Bayrisches  Staatsrecht  I.  S.  455.

8)  Archiv  für  öffentl.  Recht  VI.  S.  495  f.
        <pb n="55" />
        —  51  —

die  Sätze  derjenigen  Juristen,  welche  das  Interregnum  als  solches
berücksichtigen  —  diese  findet  man  vorwiegend  in  älterer  Zeit  —  angeführt
  und  hieran  die  Meinungen  Anderer  tiber  einzelne  Anwendungsgebiete
  des  Interregnumsbegriffs  angeschlossen  werden,  die
konsequenter  Weise  auch  für  die  anderen  Fälle  des  Zwischenreichs
um  deswillen  von  Werth  sein  müssen,  weil  diesen  dieselben  wesentlichen
  Merkmale  wie  allen  übrigen  eigen  sind.  Eine  Kritik  der
jetzt  vorzutragenden  Ansichten  wird  einstweilen  in  der  Hauptsache
unterbleiben.

II.  Die  mittelalterliche  Litteratur  berücksichtigt  das  Interregnum
ausserordentlich  wenig  und  zwar  sehr  erklärlicher  Weise,  da  sich  das
objektive  Recht  über  Zwischenreich  und  Reichsvikariat  im  deutschen
Reiche  —  und  dies  konnte  allein  in  Frage  kommen  —  vor  der  goldenen
  Bulle,  wie  oben  ausgeführt  wurde,  noch  in  der  Entwicklung
befand.  Zwar  hätte  die  lange  litterarische  Fehde  zwischen  der  kaiserlichen
  und  der  päpstlichen  Partei  über  das  Reichsvikariat  auch
zu  innigerer  Beschäftigung  mit  dem  Rechtscharakter  des  Interregnums
  Anstoss  geben  können;  aber  der  Streit  drehte  sich  in  dieser
Hinsicht  fast  ausschliesslich  um  das  Subjekt  der  Reichsregierung
im  Zwischenreiche,  und  selbst  Geister  wie  Marsilius  von  Padua  und
Occam  beschränken  sich  in  ihren  Streitschriften  meist  auf  die  Kompetenzfrage,
  so  dass  sie  für  unser  Thema  so  gut  wie  keine  Ausbeute
geben.  Der  erste  Publizist,  bei  dem  wir  eine  Theorie  des  Interregnums
  selbst  finden,  ist  LupoLD  v.  BEBENBURG  in  seinem  bekannten
  Werke:  „de  Juribus  Regni  et  Imperii  Romanorum“.  Zwar  hat
auch  diese  Schrift  ihrem  polemischen  Charakter  gemäss  zunächst  nur
auf  die  konkreten  Verhältnisse  des  römisch-deutschen  Reiches  Bezug,
aber  sie  ist  doch  auch  hier  deshalb  wichtig,  weil  sie  ihre  Sätze  in
der  Hauptsache  aus  dem  allgemeinen  Staats-  und  Völkerrechte  nimmt
und  ihnen  gerade  deshalb  Gültigkeit  für  das  Reich  vindieirt,  weil
ihnen  allgemeine  Gültigkeit  für  alle  Staaten  innewohnt:  „Veritatem
  autem  eorundem  articulorum  per  jus  gentium  et  generales  regnorum
  oceidentalium  consuetudines  ....  probabo“  (Cap.  V).  LvpoLD
  steht  im  Banne  der  beiden  schon  das  Mittelalter  in  hervorragendem
  Masse  beherrschenden  ')  Grundsätze  der  Volkssouveränetät
und  des’  Staatsvertrags.  Er  lässt  in  Uebereinstimmung  mit  diesen
das  Königthum  durch  einen  Akt  des  souveränen  Volkes  entstehen,

 

1)  Vgl.  v.  Bezov  in  der  historischen  Zeitschrift  Bd.  XXXVl.  (1876)  S.  313  ff;
GiERKE,  Johannes  Althusius  S.  76  ff.,  S.  123  ff.;  derselbe,  Deutsches  Genossenschaftsrecht
  III.  S.  568  ff  u.  ö.

}*
        <pb n="56" />
        _-  592  —

das  seine  Gewalt  auf  einen  Einzelnen  überträgt,  sei  es  dass
es  diesen  allein  oder  auch  seine  Nachkommenschaft  zugleich
dadurch  zu  Machthabern  erhebt.  Wenn  nun  der  Thron  sich  erledigt,
„si  populus  caret  rege“,  so  erlangt  das  Volk  auch  seine  Urgewalt,
deren  es  sich  bewusst  entäussert  hatte,  zurück.  So  wird  das  Volk
als  solches  im  Interregnum  zum  Inhaber  der  Staatsgewalt  bis  zu  dem
Augenblicke,  in  dem  der  neue  Monarch  gewählt  wird.  Wenn  diese
Wahl  nicht  durch  das  Volk  als  Ganzes,  sondern  durch  einzelne  seiner
Glieder  wie  die  Wahlfürsten  im  deutschen  Reiche  vollzogen  wird,
so  handeln  diese  nicht  im  eigenen  Namen,  sondern  als  Repräsentanten
  des  Volks,  so  üben  sie  einen  Akt  der  Volksgewalt  im  Namen
des  Volkes  aus:  „repraesentantes  omnes  principes  et  populum  Germaniae‘.1)


III.  Ganz  von  derselben  Grundlage  aus  behandelt  ALTHusıus  ?)
das  Interregnum,  ALTHUSIUS,  jener  gewichtige  Vorkämpfer  der  Lehre
von  der  Volkssouveränetät,  der  grosse  „Monarchomach‘‘,  dessen  Bedeutung
  erst  neuerdings  verdienstvoller  Weise  wieder  in  das  rechte
Licht  gesetzt  worden  ist.?)  Auch  ALTtuusıvus  erblickt  im  Interregnum
die  Demokratie,  insofern  dabei  und  zwar  sowohl  nach  dem  Aussterben
  jeder  Dynastie,  wie  nach  dem  Absterben  des  Wahlkönigs,
das  ehemals  souveräne  Volk  wieder  in  den  Besitz  der  Staatsgewalt
zurück  gelangt,  deren  es  sich  nur  zeitweilig  zu  Gunsten  jener  Machthaber
  begeben  hatte.*)  Diese  Theorie  des  Interregnums  knüpft  ganz
konsequent  an  desselben  Gelehrten  Auffassung  vom  Monarchen  an;
denn  in  diesem  glaubt  ALtausıus  nichts  anderes  als  den  Beamten
oder,  wie  er  sich  ausdrückt,  den  Mandatar  des  Volkes  zu  sehen.  5)
Von  solchem  Standpunkte  aus  bedeutet  der  Wegfall  des  Monarchen
nichts  als  das  Verschwinden  eines  Organs  der  Staats-,  d.  h.  der

1)  a.  a.  O.  cap.  V,  vgl.  cap.  VI,  XII  und  XVII.  Aebnlich,  namentlich  in
der  Begründung  des  Wabhlrechts  der  Kurfürsten,  sind  die  Ausführungen  bei  Occam,
Octo  quaestiones  II.  14,  VIII.  3;  Dialogus  III.  2,  1,  22;  NıcoLaus  v.  Cues,  De
concordantia  catholica  III.  4;  Antonius  pe  Rosetıs,  Monarchia  (bei  Goldast,
Monarcbia  1.  S.  252  ff.)  I.  47,  48,  u.  A.

2)  Ich  gebrauche  mit  Fleiss  den  lateinischen  Namen,  da  dessen  deutsche
Form  (Althus  —  Althaus  —  Althusen)  nicht  sicher  feststeht.  GiERKE,  Jobannes
Althusius  S.  10.

3)  GIeERKE,  Johannes  Althusius  und  die  Entwicklung  der  naturrechtlichen
Staatstheorien.  (In  den  Untersuchungen  zur  deutschen  Staats-  und  Rechtsgeschichte
  VII).

4)  Politica  methodice  digesta  (1603):  cap.  9;  vgl.  BLuntscHLi,  Geschichte

der  neueren  Staatswissenschaft  S.  82  f.
5)  a.  a.  O.  cap.  14f.
        <pb n="57" />
        —_  53  —

Volksgewalt,  diese  letztere  selbst  wird  aber  dadurch  nicht  im  Mindesten
  alterirt.

IV.  Wenngleich  Huco  DE  GRooT  die  Volkssouveränetätslehre
des  ALtausıus  bekämpft,  obschon  ohne  Nennung  des  Gegners  '!),  80
kommt  er  doch  im  Resultate,  was  unsere  Frage  anlangt,  mit  ihm
durchaus  zusammen.  Es  ist  dies  nicht  nur  die  Folge  davon,  dass
GROOT  zwar  die  prinzipiell  permanente  Volkssouveränetät  leugnet,
aber  doch  die  Entstehung  der  Staatsgewalt  durch  einen  Vertrag  der
Unterworfenen  mit  dem  Regenten  erklärt,  sondern  auch  die  Konsequenz
  der  bei  ihm  so  vielfach  ?2)  zu  beobachtenden  Verwechslung  von
Volk  und  Staat.  Indem  er  Staatsgewalt  die  höchste  Gewalt  im
Staate  nennt,  nimmt  er  diese  in  abstraeto  für  den  Staat  als  Ganzes
(subjeetum  commune)  und  dieselbe  Gewalt  in  conereto  für  diejenige
physische  Person  im  Staate  in  Anspruch,  die  als  höchste  Autorität
in  ihm  verfassungsmässig  gegeben  ist  (subjeetum  proprium),  sei  dies
nun  einer  oder  mehrere  oder  alle.?)  Von  dieser  Voraussetzung  aus
müsste  er  folgerichtig  schliessen,  dass,  falls  die  Einzelperson  wegfällt,
  welche  die  Gewalt  in  concreto  innehat,  also  im  Interregnum
der  Monarch,  der  Staat  immer  noch  als  solcher  die  Gewalt  in  abstracto
  zu  besitzen  fortfahre.  Er  vermengt  aber  auch  hier  Staat
und  Volk  und  kommt  so  .zu  dem  Schlusse,  die  Staatsgewalt  falle
im  Interregnum  an  das  Volk  zurlick,  von  dem  sie  ausgegangen  sei.  ')

V.  Ebenfalls  auf  dem  Standpunkte  der  Volkssouveränetätslehre
steht  MATtHıAas  BorTIUs.5)  Er  betrachtet  das  Volk  prinzipiell  als
den  stetigen  Inhaber  der  Staatsgewalt;  das  Eigenthümliche  der  Monarchie
  besteht  nach  ihm  darin,  dass  das  Volk  sich  seinen  Herrscher
zeit-  oder  widerrufsweise  oder  auf  Lebenszeit  oder  auch  mit  der
Erlaubniss  frei  gewählt  hat,  dass  auch  seine  Abkömmlinge  nach
Erbrecht  den  Thron  besteigen  können.  So  lange  der  Thron  besetzt
ist,  so  lange  ist  das  eigene  Recht  des  Volkes  auf  die  Staatsgewalt
nur  in  der  Schwebe  (in  pendenti  et  suspenso),  so  dass  es  mit  dem
Wegfalle  des  Monarchen  wieder  voll  wirksam  wird.  Darnach  bedeutet
  das  Interregnum  die  Zeit  einer  reinen  Demokratie.

VI.  Ausführlicher  behandelt  das  Zwischenreich  SAMmUEL  PUFEN- 



1)  S.  z.B.  deJ.B.ac  P.1.  3,  8;  BLuntscaLı  a.  a.  O.  und  GIERKE,  Johannes
Althusius  S.  4.

2)  S  GiEREE,  Johannes  Althusius  S.  172  f.

3)  de  J.  B.  ac  P.1.  3,  7.

4)  de  J.  B.  ac  P.  I.  3,  7;  UI.  9,  8.

5)  Bei  Arumaeus,  Discursus  academici  I.  S.  276  ff,  281.
        <pb n="58" />
        —_  54  —

DORF  in  seinem  grossen  Werke  de  Jure  Naturae  et  Gentium.!)  Ein
Zwischenreich  findet,  so  führt  er  aus,  nur  in  Monarchien  und  zwar  dann
statt,  wenn  der  Monarch,  ohne  dass  ein  Nachfolger  vorhanden  ist,
verschwindet;  welche  Fälle  im  einzelnen  hierher  zu  rechnen  sind,
giebt  er  nicht  an.  Er  wirft  die  Frage  nach  der  Verfassungsform
des  Staates  während  des  Interregnums  auf  und  beantwortet  diese
Frage  unter  Zugrundelegung  seiner  Theorie  über  die  Entstehung
des  Staates.  Diese  Lehre?)  lässt  den  Staat  durch  zwei  Verträge
geboren  werden.  Den  ersten  schliesst  eine  Menge  bisher  in  natürlicher
  Freiheit  und  Gleichheit  neben  einander  lebender  Menschen
unter  sich  ab:  er  ist  gerichtet  auf  Vereinigung  in  einem  dauernden
Verbande  und  Pflege  der  Wohlfahrt  und  Sicherheit  Aller  durch  gemeinsame
  Verwaltung  (communi  consilio  duetuque).  Dieser  Kontrakt
bringt  den  Staat  noch  nicht  vollständig  zu  Wege;  das  geschieht  erst
durch  einen  zweiten,  den  das  Volk  mit  der  Person  oder  den  Personen
  abschliesst,  der  oder  denen  es  das  Regiment  anvertrauen  will:
bei  diesem  zweiten  Vertrage  verpflichten  sich  die  Regenten  zur  Sorge
für  die  Wohlfahrt  und  Sicherheit  Aller,  während  das  Volk  ihnen
Gehorsam  zu  leisten  verspricht.?)  Im  Interregnum  kehrt  nun  der
Staat  zu  jenem  primitiven  Zustande  zurück,  in  dem  er  sich  vor  dem
Abschlusse  des  zweiten  Staatsvertrags  befand,  also  zu  einer  Gestalt,  in
der  er  noch  nicht  Staat  war.  PUFENDORF  leugnet  also  im  Zwischenreiche
  die  Fortexistenz  des  Staates,  wenigstens  im  Prinzip;  nur
gesteht  er  zu,  dass  der  Staatsbürgerverband  durch  das  Interregnum
nicht  völlig  auseinandergerissen  werde  —  was  eine  vollkommene
Anarchie  zu  bedeuten  hätte  —,  weil  die  Bürger  trotz  der  schweren
Krisis  des  Staates  ihre  Gemeininteressen  und  das  Gefühl  vaterländischer
  Zusammengehörigkeit  auch  durch  das  Zerreissen  des  staatlichen
  Bandes  nicht  verlieren.  Schon  der  Egoismus  des  Einzelnen
weist  ihn  auf  engeren  Zusammenschluss  mit  den  Andern  hin:  ja
PUFENDORF  behauptet,  dass  im  Zwischenreiche  die  Staatsbürger  zu
festerem  Zusammenhalten  weit  mehr  denn  sonst  geneigt  seien.  So
findet  er  im  Jnterregnum  nicht  eine  völlige  Demokratie  —  denn
diese  setzt  einen  vollendeten  Staat  voraus  —,  aber,  wie  das  auch
in  allen  werdenden  Staaten  der  Fall,  eine  Art  Demokratie.  Die

 

1)  lib.  VII.  cap.  7,  $$  7—10.

2)  Im  Wesentlichen  enthalten  in  dem  citirten  Werke  lib.  VII,  cap.  II.

3)  Auch  zur  Entstehung  des  demokratischen  Staates  wird  ein  zweiter  Vertrag
  gefordert;  dessen  eigenthümliche  Konstruktion  a.  a.  O.  Hier  ist  ein  näheres
Eingehen  darauf  überflüssig.
        <pb n="59" />
        5  —

Personen,  welche  während  des  Zwischenreichs  die  gemeinsamen  Angelegenheiten
  besorgen,  mögen  sie  interreges  oder  anderswie  heissen,
sind  eine  Art  provisorischer  Beamter,  vom  gesamten  Volke
mit  der  Führung  der  für  den  Zusammenhalt  des  Volksverbands  allernothwendigsten
  Gemeingeschäfte  zeitweilig  beauftragt  und  dem  Volke
verantwortlich.  Ihre  Rechte  auf  die  Geschäftsführung  erlöschen  in
demselben  Augenblicke,  in  dem  sich  das  Volk  einen  neuen  König
gewählt  oder  sich  durch  einen  andern  Staatsvertrag  eine  andere  Art
von  Regierung,  also  eine  andere  Staatsform  geschaffen  hat.

Wenn  der  König  mit  Hinterlassung  einer  schwangeren  Wittwe
stirbt,  so  entsteht  nach  PurEnDorr  kein  Interregnum.  Nach  Analogie
  des  Privatrechtes  nämlich,  das  die  ungeborene  Leibesfrucht  zum
Mindesten  für  erwerbsfähig  erklärt,  ist  der  Embryo  im  erwähnten
Falle  das  Subjekt  der  Staatsgewalt.  Als  historisches  Beispiel  führt
PUFENDORF  an,  dass  die  Perser  nach  dem  Tode  des  Königs  Hormisdates
  das  Kind,  das  die  Königin-Wittwe  unter  dem  Herzen  getragen,
zum  Könige  ausgerufen,  ihm  gehuldigt  und  sogar  einen  Namen,
Sapores,  gegeben  haben.  Das  geborene  Kind,  Sapores  II.  (+  381
n.  Chr.),  hat  dann  seine  im  Mutterleibe  begonnene  Regierung  lediglich
fortgesetzt.  PUFENDORF  fordert  in  einem  solchen  Falle  Einsetzung
einer  Regentschaft  für  den  Ungeborenen,  genau  so  als  ob  er  schon
geboren  und  minderjährig  sei.

VII.  Auf  den  Schultern  PUFENDorFS  steht  sein  Schüler  JoHANN
NıcoLAusS  HERT  auch  hinsichtlich  der  Lehre  vom  Interregnum.!)
Auch  er  stellt  auf  die  Entstehung  des  Staates  ab;  aber  doch  gerade
in  deren  Erklärung  weicht  er  nicht  unbedeutend  von  PUFENDORF  ab.
Nach  ihm  bedarf  nur  die  Monarchie  zu  ihrer  Entstehung  zweier
Staatsverträge;  der  Staat  als  solcher  wird  schon  durch  ein  einziges  pactum
  geschaffen,  das,  von  einer  Reihe  von  Einzelpersonen  geschlossen,
sich  auf  ein  gemeinschaftliches  Zusammenwohnen  und  eine  allseitige
Verbindung  ihrer  Einzelwillen  wie  ihrer  Einzelkräfte  richtet.  Auf
diesem  Wege  entsteht  der  Staat  als  eine  Gesamtpersönlichkeit  (una
persona  sive  unum  corpus),  die  Staatsgewalt  als  eine  einheitliche
Macht.  Diese  Schöpfung  ist  nun  allerdings  ohne  einen  zweiten  Vertrag,
  das  pactum  de  imperio,  durch  das  die  Summe  der  Individuen
Staatswillen  und  Staatsgewalt  auf  eine  Einzelperson  oder  ein  Kolleg
überträgt  (translatio  voluntatum  et  virium  in  unum),  nur  roh  und
unvollkommen,  aber  doch  nicht  olıne  Staatscharakter.2)  Werden  die

 

1)  Dissertatio  de  modis  constituendi  civitates,  Scct.  I.  $$  10—12,
2)  a.  a.  O.  Sect.  I.  S$  1—3.
        <pb n="60" />
        beiden  geschlossenen  Verträge  hinfällig,  dann  geht  der  ganze  Staat
aus  den  Fugen.  Das  ist  aber  nicht  der  Fall,  wenn  in  der  Monarchie
der  Monarch  ohne  Nachfolger  abgeht;  denn  da  ist  nur  der  zweite
Vertrag  in  suspenso..  Der  Staat  als  solcher  bleibt  darum  doch  bestehen;
  aber  bis  zur  Wahl  eines  neuen  Fürsten,  bis  zu  dem  Zeitpunkte,
  wo  das  in  Schwebe  befindliche  Vertragsverhältniss  zwischen
Fürst  und  Volk  wieder  volle  Rechtswirksamkeit  erhält,  herrscht  eine
Art  zeitweiliger  Demokratie:  nicht  eine  reine  Demokratie,
denn  das  Volk  ist,  da  das  Vertragsverhältniss  noch  in  suspenso,
noch  nicht  wieder  in  den  Besitz  der  Staatsgewalt  als  solcher  gelangt,
  es  hat  nur  das  Recht  gewonnen,  sie  durch  seinen  Anstoss  aus
sich  wieder  rechtswirksam,  wieder  lebendig  werden  zu  lassen.

VIII.  Einen  ähnlichen  Weg  schlägt  Bönner  !)  ein.  Auch  er  geht
auf  die  Art  der  Entstehung  des  Staates  zurück.  Diese  erfolgt  durch
einen  Vertrag,  eine  Vereinigung  der  Willen  einer  Summe  einzelner
Personen,  gerichtet  auf  Erfüllung  aller  ihrer  gemeinsamen  Lebenszwecke.
  Entweder  bewendet  es  bei  diesem  Vertrage,  insofern  die
Vertragschliessenden  sich  lediglich  zu  einem  Gemeinwesen  zusammenschliessen,
  ohne  eine  ihnen  übergeordnete  Gewalt  einer  oder  mehrerer
Personen  zu  schaffen  —  dann  entsteht  die  societas  aequalis,  die  Demokratie;
  oder  es  knüpft  sich  an  den  ersten  ein  zweiter  Vertrag,  durch
den  die  Paeiscenten  sich  zum  Gehorsam  gegenüber  einem  Einzelsub-Jekte
  oder  einem  Kolleg  verpflichten  —  dann  entsteht  die  Monarchie  oder
die  Aristokratie.  Das  Interregnum  bedeutet  nun  die  Auflösung  dieses
zweiten  Vertragsverhältnisses,  weil  der  eine  vertragschliessende  Theil
ohne  Rechtsnachfolger  weggefallen  ist.  Aber  der  Staat  bleibt  dabei
bestehen,  weil  der  primäre  Staatsvertrag  seine  Wirkung  nicht  verloren
  hat.  Deshalb  ist  das  Interregnum  keine  Anarchie,  sondern  eine
Demokratie.  Wenn  während  des  Interregnums  staatliche  Funktionen
  von  einzelnen  Personen  ausgeübt  werden,  so  geschieht  dies
lediglich  im  Namen  des  souveränen  Volkes,  dem  jene  verantwortlich
sind:  so  ist  auch  die  Wahl  des  neuen  Herrschers,  weil  ein  neuer
Unterwerfungsvertrag,  das  ausschliessliiche  Recht  des  Volkes  als
solchen.?)

IX.  Darıss°)  hält  das  Interregnum  nur  in  der  Wahlmonarchie
für  möglich.  Zwar  ist  ihm  die  Erbmonarchie  im  Grunde  ebenfalls
eine  Wahlmonarchie,  weil  bei  dieser  wie  bei  jener  das  Subjekt  der

 

1)  Introductio  in  jus  publ.  Pars  spec.  lib.  I.  cap.  II.
2)  a.a.  O.  lib.  III.  cap.  IV.
3)  Institutiones  jurisprudentiae  universalis  $  779%.
        <pb n="61" />
        --  537  —

Staatsgewalt  vom  Volke  autorisirt  wird;  aber  bei  der  Erbmonarchie
hat  die  ursprüngliche  Wahl  des  Volkes  schon  im  Voraus  auch  auf
die  Descendenz  des  erstmalig  Gewälten  sich  erstreckt.  Im  Interregnum
ist  Inhaber  der  Staatsgewalt  nach  DarıEs  das  Subjekt,  dem  das  Recht
der  Neuwahl  des  Monarchen  zusteht,  also  entweder  das  Volk  als
Ganzes,  wenn  es  den  neuen  Monarchen  unmittelbar  bestimmt,  oder
einzelne  Glieder  des  Staatsvolkes,  wenn  sie  die  Wahl  vorzunehmen
haben;  denn  wer  das  Recht  hat,  die  Staatsgewalt  einer  Person  zu
übertragen,  der  muss  nothwendig  selbst  im  Besitze  dieser  Gewalt  sein.
Je  nachdem  also  das  Wahlrecht  dem  ganzen  Volke  oder  einem  bestimmten
  Kreise  des  Volkes  beiwohnt,  bedeutet  das  Interregnum  entweder
  eine  Demokratie  oder  eine  Aristokratie:  einen  Staat  aber  ohne
einen  persönlichen  Inhaber  der  Staatsgewalt  giebt  es  nicht.

IX.  Unter  den  Neueren  finden  wir  eine  Konstruktion  des  Interregnums
  als  solchen  nur  bei  BLUNTscHLı'!),  und  auch  bei  ihm  in
nebensächlicher  Behandlung.  Er  unterscheidet  bei  der  Lehre  von
der  Zuständigkeit  der  Staatsgewalt,  die  er  im  Wesentlichen  mit  der
Souveränetät  identifizirt,  eine  Staats-  und  eine  Fürstensouveränetät.
Die  erstere  wohnt  bei  dem  zur  Staatspersönlichkeit  erwachsenen  Volke,
die  letztere  bei  dem  innerhalb  des  Staates  und  dessen  Gesetzen  entsprechend
  die  Fülle  höchster  Macht  in  sich  vereinigenden  Monarchen.
Auf  der  Staatssouveränetät  beruht  im  Prinzip  alle  Staatsgewalt,  also
auch  die  dem  Fürsten  zustehende;  nur  erscheint  jene  lediglich  in  der
Konstituirung  und  Gesetzgebung  aktiv,  während  sie  im  Uebrigen  ruht,
weil  die  dem  Bedürfnisse  des  lebendigen  Staates  innerhalb  der  durch
Verfassung  und  Gesetze  gezogenen  Schranken  gewidmete  Thätigkeit
sich  durch  die  Person  des  Fürsten  vollzieht.  Wird  nun  dieses  Organ,
das  den  regelmässigen  Funktionen  des  Staates  die  notlıwendigen
Impulse  giebt,  unfähig  oder  untauglich,  oder  erledigt  sich  der  Thron,
ohne  dass  eine  Nachfolge  durch  die  Verfassung  gesichert  ist,  so  tritt
die  Staatssouveränetät  selbst  wieder  in  Wirksamkeit,  um  den  entstandenen
  Mangel  zu  beseitigen,  mit  anderen  Worten:  es  giebt  dann
keinen  sinnlich  wahrnehmbaren  Träger  der  Staatsgewalt,  es  herrscht
allein  die  unsinnliche  Persönlichkeit  des  Staates.

X.  Erwähnenswerth  sind  an  dieser  Stelle  mehrere  neuere  Schriftsteller,
  die  sich  über  die  Wahlmonarchie  und  deren  Interregna
ausgesprochen  haben.  Nach  Srauu  2)  ist  die  Wahlmonarchie  überhaupt

 

1)  Allgemeine  Staatslehre  S.  581  f.
2)  Rechts-  und  Staatslchre  (5.  Aufl.)  II.  S.  211  £.
        <pb n="62" />
        —  58  —

keine  echte  Monarchie;  denn  in  ihr  sind  die  Unterthanen  die  Uısache
  der  königlichen  Gewalt,  also  etwas  dem  Monarchen  Uebergeordnetes.
  Nach  dieser  Meinung  ist  die  Wahlmonarchie  schon  als
solche,  weil  in  ihr  der  Fürst  nur  Organ  des  Volkes  ist,  eine  Demokratie;
  folglich  ist  das  Interregnum  prinzipiell  ohne  jede  tiefer  einschneidende
  Bedeutung  für  den  Staat  selbst,  da  es  nur  die  Zeit  bedeutet,
  in  der  das  souveräne  Volk  sich  an  Stelle  des  weggefallenen  ein
neues  oberstes,  von  ihm  begrifflich  abhängiges  Organ  sucht.  Aehnlich
wie  STAHL  erblieken  RoscHER')  und  v.  KALTENBORN’)  im  Wahlreiche
keine  wahre  Monarchie,  sondern  eine  Art  von  Republik,  „insgemein
einer  aristokratischen“.  Konsequent  ausgesponnen  kann  diese  Ansicht
dem  Interregnum  keine  tiefere  theoretische  Bedeutung  zumessen  als
die  SrauL'sche.?)  Während  die  beiden  genannten  Autoren  dem  Wahlreiche
  wenigstens  die  Einheit  der  Verfassungsform  lassen,  sieht  MEJER  ')
in  ihm,  so  lange  der  Monarch  vorhanden  ist,  eine  Einherrschaft,  so
lange  das  nicht  der  Fall,  also  zur  Zeit  des  Interregnums,  eine  Republik:
  nach  ihm  lösen  sich  im  Wahlreiche  monarchische  und  republikanische
  Perioden  ab,  die  Wall  ist  ein  republikanischer  Regierungsakt.


XI.  Die  Frage  nach  dem  Interregnum  während  der  Schwangerschaft
  der  Monarchenwittwe  hat  erst  in  neuerer  Zeit  begonnen,  in
ausgedehnterem  Masse  die  wissenschaftlichen  Geister  zu  beschäftigen.
  Da  fast  alle  Staatsverfassungen,  in  Deutschland  mit  alleiniger
Ausnahme  des  wieder  aufgehobenen  Staatsgrundgesetzes  für  Mecklenburg-Sehwerin
  von  1849,  den  Fall  mit  Stillschweigen  übergingen,  so
liessen  ihn  auch  die  Schriftsteller,  namentlich  die  Bearbeiter  der  partikularen
  Staatsrechte,  meistens  ausser  Acht.  Aus  der  älteren  Litteratur
  des  allgemeinen  Staatsrechts  hat  ihn,  so  viel  wir  sehen,  nur
PUFENDORF  ausführlicher  behandelt;  seine  Auffassung  der  Rechtsfrage
ist  schon  vorhin  dargestellt  worden.  Neuerdings  hat  man  die  Schwangerschaft
  der  Wittwe  des  kinderlosen  Monarchen  häufig  bei  der  Lehre  von
der  Regentschaft  herbeigezogen;  man  erklärte  jene  als  einen
der  Gründe  für  den  Eintritt  einer  Regierungsverwesung,  ging  aber
an  dem  Problem  achtlos  vorüber,  indem  man  völlig  iibersah  oder  nur
ganz  flüchtig  andeutete,  dass  diese  Art  der  Regentschaft  von  allen
übrigen  grundsätzlich  verschieden  sei.  Dahin  gehören  namentlich

 

1)  Allg.  Zeitschr.  f.  Geschichte  VII.  S.  325.

2)  Einleitung  in  das  constitutionelle  Verfassungsrecht  S.  64.

3)  Gegen  beide  ScHurze,  Einleitung  S.  191;  Waızz,  Politik  S.  124.
4)  Einleitung  in  das  deutsche  Staatsrecht  (2.  Ausg.)  S.  8.
        <pb n="63" />
        —  59  —

v.  GERBER!),  BROCKHAUS  ?),  G.  MEYER?),  ULsricH  t)  und  SEYDEL.®)
Andere  erkannten  sehr  wohl,  dass,  wenn  man  hier  überhaupt  von
Regentschaft  sprechen  dürfe,  das  Rechtsverhältniss  während  dieser
Regierungsverwesung  ein  ganz  eigenartiges  sein  müsse;  in  der  Konstruktion
  ging  man  aber  sehr  weit  auseinander.  Einig  war  man  fast
allgemein  nur  darin,  dass  es  nicht  anginge,  den  Embryo  hier  ohne
Weiteres  und  für  alle  Zeit  von  der  Thronfolge  auszuschliessen.  Man
nahm  deshalb  zunächst  die  Grundsätze  des  Privatrechts  über  das
Erbrecht  des  posthumus  zu  Hülfe..  Da  der  Ungeborene,  so  führte
v.  MoHL®)  aus,  bei  allen  rechtlichen  Vortheilen,  die  ihm  zu  statten
kommen  können,  dem  Lebendigen  gleich  behandelt  wird,  so  muss
bei  einer  Thronerledigung,  wie  sie  hier  eintritt,  der  Embryo  schon
als  vorhandenes  und  zwar  vorläufig  als  männliches  Kind  angenommen
werden,  bis  die  wirklich  erfolgte  Geburt  über  sein  Leben  und  sein
Geschlecht  Gewissheit  giebt.  Ist  also  ein  Ungeborener  der  nächstberechtigte
  oder  gar  der  noch  einzig  mögliche  Thronerbe  vom  Mannesstamme,
  so  muss  der  Thron  ihm  „vorläufig  offen  behalten‘  werden,
vorläufig  eine  Regentschaft  eintreten.  Nun  liegt  aber  die  Mögliehkeit
  nahe,  dass  der  Embryo  todt  oder  thronfolgeunfähig  zur  Welt
kommt,  dass  es  sich  also  z.  B.  herausstellt,  man  habe  mit  Unrecht
die  Leibesfrucht  als  männlich  angesehen.  Da  hilft  eine  Fiktion;  man
nimmt  an,  es  sei  die  unmittelbare  Herrscherfolge  niemals  unterbrochen,
der  Embryo  gar  nicht  vorhanden  gewesen,  und  rechnet  den  Regierungsantritt
  des  jetzt  zunächst  Berechtigten  bis  zum  Tode  des  Voryängers
  zurück.  —  In  meist  wörtlicher  Anlehnung  an  v.  MoHL  entscheidet
  v.  RÖXNE  ‘)  die  Frage.  Auch  er  beruft  sich  auf  die  Grundsätze
des  Privatrechts  tiber  die  Behandlung  der  ungeborenen  Leibesfrucht;
er  führt  sogar  ausdrücklich  die  Bestimmungen  des  Sachsenspiegels,
des  Schwabenspiegels,  des  römischen  Rechts  und  des  preussischen
allgemeinen  Landrechts  an.  Es  ist,  sagt  er,  hier  einstweilen
zweifelhaft,  wer  der  Nächstberechtigte  zur  Thronsuccession  sei;
die  eventuelle  Thronfolge  muss  deshalb  dem  Ungeborenen  offen
behalten,  in  der  Zwischenzeit  aber  eine  Regentschaft  eingesetzt

l)  Grundzüge  des  deutschen  Staatsrechts  S.  104,  Note  1.

2)  In  Holtzendorfis  Rechtslexikon  s.  v.  Regentschaft.

3)  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts  S.  227.

4)  Lehrbuch  des  österreichischen  Staatsrechts  S.  138.

5)  Bayrisches  Staatsrecht  I.  S.  455.

6)  Staatsrecht  des  Königreichs  Württemberg  (2.  Aufl.  1840)  I.  S.  159  f.  und

3.  164,  Note  4,
1)  Staatsrecht  der  preuss.  Monarchie  (4.  Aufl.)  I.  S.  171,  181.
        <pb n="64" />
        —-  0  —

werden.  Ebenso  fordert  SchuLzE'!)  in  dem  fraglichen  Falle  ein
Offenhalten  des  Throns  und  Einsetzung  einer  Regentschaft,  bis
die  erwartete  Geburt  erfolgt  sei;  was  aber  dieses  „Offenhalten‘‘  für
eine  rechtliche  Bedeutung  habe,  lässt  er  unerörtert,  obwohl  er  erklärt,
dass  dieser  Fall  eine  Ausnahme  des  Satzes  enthalte,  jede  Art  von
Interregnum  widerspreche  dem  Wesen  der  Erbmonarchie.  Während
alle  diese  Schriftsteller  das  wahre  Subjekt  der  Staatsgewalt  während
der  Schwangerschaft  als  ungewiss  betrachten  und  für  das  ungewisse
  eine  vorläufige  Fürsorge  verlangen,  geht  schon  ZACHARIAE’?)
dazu  über,  den  Embryo  selbst  als  das  vorhandene  Subjekt
der  Staatsgewalt  anzusehen,  in  dessen  Namen  eine  Regentschaft
im  technischen  Sinne  die  Staatsgeschäfte  zu  besorgen  habe.  Allerdings
  führt  er  das  nicht  näher  aus;  aber  der  Gedanke  liegt  seiner
Darstellung  zu  Grunde,  da  er  den  Fall  der  noch  zu  erwartenden
Geburt  des  Herrschers  als  einen  Fall  der  Regierungsunfähigkeit
  des  Monarchen  behandelt.  Wenn  in  den  deutschen  Verfassungen
häufig  neben  den  bestimmten  Gründen  der  Regierungsunfähigkeit  des
Herrschers  noch  unbestimmte  „andere  Gründe‘  für  diese  genannt
werden,  so  gehört  nach  ZACHARIAE  zu  diesen  „anderen  Gründen“  auch
unser  Fall.  In  aller  Schärfe  wird  diese  Idee  neuerdings  von  BORNHAK’?)
ausgesprochen.  Dieser  behauptet  im  vorliegenden  Falle  ausdrücklich
einen  „Thronanfall  an  den  Embryo“.  Da  ein  Embryo  natürlich
  regierungsunfähig  ist,  so  muss  er  dem  bereits  geborenen  minderjährigen
  Monarchen  gleichgestellt  werden  —  die  nothwendige  Folge
ist  also  der  Eintritt  einer  Regentschaft.  Allerdings  fällt  auch  hier
das  Bedenken  ins  Gewicht,  dass  möglicherweise  schliesslich  gar  kein
Monarch  geboren  wird  und  es  sich  ergiebt,  dass  der  Regent  in  Wirklichkeit
  gar  nicht  im  Namen  eines  Herrschers  regiert  hat.  Da  muss  dann
wieder  eine  Fiktion  zu  Hülfe  kommen.  Man  betrachtet  die  Regierung
des  Regenten  „nach  rückwärts  hin  als  Königsherrschaft‘‘  und  nimmt  an,
alle  Regierungsmassregeln,  die  der  „vermeintliche‘‘  Regent  im  Namen
des  Königs  getroffen  hatte,  habe  er  im  eigenen  Namen  vorgenommen.

Die  im  Vorstehenden  wiedergegebenen  Konstruktionen  erschienen
nun  einer  Reihe  von  Schriftstellern  als  ungenügend;  weder  die  Auffassung
  des  Embryo  als  herrschenden  Subjekts,  noch  die  Operation
mit  Analogien  des  Privatrechts  und  dessen  Fiktionen  konnte  der  staats- 



1)  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts  I  $  105°;  Preussisches  Staatsrecht
(2.  Aufl.)  I.  $  62.

2)  Deutsches  Staats-  und  Bundesrecht  I.  S.  410,  Note  9.

3)  Preussisches  Staatsrecht  I.  S.  193  £.
        <pb n="65" />
        -  6  —

rechtlichen  Doktrin  genügen.  Schon  Kraur!)  that  den  ersten  Sehritt
nach  vorwärts.  Zwar  nennt  auch  er  die  Regierung  während  der
Schwangerschaft  der  Monarchenwittwe  eine  Regentschaft  im  technischen
  Sinne  und  begründet  seine  Forderung  nach  Einsetzung  einer
solchen  mit  dem  Satze  des  römischen  und  deutschen  Rechts,  dass
der  Embryo  mit  Rücksicht  auf  alle  rechtlichen  Vortheile,  die  ihm
zu  statten  kommen  können,  dem  Geborenen  gleich  gehalten  werden
müsse,  weshalb  der  nächste  lebende  Successionsberechtigte  nicht
unter  Ignorirung  der  ungeborenen  Leibesfrucht  vor  deren  Geburt  die
Regierung  definitiv  übernehmen  dürfe.?)  Aber  er  erkennt  doch  schon,
dass  diese  Art  der  Regentschaft  eine  wesentlich  andere  sei  als  alle
übrigen;  denn  während  sonst  eine  Regentschaft  voraussetze,  dass  ein
Souverän  vorhanden  sei,  der  an  der  eigenen  Regierung  verhindert
werde,  sei  hier  für  den  Augenblick  kein  Inhaber  der  Staatsgewalt
  vorhanden.  Von  derselben  Erkenntniss  aus  begründet
v.  KIRCHENHEIM  3)  eine  ganz  eigenartige  Meinung.  Auch  er  bestreitet,
dass  eine  ungeborene  Leibesfrucht  Subjekt  einer  Staatsgewalt  sein
könne;  er  hält  es  ferner  für  „misslich“,  in  dem  in  Rede  stehenden  Falle
eine  Regentschaft  einzusetzen,  weil,  falls  das  Kind  todt  oder  thronunfähig
  zur  Welt  komme,  der  wahre  Thronerbe  in  seinem  Rechte
verkürzt  werde  und  eine  Rückdatirung  des  Thronerwerbs  unmöglich
sei.  Andererseits  leugnet  er  aber  die  Möglichkeit,  dass  der  Staat
eine  Zeit  lang  ohne  einen  Träger  der  Staatsgewalt  existiren  könne.
Er  knüpft  deshalb  an  die  englische  Regentschaftsbill  vom  Jahre  1831
an,  die  in  einem  solchen  Falle  den  lebenden  präsumtiven  Thronerben
den  Thron  vorbehaltlich  der  Rechte  eines  später  zur  Welt  zu  bringenden
  königlichen  Sprösslings  besteigen  liess,  und  behauptet,  dass  ganz
allgemein  „diese  feine  staatsrechtliche  Frage  nach  dem  Muster  der
englischen  Jurisprudenz  zu  entscheiden“  sei.  Bringt  nun  die  Monarchenwittwe
  ein  thronfähiges  Kind  zur  Welt,  so  tritt  der,  welcher  die
Regierung  übernommen  hatte,  zurück  und  wird  eventuell  Regent.*)

 

1)  Die  Vormundschaft  nach  den  Grundsätzen  des  deutschen  Rechts  III.  S.  167.

2)  Er  hält  andererseits  eine  provisorische  Thronfolge  des  Nächstberechtigten
  für  ausgeschlossen,  da  das  Staatsrecht  eine  solche  „Erbfolge  unter
einer  Resolutivbedingung“  ebensowenig  wie  das  Privatrecht  kenne.

3)  Regentschaft  S.  65  ff;  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts  S.  196.

4)  Im  Lehrbuch  des  Staatsrechts  hat  v.  KiRCHEXHEIM  seine  Ansicht  nicht
so  streng  durchgeführt,  wie  in  der  Monographie.  Er  sagt  dort  (S.  196),  es  habe,
wenn  das  Kind  tbronfolgeberechtigt  zur  Welt  komme,  „da  der  Embryo  nicht  Träger
der  Krone  sein  kann,  vom  Momente  des  Todes  des  letzten  Inhabers  bis  zur  Geburt
  eine  eigene  Art  Regentschaft  stattgefunden“.
        <pb n="66" />
        91  —

Diese  Ansicht,  die,  wie  wir  sahen,  schon  von  KrAUT  zurückgewiesen
wurde,  steht  ziemlich  allein  da;  nur  BrıE!)  und  SEYDEL?)  haben  sich
ihr  angeschlossen.  Dagegen  wird  sie  von  BORNHAR?)  als  dem  monarchischen
  Prinzip  widersprechend  bekämpft  und  hat  ferner  in  HAnckE')
einen  entschiedenen  Gegner  gefunden.  Nach  diesem  ist  weder  die  Kır-CHENHEIMsche
  Lösung  der  Frage  noch  die  Annahme,  es  sei  der  Embryo
selbst  das  Subjekt  der  Staatsgewalt,  zu  billigen.  Er  fordert  vielmehr,
man  solle  nach  Analogie  der  römischen  eura  bonorum  ventris  nomine
dem  Embryo  unter  Anerkennung  seiner  Rechtsunfähigkeit
die  Rechte  „reserviren“,  ohne  sie  doch  einem  Anderen  provisorisch
zu  libergeben,  solle  sie  nur  durch  einen  Anderen,  einen  Regenten,  verwalten
  lassen.  Zwar  entbehrt  die  Staatsgewalt  so  zeitweilig  ihren
Träger,  aber  das  ist  für  die  Existenz  des  Staates  unschädlich.  Denn
der  Träger  der  staatsgewaltlichen  Rechte  ist  für  deren  Fortbestehen
nicht  so  nothwendig,  dass  nicht  einmal  eine  Ausnahme  gemacht  werden
  könne.  Wenn  hier  eine  Regentschaft  eingesetzt  wird,  so  hat  sie
allerdings  einen  anderen  Charakter  als  die  gewöhnliche;  denn  der
Regent  regiert  hier  nicht  an  Stelle  eines  vorhandenen,  sondern  an
Stelle  eines  erwarteten,  unbestimmten  Monarchen.  Diese  Abweichung
verletzt  aber  den  Begriff  des  Regenten  nicht.  —  Auch  DIECKMANN  )
spricht  sich  gegen  v.  KIıRCHENHEIM  aus.  Er  schliesst  sich  an  die
Monusche  Theorie  an,  indem  auch  er  den  Thron  dem  Embryo  „offen
gehalten‘  und  doch  eine  „Regentschaft“  eingesetzt  wissen  will.  Aber
er  weicht  von  MoııL  und  seinen  Nachfolgern  insofern  ab,  als  er  mit
aller  Klarheit  erkennt,  dass  hier  ein  Träger  der  Krone  gar  nicht  vorhanden
  sei,  und  als  er  für  den  Fall,  dass  kein  successionsfähiges
Kind  zur  Welt  kommt,  den  nächsten  'Thronberechtigten  erst  von  dem
Zeitpunkte  der  Entscheidung  an  als  Monarchen  gelten  lässt,  eine
Rückdatirung  des  Thronerwerbs  aber  für  ausgeschlossen  erklärt.  Die
Regierung  während  der  kritischen  Zeit  kann  man  nach  ihm,  wie
auch  immer  der  Ausgang  sein  möge,  „unbeschadet  der  Idee  von  der
ununterbrochenen  Dauer  des  Königthums  als  Regentschaft  auffassen‘“.
BERNATZIK  ®)  endlich  bemerkt,  dass  in  dem  Falle,  wenn  im  Erbreiche
nach  dem  Tode  des  kinderlosen  Königs  seine  Wittwe  sich  in  schwange- 



1)  Grünhuts  Zeitschrift  VIII.  S.  598.

2)  Kritische  Vierteljahrsschrift,  N.  F.  IV.  S.  451.

3)  a.  a.  0.  S.  194.

4)  Regentschaft  und  Stellvertretung  S.  16  ff.

5)  Regentschaft  und  Stellvertretung  des  Monarchen  S.  13.
6)  Republik  und  Monarchie  S.  38.
        <pb n="67" />
        rem  Zustande  befinde,  es  an  einem  Monarchen  in  der  Monarchie  gänzlich
  fehlen  könne  !);  er  fasst  diese  Erscheinung  als  eine  Konsequenz
der  modernen  Unterscheidung  zwischen  Rechts-  und  Handlungsfähigkeit
des  Monarchen  auf.  Trotzdem  oder  weil  es  nun  hier  an  einem  Subjekte
der  Staatsgewalt  fehlt,  macht  sich  eine  Regentschaft  nöthig  „für  den
Fall,  dass  das  anzuhoffende  Kind  männlichen  Geschlechts  ist‘.
Ein  anderer  Schriftsteller,  GrassmanNn?),  hält  die  Frage  de  lege
lata  überhaupt  nicht  für  spruchreif;  insbesondere  polemisirt  er  dagegen,
  dass  man  einem  Embryo  das  Thronfolgerecht  aufbewahren
wolle,  und  erklärt  das  für  eine  nur  aus  der  Uebertragung  privatrechtlieher
  Grundsätze  auf  das  Institut  der  Staatssuccession  erklärliche
Anomalie.  Er  verlangt  für  den  vorliegenden  Fall  Schöpfung  positiver
  gesetzlicher  Normen;  ohne  diese  müsse  man  sich  aus  „praktischen‘
  Erwägungen  mit  der  Einsetzung  einer  Regentschaft  begnügen.

s  1l.
Der  Gewaltenträger  im  Zwischenreiche.

Wir  wenden  uns  nunmehr  zu  der  ersten  der  vorhin  von  uns
aufgeworfenen  Fragen:  Wer  ist  persönlicher,  d.  h.  sinnlich  wahrnehmbarer,
  menschlicher  Inhaber  der  Staatsgewalt  im  Interregnum  ?

Es  ist  jedoch  nothwendig,  zuvor  in  Kürze  darzulegen,  was  wir
unter  dem  Träger  der  Staatsgewalt  (ihrem  Inhaber,  Subjekt’)
verstehen,  zumal  da  über  diesen  Begriff  und  über  seine  Nothwendigkeit
  für  die  Systematik  des  Staatsrechts  nicht  die  wünschenswerthe
Tebereinstimmung  in  der  Litteratur  herrscht.  ®)

 

ı)  Es  heisst  dort:  Der  Gedanke,  dass  das  Recht  auf  die  Herrschaft  nicht
mit  der  Fähigkeit  zu  herrschen  zusammenfallen  muss,  schafft  hier  „Monarchen,
die  gar  nicht  existiren“.  —  Ist  das  erwartete  Kind  ein  Mädchen  oder  wird
es  todt  geboren,  „so  hat  in  der  Zwischenzeit  ein  König  regiert,  der  gar
nicht  existirt  hat“.  —  Was  würde  ein  Grieche  sagen,  wenn  er  in  eine  moderne
  Monarchie  käme,  „wo  gerade  ein  König  regiert  oder  vielmehr
nicht  regiert.......  der  noch  gar  nicht  geboren  ist!“  Ich  glaube
diese  Paradoxen  in  der  im  Texte  angegebenen  Weise  verstehen  zu  müssen.

2)  Im  Archiv  für  öffentl.  Recht  VI.  S.  495  £.

3)  Diese  Ausdrücke  sind  in  diesem  Zusammenhange  gleichbedeutend.  Nur
ZORN,  soviel  ich  sehe,  unterscheidet  zwischen  Inhaber  und  Träger  der  Staatsgewalt
  (bez.  Souveränetät).  Inbaber  ist  nach  ihm  der  Staat  als  „fingirte  Persönlichkeit“,
  Träger  ist  das  „natürliche  Organ“,  an  das  die  Staatsgewalt  zur  Ausübung
übertragen  werden  muss.  Staatsrecht  I.  S.  61  ff.

4)  Vgl.  hierzu  G.  Meyer,  Der  Antheil  der  Reichsorgane  an  der  Reichsgesetzgebung
  8.  9  fl.
        <pb n="68" />
        —  64  —

Von  manchen  Seiten  wird  als  Subjekt  der  Staatsgewalt  der
Staat  selbst  bezeichnet.')  Soll  hierdurch  zum  Ausdrucke  gebracht
werden,  dass  der  Staat  selbst  Persönlichkeit,  selbst  willensfähiges
Subjekt  ist,  so  lässt  sich  dagegen  nichts  einwenden.  Freilich  sagt
man  dann  etwas  Selbstverständliches,  ohne  die  wissenschaftliche  Erkenntniss
  des  Staates  zu  fördern.?2)  Die  weitaus  grössere  Zahl  der
Schriftsteller  indessen  versteht  unter  dem  Träger  der  Staatsgewalt
etwas  anderes  als  den  Staat.  Sie  geht  davon  aus,  dass  der  Staat
als  solcher  zwar  Person  im  Rechtssinne,  aber  eine  „begriffliche  Abstraktion“,
  dass  er  zwar  selbst  willens-  und  handlungsfähig  ist,  dass
aber  sein  konkreter  Wille  und  seine  Handlungen  durch  Willen  und
That  menschlicher  Willensträger  zur  Realität,  zur  praktischen  Erscheinung
  gebracht  werden,  dass  der  Staat  zwar  selbst  Subjekt  der
Herrschaft  ist,  dass  aber  die  Herrschaft  durch  ein  Gewaltverhältniss
zwischen  physischen  Personen,  zwischen  Herrscher  und  Unterthan,
zum  Ausdruck  gelangt.  Diejenige  physische  Person  nun,  in  welcher
sich  die  Staatsgewalt,  der  in  Herrschaft  sich  äussernde  Staatswille
„verkörpert“,  den  „Herrscher‘‘  nennt  man  den  Träger  der  Staatsgewalt.
  Er  ist  derjenige,  dem  die  Herrschaft  zu  eigenem  Rechte
in  dem  Sinne  zusteht,  dass  er  in  keiner  Weise  Objekt  einer  fremden
  Herrschaft  ist:  die  Herrschaft  ist  sein,  er  ist  Niemandes
  Unterthan,  auch  nicht  Unterthan  des  Staates.  Das  bedeutet
nicht,  dass  im  Staate  zwei  Herrschaftssphären,  eine  des  Staates  und
eine  des  physischen  Herrschers  existiren  3);  denn  der  Herrscher  ist
zwar  nicht  identisch  mit  dem  Staate,  aber  er  kann  als  Herrscher
nur  in  innigstem  Zusammenhange  mit  dem  Staate  gedacht  werden,
da  ja  das  Wesentliche  seiner  Stellung  gerade  das  ist,  dass  in  ihm
die  abstrakte  Persönlichkeit  des  Staates  zur  konkreten  Erscheinung
kommt.  Er  ist  Herrscher  nicht  als  Individuum,  sondern  als  hauptsächlichstes
  Glied,  als  Oberhaupt  des  Staates,  sein  Wille  nicht  als
solcher,  sondern  sein  Herrscherwille  deckt  sich  mit  dem  Staatswillen.*)
Deshalb  ist  das  Verhältniss  auch  nicht  so  zu  denken,  als  ob  zwischen
Staat  und  Herrscher  eine  Theilung  des  Herrschaftsrechts  stattfände.5)
  Der  Herrscher  hat  auch  nicht  lediglich  ein  eigenes  Recht

 

1)  So  z.B.  LaBaxp,  Staatsrecht  des  deutschen  Reiches  (2.  Aufl.)  I.  S.  S6  f.  u.  ö.

2)  Vgl.  FRickEr,  Die  Verpflichtung  des  Kaisers  zur  Verkündigung  der  Reichsgesetze.
  Leipz.  Dekanatsprogramm  1885,  S.  19.

3)  Das  weist  schon  v.  GERBER,  Grundzüge  S.  19,  Note  1  zurück.

1)  Vgl.  die  trefilichen  Ausführungen  Haenersin  Hirths  Annalen  (1877)  S.  89  fi.

5)  So  neuerdings  BERNATZzıK,  Archiv  für  Öffentliches  Recht  V.  8.  297  f.;
Republik  und  Monarchie  S.  26ff.  Das  Herrschaftsrecht  ist  nach  ibm  dem
        <pb n="69" />
        —-  65  —

aufOrganschaft'!);  denn  dann  würde  sich  z.  B.  der  Monarch  von
dem  Regenten,  der  doch  zweifellos  nicht  Herrscher,  nicht  Träger
der  Staatsgewalt  ist,  begrifflich  nicht  unterscheiden:  vielmehr  steht
ihm  die  Herrschaft  zu  eigenem  Rechte  zu.  Der  Träger  der  Staatssewalt
  ist  überhaupt  nicht  Organ  des  Staates  im  richtigen  Sinne
des  Wortes,  nämlich  Werkzeug  zur  Ausübung  fremder  Gewalt.  Träzer
  und  Organ  der  Staatsgewalt  sind  Gegensätze?);  deshalb  kann,
wer  Träger  der  Staatsgewalt  ist,  in  keinem  Falle  zugleich  Organ  der
Ausübung  der  Staatsgewalt  als  einer  fremden  Gewalt  sein);  denn  soweit
  er  Herrschaft  ausübt,  übt  er  nicht  fremde,  sondern  eigene  Gewalt
  aus.

In  dieser  begrifflichen  Stellung  des  Trägers  der  Staatsgewalt
liegt  nun  einmal,  dass  er,  weil  er  im  Staate  der  einzige  Nichtunterthan
  ist,  alle  übrigen  Staatsglieder  aber  Unterthanen  sind,  unverantwortlich
  und  unabhängig  vom  Willen  der  Gewaltunterworfenen  ist,
dass  er  insbesondere  seiner  Herrschaft  nicht  durch  einen  Willensakt
der  Unterthanen  rechtlich  verlustig  gehen  kann.  Es  liegt  ferner  darin,
dass  der  Träger  der  Staatsgewalt,  weil  er  die  Verkörperung  dieser  selbst
ist,  weil  in  ihm  der  Staatswille  zur  Realität  gebracht  wird,  diese
seine  Stellung  von  Rechts  wegen  nicht  durch  Ereignisse  einbüssen
kann,  die  ausserhalb  seines  Willens  liegen  —  vorausgesetzt,  dass
der  Staat  und  dass  der  Gewaltenträger  selbst  überhaupt  Rechtssubjekte
  bleiben  und  der  letztere  fähig  ist,  Träger  der  Staatsgewalt
zu  sein.

Gehen  wir  nach  diesen  Feststellungen  nunmehr  zur  Beantwortung
  unserer  Frage  über,  wer  der  Träger  der  Staatsgewalt  während
des  Interregnums  ist,  so  sehen  wir  Folgendes:

I.  Nicht  mehr  ist  Subjekt  dieser  Gewalt  der  weggefallene
Monarch,  unhaltbar  ist  die  Konstruktion,  nach  welcher  die  Personen,

 

physischen  Herrscher  und  dem  Staate  gemeinsam  und  „vom  Standpunkte  des  Mitglieds
  (i.  e.  des  Herrschers)  aus  geschen*  ein  Recht  auf  Organstellung.

ı)  Rosın  in  Hirths  Annalen  (1893)  S.  280.  Vgl.  auch  BernarziıK  a.  a.  O.
und  unten  S.  74ff.

2)  Fricker  a.  a.  O.  S.  18;  Meyer  a.  a.  0.  A.  M.  JELLINEK,  System  der
subjektiven  öffentlichen  Rechte  S.  141,  Note  6.

3)  Allerdings  wird  fast  überall  der  Monarch  als  Organ  des  Staates  hingestellt.
Es  scheint  dies  von  der  beliebten  Auffassung  des  Staates  als  eines  Organismus
berzurübren,  die,  an  sich  gewiss  richtig,  doch  der  Wissenschaft  weit  mehr  Verwirrung
  als  Förderung  gebracht  hat!  Wenn  man  mit  dem  Worte  Staatsorgan
überbaupt  einen  Begriff  verbindet,  so  kann  man  darunter  nur  Werkzeug  der  Staatsgewalt
  verstehen.  Eben  darum  ist  der  Träger  der  Gewalt  niemals  Staatsorgan.
Anders  FRicKkER  und  Meyer  2.2.0.0.

TRIEPEr,  Interregnum.  5
        <pb n="70" />
        —  6  —

welche  provisorisch  die  Regierungsgeschäfte  besorgen,  die  Staatsgewalt
  im  Namen  oder  als  Stellvertreter  des  nicht  mehr  vorhandenen
Fürsten  ausüben.  Eine  nicht  mehr  vorhandene  Person,  sei  es  dass
sie  überhaupt  nicht  mehr,  sei  es  dass  sie,  wie  nach  einem  Verzicht,
nicht  mehr  in  ihrer  Eigenschaft  als  Throninhaber  existirt,  kommt
für  das  Staatsrecht  nur  als  gewesenes,  nicht  als  gegenwärtig  berechtigtes
  Subjekt  in  Frage.  Eine  Fiktion  wäre  hier  wie  überall
ein  ebenso  schwacher  wie  wissenschaftlich  unzulässiger  Nothbehelf.

I.  Noch  nicht  ist  Träger  der  Staatsgewalt  der  zukünftige
Inhaber  des  Thrones:  eine  zukünftige  Person  ist  noch  keine  Person.
Selbst  wenn  wir  von  dem  Widerspruche  ganz  absehen  wollten,  der
in  der  Formel  einer  Regentschaft  für  einen  nicht  Vorhandenen  liegt,
so  steht  es  ja  während  des  Interregnums  noch  gar  nicht  fest,  dass
eine  solche  zukünftige  einzelne  Person  tiberhaupt  zur  Erscheinung
kommen  werde:  das  Interregnum  kann  sich  in  eine  Republik  auflösen
  und  kann  mit  dem  gänzlichen  Zerfalle  des  Staates  enden,  eine
Anarchie  vorbereiten;  das  ist  selbst  in  der  Wahlmonarchie  nicht  ausgeschlossen.
  Aus  demselber  Grunde  kaun  der  Embryo  nicht  Träger
einer  Krone  sein;  die  ungeborene  Leibesfrucht  ist  noch  kein  Subjekt
eines  öffentlichen  Rechtes,  einer  öffentlichen  Gewalt.  Eine  Analogie
privatrechtlicher  Lehrsätze  ist  hier  wie  zumeist  auf  dem  Gebiete  des
öffentlichen  Rechtes  ebenso  wie  jede  Fiktion  von  der  Hand  zu  weisen.

II.  Nicht  sind  Subjekte  der  Staatsgewalt  diejenigen  Personen,
welche,  sei  es  als  Einzelne,  sei  es  zu  Mehreren  in  einer  Vereinigung
als  Colleg,  die  Staatsgeschäfte  im  Interregnum  leiten:  also  die  Vikare,
Reichsverweser,  schlecht  sogenannten  Regenten,  oder  ein  Colleg  von
Ministern,  wie  z.  B.  der  Gouvernementsrath  nach  dem  französischen
organischen  Senatusconsultum  vom  18.  Mai  1804  (a.  8),  die  von
beiden  Kammern  provisorisch  angeordnete  „Regentschaft‘‘  nach  der
belgischen  Verfassung  vom  25.  Februar  1831  (a.  85).  Wäre  das
der  Fall,  so  würde  das  Interregnum  entweder  den  Charakter  einer
Monarchie,  aber  keiner  voraussichtlich  immer  währenden,  sondern
einer  durch  einen  zukünftigen  Zeitpunkt  von  vornherein  begrenzten,
oder  das  Bild  einer  provisorischen  Aristokratie  zeigen.  Beides
ist  ebensowenig  historisch  beglaubigt  als  begrifflich  möglich.

Die  geschichtliche  Betrachtung  lehrt,  dass  in  den  Zwischenreichen,
  die  tiberhaupt  für  eine  juristische  Beobachtung  Material
liefern,  niemals  diejenigen  Personen,  welche  thatsächlich  an
der  Spitze  der  Staatsgeschäfte  gestanden  haben,  darum  auch  die
Träger  der  Staatsgewalt  zu  eigenem  Rechte  gewesen  sind.  Für  einen
        <pb n="71" />
        —  67  —

kleinen  Kreis  von  Zwischenreichen  ist  das  in  früheren  Abschnitten
dieser  Arbeit  nachzuweisen  versucht  worden;  das  Resultat  würde
nicht  anders  ausfallen,  wollte  man  die  Probe  auf  andere  Fälle  derselben
  Art  ausdehnen.  Nirgends  findet  sich  ein  Anhalt  dafür,  dass
im  Interregnum  eine  Rechtsnachfolge  der  Vikare  oder  der  sonstigen
provisorischen  Regierung  in  die  Gewalt  des  abgeschiedenen  Monarchen
  stattgefunden  hätte.

Eine  Anschauung  wie  die  hier  bekämpfte  verliert  aber  ferner
jeden  Boden,  wenn  man  sie  auf  ihre  Uebereinstimmung  mit  dem  oben
entwickelten  Begriffe  des  Trägers  der  Staatsgewalt  prüft.

Wie  der  Staat  eine  „stetige“,  ihrem  Gedanken  nach  für  die
Ewigkeit  bestimmte  Institution  mit  einer  für  ewig  bestehenden  Gewalt
  —  denn  die  Staatsgewalt  dauert,  ihr  Subjekt  wechselt  —,  wie
der  Staat  ferner  prinzipiell  eine  unabhängige  Persönlichkeit  ist,
so  ist  auch,  wie  wir  sahen,  das  Subjekt,  das  seine  Gewalt  zu  eigenem
  Rechte  inne  hat,  grundsätzlich  immerwährend  und  unabhängig
von  anderen  Einflüssen,  als  denen,  die  auf  seinem  eigenen  Willen  beruhen,
  und  dem,  der  jeden  menschlichen  Willen  überwältigt,  dem
Tode,  insbesondere  aber  in  seiner  Stellung  unabhängig  von  dem
Willen  der  Gewaltunterworfenen.  Wenn  eine  Person,  die  an  der
Spitze  der  Staatsleitung  steht,  diesen  ausgezeichneten  Platz  nur  provisorisch,
  nur  für  eine  gewisse  Zeit,  nur  bis  auf  Widerruf  eines
anderen  und  zwar  ihm  unterthanen  Subjekts  behaupten  darf,  so  ist
es  ein  innerer  Widerspruch,  diese  Person  als  Träger  der  Gewalt  des
Staates  zu  bezeichnen.  Das  Interregnum  gewährt  aber  nicht  mehr
als  eine  solche  zeitlich  beschränkte  Gewalt;  es  trägt  ja  begrifflich
den  Charakter  einer  vorübergehenden,  ungewöhnlichen  staatlichen
Krisis  an  sich,  eines  Zustandes,  der  eine  längere  Dauer  prinzipiell
und  erfahrungsgemäss  nicht  verträgt.  Es  sind  deshalb  die  vornehmsten
  Bestrebungen  aller  Glieder  des  Staates,  auch  der  provisorischen
Regierung,  ja  dieser  verfassungsmässig  ganz  besonders,  gerade  auf
die  Beendigung  des  Zwischenreichs  gerichtet:  will  man  glauben,
dass  so  die  Reiehsverwesung  ihrem  eigenen  Recht  auf  die  Staatsgewalt
  ein  Grab  bereite,  bereiten  müsse?  Vor  Allem  aber  wird  das
Ende  des  Interregnums  schliesslich  durch  einen  Akt  herbeigeführt,
der‘von  dem  Willen  der  provisorischen  Regierung  durchaus  unabhängig
  ist;  in  dem  Augenblick,  in  dem  das  Volk  sich  einen  neuen
Fürsten  gewählt,  die  schwangere  Königin-Wittwe  einen  Monarchen
geboren,  der  Staat  sich  in  eine  Republik  verwandelt  hat,  ist  das

Interregnum  zu  Ende.  Eine  Person,  die  nicht  allein  lediglich  für
5*
        <pb n="72" />
        -  8  —

eine  gewisse  Zeit  herrschaftsberechtigt  ist,  sondern  die  auch  dieser
Herrschaft  ipso  jure  verlustig  wird,  wenn  ein  fremder  Wille  sich
dahin  ausspricht,  eine  solehe  Person  ist  nicht  Träger  der  Staatsgewalt.!)
  Eine  solche  Behauptung  aber  ganz  allgemein  auf  die  Analogie
  eines  für  einen  Fall  gegebenen,  auf  diesen  Fall  ausdrücklich
beschränkten  englischen  Gesetzes  zu  stützen,  muss  als  unzulässig  bezeichnet
  werden.

IV.  Nicht  ist  endlich  im  Zwischenreiche  Träger  der  Staatsgewalt
  das  Volk,  nicht  bedeutet  der  Eintritt  des  Interregnums  den
Eintritt  einer  zeitweiligen  Demokratie.  Eine  solche  Auffassung  könnte
entweder  die  rechtliche  Natur  der  Zwischenregierung  oder  das  Prinzip
  des  Staatsvertrages  und  der  Volkssouveränetät  zur  Grundlage
haben,  oder  sie  könnte  sich  auf  die  Befugniss  des  Volkes  zur  Neuwahl
  des  Monarchen  stützen.  Um  mit  dem  Letzten  anzufangen,  so
ist  der  Umstand,  dass  das  Volk  als  solches  die  Fähigkeit  hat,  sich  den
neuen  Monarchen  zu  wählen,  kein  Beweis  dafür,  dass  es  bis  zur
Wahl  selbst  der  Gewaltenträger  sei.  Denn  wie  schon  früher  hervorgehoben
  wurde,  bedeutet  diese  Wahl  nicht  Uebertragung  einer  Gewalt,
sondern  nur  eine  Form  der  Vermittlung  staatlicher  Rechtsnachfolge.
  Gewiss  ist  sie  ein  Rechtsakt,  ein  Staatsakt,  aber  nicht  jedes
Staatsglied,  und  wäre  es  das  vornehmste,  das  zur  Vornahme  staatlicher
  Akte  berufen  ist,  muss  darum  schon  Träger  der  Staatsgewalt
sein.  Eine  Bekämpfung  der  Grundsätze  der  Volkssouveränetät  und
des  Staatsvertrags,  die  man  ja  früher  für  die  Entscheidung  unserer
Frage  so  energisch  ins  Feld  geführt  hat,  erübrigt  sich  an  dieser
Stelle,  weil  diese  Prinzipien  heutzutage  von  keinem  Publizisten  von
einiger  Bedeutung  mehr  vertheidigt  werden:  nur  so  viel  mag  hier
gesagt  werden,  dass  sich  auf  jenen  Theorien,  als  willkürlichen  Erklärungen
  des  Werdens  des  Staates,  nicht  eine  Erklärung  seines
Zustandes  in  einer  Periode  gründen  lässt,  in  der  er  sich  gegen
seinen  Untergang  wehrt.  Selbst  in  Monarchien,  die  sich  geschichtlich
  auf  eine  Einsetzung  durch  den  Volkswillen  zurückführen,  kann
von  einer  noch  andauernden  Souveränetät  des  Volkes,  als  im  Widerspruche
  mit  dem  monarchischen  Prinzip  stehend,  nicht  gesprochen
werden.?2)  Wirft  man  aber  endlich  einen  Bliek  auf  die  rechtlichen
Beziehungen,  in  denen  die  Vikare  zum  Volke  stehen,  so  wird  man

 

1)  Vgl.Hanckz,  Regentschaft  und  StellvertretungS  17;  BorxHAx,  Preussisches
Staatsrecht  I.  S.  194.
2)  Brockuaus,  Legitimitätsprinzip  S.  3051.
        <pb n="73" />
        —  9  —

die  Unhaltbarkeit  jener  Auffassung  sofort  erkennen.  Wäre  das  Zwischenreich
  eine  Demokratie,  so  wäre  jedes  Staatsorgan,  auch  das
höchste,  ein  Organ  des  Volkes:  also  der  Reichsverweser  der
Präsident  einer  provisorischen  Republik.  Aber  ist  der  Vikar
das?  Ruht  sein  Recht  auf  dem  Willen  des  souveränen  Volkes,
oder  ruht  es  auf  den  Satzungen  eines  von  diesem  Willen  unabhängigen
  objektiven  Rechts?  Wie  wollte  man  ein  Mandat  des  Volkes
  zur  Ausübung  seiner  Gewalt  an  die  provisorische  Regierung
konstruiren?  Endlich  kann  das  Volk  als  solches  schon  deshalb  nicht
Herrscher  sein,  weil  ja  dann  möglicher  Weise  das  Ende  seiner  Herrschaft
  durch  den  Willen  ihm  nicht  untergeordneter  Organe  (Wahlfürsten)
  oder  durch  ein  von  seinem  Willen  unabhängiges  Ereigniss
(Geburt  eines  Thronfolgers)  herbeigeführt  würde.

V.  Das  erste  Resultat  unserer  Untersuchung  ist  also  das  negative:
  Der  Staat  ist  im  Interregnum  weder  Monarchie,  noch  Aristokratie,
  noch  Demokratie,  sondern  zeitweilig  ein  Viertes,  das  ausserhalb
  dieser  herkömmlich  gebrauchten  Kategorien  steht;  der  Staat
hat  während  desInterregnums  kein  physisches  Subjekt,
keinen  Träger  seiner  Gewalt.

Ist  das  denkbar,  oder  steht  ein  solcher  Satz  mit  Wesen  und
Eigenschaften  des  Staates  als  solchen  im  Widerspruche,  und  wenn
nicht,  was  bedeutet  er  für  den  Staat?

$  12.
Staat  und  Staatsgewalt  im  Interregnum.

I.  Wenn  wir  den  Beginn  des  Interregnums  in  dem  Wegfalle  des
Monarchen  und  das  charakteristische  Merkmal  des  Zwischenreichs
in  dem  Fehlen  eines  physischen  Trägers  der  Staatsgewalt  erblicken,
werden  wir  die  Entscheidung  der  Frage  nach  den  Rechtsfolgen  dieser
Erscheinungen  für  den  Staat  von  dem  Erfolge  prinzipieller  Erörterungen
  abhängig  machen  müssen,  welche  die  Stellung  des  Monarchen
zum  Staate  und  weiter  die  Notliwendigkeit  eines  physischen  Gewaltenträgers
  im  Staate  zum  Gegenstande  haben.  Dies  um  so  mehr,
als  einerseits  die  Natur  der  Monarchenstellung  bekanntlich  keineswegs
  unbestritten  ist,  und  als  andererseits  über  die  begriffliche  Notlıwendigkeit
  des  Trägers  der  Staatsgewalt  für  den  Staat  weder  Einmüthigkeit
  noch  Klarheit  zu  herrschen  scheint.  Was  die  letztere
Frage  anlangt,  so  kann  man  daraus,  dass  fast  durchweg  —  und
        <pb n="74" />
        zwar  mit  vollem  Rechte  —  die  Organisation  des  Trägers  der  Staatsgewalt
  als  fundamental  für  die  ganze  Staatsverfassung  erklärt  und
demgemäss  zum  Ausgangspunkte  der  systematischen  Darstellung  des
Staatsrechts  gemacht  wird  '),  wohl  nieht  ohne  Grund  schliessen,  dass
man  auch  meist  das  Vorhandensein  eines  Trägers  der  Staatsgewalt
als  begriffliches  Erforderniss  des  Staates  anerkennt.?2)  Einer  solchen
Auffassung  ist  man  nun  neuerdings  von  verschiedenen  Seiten  entgegengetreten.
  So  hat  G.  MEYER?)  den  Satz  aufgestellt,  dass  für
das  Wesen  des  Staates  lediglich  der  Begriff  des  Organs,  nicht  aber
der  des  Trägers  der  Staatsgewalt  gefordert  werde),  und  FRICKER  °)
hat  diesen  letzteren  Begriff  auf  die  Demokratie  als  unanwendbar  erklärt,
  sofern  man  in  dieser  unter  Träger  der  Staatsgewalt  dasselbe
wie  in  der  Monarchie,  nämlich  das  Subjekt,  dem  die  Herrschaft  als
eigenes  Recht  zustehe,  begreifen  wolle.

Aber  auch  die  Rechtsstellung  des  Monarchen  ist  noch  immer
Gegenstand  wissenschaftlichen  Kampfes.  Weit  verbreitet,  ja  man
kann  sagen  herrschend  ist  in  der  Litteratur,  wie  wir  schon  sahen,
die  Auffassung,  es  sei  der  Monarch  ein  Organ  des  Staates.  Insoweit
  diese  Meinung  unter  „Organ‘  indifferent  nichts  anderes  versteht,
als  „ein  durch  seine  innere  Natur  zu  hervorragender  Thätigkeit  für
das  Ganze  berufenes  Glied‘  ®)  des  Staatskörpers,  wird  man  ihr  von
keiner  Seite  irgendwie  entgegenzutreten  haben.  Anders  verhält  es
sich,  wenn  man  Organ  in  dem  richtigen  Sinne  des  Wortes  nimmt
und  unter  ihm  das  Werkzeug  eines  fremden  Willens  und,  in
Anwendung  auf  den  Staat,  eine  Person  versteht,  die  im  Namen  oder
Auftrag  des  ihr  schlechthin  übergeordneten  Staates  zur  Ausübung  von
Geschäften  der  Staatsgewalt  berufen  ist.  Eine  solche  Auffassung,
die  wir  schon  oben  bekämpft  haben,  macht  den  Fürsten  rechtlich
zum  Diener  des  Staates,  zu  einem  „Werkzeug  eines  höheren  Staatswillens,
  das  von  letzterem  seine  Befugnisse  herschreibt  und  den  Umkreis
  und  die  Art  seiner  Wirksamkeit  zugewiesen  erhält“.’)  Ganz

1)  Vgl.  Scauzze,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts  I.  S.  32.

2)  So  z.  B.  Mrser,  Einleitung  S.  4;  vgl.  auch  Scauze  a.a.  O0.  S.  244,  245.

3)  Der  Antheil  der  Reichsorgane  u.  s.  w.  S.  9ff.

4)  Vgl.  auch  Hancge,  Regentschaft  und  Stellvertretung  S.  18:  „Ist  denn  der
König  für  die  Existenz  des  Staates,  der  Träger  für  das  Fortbestehen  der  staatsgewaltlichen
  Rechte  so  nothwendig,  dass  nicht  einmal  eine  Ausnahme  gemacht
werden  könnte?  Gewiss  nicht!“

5)  Die  Verpflichtung  des  Kaisers  u.  s.  w.,  S.  19f.

6)  GiERKE  in  der  Zeitschr.  f.  d.  ges.  Staatswissensch.  XXX.  S.  325.

7)  SEyDEL,  Bayr.  Staatsrecht  I.  S.  353,
        <pb n="75" />
        —  1  —

nach  der  entgegengesetzten  Richtung  bewegt  sich  eine  Theorie,  die
man  für  längst  überwunden  zu  halten  berechtigt  wäre,  wenn  sie  nicht
in  neuerer  Zeit  von  Neuem  litterarische  Verwerthung  gefunden  hätte
—  die  Theorie  von  der  Identität  des  Herrschers  und  des
Staates.)  Einen  ebenso  grossen  Rückschritt  bedeutet  im  Grunde
der  namentlich  von  SEYDEL  mit  scharfer  Waffe  verfochtene  Gedanke,
dass  der  Staat  das  Objekt  der  Gewalt  des  ihn  beherrschenden,  ihm
ungleich  allein  mit  Willen  begabten  Herrschers  sei?),  eine  Idee,
über  die  man  neuerdings  noch  hinausgegangen  ist,  indem  man  aut
Grund  angeblich  empirischer  Betrachtungsweise  den  Staat  weder  als
Subjekt  noch  als  Objekt  einer  Herrschaft,  sondern  lediglich  als  den
Zustand  der  Beherrschung  einer  Menschenmasse  durch  den
Willen  eines  herrschenden  Individuums  auffasste.*)

Auf  das  Interregnum  angewandt,  führen  die  eben  einander  entgegengestellten
  Ansichten  zu  gerade  entgegengesetzten  Konsequenzen.
Immer  vorausgesetzt,  dass  die  Herrschaft  zu  eigenem  Rechte  im
Zwischenreiche,  wie  oben  ausgeführt  wurde,  von  dem  weggefallenen
Monarchen  nicht  auf  ein  anderes  physisches  Subjekt  übergeht,  so
muss  die  erste  der  eben  angeführten  Meinungen  über  die  Stellung
des  Monarchen  in  dem  Fehlen  des  Herrschers,  den  sie  nur  als  ein
Organ  des  Staatswillens  anerkennt,  eine  für  Existenz  und  Wesen  des
Staates  und  der  Staatsgewalt  als  solcher  schlechthin  unwesentliche,
vorübergehende  Erscheinung  erkennen;  dagegen  wird  die  zweite,  den
Staat  und  den  Herrscher  gleichsetzende  Theorie,  sowie  die  Ansicht,
dass  der  Träger  der  Staatsgewalt  begriffliches  Erforderniss  des
Staates  selbst  sei,  im  Zwischenreiche  den  völligen  Zusammenbruch
des  Staates,  die  vollkommene  Anarchie  begreifen,  und  ebenso  muss
die  „empirische“  Staatslehre  in  dem  des  Herrschers  beraubten  Staate
einen  gar  keiner  Willenssphäre  untergeordneten,  ungeordneten  Haufen

 

1)  S.  z.  B.  BornHag,  Preuss.  Staatsrecht  I.  S.  64f.,  128f.  u.  ö.

2)  Grundzüge  einer  allgemeinen  Staatslehre,  insbes.  S.  4ff;  Commentar  zur
Verfassungsurkunde  für  das  deutsche  Reich  S.  XIf.  99  u.  ö.;  Hirths  Annalen  (1876)
S.  653;  Bayrisches  Staatsrecht  I.  S.  352ff.  u.  ö.;  vgl.  auch  Zeitschr.  f.  d.  ges.
Staatswissensch.  XXVIII.  S.  187.  —  Gegen  SEYDEL  besonders  GIERKE,  Zeitschr.
f.  d.  ges.  Staatswissensch.  XAX.  S.  171  fl.  —  Neuerdings  hat  v.  Hıcens  in  seiner
Dissertation  „Staat,  Recht  und  Völkerrecht*  die  SexpeLsche  Meinung  zu  vertheidigen
  unternommen.

3)  S.  besonders  Lines,  Empirische  Untersuchungen  zur  allgemeinen  Staatslehre
  S.  ı8f.,  55ff.  u.  ö.  Gegen  ihn  die  treffenden  Ausführungen  von  PRreuss,
Archiv  £.  öffentl.  Recht  VI.  S.  163ff.;  Tezuer,  Grünhuts  Zeitschr.  XVII.  S.  530  ff.;
JELLINEE,  System  der  subjektiven  Öffentlichen  Rechte  S.  25f.
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        _  nn  —

einzelner  Menschen,  die  SEYDELsche  Theorie  nur  ein  herrenloses  Objekt
  erkennen.  Dort  bleibt  der  Staat  durch  das  Interregnum  ohne
jede  Alteration,  hier  fällt  er  mit  dem  Beginn  des  Interregnums
in  Trümmer.

Man  erkennt  aus  diesen  Antithesen,  dass  die  richtige  Anschauung
des  Interregnums  nur  durch  die  rechte  Erkenntniss  vom  Wesen  des
Staates  und  von  dem  Inhalt  des  Rechts  der  Person,  die  wir  als  Träger
der  Staatsgewalt  zu  eigenem  Rechte  zu  bezeichnen  pflegen,  insbesondere
  also  von  der  Rechtsstellung  des  Monarchen  geboren  werden
  kann.

Il.  Die  Staatsrechtswissenschaft  lehrt,  dass  es  neben  und  über
den  menschlichen,  sinnlich  wahrnebmbaren  Einzelwesen  zusammengesetzte
  Gemeinwesen  giebt,  für  die  wir  als  ganze  eine  von  der
Summe  ihrer  Theile  verschiedene,  selbständige  Wesenheit  in  Anspruch
nehmen.  Als  das  höchste  dieser  Gemeinwesen  erkennen  wir  den
Staat.  In  ihm  sehen  wir  das  zu  einer  Einheit  erwachsene,  sesshafte
  Volk,  gebildet  von  einer  Masse  einzelner  Volksgenossen,  aber
nicht  identisch  mit  ihrer  Summe:  keine  Vielheit,  sondern  eine  Einheit.
  Dieses  höchste  Gemeinwesen  tritt  in  der  Welt  des  Rechts  selbst
handelnd  und  wollend  auf;  seine  Handlungen  sind  nicht  Handlungen
seiner  Organe,  nicht  Aeusserungen  ihres  individuellen  Willens.  Denn
insoweit  die  Organe  des  Staates  als  solche  wollen  und  handeln,  handelt
  der  Staat  selbst;  sie  handeln  nicht  für  den  Staat,  sondern  der
Staat  handelt  in  ihnen.!)  Ihre  Handlungen  sind  Aeusserungen  eines
dem  Staate  als  solchen  innewohnenden  Staatswillens.  Der  Staat  ist
selbst  willensfähig,  insofern  wir  als  Willen  nicht  allein  den  durch  ein
Zusammenwirken  physischer  und  seelischer  Kräfte  des  menschlichen
  Organismus  entstandenen  Individualwillen,  sondern  die  gleichviel
  wie  gebildete,  als  Kraft  wirkende  Ursache  der  Handlungen  jedes
Rechtswesens  begreifen.  Weil  prinzipiell  willensfähig,  ist  der  Staat
auch  Träger  einer  realen  Willensmacht,  Träger  subjektiver  Rechte:
eine  Persönlichkeit.  Auf  dieser  Erkenntniss  fusst  im  Grunde
die  gesamte  heutige  Staatsrechtswissenschaft,  und  ihre  'Leugnung
bedeutet  einen  Rückschritt  von  verhängnissvoller  Tragweite.?)  In
der  That  wird  auch  die  Theorie  von  der  heute

 

1)  Vgl.  JeLLinek,  Lehre  v.  d.  Staatenverbindungen  S.  32,  Note  43;  System

der  subjektiven  öffentl.  Rechte  S.  28f.  \
2)  Allerdings  „erkennen  wir  in  der  Auffassung  des  Staates  als  2iner  selbständigen
  Persönlichkeit  den  grössten  Fortschritt  der  neueren  Staatswissenschaft*“.

SCHULZE,  Deutsches  Staatsrecht  I.  S.  21.  {
        <pb n="77" />
        —  3  —

von  der  herrschenden  Meinung  getragen!)  und  nur  von  wenigen  Publizisten
  von  Bedeutung  ?)  bekämpft.

Gehen  wir  davon  aus,  dass  der  Staat  ein  mit  Persönlichkeit,
mit  Rechtssubjektivität  begabtes  Wesen  ist,  weil  er  Träger  eines  ihm
eigenen  Willens  ist,  so  müssen  wir  folgern,  dass  er  auch  Persönlichkeit
  bleibt,  so  lange  er  zur  Produktion  eines  eigenen  Willens  befähigt
ist.  Ist  er.  das  im  Interregnum,  so  ist  er  da  auch  Rechtssubjekt,  mag
sein  Wille  da  gleich  wie  sonst  oder  anders  gebildet  werden.  Nun  ist
wie  der  menschliche,  so  auch  der  Staatswille  das  Produkt  einer  Thätigkeit
  verschiedener  Kräfte.  Diese  staatswillenerzeugenden  Kräfte  sind
die  vom  Rechte  als  solche  anerkannten  Individualwillen:  die  Rechtsordnung
  legt  bestimmten  Einzelwillen  die  Fähigkeit  bei,  den  Gesamtwillen
  zur  Darstellung),  d.  h.  sei  es  allein,  sei  es  in  gemeinsam
  wirkender  Verbindung  zur  Entstehung  zu  bringen.  Nicht  betrachtet
  blos  die  Rechtswissenschaft  einzelne  Individualwillen
als  Staatswillen  *),  sondern  sie  erkennt,  dass  das  Recht  ihnen  die
Macht  beigelegt  hat,  einen  wirklichen  Staatswillen  zu  schaffen.
Je  nachdem  die  Art  der  Staatswillensbildung  in  ihrer  rechtlichen
  Zuständigkeit  in  den  einzelnen  Staaten  von  der  Rechtsordnung
normirt  ist,  erkennen  wir  die  Verschiedenheiten  ihrer  Verfassungsform.
  Ihr  Unterschied  ist  nicht  darin  begründet,  welche  Subjekte
im  konkreten  Staate  thatsächlich  den  Willen  des  Staates  erzeugen
oder  ein  eigenes  Recht  auf  Mitwirkung  bei  der  Schöpfung  des  Staatswillens
  besitzen.  Ebenso  wie  in  der  Demokratie  nicht  allein  das
Volk,  sondern  neben  ihm  andere  Subjekte  staatswillenbildend  sind,
so  kann  andererseits  in  der  Einherrschaft  das  Volk  neben  dem  Herr- 



1)  Nachweise  bei  Preuss,  Archiv  f.  öffentl.  Recht  IV.  S.  62ff.;  Gemeinde,
  Staat,  Reich  als  Gebietskörperschaften  S.  137ff.  Vgl.  noch  BLUNTSCHLI,
Allgemeine  Staatslehre  S.  22ff.;  HaeneL,  Studien  zum  deutschen  Saatsrecht  I.
S.  56ff.;  GIERKE  a.  a.  O.S.  294ff.;  Rosın  in  Hirths  Annalen  (1883)  S.  283  ff.;  Lasann,
Staatsrecht  des  deutschen  Reichs  (2.  Aufl.)  I.  S.  86f.  und  die  dort  Citt.;  JELLINEK,
System  der  subjektiven  Öffentlichen  Rechte,  S.  26ff.  —  In  seinem  Deutschen  Staatsrecht
  I.  S.  96ff.  bat  HaeneL  seine  frühere  Auffassung  nicht  ganz  festgehalten.
Er  betrachtet  da  den  Staat  wesentlich  als  Rechtsverhältuniss,  wenn  schon  im
Sinne  einer  nothwendiyen  Abstraktion  als  Persönlichkeit.

2)  S.  insbes.  FrickeErR,  Zeitschr.  f.  d.  ges.  Staatswissensch.  XXV,  S.  24  ff.  und
SeyYpEL  in  den  oben  S.  71,  Note  2  genannten  Stellen,  sowie  in  dem  ebenda
citirten  Aufsatze  in  Hirths  Annalen  (1876)  S.  647  ff.

3)  Haeneı,  Studien  I.  S.  59.

4)  Nicht  operirt  sie  mit  einer  Fiktion,  was  die  Gegner  der  Persönlichkeitslehre
  überall  behaupten.  Sie  verwechseln  aber  Fiktion  mit  Abstraktion.  Vgl.  die
Ausführungen  JELLINEKS  in  seinem  System  der  öffentl.  Rechte  S.  12ff.,  insbes.  S.  16.
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        —  714  —

scher  und  mit  ihm  bei  jenem  Schöpfungsakte  thätig  zu  werden  berechtigt
  sein.  Was  insbesondere  die  Monarchie  anlangt,  so  ist  in  ihr
nicht  allein  der  Herrscher  das  Subjekt  der  staatlichen  Willensschöpfung.
  Sie  besitzt  Staatsorgane,  die  in  ihrer  Thätigkeit  von  dem
Willen  des  Herrschers  völlig  unabhängig  sind,  die  wie  z.  B.  die  Organe
der  Rechtsprechung,  der  Regent  bei  Regierungsunfähigkeit  des  Monarchen,
  Akte  der  Staatsgewalt  ausüben,  deren  Impuls,  als  wirkender
Wille  des  Staates  gedacht,  lediglich  von  ihrem  eigenen  Willen  gedeckt
  wird.  Wir  begegnen  sogar  Staatswillensäusserungen,  die  eine
Ueberwältigung  des  monarchischen  Willens  bedeuten.  So
haben  wir,  um  nur  ein  Beispiel  herauszugreifen,  in  den  deutschen
Verfassungen  Bestimmungen,  nach  denen  in  Fällen  der  Nothwendigkeit
  einer  Regentschaft  mangels  anderer  getroffener  oder  zu  ermöglichender
  Vorsorge  für  diese  von  bestimmten  Staatsorganen  der
Beschluss  auf  Einsetzung  einer  Regierungsverwesung  gefasst,  selbstverständlich
  aber  auch  zur  Durchführung  gebracht  werden  kann  und
muss.!)  Bei  diesem  Staatsakte,  dieser  Staatswillensäusserung  von
eminenter  Bedeutung  kann  der  konkrete  Staatswille  auch  gewaltsam
gegen  den  monarchischen  von  anderen  Willensträgern  zur  Entstehung
gebracht  werden.  Der  Staat  will,  auch  olıne  dass  der  Träger  seiner
Gewalt  will,  und  anders,  als  dieser  will.

Zwar  sind  solche  an  der  Staatswillensbildung  betheiligte  Individualwillen
  dem  monarchischen  nicht  ebenbürtig.  Denn  kein  einziges
  anderes  Staatsglied  ist  in  der  Einherrschaft  Herrschaftssubjektkrafteigenen
  Rechts  als  der  Monarch;  er  allein  bringt
die  abstrakte  Staatsherrschaft  zur  Realität  kraft  eigener,  in  ihm  und
mit  ihm  geborener  Befugniss.  Deshalb  und  allein  deshalb  nennen
wir  ilın  den  geborenen  alleinigen  Träger,  das  menschliche  Subjekt
der  Staatsgewalt;  deshalb  geschieht  alle  Ausübung  dieser  Gewalt  lediglich
  in  seinem  Namen;  deshalb  unterscheiden  wir  die  Einherrschaft
  von  der  Aristokratie  und  Demokratie,  weil  in  jener  das  unübertragene
  Recht  der  Staatsherrschaft,  der  Nichtunterthänigkeit,  allein
dem  einen  Fürsten,  in  diesen  mehreren  oder  der  gesamten  Vielheit
der  Einzelstaatsgenossen  innewohnt.  Aber  nicht  in  dem  eigenen
Rechte  zur  Schöpfung  des  Staatswillens,  sondern  darin,  dass  er  allein
im  Staate  prinzipiell  keiner  fremden  Zwangsgewalt  unterworfen
ist,  unterscheidet  sieh  der  Monarch  von  anderen  Staatsgliedern.  Denn

1)  So  in  Preussen  (a.  56f.);  Bayern  (tit.  II.  $  11);  Sachsen  ($  11);  Württemberg
  (a.  13);  Oldenburg  (a.  23).
        <pb n="79" />
        jenes  Recht  ist  vielen  Staatsgliedern  eigen;  aber  Herrscher  ist
'kein  anderes  als  der  Monarch.  Die  Willensbildung  des  Staates
ist  unabhängig  von  seiner  Willensherrschaft.  Die  Staatsorgane
schaffen  durch  die  Staatswillensbildung  einen  Willen,  der  ihnen
schlechthin  übergeordnet  wird,  der  Monarch  einen  Willen,  der  den
seinen  wohl  binden,  aber  nicht  beherrschen  kann.!)

IIL  Ziehen  wir  nun  aus  dem  Gesagten  die  Folgerungen  für  das
Interregnum.  Steht  es  fest,  dass  dem  Staate  reale  Existenz  nur  durch
die  ihm  beiwohnende  Rechtssubjektivität  zukommt,  dass  er  Rechtsperson
  aber  nur  ist,  weil  und  insoweit  er  Träger  eines  eigenen
Willens  ist,  so  ist  sein  Untergang  als  Rechtswesen  nothwendig
dann  und  nur  dann,  wenn  er  der  Fähigkeit,  einen  Willen  zur  Erscheinung
  zu  bringen,  mangels  der  dazu  fähigen  Individualexistenzen
beraubt  ist.  An  diesen  letzteren  felılt  es  nun  aber  im  Interregnum
keineswegs.  Denn  alle  Organe  des  Staates,  die  neben  und  unter
dem  Monarchen  an  der  Produktion  des  Staatswillens  mitthätig  waren,
sind  auch  im  Interregnum  vorhanden,  nur  der  Monarch  selbst  ist
verschwunden.  Wie  wenig  aber  dieser  Verlust  die  Integrität  des
Staates  verletzt,  erkennt  man  am  besten,  wenn  man  bedenkt,  dass
es  auch  beim  Vorhandensein  des  Fürsten  Zeiten  giebt,  in  denen  er
so  gut  wie  nicht  vorhanden  ist;  die  Regentschaft  für  den  regierungsunfähigen
  Monarchen  setzt  ja  diesen  als  Willensfaktor  ebenfalls
vollständig  bei  Seite.  Die  den  Staat  bildende  Personengesamtheit
ist  also  zur  Bildung  und  Ausserung  eines  einheitlichen  Gesamtwillens
  auch  dann  befähigt,  wenn  sie  des  Monarchen  ermangelt,  sobald
  sie  nur  Organe  besitzt,  deren  Wille  den  Gesamtwillen  hervorzubringen
  geeignet  und  berufen  ist.2)  Mag  der  ersatzlose  Verlust
des  Monarchen  eine  tiefsreifende  Veränderung  des  staatlichen  Lebens,

 

1)  Die  Lehre,  dass  der  Monarch  nur  ein  eigenes  Recht  auf  Organschaft,
auf  die  oberste  Organschaft  im  Staate  habe,  wird  der  eigenthümlichen  Stellung
des  Herrschers  nicht  gerecht.  Vgl.  die  oben  S.  65  genannten  Schriftsteller
und  JELLINEK,  System  der  öffentl.  Rechte  S.  140f.  Nach  ihm  erschöpft  sich
das  Recht  des  Trägers  der  Krone  in  dem  „Grundanspruch  auf  Anerkennung
seiner  physischen  Individualität  als  Trägers  der  obersten  Organschaft  des  Staates“;
das  bedeutet  einen  erhöhten  „Gesamtstatus*  des  Monarchen.  Daraus  folgt  dann
seine  Exemtion  von  jeder  staatlichen  Zwangsgewalt.  Gerade  das  Letztere  aber
ist  das  Kriterium  der  Monarchenstellung,  während  er  Organ,  wie  oben  ausgeführt,
überhaupt  nicht  ist.

2)  „Es  ist  für  den  Staat  nur  wesentlich,  dass  ein  Organ  vorhanden  sei,
dessen  Wille  sein  Wille  ist,  aber  gleichgiltig,  wie  dasselbe  beschaffen  sei.“  JELLINEK,
Lehre  von  den  Staatenverbindungen  S.  26.
        <pb n="80" />
        76  —

der  staatlichen  Organisation  bewirken,  eine  Erschütterung  des
Staates  selbst  in  seiner  rechtlichen  Existenz  braucht  er  nicht  zur
Folge  zu  haben:  auch  ohne  Fürsten  und  ohne  einen  anderen
Träger  der  Gewalt  bildet  das  Volk  den  Staat.

Aber  nicht  nur  verliert  der  Staat  durch  den  Eintritt  des  Interregnums
  nicht  seine  Persönlichkeit,  seine  Rechtssubjektivität,  er  bleibt
auch  ferner  im  Interregnum  und  darüber  hinaus  ein  und  dieselbe
Person;  wir  sehen  im  Zwischenreiche  nicht  blos  einen  Staat,  sondern
  denselben  Staat,  wie  zuvor,  keinen  neuen  Staat.  Der
Staat  ist  für  die  menschliche  und  juristische  abstrahirende  Erkenntniss
  eine  aus  einer  Summe  von  Theilen  bestehende  Einheit!),
jede  Einheit  aber  ist  unabhängig  von  der  Art  ihrer  Zusammensetzung,
  von  dem  Wechsel  ihrer  Theile.  Das  gilt
zunächst  für  die  Einheiten  der  leblosen  Aussenwelt.  Der  Rheinstrom
  ist  heute  derselbe  eine  Strom,  wie  vor  hundert  Jahren,  obschon
  jetzt  kein  Tropfen  des  Wassers  von  damals  mehr  in  seinem  Bette
fliesst;  das  Schiff  bleibt  dieselbe  eine  Sache,  auch  wenn  es  so  oft
ausgebessert  wird,  dass  von  den  Planken,  aus  denen  es  zuerst  erbaut
  wurde,  keine  einzige  mehr  übrig  bleibt.?2)  Das  gilt  aber  auch
für  die  Einheiten  menschlicher  Verbände’),  für  die  aus  einer  Vielheit
  pbysischer  Personen  bestehenden  Körperschaften.  Ihre  Einheit
wurzelt  in  der  Stetigkeit  ihres  obersten  Gemeinzwecks;  sie  überdauert
  die  Existenz  ihrer  Theile,  weil  und  so  lange,  nicht  alle  ihre
Gemeinzwecke  —  denn  diese  können  wechseln,  sich  verengern,  sich
erweitern  —  aber  ihrehöchsten  Gemeinzwecke  dieselben  bleiben.
Wir  sehen  das  an  der  Korporation  des  Privatrechts,  wir  sehen  es
an  der  Gemeinde,  an  der  Kirche,  am  Staate.  Sie  alle  sind  unabhängig
  von  Art  und  Dauer  ihrer  Mitglieder;  sie  bleiben  beim
Wandel  ihrer  Theile.  Sie  bleiben  in  ihrer  Einheit,  weil  der
Wechsel  ihrer  Theile  keinen  Einfluss  ausübt  auf  die  Einheitlichkeit
ihres  Gemeinzwecks,  so  lange  die  zu  dessen  Erreichung  nothwendige
konstante  Thätigkeit,  die  Bildung  des  dazu  erforderlichen  Gemeinwillens
  durch  steten  Ersatz  der  abgehenden  durch  neue  Willensfaktoren,
  welcher  Art  diese  auch  sein  mögen,  kontinuirlich  erfolgen
kann.  Darum  bleibt  auch  die  Integrität  aller  „monarchisch“,  „bureaukratisch“
  organisirten  Körperschaften,  d.h.  derjenigen,  deren  Gemein- 



I)  JELLINEK,  System  der  subjektiven  Öffentlichen  Rechte  S.  20f.

2)  L.  &amp;lt;6  D.  de  jud.  5,  1.

3)  In  der  angeführten  Digestenstelle  heisst  es:  „et  populum  eundem  hoc
tempore  putari  qui  abhinc  ceutum  annis  fuissent,  cum  ex  illis  nemo  nunc  viveret“.
        <pb n="81" />
        wille  vornehmlich  oder  ausschliesslich  durch  einen  einzigen  obersten
Individualwillen  dargestellt  wird,  von  dem  Wechsel  dieses  Individualwillens,
  aber  auch  von  seinem  zeitweiligen  Verschwinden  unberührt,
sobald  nur  die  körperschaftliche  Organisation  die  Möglichkeit  gewährt,
  provisorisch  die  entstandene  Lücke  durch  andere  Einzelwillen
auszufüllen.  Die  Gemeinde  ändert  sich  nicht  durch  den  Verlust  des
Bürgermeisters,  die  katholische  Kirche  nicht  durch  die  Vakanz  des
päpstlichen  Stuhles.  Das  gilt  nun  in  Sonderheit  für  das  höchste
aller  Gemeinwesen,  den  Staat,  die  zur  höchsten  herrschenden  Persönlichkeit
  erwachsene  Volkseinheit.  Diese  wird  erstens  nicht  berührt
  durch  einen  Wechsel  in  der  Form  ihrer  Herrschaft,  in  der
Zuständigkeit  der  Staatsgewalt;  die  Verwandlung  des  monarchisch
organisirten  Staates  in  eine  Republik  schafft  keinen  neuen  Staat.')
Sie  wird  ferner  namentlich  nicht  alterirt  durch  den  Wechsel  der  Individuen,
  aus  denen  sie  besteht.  Der  englische  Staat  unserer  Tage
ist  derselbe,  wie  zu  den  Zeiten  des  ersten  Georg,  wenngleich  König
und  Unterthanen  heute  allesamt  andere  Individuen  sind  als  damals.  ?)
Sie  wird  drittens  nicht  berührt  von  dem  Wechsel  der  Individuen,
die  wir  die  Träger  der  Staatsgewalt  nennen,  nicht  von  dem  Wechsel
des  Fürsten.  Denn  auch  der  Monarch  ist  nicht  die  Gesamtheit  selbst,
sondern  einer  ihrer  Theile,  wenn  auch  ein  vor  allen  anderen  qualifizirter
  Theil;  er  steht  nicht  über  oder  ausser  dem  Staate,  sondern
in  ihm.  Tritt  der  Thronfolger  an  die  Stelle  des  verstorbenen  Monarchen,
  so  wechselt  der  Herrscher,  nicht  der  Staat:  niemand  wird
behaupten,  der  Staat  Preussen  sei  seit  König  Wilhelms  Tode  ein
anderer  als  zuvor.  Die  Staatseinheit  wird  endlich  nicht  alterirt
durch  den  zeitweiligen  Verlust  des  Trägers  der  Staatsgewalt,  durch
das  Interregnum;  denn  die  Wurzel  dieser  Einheit,  der  einheitliche
Gemeinzweck  und  die  Bildung  des  auf  seine  Erreichung  gerichteten
Gemeinwillens,  ist  davon  unabhängig.  „Der  Staat  als  Rechtswesen

 

1)  Dieser  bekanntlich  bei  den  Alten,  insbesondere  durch  Aristoteles  sehr
bestrittene  Satz  ist  heute  die  herrschende  Meinung.  S.  Herrter,  Europäisches
Völkerrecht  S.  61f.;  ZoEpFL  I.  S.  566;  JELLINER,  Staatenverbindungen  $.  275.

2)  Jene  öde  Staatslehre  freilich,  die  im  Staate  nichts  als  den  Zustand  der
Beherrschung  einer  Reihe  mit  einander  lebenden  Individuen  durch  einen  Individualwillen
  erkennen  will,  leugnet  den  im  Texte  ausgesprochenen  Satz.  Sie  sieht
eben  nur  die  Theile  ohne  das  Band  und  darum  nur  die  Veränderung  der  Atome,
nicht  die  Stetigkeit  der  ruhenden  Ganzheit.  Aber  ihre  Auffassung  erklärt  sich
nicht  aus  der  wahren  Wesenheit  des  Gegenstandes,  den  sie  betrachtet,  sondern
daraus,  dass  sie  ihn  von  einer  falschen  Seite  beleuchtet.  Vgl.  die  oben  S.  71,
Note  3  angeführten  Schriftsteller.
        <pb n="82" />
        bleibt,  wenngleich  Fürsten  fallen  und  Dynastien  untergehen“');  der
Staat  ist  seiner  Idee  nach  unsterblich.  ?)

Auf  diesem  Wege  sind  wir  zur  Erfassung  des  rechtlichen  Charakters
  des  Interregnums  gelangt.  Es  ist  derjenige  Zustand  des
Staates,  in  dem  dieser  als  willens-  und  willensmachtbegabte  Persönlichkeit
  besteht,  während  sein  Wille  zeitweilig  nicht  durch  den
Willen  eines  Herrschers,  eines  Trägers  der  Staatsgewalt,  sondern,
weil  es  keinen  Herrscher  giebt,  nur  durch  solche  Glieder  des  Staates,
  die  dem  Staatswillen  als  Unterthanen  unterworfen  sind,  zur
Entstehung  gebracht  wird.  Die  Zeit  des  Interregnums  ist  also  zwar
verwandt  mit  der  Zeit  einer  Regentschaft,  aber  ihr  nicht  gleich.  In
beiden  ist  der  Wille  des  Staates  in  seiner  Bildung  unahhängig  von
dem  Willen  eines  Herrschers;  aber  hier,  weil  der  vorhandene  Herrscherwille
  zur  Staatswillensbildung  untauglich,  im  Interregnum,  weil
gar  kein  Herrscherwille  vorhanden  ist.

IV.  Aus  der  hier  entwickelten  Auffassung,  dass  das  Interregnum
  den  Staat  als  solehen  nicht  berührt,  dass  das  Interregnum  den
Staat  nicht  untergehen  lässt,  und  dass  der  Staat  in  ihm  dieselbe
Persönlichkeit  ist  wie  zuvor,  —  dass  ihm  aber  das  Interregnum  den
Monarchen  nimmt,  ohne  ihm  einen  anderen  Träger  der  Staatsgewalt
  zu  geben,  sind  nun  wichtige  Folgerungen  zu  ziehen.

1.  Bleibt  der  Staat  bestehen,  so  wird  auch  an  seiner  Verfassung,
seiner  rechtlichen  Organisation  an  sich  nichts  geändert.  Das  muss
vornehmlich  deshalb  betont  werden,  weil  allein  hieraus  zu  erklären
ist,  dass  nach  Beendigung  des  Interregnums  das  staatliche  Leben
sich  genau  in  derselben  Form  fortsetzt,  in  der  es  sich  vor  dem  Interregnum
  vollzog,  dass  also  insbesondere  ein  neuer  Monarch  dieselbe
Stellung  im  Staatsorganismus  einnimmt  wie  derjenige,  dessen  Absang
  das  Interregnum  bewirkte.  Das  gesamte  objektive  Recht  des
Staates  bleibt  demnach  im  Interregnum  in  Geltung;  denn  das  Recht
istobjektivirter  Staatswille,  vom  Gesetzgeber,  von  dem  physischen
Träger  der  Staatsgewalt  wie  von  dem  Staate  selbst  unabhängig,  es
kann  beide  überdauern.  Auf  der  anderen  Seite  freilich  wird  dem
positiven  Rechte  durch  den  ersatzlosen  Wegfall  des  Monarchen  ein
Theil  seines  Anwendungsgebietes  entzogen;  es  fallen  mit  dem  Monarchen
  Thatbestände  weg,  an  die  das  Recht  bestimmte  Wirkungen
knüpfte.  Da  aber  dem  Wesen  des  Interregnums  als  einer  vorübergehenden
  Krisis  des  Staates  entsprechend  jene  theilweise  Beschrän-1)

  Bruntscaui,  Allgemeinen  Staatslehre  S.  574.
2)  de  GrooT,  de  J.  B.  ac.  P.  II.  9,  3.
        <pb n="83" />
        —_  719  -

kung  des  Anwendungsgebietes  des  positiven  Verfassungsrechts  nur
eine  interimistische  ist,  so  wird  das  Recht  selbst  durch  diesen  Mangel
nicht  ausser  Geltung  gesetzt,  es  ist  unabhängig  von  dem  konkreten
Vorhandensein  der  von  ihm  normirten  Thatbestände;  es  zeigt  in  demselben
  Augenblicke  wieder  die  Kraft  seiner  Wirksamkeit,  in  dem  sein
Anwendungsgebiet  durch  den  Eintritt  eines  neuen  Monarchen  die
frühere  Ausdehnung  gewonnen  hat.

2.  Da  Staat  und  Staatsgewalt  im  Zwischenreiche  fortdauern,
so  wird  auch  in  diesem  die  Ausübung  der  Staatsgewalt  an  sieh  in
vollem  Umfange  geschehen.  Sie  wird  geschehen  können,  insoweit
sie  begrifflich  auch  ohne  den  Monarchen  geschehen  kann,  und  sie
wird  geschehen  müssen,  insoweit  ihre  Ausübung  für  den  Staat
selbst  als  Bethätigung  seines  Lebens  unbedingt  erforderlich  ist,  auch
wenn  das  Verfassungsrecht  des  Staates  die  Ausübung  der  Staatsgewalt
  in  gewissem  Umfange  an  sich  lediglich  durch  den  Monarchen
oder  in  dessen  Namen  vorgenommen  wissen  will.  Denn  es  giebt
Staatsakte,  die  geschehen  müssen,  wenn  der  Staat  selbst  nicht  nur
ein  Phantasiegebilde  sein  soll,  Akte,  deren  Unterlassung  die  Interessen
  des  Staates  oder  seiner  Unterthanen  in  einem  solchen  Masse
schädigen  würde,  dass  der  Staat  als  Machtorganismus  oder  als  höchste
Rechtsanstalt  verschwinden  müsste.  Der  Staat  muss  seine  Machtmittel
  pflegen,  seine  Machtstellung  anderen  Staaten  gegenüber  aufrecht
  erhalten,  er  muss  die  subjektiven  Rechte  seiner  Unterthanen
schützen,  muss  Gerichtsbarkeit  tiben,  muss  seine  und  seiner  Glieder
Rechte  im  Zwangswege  durchsetzen,  muss  der  gemeinen  Wohlfahrt
regelnd  und  schützend  dienen.  Er  muss  alles  dies  thun,  auch  wenn
die  physische  Person  fehlt,  an  die  die  Verfassung  die  um  deswillen
bestehenden  Rechte  und  Pflichten  als  eigene  knüpft,  selbst  wenn
diese  Person  an  sich  ausschliesslich  mit  ihnen  begabt  wäre.  Man
denke  z.  B.  an  die  Ausübung  der  Gnadengewalt.  Die  Gnade  bezweckt
  ihrer  Idee  nach  eine  Ausgleichung  der  unvermeidlichen  Härten
des  formellen  Rechts  mit  den  Forderungen  der  vom  nationalen  Rechtsbewusstsein
  getragenen  materiellen  Gerechtigkeit.  Sie  ist  deshalb  für
den  Staat  als  Rechtsanstalt  unentbehrlich;  auch  wenn  ihre  Bethätigung
  dem  Monarchen  als  Träger  der  Staatsgewalt  ausdrücklich  vorbehalten
  ist,  muss  sie,  wennschon  ein  solcher  fehlt,  geübt  werden
können.

Andererseits  wird  nun  aber  durch  das  Felılen  des  Monarchen
die  subjektive  Seite  der  Ausübung  der  Staatsgewalt  im  Interregnum
  wesentlich  alterirt.  Diese  Ausübung  muss  hier,  auch  wenn  sie
        <pb n="84" />
        —  90  —

an  sich  dem  Träger  der  Staatsgewalt  allein  zusteht,  durch  andere
Personen  geschehen,  und  sie  geschieht  nicht,  wie  beim  Vorhandensein
  des  Monarchen,  im  Namen  des  Trägers  der  Staatsgewalt,
  denn  einen  solchen  giebt  es  nicht.  Sie  geschieht  überhaupt
  nicht  im  Namen  einer  physischen  Person,  sondern  lediglich
im  Namen  des  Staates.  Und  ferner:  soweit  die  Ausübung  der  Staatsgewalt
  nach  dem  Sinne  der  Verfassung  allein  von  dem  Träger  der
Krone  selbst  oder  in  dessen  Namen  vorgenommen  werden  kann,
muss  sie  im  Interregnum  unterbleiben.  So  können  während  dieser
Zeit  Standeserhöhungen,  Verleihung  von  Orden,  Titeln  und  anderen
Auszeichnungen  überhaupt  nicht  vorgenommen  werden.

3.  Soweit  die  Verfassung  dem  Monarchen  als  dem  Träger  der
Krone  lediglich  um  dieser  seiner  hervorragenden  Stellung  willen,
um  der  Krone  den  gebührenden  hohen  Glanz  zu  verleihen,  oder  aus
besonderen,  gerade  auf  die  Entwicklung  des  Monarchenrechts  sich
beziehenden  historischen  Gründen  Rechte  verleiht,  stehen  solche
Rechte  im  Interregsnum  Niemandem  zu.  Niemand  geniesst  also
die  sogenannten  monarchischen  Ehrenrechte,  soweit  sie  überhaupt
Rechtscharakter  haben'!),  Niemand  hat  auch  Anspruch  auf  Gewährung
  einer  Civilliste.  Denn  ganz  abgesehen  davon,  dass  eine  solche
häufig  dem  Monarchen  als  Erfüllung  spezieller  Vereinbarung  gezahlt
wird,  so  ist  sie  überhaupt  nicht  nur  Gegenleistung  für  die  dem  Monarchen
  obliegende  Erfüllung  staatlicher  Berufspflichten,  sondern  einmal
  ein  Mittel  zur  Ermöglichung  eines  der  Würde  der  Krone  entsprechenden
  standesgemässen  Lebens  und:  weiter  auch  vielfach  ein
Aequivalent  für  die  dem  Monarchen  entzogene  Nutzung  der  landesherrliehen
  Domänen.  ’?)

4.  Da  der  Staat  auch  ohne  Träger  seiner  Gewalt  besteht,  da  er  als
Rechtspersönlichkeit  selbst  Subjekt  aller  staatlichen  Rechte  und  Pflichten
  bleibt,  so  ändert  sich  im  Interregnum  auch  nichts  an  den  rechtlichen
  Beziehungen,  die  er  zu  anderen  Rechtssubjekten  hat,  mögen
dies  seine  Unterthanen,  insbesondere  seine  Organe,  die  ihm  unterworfenen
  Kommunalverbände  oder  Subjekte  ausserhalb  seines  Herrschaftsbereiches,
  vornehmlich  andere  Staaten  sein.  Ueber  den  letztangedeuteten
  Punkt  wird  sich  noch  später  Gelegenheit  zu  eingehender
  Betrachtung  bieten.  —  Da  der  Beamte  durch  seine  Anstellun«
nicht  nur  Gehülfe  des  Monarchen,  sondern  auch  in  unmittelbarer

 

1)  Vgl.  JeLLInER,  System  S.  143  ff.
2)  Die  Succession  in  das  Privatvermögen  des  verstorbenen  Fürsten  regelt  sich
nach  Privatrecht,  ist  also  hier  obne  Interesse.
        <pb n="85" />
        Beziehung  auf  den  Staat  dessen  Organ  geworden  ist,  so  wird  an
seiner  Rechtsstellung  durch  Eintritt  des  Interregnums  nichts  geändert.
Aber  auch  hier  tritt  im  Interregnum  eine  Verschiebung  der  subjektiven
  Seite  der  eben  erwähnten  Rechtsverhältnisse  ein.  Die  persönliche
  Treu-  und  Gehorsamspflicht,  welche  den  Unterthan  und  vorzugsweise
  den  Beamten  an  den  Monarchen  knüpft,  kann  im  Interregnum
  nicht  mehr  bestehen;  sie  geht  in  der  allgemeinen  Treuund
  Gehorsamspflicht  gegen  den  Staat  auf,  die  ja  auch  beim  Vorhandensein
  des  Monarchen  bestand  und  nur  in  ihrer  persönlichen
Beziehung  auf  den  Träger  der  Staatsgewalt  einen  dessen  Rechtsstellung
  als  Herrschaftssubjekts  adäquaten  Ausdruck  fand.!)

V.  Ist  nun  auch,  wie  wir  nachzuweisen  versucht  haben,  das
Vorhandensein  eines  Staatsoberhauptes,  eines  Trägers  der  Staatsgewalt
zu  eigenem  Rechte,  nicht  ein  begriffliches  Erforderniss  des
Staates,  so  ist  es  doch  ein  politisches  Bedürfniss  der  realen
Staatsthätigkeit.  Denn  wenn  schon  wir  eine  staatliche  Willensproduktion,
  die  begrifflich  nicht  in  seinem  Namen  geschieht,  auch  beim
Vorhandensein  des  Monarchen  konstatiren  können,  so  dürfen  wir  doch
nicht  verkennen,  dass  das  die  Ausnahme,  nicht  die  Regel  bildet.
Lediglich  in  der  Gewaltübung  durch  den  einen  Monarchen  selbst  oder
in  seinem  Namen  ist  die  Einheit  und  Stetigkeit  des  Staatslebens
gesichert;  ihr  Mangel  aber  birgt  für  den  Bestand  des  Staates,  die
Energie  seiner  -Thätigkeit  die  schwersten  Gefahren.  Darum  die
Schmerzensschreie,  welche  uns  aus  alten  und  neuen  Tagen  über  die
„kaiserlose,  die  schreckliche  Zeit‘  herüberklingen.  Daher  die  Satzungen
moderner  Verfassungen,  welche  ein  Interregnum  möglichst  durch  die
Vorschrift  gesetzlicher  Neuregelung  der  Thronfolge  beim  Drohen  des
Aussterbens  des  regierenden  Herrschergeschlechtes  zu  vermeiden
suchen  ?2);  daher  die  Bestimmungen  mancher  Grundgesetze,  die  für  den
Fall  des  Eintritts  einer  Thronerledigung  den  Massregeln  zur  Beseitigung
  dieses  Zustandes  mehr  oder  weniger  kurze  Fristen  setzen  3),
den  zur  Regelung  der  Thronfrage  berufenen  Kammern  aus  demselben
Grunde  ein  Selbstversammlungsrecht  beilegen  *)  oder  den  nach  Ablauf

 

1)  Das  Bestehen  einer  solchen  Treupflicht  ist  bekanntlich  nicht  unbestritten.
Vgl.  die  Citate  bei  Lazann,  a.a.  O0.  I.  S.  438,  Note  6  und  dagegen  dessen  tretiende
Bemerkungen  ebenda;  s.  auch  v.  KIRCHENHEIM,  Lehrbuch  8.  217f.

2)  S.  die  Verfassungen  von  Kurhessen  (1831),  $  4;  Oldenburg  a.  18;  Belgien
a.  61;  Niederlande  a.  23f.;  Rumänien  a.  83;  Serbien  a.  10.

3)  Belgien  a.  85,  79;  Luxemburg  a.  7;  Rumänien  a.  84;  Griechenland  a.  52.

4)  Rumänien  a.  84.

TRIEPEL,  Interreenum.  6
        <pb n="86" />
        212  —

der  Legislaturperiode  entlassenen  und  den  aufgelösten  Kammern  den
Wiederzusammentritt  in  derselben  Zusammensetzung  gestatten.')

So  zeigt  seinem  Wesen  nach  das  Interregnum  das  Merkmal  der
Uebergangsperiode,  des  Provisoriums;  es  birgt  den  Todeskeim  in  sich,
und  die  hauptsächlichste  Arbeit  in  ihm  ist  auf  seine  Vernichtung
gerichtet.

$  13.
Die  provisorische  Regierung.

Nachdem  wir  das  rechtliche  Wesen  der  monarchenlosen  Zeit  im
Allgemeinen  zu  bestimmen  versucht  haben,  liegt  es  uns  ferner  ob,
die  Subjekte  zu  bezeichnen,  die  im  Interregnum  zur  Formulirung
des  obersten  Staatswillens,  zur  Regierung  berufen  sind,  sie  in  ihrer
Rechtsstellung  zu  erklären,  Richtung  und  Umfang  ihrer  Thätigkeit
zu  bestimmen.  Wir  sehen  von  denjenigen  Staatsorganen  ab,  die
lediglich  zu  einer  Mitwirkung  bei  der  Staatswillensbildung,  und
denen,  die  nur  zur  Durchführung  des  Staatswillens  gegeben  sind;
beide  sind  im  Interregnum  keine  anderen  wie  beim  Vorhandensein
des  Monarchen,  und  nur  insofern  ist  für  die  zweite  Gattung  von  Personen
  eine  rechtliche  Aenderung  ihrer  Stellung  gegeben,  als  im  Interregnum
  eine  Beziehung  ihrer  Thätigkeit  auf  den  Willen  des  Monarchen
als  solehen  ausgeschlossen  erscheint.  Wir  machen  uns  nur  die  Betrachtung
  derjenigen  Personen  zur  Aufgabe,  welche  die  durch  den
Wegfall  des  Herrschers  gerissene  Lücke,  soweit  es  der  nothwendige
Fortgang  der  staatlichen  Thätigkeit  verlangt,  bis  zur  endgültigen
Regelung  der  Thronfrage  auszufüllen  bestimmt’sind.  Wir  bezeichnen
diese  Subjekte  insgesamt  mit  dem  vielfach  gebräuchlichen  Ausdrucke
„provisorische  Regierung“.

I.  In  einer  Reihe  von  Verfassungen  sind  die  Personen,  welche
die  provisorische  Regierung  zu  bilden  haben,  ausdrücklich  bezeichnet.
So  zunächst  in  zwei  Staatsgrundgesetzen,  die  nicht  mehr  in  Geltung
sind.  Das  die  monarchische  Staatsform  für  Frankreich  inaugurirende
organische  Senatuskonsult  vom  18.  Mai  1804  bestimmte,  dass  bei  der
Thronerledigung  bis  zur  erfolgten  Neuwalıl  des  Souveräns  ein  aus
den  beim  Abgang  des  Monarchen  im  Amte  befindlichen  Ministern
bestehender  Gouvernementsrath  die  Staatsgeschäfte  besorge;  seine
Beschlüsse  sollten  mit  Stimmenmehrheit  der  Mitglieder  gefasst  werden.’

 

1)  Griechenland  a.  52.
2)  a.  8.  (PöLıtz,  Europäische  Verfassungen  II.  S.  74.)
        <pb n="87" />
        893  —

Die  wieder  aufgehobene  Verfassung  für  das  Grossherzogthum  Mecklenburg-Schwerin
  vom  10.  Oktober  1849!)  ordnete  an,  dass,  wenn
die  Erwartung  statthabe,  es  möge  ein  zur  Thronfolge  berechtigter
Prinz  nachgeboren  werden,  für  die  Dauer  eines  solchen  Zustandes
eine  „Regentschaft“  einzutreten  habe  —  die  einzige  deutsche
Verfassung,  die  für  diesen  Fall  Festsetzungen  enthält.  Die  Regentschaft
  hat  hier  wie  in  anderen  Fällen  der  Regierungsverwesung  „statt
des  Thronerben“  entweder  die  vom  abgegangenen  Grossherzoge  mit
der  Abgeordnetenkammer  im  Voraus  bestimmte  Person,  oder  im  Mangel
solcher  Vorsorge  der  zunächst  zur  Thronfolge  berechtigte  regierungsfähige
  Agnat,  oder  endlich,  falls  solche  Agnaten  fehlen  oder  sämtlich
  die  Uebernahme  der  Regentschaft  ablehnen,  ein  von  der  Abgeordnetenkammer
  gewählter  nichtregierender  volljähriger  Prinz  eines
deutschen  Fürstenhauses  zu  führen.  ($  65  ff.)  Was  nun  weiter  die  geltenden
  Verfassungsgesetze  anlangt,  so  wird  nach  dem  belgischen  von
1831  die  provisorische  Regierung  im  Falle  der  Thronerledigung  durch
eine  von  beiden  gemeinschaftlich  berathenden  Kammern  gebildete
Regentschaft  geführt  (a.  85).2)  In  Rumänien  ernennen  die  vereinigten
Kammern  für  die  Dauer  der  Thronvakanz  eine  provisorische  oberste
Regierung  (Lieutenance  souveraine),  die  aus  drei  Mitgliedern  besteht
(a.  84).  Ebenfalls  die  Deputirtenkammer  sorgt  in  Luxemburg  provisorisch
  für  die  Regentschaft  (a.  7).  In  Griechenland  (a.  52)  ernennt
die  Kammer  (Bov4:,)  in  namentlicher  Abstimmung  provisorisch  einen
einzelnen  Regenten,  für  den  das  Erforderniss  des  griechischen  Staatsbürgerthums
  und  der  Zugehörigkeit  zur  orientalisch-orthodoxen  Kirche
aufgestellt  ist.  Da  aber  der  Beginn  der  Regierung  dieses  Regenten  von
der  Leistung  eines  Regentschaftseides  abhängig  gemacht  wird,  so  übt
bis  zur  Erfüllung  dieser  Bedingung  der  Ministerrathi  „die  konstitutionelle
  Gewalt  des  Königs“  aus.  Die  serbische  Konstitution  ordnet
für  den  Fall,  dass  der  Monarch  ohne  Hinterlassung  eines  Thronfolgers
stirbt  und  bei  seinem  Tode  die  Herrscherwittwe  schwanger  ist,  bis
zum  Momente  ihrer  Entbindung  die  Führung  einer  provisorischen  Regierung
  durch  den  Ministerrath  (Sovet  Ministarski)  an  (a.  10).  Die
Unionsakte  vom  6.  August  1815  (a.  3)  spricht  für  den  Fall  einer
Thronerledigung  von  einer  für  beide  Königreiche  Schweden  und  Norwegen
  gesetzlich  gebildeten  provisorischen  Regierung,  ohne  jedoch
ihre  Zusammensetzung  anzugeben.

1)  Rasse,  Gesetzsammlung  für  die  Meklenburg-Schwerinschen  Lande,  Zweite

Folge  IV.  S.  667  ff.
2)  Vgl.  den  Verfassungsentwurf  vom  27.  Oktober  1830  :8.64.  (Pörırz  II.  8.  233).
6  *
        <pb n="88" />
        II.  Es  fragt  sich,  wie  die  provisorische  Regierung  in  denjenigen
Staaten  zu  bilden  sei,  die  für  diesen  Fall  eine  verfassungsgesetzliche
Bestimmung  nicht  in  Geltung  haben.  Für  die  Fälle,  in  denen  das
Interregnum  durch  die  Schwangerschaft  der  Monarchenwitwe  hervorgerufen
  wird,  erscheint  es  als  das  Natürlichste,  dass  diejenige
Person  zur  Reichsverwesung  gelangt,  die  zur  Regentschaft  berufen
sein  würde,  falls  die  ungeborene  Leibesfrucht  zur  Zeit  des  Wegfalls
des  bisherigen  Fürsten  als  successionsberechtigte  Persönlichkeit  schon
vorhanden  wäre,  und  die,  falls  eine  solche  Persönlichkeit  nicht  zu
erwarten  stünde,  als  Monarch  selbst  an  die  Stelle  des  weggefallenen
treten  würde.  Denn  es  ist  angemessen,  dass  von  demjenigen,  dem,
wie  auch  immer  die  Entscheidung  über  das  zukünftige  Subjekt  der
Staatsgewalt  ausfallen  möge,  nach  dieser  Entscheidung  sicherlich  die
Regentschaft  oder  die  Krone  selbst,  in  jedem  Falle  also  mindestens
die  thatsächliche  Ausübung  der  Regierungsgewalt  zufallen  wird,  auch
bis  zu  dieser  Entscheidung  die  provisorische  Leitung  der  Staatsgeschäfte
  besorgt  wird.  Dieser  Meinung  sind  denn  auch  für  den  angeführten
  Fall  die  meisten  Schriftsteller,  welche  sich  mit  der  Frage  beschäftigen.'!)
  Wie  aber,  wenn  eine  solche  Persönlichkeit  nicht  gegeben
ist,  und  wie  in  allen  anderen  Fällen  des  Interregnums?

Eine  analoge  Anwendung  der  im  Vorgehenden  angegebenen  ausdrücklichen
  Verfassungsbestimmungen  in  Staaten,  die  solcher  ermangeln,
  ist  als  willkürlich  von  vornherein  abzulehnen,  insbesondere
weil  der  dortselbst  fast  durchweg  der  Volksrepräsentation  zugestandene
  sehr  weitgehende  Einfluss  auf  die  Bestimmung  der  Regierungsverwesung
  nicht  dem  Geiste  aller  und  jeder  Verfassung  entspricht.  Nur
wo  die  Verfassungen  ausdrücklich  die  Volksrepräsentation  zur  Bestimmung
  des  Subjekts  der  Regentschaft  bei  Regierungsunfähigkeit  des
Monarchen  berufen,  muss  das  Analoge  für  die  Bestimmung  des  Subjekts
der  provisorischen  Regierung  im  Interregnum  gelten.  Sonst  aber
scheint  es  natürlicher  zu  sein,  dass  im  Mangel  gesetzlicher  Anordnung
die  provisorische  Regierung  von  den  Personen  geführt  wird,  die  bereits
  beim  Vorhandensein  des  Monarchen  —  in  dessen  Namen  —
mit  der  obersten  Leitung  der  Staatsgeschäfte  betraut  waren.  Es  entspricht
  dies  am  besten  dem  Bedürfnisse  des  vor  gewaltsamer  Störung
und  Unterbrechung  des  regelmässigen  Geschäftsganges  möglichst  zu
verschonenden  Staatslebens,  insofern  bei  der  Fortführung  der  Staatsgeschäfte
  durch  die  bereits  im  Amte  befindlichen  obersten  Staatsdiener

 

1)  Wenn  auch  je  nach  ihrer  Rechtsauffassuug  in  verschiedener  Begründung.
S.  die  Citate  oben  S.  58ft.
        <pb n="89" />
        5  —

am  wenigsten  zu  befürchten  steht,  dass  die  unter  der  Herrschaft  des
weggefallenen  Fürsten  eingeschlagene  Bahn  zum  Schaden  des  Staatswesens
  verlassen  wird.  Was  insbesondere  die  deutschen  Staaten
anlangt,  so  stimmt  die  vorgeschlagene  Lösung  der  Frage  am  ehesten
mit  den  Grundsätzen  überein,  die  über  die  Betheiligung  des  Staatsministeriums
  bei  der  Regelung  einer  ähnlich  wichtigen  Frage  der  obersten
Staatsleitung,  nämlich  der  Einsetzung  der  Regentschaft  bei  der  Unmöglichkeit
  der  Ausübung  der  Staatsgewalt  durch  den  Monarchen
in  eigener  Person,  den  geltenden  Verfassungen  zu  eigen  ist.  Denn
wenn  eine  Reihe  deutscher  Grundgesetze  den  Landtagen  eine
wesentliche  Mitwirkung  bei  der  Entscheidung  über  den  Eintritt
einer  Regentschaft  einräumt'!),  so  hat  diese  Entscheidung  überall
lediglich  über  die  Nothwendigkeit  einer  Regentschaft,  nur  ganz
ausnahmsweise  aber  über  die  Person  des  Regenten  zu  erfolgen.
Dagegen  ist  mehrfach  das  Staatsministerium  selbst  als  das  in  bestimmten
  Fällen  zur  Regentschaft  berufene  Staatsorgan  bezeichnet.?)
Sollte  in  einem  Staate  über  den  Eintritt  eines  Interregnums  selbst
ein  Zweifel  bestehen,  so  würden  die  bestehenden  Vorschriften  über
die  Entschliessung  der  Landstände  hinsichtlich  der  Nothwendigkeit
einer  Regentschaft3)  hier  hinsichtlich  der  Nothwendigkeit  einer
provisorischen  Regierung  analog  Platz  zu  greifen  haben.

Sollte  aber  endlich  auch  das  Staatsministerium  die  Führung  der
Staatsgeschäfte  nicht  übernehmen  können  oder  wollen,  und  ebenso
sollte  beim  Interregnum  infolge  der  Schwangerschaft  der  Monarchenwittwe
  kein  regierungsfähiger  Agnat  vorhanden  sein  oder  alle  vorhandenen
  die  Uebernahme  der  provisorischen  Regierung  ablehnen
und  die  Wittwe  nicht  selbst  regentschaftsfähig  sein,  so  würde  allerdings
  das  Volk,  und  falls  dies  durch  eine  sogenannte  Volksvertretung
  repräsentirt  wird,  diese  letztere  zur  Anordnung  der  die  provisorische
  Regierung  bestimmenden  Massregeln  berufen  sein,  wie  es  —
was  wir  noch  sehen  werden  —  auch  eventuell  zur  Erledigung  der
Thronfrage  „berechtigt‘  ist.

III.  Die  rechtliche  Stellung  der  provisorischen  Regierung,  diese

1)  S.  die  Verfassungsurkunden  von  Preussen  a.  56.  57;  Bayern  tit.  II.  $  11;
Sachsen  a.  11;  Württemberg  $  13;  Oldenburg  a.  23,  24;  Braunschweig  $  19  und
das  braunschweiger  Gesetz,  die  provisorische  Ordnung  der  Regierungsverhältnisse
bei  einer  Thronerledigung  betr.,  v.  16.  Febr.  1879:  $6;  Coburg  $$  15  und  16;  Waldeck
822;  Reuss  ä.  L.  8  9.

2)  Preussen  a.  57;  Oldenburg  a.  197,  $  3;  Coburg-Gotha  $  159;  vgl.  das  cit.

braunschweiger  Gesetz  vom  16.  Febr.  1379:  $8  2  und  4.
3)  S.  oben  Note  1.
        <pb n="90" />
        86  —

als  Persönlichkeit  aufgefasst,  folgt  nun  unmittelbar  aus  dem  rechtliehen
  Charakter  des  Interregnums  selbst.

1.  Sie  ist  nicht  Trägerin  der  Staatsgewalt,  hat  nicht  die
Herrschaft  als  eigenes  Recht,  ist  nicht  Trägerin  der  Krone.  Sie  ist
der  Staatsgewalt  unterthan.  Sie  hat  deshalb  alle  Pflichten,  die  den
Unterthanen  obliegen,  und  geniesst  keines  der  monarchischen  Rechte,
die  dem  Monarchen  eben  deshalb  zustehen,  weil  er  nicht  Unterthan
ist.  Sie  geniesst  keine  monarchischen  Ehrenrechte.  Sie  ist  in  vollem
Umfange  steuerpflichtig  und  wehrpflichtiig.  Sie  ermangelt  der  Unverantwortlichkeit,
  die  dem  Träger  der  Staatsgewalt  zukommt.  Sie
ist  anders  als  der  Monarch  jeder  Form  staatlichen  Zwangs  unterworfen,
  möge  sich  dieser  als  Gerichts-  oder  anderer  Zwang  darstellen.
Ist  allerdings  der  Vikar  als  Mitglied  der  landesherrlichen  Familie
(beim  Schwangerschaftsinterregnum)  in  irgend  welcher  Richtung  von
der  Staatsgewalt  eximirt,  so  bleibt  er  es  auch  im  Interregnum;  das
folgt  aber  dann  aus  seiner  Zugehörigkeit  zum  Herrscherhause,  nicht
aus  seiner  Stellung  als  Vikar.  Weil  nicht  Souverän,  erfreut  sich
die  provisorische  Regierung  auch  im  völkerrechtliehen  Verkehre  nicht
der  Vorrechte,  die  der  Monarch  als  Träger  der  Staatsgewalt  geniesst.
Sie  ist  als  solche  im  fremden  Staate  nicht  exterritorial,  falls  ihr  nicht
etwa  das  Recht  der  gesandtschaftlichen  Exterritorialität  zusteht.

2.  Der  Vikar  ist  auch  ferner  nicht  Regent  im  technischen
Sinne,  er  handelt  nicht  im  Namen  des  Trägers  der  Staatsgewalt,
weil  es  einen  solchen  nicht  giebt.!)  Deshalb  ermangelt  er  der  rechtlichen
  Auszeichnungen,  die  dem  Regenten,  weil  und  insofern  er  an
die  Stelle  eines  gekrönten  Hauptes  tritt,  gegeben  zu  sein  pflegen.
Weder  wird  man  ihm  gegenüber  Angriffen  auf  sein  Leben,  seinen
Leib,  seine  Freiheit  und  seine  Ehre  den  erhöhten  Strafschutz  zugestehen
  dürfen,  den  einzelne  Rechtsordnungen  dem  Regenten  angedeihen
  lassen,  noch  wird  man  ihm  die  politische  und  rechtliche,  insbesondere
  strafrechtliche  Unverantwortlichkeit  einräumen  können,  die
nach  der  richtigen  Ansicht?)  dem  Regenten  gegeben  ist.  Namentlich
wird  in  den  Staaten,  in  denen  das  Staatsministerium  der  Volksrepräsentation
  verantwortlich  ist,  diese  oberste  Staatsbehörde,  falls
ihr  die  Reichsverwesung  im  Interregnum  zufällt,  der  sogenannten
Volksvertretung  genau  in  demselben  Masse  verantwortlich  sein

 

1)  Peters,  Regentschaft  und  Regierungsstellvertretung  S.  3.

2)  Die  Litteratur  bei  G.  Meyer,  Staatsrecht  S.  230  f.;  v.  KırCcHENHEIM,
Regentschaft  S.  154;  Bıspıns,  Handbuch  des  Strafrechts  I.  S.  670,  Note  15;  PETERS,
Regentschaft  S.  58  ff.
        <pb n="91" />
        —  87  —

müssen,  wie  sie  es  beim  Vorhandensein  des  Monarchen  gewesen
war.  Ausdrücklich  bestimmt  dies  die  griechische  Verfassung  (a.  52).
Aber  auch  an  sich  wird  die  provisorische  Regierung,  weil  nicht
Trägerin  der  Staatsgewalt,  der  Verantwortlichkeit  prinzipiell  nicht
enthoben  sein.  Man  wird  konsequenter  Weise  eine  Durchbrechung
dieses  Grundsatzes  selbst  dann  nicht  zugeben  dürfen,  wenn  der
Reichsverweser,  wie  möglicherweise  beim  Interregnum  in  Folge  der
Schwangerschaft  der  Monarchenwitwe,  unzweifelhaft  derjenige  ist,  der
nach  Entscheidung  über  die  Person  des  Successionsberechtigten  sicher
deshalb  unverantwortlich  sein  wird,  weil  er  dann  Regent  oder  Monarch
ist.  Ist  der  Verweser  in  diesem  Falle  Mitglied  des  landesherrlichen
Hauses,  so  hat  er  allerdings  in  Strafsachen  einen  privilegirten  Gerichtsstand,
  falls  das  Gesetz  für  die  Glieder  der  fürstlichen  Familie  einen
solchen  zulässt;  diesen  hat  er  aber,  weil  er  Mitglied  der  fürstlichen
Familie,  nicht  weil  er  Verweser  ist.  Er  wird  übrigens  hier  auch  in
Beziehung  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  landesherrlichen  Familie  die
Stellung  des  Familienhauptes  einnehmen  und  die  hieraus  fliessenden
Rechte  üben  können.

3.  Aber  die  rechtliche  Stellung  der  provisorischen  Regierung
nähert  sich  der  eines  Regenten.  Sie  kommt  mit  dieser  darin  überein,
  dass  die  provisorische  Regierung  wie  der  Regent  die  Staatsgewalt
  ausübt,  ohne  Träger  der  Staatsgewalt,  ohne  Subjekt  der
Herrschaft  zu  eigenem  Rechte  zu  sein.  Allein  der  Regent  tibt  die
Gewalt  im  Namen  eines  physischen  Subjekts  der  Staatsgewalt,  die
provisorische  Regierung  nicht.  Sie  übt  eine  Herrschaft,  die  an
keinen  physischen  Träger  geknüpft  ist;  sie  vertritt  Niemanden,  aber
sie  füllt  eine  Lücke  aus,  die  durch  den  Abgang  des  Monarchen  gerissen
  wurde.!)  Nicht  die  Herrschaft,  wohl  aber  die  Ausübung  der
Staatsgewalt  steht  ihr  zu  eigenem  Rechte  zu.  Sie  ist  wie  der  Regent
  prinzipiell  zur  Ausübung  der  gesamten  Staatsgewalt,  zur  Vermittlerin
  des  Staatswillens  in  allen  seinen  Richtungen  berufen.  Aber
während  der  Regent  grundsätzlich  die  gesamte  Staatsgewalt  ausübt,
auch  soweit  ihre  Ausübung  dem  Monarchen  allein  vorbehalten  ist,
weil  er  eben  im  Namen  des  Monarchen  handelt,  darf  die  provisorische
Regierung  Staatsakte,  deren  Ausübung  verfassungsmässig  dem  Monarchen
  allein  zusteht,  beim  Fehlen  des  Herrschers  nur  insoweit  vornehmen,
  als  dies  unbedingt  mit  Rücksicht  auf  Existenz  und  Aufgabe
des  Staates  unabweisbares  Bedürfniss  ist.  Wo  in  einzelnen  Ver- 



1)  Perees  a.  a.  O.  S.  3.
        <pb n="92" />
        8  —

fassungen  dem  Regenten  noch  besondere  Beschränkungen  auferlegt
sind,  wie  hinsichtlich  der  Anstellung  von  Beamten  oder  der  Vornahme
von  Verfassungsänderungen  !),  stehen  diese  Schranken  auch  der  provisorischen
  Regierung  entgegen;  denn  der  Grund  solcher  Bestimmungen,
die  möglichste  Sicherung  der  Staatsorganisation  vor  eigenmächtigen
Eingriffen  des  in  kritischer  Zeit  mit  der  Regierungsleitung  betrauten
Subjekts,  trifft  gegenüber  der  provisorischen  Regierung  ebenso  zu
wie  gegenüber  der  Regentschaft.

$  14.
Das  Interregnum  und  die  Staatenverbindung.

I.  Die  Darstellung  hat  sich  bisher  darauf  beschränkt,  das  Interregnum
  in  seinen  rechtlichen  Wirkungen  auf  den  einen,  den  Einheitsstaat
  zu  untersuchen.  Sie  darf  aber  hierbei  nicht  stehen  bleiben.
Der  Kulturstaat  der  Gegenwart  schliesst  sich  von  anderen  Staaten
nicht  ab,  sein  Leben,  sein  Wollen  und  Handeln  beschränkt  sich  nicht
auf  sein  Gebiet,  auf  ihn  selbst  als  einen  isolirten  Organismus;  die
Thatsachen  lehren,  dass  jeder  eivilisirte  Staat  zu  anderen,  neben  ihm
bestehenden  Staaten  in  Beziehungen  tritt,  zu  ihnen  in  rechtlichen  Verhältnissen
  steht.  Jeder  Zustand  des  Staates,  der  für  ihn  selbst  von
rechtlicher  Bedeutung  ist,  wird  darum  auch  daraufhin  geprüft  werden
miissen,  ob  er  auf  die  Rechtsverhältnisse  des  Staates  zu  anderen
Staaten  von  Einfluss  ist:  eine  Untersuchung  des  staatlichen  Zustandes,
  den  wir  mit  Interregnum  bezeichnen,  wird  sich  deshalb  nicht
auf  das  innere  Leben  des  Staates  allein  beziehen  dürfen,  sondern
wird  auch  auf  die  Wirkungen  Rücksicht  zu  nehmen  haben,  die  das
Interregnum,  sein  Eintritt  und  sein  Verlauf,  auf  die  rechtlichen  Beziehungen
  des  im  Interregnum  befindlichen  zu  anderen  Staaten  ausübt.

Man  fasst  in  neuerer  Zeit  gewöhnlich  alle  die  Thatbestände,
die  sich  als  Rechtsverhältnisse  zwischen  Staaten  darstellen,  d.  h.  als
Verhältnisse,  kraft  deren  sich  Staaten  als  berechtigt  und  verpflichtet
gegenüberstehen,  unter  der  gemeinsamen  Bezeichnung  „Staatenverbindungen‘
  zusammen.  Häufig  dehnt  man  allerdings  diesen  Begriff
auf  Verhältnisse  aus,  die  sich  nieht  als  rechtliche  Verhältnisse
zwischen  Staaten  auffassen  lassen,  z.  B.  auf  die  Personalunion.  ?)

1)  S.  hierüber  ZACHARIAE,  Deutsches  Staats-  und  Bundesrecht  I.  $  82;  Heıo,
System  des  Verfassungsrechts  II.  S.  292f.;  v.  KırcHenueiım,  Regentschaft  S.  95  ff.

'2)  So  JELLINEK  in  seinem  ausgezeichneten  Werke  über  die  Staatenverbindungen
  S.  82ff.  Er  giebt  aber  zu,  dass  die  Lehre  von  der  Personalunion
        <pb n="93" />
        89  —

Diese  bedeutet  nichts  anderes  als  die  zufällige  Thatsache,  dass  der
Träger  der  Staatsgewalt  in  dem  einen  Staate  zugleich  das  Subjekt
der  Staatsgewalt  in  einem  anderen  ist.  Diese  Thatsache  begründet
wohl  Beziehungen  politischen  Charakters  zwischen  den  vom  selben
Herrscher  beherrschten  Staaten,  erzeugt  aber  nicht  ohne  Weiteres
auch  Rechte  und  Pflichten,  also  ein  Rechtsverhältniss  zwischen  ihnen.
Streng  genommen  gehören  solche  Thatbestände  nicht  in  eine  juristische
  Darstellung  hinein;  wir  sehen  deshalb  auch  im  Folgenden
von  diesen  Staatenverbindungen  im  weiteren  Sinne!)  gänzlich  ab.
Was  die  Personalunion  anlangt,  so  mag  nur  hier,  weil  anderwärts
hervorgehoben,  die  eigentlich  selbstverständliche  Bemerkung  Platz
finden,  dass  durch  den  Eintritt  eines  Interregnums  in  dem  einen  der
durch  Personalunion  verbundenen  Staaten  diese  Union  „endigen“,
d.  h.  die  rechtlich  irrelevante  Thatsache  der  Herrschergemeinschaft
aufhören  kann.  Das  ist  dann  der  Fall,  wenn  in  dem  einen  Staate
mit  dem  Wegfalle  des  gemeinschaftlichen  Herrschers  unmittelbar  ein
anderes,  gleichwerthiges  Subjekt  an  die  Stelle  des  weggefallenen
tritt,  während  die  Rechtsordnung  des  anderen  Staates  eine  solche
unmittelbare  Succession  im  konkreten  Falle  nicht  gestattet.  ?)

II.  Die  Staatenverbindungen  rein  juristischen  Charakters  d.  h.
Rechtsverhältnisse  zwischen  Staaten  sind  verschiedener  Natur.  Ein
Rechtsverhältniss  zwischen  Staaten  kann  entweder  ein  Verhältniss
der  Nebenordnung,  der  Koordination  oder  ein  Verhältniss  der  Ueber- 



an  sich  nicht  in  eine  rechtliche  Untersuchung  der  Staatenverbindungen  gehöre,
und  führt  sie  desbalb  unter  den  von  ihm  so  genannten  historischpolitischen  Verbindungen
  auf:  a.  a.  O.  S.  59.  Vgl.  Brie,  Theorie  der  Staatenverbindungen
$.  TL£.

1)  Wenn  die  Inkorporation  eines  Staates  in  einen  anderen  (Union,  Fusion,
Annexion)  unter  die  Staatenverbindungen  gerechnet  und  mit  ihnen  zusammen
behandelt  wird  (so  JELLINEK  a.  &amp;amp;.  O.S.  68ff.),  so  lässt  sich  das  nur  rechtfertigen,
wenn  man  unter  Staatenverbindung  hier  den  Vorgang  der  Vereinigung  mehrerer
Staaten,  nicht  aber  das  durch  ihre  Vereinigung  geschaffene  Verhältniss  begreift.
Denn  die  Inkorporation  bewirkt  den  Untergang  des  inkorporirten  Staates,  nicht
aber  ein  Verbundensein  meherer  Staaten.  Richtig  Brie  in  Grünhuts  Zeitschrift
  XI  S.  104.  Von  keinem  Standpunkte  aus  lässt  es  sich  dagegen  vertheidigen,
wenn  das  Verhältniss  von  Haupt-  und  Nebenland,  Mutterland  und  Kolonie  in
diesem  Zusammenhange  besprochen  wird  (JELLINER  8.  8.0.S.63#f.;  vgl.  BLUNTSscuL1,
Politik  S.  405ff.);  denn  Nebenland  und  Kolonie  sind  niemals  Staaten.  Uebereinstimmend
  BrıE  a.a.  0.  S.104f.  Auch  JELLInEX  ist  sich  hier  wie  mit  Rücksicht
auf.  die  Inkorporation  wohl  bewusst,  dass  die  Einreihung  dieser  Thatbestände
in  eine  Gesamtdarstellung  der  Staatenverbindungen  innerlich  nicht  zu  begründen  ist.

2)  v.  JURASCHEK,  l’ersonal-  und  Realunion  S.  74ff.;  JELLINEX  &amp;amp;.a.0.  S.  87.
        <pb n="94" />
        und  Unterordnung  sein.  Im  ersten  Falle  erzeugt  es  nur  Rechte  und
Pflichten  zwischen  gegenseitig  unabhängigen,  gegen  einander  selbständigen
  Staaten,  im  anderen  eine  Herrschaft  des  einen  Staates
über  den  anderen  oder  eines  mehreren  übergeordneten  Staates  über
diese.')  Die  Staatenverbindungen  mit  Koordination  der  verbundenen
Staaten  zerfallen  nun  wieder  in  solche  ohne  und  solche  mit  einer
Organisation,  ohne  und  mit  den  verbundenen  Staaten  gemeinschaftlichen,
  zur  Erfüllung  der  Zwecke  der  Verbindung  bestimmten
Organen.  Zu  der  ersten  Kategorie  rechnen  wir  insbesondere  die
völkerrechtlichen  Allianzen  und  ihre  Abarten,  die  Protektion  und  die
Garantie,  ferner  auch  die  vertragsmässige  Okkupation  eines  Staates
durch  einen  anderen,  die  vertragsmässige  völlige  oder  theilweise  Uebertragung
  der  Ausübung  der  Staatsgewalt  des  einen  Staates  auf  einen
anderen.  Auch  mag  man  hierzu  die  sogenannte  Staatengemeinschaft
d.  h.  die  Thatsache  zählen,  dass  eine  Vielheit  von  Staaten  einer  sie
alle  erfassenden  gemeinsamen  Völkerrechtsordnung  unterworfen  ist.
Die  organisirten  Staatenverbindungen  unterscheiden  sich  nur  quantitativ,
  nicht  qualitativ  von  einander,  insofern  die  den  verbundenen
Staaten  gemeinschaftlichen  Organe  zur  Erfüllung  entweder  weniger  und
untergeordneter  oder  vieler  oder  aller  höchsten  Gemeinzwecke  der
verbundenen  Staaten  berufen  sind.  Sie  zerfallen  demnach  in  die  sogenannten
  Verwaltungsbündnisse  undin  den  Staatenbund,  als
dessen  einen  Anwendungsfall  wir  die  Realunion  erkennen.  Unter
den  Staatenverbindungen,  die  sich  als  ein  Verhältniss  der  Ueber-  und
Unterordnung  ceharakterisiren,  verstehen  wir  den  Staatenstaat  und  den
Bundesstaat.

III.  Eingehen  einer  Verbindung  seitens  eines  Staates  mit  einem
anderen,  möge  das  durch  Abschluss  eines  Vertrags  oder  durch  einen
Akt  der  Schöpfung  einer  neuen  Gewalt  geschehen,  ist  immer  Staatsakt,
  Bethätigung  des  Staatswillens..  Da  der  Staat  im  Interregnum
Staat  bleibt,  da  sein  Wille  hier  so  gut  wie  unter  normalen  Verhältnissen
  zur  Entstehung  gebracht  werden  kann,  da  ferner  der  Rechtsverkehr
  mit  fremden  Staaten  Lebensbedürfniss  für  jeden  Kulturstaat
ist  und  von  ihm  gepflegt  werden  muss,  so  erhellt,  dass  auch  der
Interregnumsstaat  zur  Vornahme  aller  Handlungen  fähig  ist,  durch
welche  eine  Staatenverbindung  zur  Entstehung  gebracht  wird.  Nur

_

 

1)  Dies  ist  die  einzige  im  Wesen  der  Staatenverbindungen  gegründete  Eintheilung.
  Sie  wird  auch  in  den  beiden  bedeutendsten  Gesamtdarstellungen  der
Lehre,  von  JELLINEK  a.  a.  0.  S.53  und  Brıe  a  a.  O.  S.  22f,  gebraucht  und  nur
aus  methodischen  Gründen  von  beiden  nicht  vollständig  durchgeführt.
        <pb n="95" />
        —  91°  —

handelt  hier  wie  stets  im  Interregnum  der  Staat  nicht  in  dem  Träger
seiner  Gewalt,  dem  Monarchen,  welcher  sonst  das  Suhjekt  des  Verkehrs
  des  Staates  mit  anderen  Staaten  sein  würde,  sondern  in  seinem
Organ,  in  der  provisorischen  Regierung.  Nicht  also,  ob  während  des
Interregnums  der  Staat  eine  Staatenverbindung  einzugehen  vermag,
  sondern  ob  an  dem  Rechtsverhältnisse,  welches  die  Staatenverbindung
  heisst,  durch  den  Eintritt  eines  Interregnums  in  einem  der
verbundenen  Staaten  etwas  geändert  wird,  ob  es  bestehen  bleibt  oder
endigt  oder  Modifikationen  erleidet,  kann  hier  zur  Untersuchung  stehen.

IV.  Was  zunächst  die  Staatenverbindungen  mit  Koordination  der
Glieder  anlangt,  so  muss  es  nach  dem  hisher  Entwickelten  von  vornherein
  als  feststehend  angesehen  werden,  dass  das  Interregnum  im
einzelnen  Staate  an  sich  die  Staatenverbindung  nicht  in  ihrem  Bestehen
alteriren  kann.  Denn  das  Interregnum  lässt  den  Staat  als  solchen
unberührt,  und  die  Staatenverbindung  ist  Rechtsverhältniss  zwischen
Staaten.  Durch  den  Abschluss  einer  Allianz  z.  B.  berechtigt  und
verpflichtet  sich  nicht  der  Herrscher  als  Einzelperson,  sondern  der
Staat  durch  den  Herrscher.  Der  Staat  bleibt  also  berechtigt  und
verpflichtet,  auch  wenn  er  den  Träger  seiner  Gewalt  verliert.  Nur
in  subjektiver  Beziehung  kann  das  Interregnum  allerdings  auch  hier
von  Einfluss  sein.  Wenn  der  Staat  durch  seine  Stellung  in  einer
Staatenverbindung  kraft  des  Rechtsverhältnisses,  als  das  sich  diese
darstellt,  zur  Vornalıme  bestimmter  Handlungen  berechtigt  oder  verpflichtet
  ist,  so  können  diese  im  Interregsnum  wie  alle  Staatsakte
nicht  durch  den  Träger  der  Staatsgewalt  und  nicht  in  dessen  Namen,
sondern  lediglich  durch  die  provisorische  Regierung  vorgenommen
werden.  Das  bedarf  alles  keiner  näheren  Ausführung.

Um  der  Wichtigkeit  und  Eigenartigkeit  des  Staatenbundes,  insbesondere
  der  Realunion  willen,  sowie  deshalb,  weil  um  die  Natur
dieser  Staatenvereinigungen  gerade  in  neuerer  Zeit  lebhafter  Streit
geführt  worden  ist,  erscheint  es  nicht  überflüssig,  über  sie  auch  in
diesem  Zusammenhange  einige  Bemerkungen  zu  machen.

1.  Der  Staatenbund  ist  ein  dauerndes  politisches  Bündniss
mehrerer  Staaten  zum  Zwecke  gemeinsamer  Ausübung  von  Hoheitsrechten
  durch  gemeinschaftliche  ständige  Organe.  Er  ist  kein  Gemeinwesen,
  kein  Rechtssubjekt,  kein  Staat,  sondern  ein  Rechtsverhältniss.')
Er  hat  keine  Staats-,  nur  eine  Sozialgewalt;  er  hat  souveräne  Staaten

 

1)  Diese  Anschauung  vom  Staatenbunde  ist  namentlich  von  LABAnD,  Staatsrecht
  des  deutschen  Reiches  I.  S.  52ff.  verfochten  worden.  Die  zahlreichen
Meinungen  über  die  Streitfrage  s.  ebenda.
        <pb n="96" />
        —  9%  —

zu  Mitgliedern,  nicht  ist  er  Subjekt  einer  Herrschaft  über  Staaten.
Hieraus  folgt,  dass,  falls  in  einem  der  verbündeten  Staaten  ein  Interregnum
  eintritt,  dessen  Verlauf,  insbesondere  seine  Erledigung  durch
Bestimmung  eines  neuen  Trägers  der  Staatsgewalt  ganz  unabhängig
von  der  Gesellschaftsgewalt  vor  sich  geht.  Denn  eine  Einwirkung  auf
den  Staat  in  dieser  Richtung  kann  nur  von  einem  ihm  übergeordneten,
ihn  beherrschenden  Subjekte  ausgehen.')

2.  Die  Realunion  ist  ein  Spezialfall  des  Staatenbundes.?)  Sie
ist  derjenige  Staatenbund,  dessen  Mitglieder  vertragsmässig  gegenseitig
  verpflichtet  sind,  dieselbe  eine  physische  Person  als  Träger  ihrer
Staatsgewalt  zu  haben.  Diese  Gemeinsamkeit  des  Herrschers  begrtlindet
keine  Verschmelzung  der  verbundenen  Staaten  zu  einem  Staate,
die  Realunion  ist  keine  Monarchie;  der  gemeinsame  Herrscher  vereinigt
  in  sich  mehrere  Herrscherpersönlichkeiten,  er  ist  Träger  mehrerer
Staatsgewalten.  Deshalb  kann  von  einem  Interregnum  nicht  in  der
Realunion  als  solcher,  sondern  nur  im  einzelnen  zu  ihr  gehörigen
Staate  gesprochen  werden.

Es  liegt  hier  die  Frage  nahe,  ob  nicht  die  Realunion  durch  den
Eintritt  eines  Interregnums  beendigt  werden  müsse;  denn  die  Gemeinsamkeit
  des  Herrschers  hört  doch  zweifellos  für  die  verbündeten
Staaten  in  demselben  Augenblicke  auf,  in  dem  in  einem  oder  mehreren
  ein  Interregnum  beginnt.  Die  Frage  in  dieser  Form  ist  aber
durchaus  zu  verneinen.  Es  ist  zu  unterscheiden:  Die  Realunion  kann
entweder  nur  mit  Beziehung  auf  einen  bestimmten  Herrscher  oder  eine
bestimmte  Dynastie  geschlossen  sein.  Der  Wegfall  dieses  einen  Herrschers
  oder  das  Aussterben  des  Herrschergeschlechts  kann  dann  in
einem  der  verbundenen  Staaten  ein  Interregnum  hervorrufen,  im  anderen
  nicht),  es  kann  auch  ein  Interregnum  für  alle  bedeuten.  In
jedem  dieser  Fälle  endigt  allerdings  mit  dem  Beginne  des  Interregnums
  die  Realunion,  aber  nicht  als  Folge  des  Interregnums,  sondern
  als  Folge  des  Eintritts  der  Thatsache,  für  die  von  Anbeginn
das  Ende  der  Realunion  bestimmt  war,  durch  den  Eintritt  der  auflösenden
  Bedingung,  unter  der  die  Realunion  geschlossen  wurde.*)

 

1)  A.  M.  für  den  deutschen  Bund  Weiss,  System  d.  deutschen  Staatsrechts
8  247;  System  des  öftentl.  Rechts  des  Grossherzogth.  Hessen  I.  $  66.

2)  Dies  nachgewiesen  zu  haben,  ist  ein  bleibendes  Verdienst  des  JELLINEKschen
  Werkes  (S.  197f.).

3)  So  in  Oesterreich-Ungarn.  Vgl.  v.  JURASCHER  a.  a.  O.  S.  104.

4)  Nach  v.  JURASCHER  (a.a.0.  S.  86)  kann  eine  Realunion  nur  durch  einen
Akt  der  gesetzgebenden  Gewalt  endigen.  Diese  Auffassung  ist  eine  Konsequenz
        <pb n="97" />
        —  9  -—

Nicht  bewirkt  das  Interregnum  das  Aufhören  der  Union,  sondern
beides  wird  durch  das  Aussterben  der  Dynastie  bewirkt.  Es  ist  andererseits
  möglich,  dass  die  Realunion  ohne  Beschränkung  auf  eine
Dynastie,  also  schlechthin  für  alle  Zeit  geschlossen  worden  ist.')  In
diesem  Falle  kann  ein  Interregnum  nicht  in  einem  der  verbündeten
Staaten  allein,  es  muss  in  allen  gleichzeitig  eintreten.  Auch  hier
bedeutet  das  Interregnum  nicht  Endigung  der  Union,  wiewohl  es
den  gemeinsamen  Herrscher  zum  Wegfalle  bringt.  Denn  an  dem
Rechtsverhältnisse  zwischen  den  verbundenen  Staaten  wird  durch
dieses  Ereigniss  nichts  geändert.  Das  Rechtsverhältniss  begründet
für  die  Staaten  die  gegenseitige  Pflicht,  denselben  Gewaltenträger
zu  haben.?)  Dass  sie  ihn  haben,  ist  das  dem  Recht  entsprechende
thatsächliche  Verhältniss,  es  ist  Ausdruck  der  Erfüllung  der  Pflicht.
Endigt  dieses  thatsächliche  Verhältniss,  so  endigt  nicht  ohne  Weiteres
auch  die  gegenseitige  Rechtspflicht.  Nur  wird  diese  im  Interregnum
nicht  erfüllt  durch  das  Haben  des  gemeinschaftlichen  Trägers  der
Staatsgewalt,  sondern  durch  die  Wahl  eines  solchen  in  Gemässheit
der  bundesmässigen  Vorschriften.?2)  Geschieht  diese  Wahl  nicht,  oder
erfolgt  eine  zwiespältige  Wahl  oder  nur  eine  einseitige  durch  den
einen  Staat  unter  Ausserachtlassung  der  Bestimmungen  über  die  Mitwirkung
  des  anderen,  so  kann  allerdings  die  Realunion  ihr  Ende  erreichen,
  dann  aber  nicht  durch  das  Interregnum,  sondern  durch  übereinstimmenden
  Willen  der  Unirten  oder  durch  Verletzung  der  Bundespflichten,
  durch  Bruch  des  Bundesvertrags.')

V.  Wir  kommen  zu  den  Staatenverbindungen  mit  Ueber-  und
Unterordnung  der  verbundenen  Staaten,  zu  den  zusammengesetzten
Staaten.  Der  zusammengesetzte  Staat  ist  entweder  Staaten-  oder
Bundesstaat.  Da  im  Staatenstaate  der  untergeordnete,  der  Vasallenstaat
  zwar  nicht  souverän,  aber  doch  Staat  ist,  da  der  Staat  im  Interregnum
  in  seiner  Existenz  nicht  berührt  wird,  so  wird  im  Staatenstaate
  bei  Eintritt  eines  Interresnums,  sei  es  im  suzeränen,  sei  es
im  Vasallenstaate,  an  dem  eigenthümlichen  Herrschaftsverhältnisse  des
Ersteren  über  den  Letzteren  nichts  geändert.  Im  Interregnum  des

 

der  unrichtigen  Anschauung,  dass  eine  Realunion  durch  Gesetz  entstehe.  Eine
eingehende  Polemik  hiergegen  bei  JELLINER  @.  a.  O.  S.  198ff,

1)  So  die  Union  Schweden-Norwegen.

2)  Vgl.  Brıe,  Staatenverbindungen  S.  70.

3)  S.  die  Bestimmungen  der  Unionsakte  für  Schweden  und  Norwegen  vom
6.  August  1815,  a.  3.

4)  JELLINEK  8.8.0.  S.  218f.
        <pb n="98" />
        —  94  —

suzeränen  Staates  übt  dessen  provisorische  Regierung  die  Herrschaft
über  den  Vasallenstaat  aus;  ermangelt  dieser  des  Trägers  der  Staatsgewalt,
  wie  z.  B.  Bulgarien  nach  der  freiwilligen  Abdankung  des
Fürsten  Alexander,  so  werden  die  dem  Staate  als  dem  Unterthan  des
Suzeräns  obliegenden  Pflichten  von  einer  provisorischen  Regierung
ausgeübt.  Ob  der  Suzerän  auf  die  Beendigung  des  Interregnums  des
Vasallenstaates  durch  Ernennung  oder  Bestätigung  eines  neuen  Monarchen
  eine  Einwirkung  ausüben  darf,  richtet  sich  nach  der  konkreten
Verfassung.

VI  So  haben  wir  schliesslich  an  die  letzte  Frage  heranzugehen:
an  das  Problem  des  Interregnums  im  Bundestaate  und  im  Gliedstaate
  des  Bundesstaates,

Nun  haben  wir  oben  ausgeführt,  dass  ein  Zwischenreich  in  dem
von  uns  angenommenen  Sinne  nur  in  einer  Monarchie  denkbar
ist.  In  Anwendung  auf  den  Bundesstaat  kann  demnach  in  einem
demokratischen  Bundesstaate  von  einem  Interregnum  niemals  gesprochen
  werden,  weder  von  einem  Interregnum  im  demokratischen
Bundesstaate  als  solchen  noch  in  dem  demokratisch  organisirten
Gliedstaate  eines  Bundesstaates.  Die  beiden  grossen  republikanischen
Bundesstaaten  der  Gegenwart,  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
und  die  Schweizer  Eidgenossenschaft,  fallen  also  aus  dem  Bereiche
unserer  Betrachtung  ebenso  heraus  wie  die  zum  deutschen  Reiche
gehörigen  drei  hanseatischen  Republiken.  Nur  wo  die  Monarchie
sich  im  Bundesstaate  findet,  sei  es  im  Centralstaate  selbst  oder  in  einem
seiner  Glieder,  wird  die  Frage  des  Interregnums  bedeutsam.  In
diesem  Satze  ist  die  Zahl  der  Möglichkeiten  eines  Interregnums  enthalten.
  Wenn  wir  nämlich  als  das  charakteristische  Kennzeichen
des  Bundesstaates  kurz  bezeichnen,  dass  er  ein  aus  mehreren
Staaten  zusammengesetzter  und  deren  Unterthanen  beherrschender
Staat  ist,  so  ist  denkbar  einmal,  dass  der  Centralstaat  selbst  monarchisch
  organisirt,  d.  h.  dass  der  Träger  der  Staatsgewalt  des  Gesamtstaates
  eine  physische  Person  ist.  Je  nachdem  nun  die  den
Gesamtstaat  bildenden  Einzelstaaten  sämtlich  oder  zum  Theil
monarchisch  oder  sämtlich  nicht  monarchisch  verfasst  sind,  kann
in  einem  solchen  Bundesstaate  ein  Interregnum  sowohl  im  Centralstaate
  wie  im  Gliedstaate,  oder  nur  im  Centralstaate  statthaben.
Oder  aber:  der  Gesamtstaat  ist  als  soleher  keine  Monarchie,  seine
Herrschaft  ist  nicht  an  ein  persönliches  Subjekt  zu  eigenem  Rechte
geknüpft,  sondern  steht  gleichviel  welchen  anderen  mehreren
Trägern  zu,  aber  die  Gliedstaaten  sind  sämtlich  oder  zum  Theil
        <pb n="99" />
        —-  95  —

Einherrschaften;  dann  ist  ein  Interregnum  nur  denkbar  in  einem
Gliedstaate,  nicht  aber  im  Gesamtstaate.

Von  diesen  möglichen  Verfassungsformen  des  „monarchischen“
Bundesstaates  hat  die  Staatengeschichte  nur  zwei  in  Wirklichkeit
umgesetzt:  die  eine  in  dem  monarchisch  organisirten  Centralstaate
mit  theils  monarchisch,  theils  demokratisch  verfassten  Gliedstaaten
nach  der  deutschen  Reichsverfassung  vom  28.  März  1849,  die  andere
im  norddeutschen  Bunde  und  seiner  Erweiterung,  dem  jetzigen  deutschen
  Reiche,  einem  aristokratisch  organisirten  Gesamtstaate  mit
theils  monarchisch,  theils  demokratisch  verfassten  Gliedstaaten.  In
dem  ersten  war  ein  Interregnum  im  Reiche!)  und  in  den  monarchischen
  Einzelstaaten  möglich,  im  letzteren  ist  es  nur  in  den  zum
Reiche  gehörigen  Monarchien  denkbar.?)

Wir  sind  berechtigt,  die  Frage  nach  einem  Interregnum  in  Rücksicht
  auf  das  deutsche  Reich  von  1849  hier  unerörtert  zu  lassen.
Nicht  etwa  weil  die  Reichsverfassung  vom  28.  März  und  der  durch
sie  organisirte  Staat  niemals  ins  Leben  getreten  sei  —  dass  dies,
wenn  auch  unvollkommen  und  ephemer,  der  Fall  war,  ist  schon  oben  ?)
behauptet  worden  —,  sondern  weil  trotz  seiner  realen  Existenz  der
Staat  der  Reichsverfassung  von  1849  nur  ein  kurzlebiges  Gebilde
war,  und  weil  deshalb  eine  Erörterung  von  Rechtsfragen,  die  sich
an  seine  Verfassung  hätten  knlipfen  können,  kaum  vom  historischen
  Standpunkte  aus  zu  rechtfertigen  sein  dürfte  —  denn  die
Rechtsgeschichte  beschäftigt  sich  wie  alle  Geschichte  mit  Thatsachen,
  nicht  mit  Möglichkeiten  —,  viel  weniger  aber  noch  in
einer  dogmatischen  Darstellung  positiven  Rechtes  Platz  finden  kann.
Es  bleibt  uns  also  lediglich  die  Aufgabe  übrig,  die  Frage  des  Interregnums
  in  Rücksicht  auf  den  deutschen  Bundesstaat  der  Gegenwart
  zu  stellen  und  zu  beantworten.  Die  allgemein-staatsrechtliche
Behandlung  unseres  Themas  hat  hier  vor  der  Untersuchung  des  positiven
  Rechtes  eines  einzigen  Staates  zurückzutreten;  eine  solche  kann
aber  nicht  deshalb,  weil  sie  nicht  allgemein-staatsrechtlich  sein  kann,
ohne  Weiteres  in  dieser  Arbeit  unterbleiben,  um  so  weniger,  als  es
hier  gilt,  die  Resultate  unserer  bisher  allgemein  gehaltenen  Forschung
auf  das  konkrete  Gebilde  des  einen  Staates  in  Anwendung  zu  bringen.

Wir  sollen  also  prüfen,  welche  Wirkungen  das  Interregnum  in
einem  zum  deutschen  Reiche  gehörigen  monarchischen  Gliedstaate

 

1)  Dieses  begann  sogleich  mit  einem  Interregnum:  s.  oben  S.  8.
2)  Vgl.  aber  unten  $.  106.
3)  Vgl.  S.  8.
        <pb n="100" />
        —  96  —

auf  ihn  als  Glied  des  Reiches,  auf  sein  Verhältniss  zum  Reiche,  auf
das  Reich  selbst  ausübt.  Vordem  haben  wir  aber  zunächst  eine  andere
  kurze  Untersuchung  anzustellen,  die  unsere  Frage  überhaupt
rechtfertigen  muss.  Wir  dürfen  diese  nicht  aufwerfen,  ehe  wir  nicht
die  Natur  des  Reiches  selbst  festgestellt  haben,  was  um  so  nothwendiger
  ist,  als  über  den  rechtlichen  Charakter  des  Reiches  die  denkbar
  grössten  Meinungsverschiedenheiten  herrschen.  An  diesen  Streitfragen
  dürfen  wir  nicht  vorübergehen,  ohne  uns  unter  Umständen
der  Gefahr  auszusetzen,  unsere  Erörterung  für  überflüssig  erklärt  zu
hören.  Wer  z.  B.  im  Reiche  einen  Einheitsstaat  sieht  und  den  Grliedstaaten
  nur  den  Charakter  von  Reichsprovinzen  belässt,  der  kann
eine  Frage  nach  dem  Interregnum  im  Gliedstaate  nicht  aufwerfen
lassen,  da  das  Interregnum  nur  staatlicher  Zustand  ist;  wer  das
Reich  als  Monarchie  betrachtet,  der  wird  eine  Untersuchung  des  Interregnums
  im  Reiche  fordern;  wer  andererseits  den  Bundesstaatsbegriff
  auf  das  Reich  nicht  angewendet  wissen  will,  das  Reich  nicht
für  einen  Staat,  sondern  für  einen  Staatenbund  erklärt,  der  wird
eine  gesonderte  Behandlung  der  Lehre  vom  Interregnum  im  Gliedstaate
  des  Reiches  für  unzulässig  erklären  und  für  diese  einen  Platz
unter  der  allgemein-staatsrechtlichen  Darstellung  des  Interregnums
in  Rücksicht  auf  den  Staatenbund  in  Anspruch  nehmen.

In  aller  Kürze  werde  deshalb  der  Rechtscharakter  des  Reiches  erörtert;
  ein  näheres  Eingehen  hierauf,  insbesondere  eine  erschöpfende
Polemik,  kann  als  über  Zweck  und  Umfang  dieser  Untersuchung
hinausgehend  unterbleiben.

VII.  Das  Reich  ist  ein  Staat.  Es  ist  Persönlichkeit  und
zwar  eine  solche,  welche  die  Begriffsmerkmale  des  Staates  an  sich
trägt.  Es  ist  Persönlichkeit,  weil  es  einen  eigenen  Willen  besitzt.
Nicht  ist  das,  was  als  Reichswille  zur  Erscheinung  kommt,  nur  eine
Summe  der  Willen  der  das  Reich  bildenden  Faktoren,  sondern  ein
von  dieser  Summe  verschiedener,  dem  Reiche  als  solehem  zustehender
  Gesamtwille..  Wie  dieser  Wille  gebildet  wird,  ist  begrifflich  für
die  „machtvolle  Thatsache‘  seiner  Existenz  nebensächlich.  Das  Reich
ist  Persönlichkeit,  nicht  weil  es  den  Begriff  des  Bundesstaates  verwirklicht
  —  das  bleibt  erst  zu  untersuchen  —,  sondern  weil  ihm
seine  Organisation  einen  eigenen,  von  der  addirten  Summe  der  Einzelwillen
  unabhängigen  Gesamtwillen  verleiht,  den  es  nicht  im  Namen
  seiner  Glieder,  sondern  im  eigenen  Namen  übt.  Diese  Gesamtpersönlichkeit
  des  Reiches  ist  ferner  auch  Staat,  deshalb,  weil  ihm
die  begrifflichen  Merkmale  eines  solchen  eignen.  Es  ist  Organisation
        <pb n="101" />
        —  97  —

eines  Volkes,  eines  Volkes,  nicht  nur  Organisation  mehrerer  gesonderter
  Volkseinheiten.  Das  deutsche  Volk  als  Einheit  wird  im  deutschen
  Reichstage  repräsentirt,  dessen  Glieder  sind  „Vertreter“  des
ganzen  deutschen  Volkes,  durch  sie  nimmt  dieses  an  der  Bildung
des  Reichswillens  Antheil.  Dieses  Volk  ist  sesshaft  auf  einem  einheitlichen
  Gebiete,  dem  Reichsgebiete.  Es  ist  verfassungsmässig  organisirt
  zu  einer  willensmächtigen  Einheit,  einer  Persönlichkeit.
Diese  ist  berufen  zur  Erfüllung  aller  Gemeinzwecke,  berufen  zur
Sicherung  des  Reichsgebiets,  zum  Schutze  des  in  diesem  geltenden
Rechts,  zur  Pflege  der  Wohlfahrt  des  deutschen  Volkes'):  in  diesen
Zwecken  erschöpft  sich  der  gesamte  Kreis  der  Zwecke  des  modernen
Staates.  Das  Reich  ist  ausgestattet  mit  einer  eigenen,  zur  Durchführung
  seiner  Zwecke  fähigen  Gewalt,  es  ist  Subjekt  eigener  Herrschaftsrechte.
  Es  ist  ideell  mächtig  zur  Erweiterung  seiner  Zwecke,
zur  Bestimmung  seiner  Kompetenz:  es  setzt  sich  selbst  den  Umfang
seiner  Aufgaben.  Es  ist  allein  verpflichtbar  durch  seinen  eigenen
Willen:  das  Reich  ist  souveräner  Staat.  Es  ist  nicht  Bund,  nicht
blosses  Rechtsverhältniss,  es  ist  Persönlichkeit,  Rechtssubjekt,  Staat.?)

Das  Reich  als  Staat  ist  aber  nicht  Einheitsstaat,  es  ist  Bundesstaat,
  besteht  aus  Staaten.  Die  fünfundzwanzig  Gliedstaaten  sind  in
ihrer  Zusammenfassung  im  Reiche  zur  Einheit  zusammengeschlossen,
sie  sind  aber  in  dieser  Einheit  nicht  so  weit  aufgegangen,  dass  sie
ihre  staatliche  Existenz  verloren  hätten.  Wie  das  Reich  sind  sie

 

1)  Vgl.  den  Eingang  zur  Reichsverfassung.

2).Diese  Anschauung  kann  als  die  herrschende  bezeichnet  werden.  Die
einschlägige  Litteratur  s.  bei  G.  Meyer,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts
8.  169,  Note  2.  Den  dort  Citirten  sind  noch  hinzuzufügen:  Lapann  in  Marquardsens
  Handbuch  II.  1.  S.  15ff.;  Gareıs,  ebenda  I.  1.  S.  109ff.;  ScuuLze,  Preuss.
Staatsrecht  II.  (2.  Aufl.)  S.  581ff.;  Haener,  Deutsches  Staatsrecht  I.  S.793ff.  Im
Gegensatz  hierzu  ist  die  Staatsnatur  des  Reichs  geleugnet  und  seine  Zugehörigkeit
zu  den  Staatenbünden  behauptet  worden  insbes.  von  SEYDEL  in  der  Zeitschr.  f.d.
ges.  Staatswissensch.  XXVIII.  S.  185ff.,  Commentar  zur  RV.  S.  XV].  8.  3ff.,
Bayrisches  Staatsrecht  I.  S.509  ff.  SEYDEL  verwirft  den  Bundesstaatsbegriff  prinzipiell:
  vgl.  auch  Hirths  Annalen  (1876)  S.  641  ff.  Gegen  ihn  am  besten  HaEneEL,
Studien  I,  namentlich  S.  51ff.  S.  68ff.  und  Hirths  Annalen  (1877)  S.  78ff.  —  Ueber
HiERSEMENZEL  und  v.  TREITSCHKE  vgl.  MEYER  a.a.0.  Fernere  Citate  bei  Brıe  a.a.O.
8.99,  Note1.  —  Trıiers,  Das  deutsche  Reich  und  die  deutschen  Bundesstaaten  S.  101  ff.
nennt  das  Reich  einen  Bundesstaat,  lässt  aber  dessen  Gegensatz  zum  Staatenbunde
verschwimmen,  da  nach  seiner  eigentbümlichen  Theorie  (S.  53  ff.)  Staatenbund  und
Bundesstaat  beides  Erscheinungsformen  derselben  Staatenverbindung  sind,  die
durch  einen  dinglichen  Vertrag  unter  Uebertragung  einzelner  Hoheitsrechte  auf
eine  neue  Staatsgewalt  entstanden  ist.

TRIEPEL,  Interregnum.  1
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        —-  98  —

Subjekte  eines  eigenen  Willens  und  zur  Erfüllung  eines  grossen  Kreises
  staatlicher  Aufgaben  nicht  nur  nach:  der  Weise  von  Staaten  '),
sondern  als  wirkliche  Staaten  mit  eigenen  Herrschaftsrechten  berufen.
Sie  sind  nicht  mehr  souverän,  weil  durch  den  Willen  des  ihnen  übergeordneten,
  allein  souveränen  Reiches  bestimmbar;  aber  der  Mangel
der  Souveränetät  schliesst  die  Existenz  eines  Staates  nicht  aus.  Sie
sind  nicht  zu  blossen  Reichsprovinzen,  Selbstverwaltungskörpern  degradirt;
  denn  das  Reich  hat  ihnen  die  Staatsgewalt,  eine  Summe
eigener  Herrschaftsrechte  ihren  Unterthanen  gegenüber  nicht  genommen.
  „Das  Bundesgebiet  besteht  aus  den  Staaten  Preussen“  u.  s.  w.?)
Das  Reich  ist  Bundesstaat,  nicht  Einheitsstaat.  ?)

Wir  fragen  weiter:  wer  ist  Träger  dieser  Staatsgewalt,  wem  steht
die  Herrschaft  im  Reiche  zu  eigenem  Rechte  zu?  Von  einigen  Seiten
wird  hierauf  geantwortet:  dem  Reiche  selbst  als  einer  Idealpersönlichkeit
  des  öffentlichen  Rechts.  *)  Diese  Antwort  ist  ebenso  an  sich
richtig  wie  selbstverständlich;  ist  das  Reich  willensbegabte  Gesamtpersönlichkeit,
  so  ist  es  auch  natürlich  Inhaber  seines  obersten  Willens,
seiner  beherrschenden  Willensmacht.  Die  Staatsrechtswissenschaft
versteht  aber  unter  dem  Träger  der  Staatsgewalt  noch  etwas  anderes
als  den  Staat  selbst,  nämlich  diejenige  physische  Person  im  Staate,
welcher  die  Herrschaft  als  eigenes  Recht  zusteht,  welche  Herrscher,
nieht  Unterthan  ist.’)  Das  Reich  selbst  kann  sonach  in  diesem  Sinne
nieht  Träger  der  Reichsgewalt  sein.  Man  gewinnt  also  auch  nichts,
wenn  man  als  Träger  der  Reichsgewalt  die  Gesamtheit  der  deutschen
Staaten  bezeichnet.  6)  Das  ist  ebenso  richtig  wie  die  Behauptung,  dass
das  Reich  selbst  Träger  der  Rejchsgewalt  sei;  aber  auch  der  einzelne
Staat  ist  zwar  Person,  aber  nicht  sinnlich  wahrnehmbare,  physische
Person:  der  Träger  seiner  Gewalt  ist  der  Monarch  oder  —  in  den

 

1)  Haeneı,  Studien  I.  S.  66  u.  ö.;  Deutsches  Staatsrecht  I.  S.  798  ff.

2)  RV.a.  1.

3)  Auf  diese  Auffassung  kommt  hinaus  insbes.  Zorn,  Staatsrecht  des
deutschen  Reichs  I.  S.  46  ff.,  Zeitschr.  f.  d.  ges.  Staatswissensch.  XXX  VII.  8.  310  ff.
und  Hirths  Annalen  (1884)  S.  453ff.

4)  v.  GERBER,  Grundzüge  S.  251;  v.  Rönne,  Staatsrecht  des  deutschen  Reichs  I.
S.  63;  Zorn,  Staatsrecht  I.  S.  61;  LaBAnn  I.  S.  87.  Zorn  macht  einen  Unterschied
zwischen  Inbaber  und  Träger  der  Staatsgewalt.  Als  ersteren  bezeichnet  er  das
Reich,  als  letzteren  die  fünfundzwanzig  Souveräne.  Man  versteht  aber  unter
„Inhaber“  und  „Träger“  der  Staatsgewalt  gemeiniglich  dasselbe.

5)  S.  oben  S.  63ff.

6)  Dagegen  G.  Meyer,  Staatsrecht  S.  347.  Die  Polemik  JELLINEKS,  System
S.  287,  gegen  MEYER  verkennt  den  Begriff  des  Trägers  der  Staatsgewalt.
        <pb n="103" />
        -  9  —

drei  Republiken  —  die  Bürgerschaft.  Diese  Einzelherrscher  im  Reiche
sind  nun  als  solche  auch  zu  eigener  Herrschaft  am  Reiche  berufen:
die  Reichsgewalt  steht  der  Gesamtheit  der  Träger  der  Einzelstaatsgewalten,
  also  der  zweiundzwanzig  deutschen  Monarchen  und  der
drei  Bürgerschaften  der  freien  Städte,  zu  einem  kleinen  Theile  dem
Kaiser  zu.!)  Nicht  ist  das  Reich  eine  Monarchie  ?2);  man  hat  es  vielmehr
  mit  Recht  eine  konstitutionelle  Aristokratie  3)  oder  eine  Pleonarchie
  genannt.*)  Der  Träger  der  Reichsgewalt  ist  als  solcher  nie
zur  Ausübung  seiner  Gewalt  zugelassen;  er  übt  diese  nur  durch  seine
Organe,  vornehmlich  durch  das  Kollegium  des  Bundesraths  und  durch
den  Kaiser  aus.  Auf  die  rechtliche  Konstruktion  der  Antheilschaft  an
der  Reichsgewalt  wird  in  der  folgenden  Darstellung  des  Näheren
einzugehen  sich  Gelegenheit  finden.

VIH.  Wir  treten  nunmehr  an  die  Hauptaufgabe  dieses  Abschnittes
  heran,  zu  untersuchen,  welchen  Einfluss  das  Interregnum
im  Gliedstaate  auf  dessen  Rechtsbeziehungen  zum  Reiche  ausübt.

1.  Die  erste  Frage,  die  uns  hier  begegnet,  ist  die:  wird  durch
das  Interregnum  im  Gliedstaate  die  Existenz  des  Reiches,  sein  Staatenbestand
  und  die  Zugehörigkeit  des  Gliedstaates  zum  Reiche  berührt?
  Die  Frage  ist  nicht  müssig;  denn  da  das  Wesen  des  Interregnums
  im  Wegfalle  des  persönlichen  Trägers  der  Staatsgewalt  besteht,
  ohne  dass  an  dessen  Stelle  sofort  eine  ihm  gleichwerthige  Persönlichkeit
  tritt,  da  andererseits  der  Träger  der  Gliedstaatsgewalt
als  solcher  Mitträger  der  Reichsgewalt  ist,  so  wirkt  der  Eintritt  des
Interregnums  doch  unzweifelhaft  den  Fortfall  auch  eines  der  zweiundzwanzig
  monarchischen  Antheilnehmer  an  der  Gewalt  des  Bundesstaats.
  Jene  Frage  ist  nun  mit  Entschiedenheit  zu  verneinen.  Wir
haben  oben  des  Näheren  nachgewiesen,  dass  das  Interregnum  die
Existenz  des  Staates  als  solehen  nicht  beeinflusst.  Nun  besteht  aber
das  Reich  aus  Staaten,  sein  Zweck  und  seine  Grundlage  ist  die

 

1)  G.  Meyer  a.  a.O.  und  die  dort  Citirten.  Im  Wesentlichen  auch  übereinstimmend
  Lasanp  I.  S.  89  und  bei  Marquardsen  II.  1.  S.  19ff.;  Zorn,  Staatsrecht
  1.  S.  61  ff.,  Zeitschr.  f.  d.  ges.  Staatswissensch.  XXXVII.  S.  317£.;  Rosın  in
Hirths  Annalen  (1883)  S.  304.

2)  So  BLuntscaLi,  Staatslehre  S.  312.;  v.  Mon,  Reichsstaatsrecht  S.  38  ff.,  49  f.
Im  Wesentlichen  kommen  auch  die  Ausführungen  bei  v.  KıiRCHENHEIM,  Regentschaft
  S.  131ff.  darauf  hinaus.  S.  aber  jetzt  Lebrbuch  des  deutschen  Staatsrechts
  S.  280.

3)  G.  Meyer,  Grundzüge  des  norddeutschen  Bundesrechts  S.  65;  Bınnına
im  Jahrb.  f.  Gesetzgebg.,  Verwaltg.  und  Volkswirthsch,  V.  S.  377.

4)  ZORN  8.8.0.  S.  62.

;*
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        —  10  —

Vereinigung  einer  Vielheit  von  Staaten  zur  organischen  Einheit.
Der  Monarch  des  Gliedstaates  ist  nur  Mitträger  der  Reichsgewalt,
weil  und  solange  er  Träger  der  Gliedstaatsgewalt  ist.)  Hört  er  auf,
das  Zweite  zu  sein,  ist  er  allerdings  auch  nicht  mehr  das  Erste.  ?)
Tritt  an  seine  Stelle  im  Staate  ein  anderes  Subjekt  gleichen  Ranges,
so  wird  dieses  zugleich  Mitsouverän  des  Reiches;  bleibt  der  Thron
ledig,  so  erledigt  sich  auch  das  Recht  der  Antheilschaft  am  Reiche,
soweit  es  einem  Menschen  zu  eigenem  Recht  zusteht,  der  weggefallene
  Monarch  hat  es  verloren,  der  künftige  noch  nicht  erworben.
Der  zeitweilige  Mangel  des  Trägers  der  Staatsgewalt  ist  aber  für
seinen  Staat  als  solchen  unwesentlich,  deshalb  auch  für  dessen  rechtliche
  Beziehungen  zu  anderen,  gleich-  oder  übergeordneter  Staaten,
soweit  diese  Beziehungen  ihn  in  seiner  Totalität  ergreifen,  unerheblich.

Die  Fortdauer  des  regelmässigen  Rechtsverhältnisses  zwischen
Reich  und  Staat  auch  während  des  Interregnums  im  letzteren  lässt
sich  nun  ferner  wie  eben  formal  auch  aus  inneren  Gründen  erweisen.
Was  zunächst  die  Frage  nach  der  Fortdauer  des  Reiches  als  solchen
während  eines  Interregnums  anlangt,  so  ist  diese  abgesehen  von  dem
oben  Ausgeführten  schon  um  deswillen  unzweifelhaft,  weil  das  Reich
sogar  dann  nicht  aufhören  würde  zu  existiren,  wenn  eines  seiner
Glieder  seine  staatliche  Existenz  verlöre,  sei  es  dass  dieser  Staat
durch  Verschmelzung  mit  einem  anderen,  sei  es  sonstwie  als  besonderes
  Gemeinwesen  zu  leben  aufhören  würde.  Es  würde  im  letzteren
  Falle  der  Staatenbestand  des  Reiches  sich  verändern,  eventuell
das  Reichsgebiet  sich  verkleinern,  die  Herrschaft  des  Reiches  in  Beziehung
  auf  einen  Theil  ihrer  räumlichen  Ausdehnung  endigen.  Aber
das  würde  die  Existenz  des  Reiches  nicht  berühren,  weil  dieses  eine
von  der  Summe  seiner  Glieder  verschiedene  eigene,  selbständige
Person  ist.  Wie  viel  weniger  kann  deren  Existenz  in  Frage  gezogen
  werden,  wenn  der  Gliedstaat  Staat  zu  sein  nicht  aufhört!  Die
Wesenheit  des  Reiches  wird  aber  auch  nicht  etwa  dadurch  modificirt,
dass  der  Interregnumsstaat  seine  Zugehörigkeit  zum  Reiche  verlöre.  Mit- 



1)  Lapann  I.  S.  89.  „Es  kann  im  deutschen  Reiche  keine  Personalisten
geben.“

2)  Aber  auch  nur  dann;  solange  er  rechtlich  Monarch  seines  Staates  ist,
bleibt  er  auch  Mitträger  der  Reichsgewalt.  Es  ist  desbalb  unrichtig,  wenn
LaBanD  a.  a.  O.  sagt,  dass  im  Falle  der  Regentschaft  nicht  der  „nominelle“  Monarch,
sondern  der  Regent  Mitsouverän  des  Reiches  sei.  Mitsouverän  bleibt  der  regierungsunfähige
  „nominelle*  Monarch,  denn  er  bleibt  de  jure  Inbaber  der  Staatsgewalt;
der  Regent  übt  lediglich  im  Namen  des  Unfähigen  dessen  Mitsouveränetätsrechte
  aus.
        <pb n="105" />
        —  101  —

gliedschaft  am  Reiche  bedeutet  nichts  anderes  als  Antheilnahme  an
der  Willensbildung  des  Reiches  kraft  eigenen  Herrschaftsrechts.  Würde
dem  Gliedstaate  die  Möglichkeit  benommen,  bei  dieser  Willensbildung
als  Subjekt  eigener  Herrschaft  mitzuwirken,  würde  er  auch  nicht  mehr
Mitglied  des  Reiches  sein;  er  ist  es  aber  auch  durchweg  so  lange,  als
ihm  jene  Möglichkeit  nicht  verschlossen  ist.  Der  Reichswille  wird
nun  durch  ein  Zusammenfliessen  der  Einzelwillen  der  Einzelstaaten
dergestalt  zur  Entstehung  gebracht,  dass  das,  was  sich  als  die  Majorität
  der  Einzelwillen  ergiebt,  Wille  des  Reiches  wird.  Wie  der  zur
Geburt  des  Reichswillens  mitschöpferische  Einzelwille  seinerseits
geboren  wird,  das  ist  prinzipiell  gleichgültig;  es  ist  insbesondere
gleichgültig,  welches  Subjekt  im  Einzelstaate  es  ist,  dessen  Individualwille
  den  Staatswillen  erzeugt,  dessen  Individualwille  demzufolge
auch  Miterzeuger  des  Reichswillens  ist.  Ist  das  für  gewöhnlich  der
Monarch,  so  ist  es  bei  dessen  Regierungsunfähigkeit  der  Regent,  oder
falls  dieser  noch  nicht  bestimmt  ist,  das  Organ,  das  bis  zur  Einsetzung
  der  Regentschaft  die  Staatsleitung  besorgt.  Ist  nun  richtig,
was  wir  oben  nachzuweisen  versucht  haben,  dass  auch  im  Interregnum
  der  Staat  Subjekt  eigener  Herrschaft  bleibt,  und  dass  sein
Wille  auch  hier  zur  Entstehung  kommt,  dass  nur  die  Individuen,  die
ihn  erzeugen,  andere  sind  als  die  normalen,  dass  der  Staatswille
nämlich  durch  den  Willen  der  provisorischen  Regierung  gedeckt  wird,
so  muss  es  auch  feststehen,  dass  dieser  anormal  gebildete  Staatswille
wie  der  normal  entstandene  fähig  ist,  an  der  Bildung  des  Reichswillens
  sich  zu  betheiligen:  denn  wie  jener  entsteht,  ist  für  diesen
grundsätzlich  unerheblich.

Es  ist  also  Existenz  des  Reiches  und  Antheilschaft  des  Staates  am
Reiche  durch  den  Eintritt  des  Interregnums  nicht  gefährdet.  Darum
ändert  sich  auch  nichts  in  dem  Rechtsverhältnisse,  in  dem  sich  Reich
und  Gliedstaat  zu  einander  befinden;  ihre  gegenseitigen  Rechte  und
Pflichten,  seien  es  verfassungs-  oder  vertragsmässige,  bleiben  unberührt.
  Wie  dem  Staate  die  Möglichkeit  der  Mitwirkung  zur  Reichswillensbildung
  unbenommen  ist,  so  bleibt  ihm  auch  sein  Recht  darauf
unangetastet.  Er  behält  insbesondere  seine  Stimme  im  Bundesrath,
das  Recht,  in  ihm  durch  instruirte  Vertreter  seine  Antheilschaft  an  der
Reichsgewalt  auszuüben.  Denn  die  Bundesrathsvertreter  sind  Vertreter
ihres  Staates;  wenn  sie  in  der  Verfassung  ‚Vertreter  der  Mitglieder  des
Bundes“  genannt  werden,  und  man  unter  den  Mitgliedern  die  im  Verfassungseingange
  genannten  Fürsten  versteht,  so  ist  dies  doch  nicht
anders  als  oben  geschelien  auszulegen,  dass  nämlich  diese  Fürsten  Mit-
        <pb n="106" />
        —  1022  —

glieder  des  Reiches  eben  nur  als  Träger  der  Gewalt  ihrer  Staaten
sind.  Es  ändert  sich  ferner  im  Interregnum  nichts  in  der  räumlichen
Geltung  der  Reichsverfassung  ‚und  der  Reichsgesetze,  in  der  Herrschaft
  des  Reiches  über  die  Unterthanen  des  Gliedstaates,  in  deren
Reichsbürgerthum,  in  der  Bildung  des  Reichstags  aus  den  im  Gliedstaate
  gewählten  Repräsentanten  der  Reichsbürger  u.  ».  f.

Unsere  Untersuchung  hat  also  als  erstes  Resultat  ergeben,  dass
es  beim  Interregnum  des  Gliedstaates  in  diesem  keinen  persönlichen
Mitinhaher  der  Reichsgewalt  zu  eigenem  Rechte  giebt,  dass  das  Reichı
demnach  einen  Mitträger  seiner  Gewalt  verliert,  dass  die  Mitherrschaft
am  Reich  im  Einzelstaate  nicht  einem  Subjekte  als  eigene  zustehen,
dass  aber  gleichwohl  die  Antheilschaft  am  Reich  vom  Gliedstaate
ebenso  gut  im  Zwischenreiche  ausgeübt  werden  kann  wie  sonst.

2.  Es  fragt  sich  nun  weiter,  wie  die  Ausübung  dieser  Reichsregierungsrechte
  im  Interregnumsstaate  stattfindet.  Diese  Ausübung  ist
Ausübung  einer  dem  Gliedstaate  zustehenden  öffentlichen  Gewalt;  sie
vollzieht  sich  nach  Massgabe  des  Verfassungsrechts  des  Gliedstaates.
Wie  das  der  Fall  ist  beim  Vorhandensein  eines  persönlichen  Subjekts
der  Einzelstaatsgewalt,  so  auch  beim  Mangel  eines  solchen,  im  Interregnum.
  Sie  geht  darum  hier  in  den  für  die  Ausübung  der  Staatsgewalt
im  Zwischenreiche  im  Allgemeinen  geltenden  Formen  vor  sich,  unterscheidet
  sich  also  von  der  Ausübung  während  des  normalen  Zustandes
insoweit  nicht,  als  die  Gewaltübung  im  Interregnum  überhaupt  von
der  Gewaltübung  beim  Vorhandensein  des  Monarchen  nicht  verschieden
  ist.  Verschieden  ist  diese  nun,  wie  oben  ausgeführt,  insbesondere
dadurch,  dass  sie  nicht  vom  Fürsten  oder  in  dessen  Namen,  sondern
von  einer  provisorischen  Regierung  geschieht,  welche  die  Herrschaft
nicht  zu  eigenem  Rechte  besitzt,  aber  auch  nicht  im  Namen  eines
physischen  Gewaltenträgers  ausübt.  Alle  Akte,  in  denen  die  Antheilnahme
  an  der  Reichsregierung  seitens  des  Gliedstaates  zum  Ausdrucke
kommt,  werden  im  Interregnum  durch  dieprovisorische  Regierung
mit  rechtlicher  Wirkung  vorgenommen.  Insbesondere  ist  sie  es,  welche
den  oder  die  Vertreter  zum  Bundesrathe  ernennt  und  für  die  Abstimmung
  in  diesem  instruirt.  Für  ihre  Instruktion  ist  sie  ihrer  oben
entwickelten  Stellung  nach  der  Volksvertretung  nach  Massgabe  des  einzelnen
  Verfassungsrechts  verantwortlich,  wie  das  Ministerium  esin  dieser
Hinsicht  beim  Vorhandensein  des  Monarchen  ist.)  Ein  näheres  Ein- 



1)  Das  Letztere  ist  sehr  bestritten.  S.  die  Litteratur  bei  G.  Meyer,  Staatsrecht
  $  186,  Note  4.  Wenn  man,  wie  MEyER,  sich  für  das  Gegentheil  darauf
beruft,  dass  der  Gliedstaat  bei  der  Antheilnabme  an  der  Reichsgewalt,  also  ins-
        <pb n="107" />
        —  103  —

gehen  auf  die  Form  der  Ausübung  der  Reichsmitgliedschaftsrechte
im  Interregnum  mag  hier  unterbleiben.

3.  Es  entsteht  ferner  die  Frage,  ob  dem  Reiche  eine  Einwirkung
auf  den  Verlauf  des  Interregnums  im  Gliedstaate,  insbesondere  auf
die  Organisation  der  provisorischen  Regierung  und  auf  die  Beendigung
des  Interregnums  zukommt,  sei  es  dass  die  Berufung  eines  neuen
Gewaltenträgers  oder  andere  Thatsachen  dieses  Ende  herbeiführen.
Vom  Standpunkte  des  geltenden  Rechtes  aus  muss  auch  diese  Frage
im  Allgemeinen  verneint  werden.  Denn  beides,  die  Regelung  der
provisorischen  Staatsleitung  wie  die  Entscheidung  der  Thronfrage,
ist  lediglich  Verfassungssache  des  Gliedstaates  und  als  solche  der
Kompetenz  des  Reiches  entrückt.  Wie  das  Reich  dulden  müsste,  dass
sich  eines  seiner  Glieder  auf  legalem  Wege  in  eine  Republik  verwandelt,
  so  muss  es  auch  der  Entwickelung  der  Krisis  des  Interregnums
  im  Einzelstaate  thatenlos  zusehen.  Ein  Eingreifen  in  dessen
Verfassungsfrage  könnte  nur  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  durch
eine  Verfassungsänderung  geschehen.  Das  politisch  Bedenkliche  dieser
Gebundenheit  des  Reiches  wird  jedoch  durch  die  wesentlichen  Einschränkungen
  gemildert,  welche  sie  für  einzelne  Formen  erleiden
muss,  in  denen  die  Krisis  des  Interregnums  verlaufen  kann.  Das
Reich  ist  nämlich  zunächst  nur  dann  unberechtigt,  in  den  Gang  der
Entwickelung  des  Interregnums  einzugreifen,  wenn  die  Organisation
und  Thätigkeit  der  provisorischen  Regierung  und  die  Beendigung
des  Interregnums  vor  sich  geht,  ohne  dass  sie  zu  Verfassungsstreitigkeiten
  innerhalb  des  Gliedstaates  Veranlassung  giebt.
Sollten  jedoch  solche  hervorgerufen  werden,  so  wäre  allerdings  das
Reich  nicht  nur  berechtigt,  sondern  verpflichtet,  durch  das  Organ
des  Bundesraths  einen  gütlichen  Ausgleich  zu  versuchen  und,  falls
dies  nicht  gelänge,  die  Wirren  im  Wege  der  Reichgesetzgebung  zu
lösen,  vorausgesetzt,  dass  das  Reich  von  einer  der  streitenden  Parteien
  angerufen  würde,  und  dass  es  im  Gliedstaate  an  einer  zur  Ent- 



besondere  bei  der  Instruktion  der  Bundesrathsbevollmächtisten  in  erster  Linie
die  Reichsinteressen  zu  berücksichtigen  habe,  so  ist  das  an  sich  richtig;  es  ist
aber  ebenso  wahr,  dass  das  Ministerium  auch  die  Interessen  des  Gliedstaates  nicht
ausser  Acht  zu  lassen  habe.  Denn  das  Reich  ist  nicht  nur  um  seiner  selbst
willen,  sondern  auch  um  der  Glieder  willen  da.  Wenn  es  ferner  richtig  ist,  dass
die  Ausübung  der  Reichsmitgliedschaft  Ausübung  der  Einzelstaatsgewalt  ist,  so
ist  die  Regierung  des  Einzelstaates  der  Volksrepräsentation  für  den  diesbezüglichen
Kreis  ihrer  Thätigkeit  ebenso  verantwortlich  wie  für  alle  Akte  der  Staatsgewaltausübung.
  In  wessen  Interesse  diese  Gewalt  geübt  wird,  muss  in  dieser  Hinsicht
ohne  Belang  sein.
        <pb n="108" />
        —  104  —

scheidung  des  Konflikts  berufenen  Behörde  fehlte.!)  Zu  betonen  ist
nur,  dass  dieser  Weg  nur  im  Falle  einer  Verfassungsstreitigkeit  2),
nicht  also  schon  dann  offen  steht,  wenn  die  Art  der  Verwaltung  der
provisorischen  Regierung  nach  der  Seite  ihrer  Zweokmässigkeit  angefochten
  werden  sollte.  Ferner  wird  das  Reich  auch  aus  eigener
Initiative  dann  vorgehen  können,  wenn  der  Zustand  des  Gliedstaates
  ihn  zur  Erfüllung  seiner  verfassungsmässigen  Bundespflichten
unfähig  macht:  dann  wird  die  vom  Bundesrath  zu  beschliessende,
vom  Kaiser  zu  vollstreckende  Exekution  heilend  zu  wirken  vermögen?);
  das  Reich  wird  endlich  auch  eingreifen  müssen,  wenn
entweder  das  Recht  auf  die  provisorische  Regierung  oder  das  Recht
auf  den  Thron  zwischen  mehreren  Prätendenten  streitig  ist:  denn
das  Reich  kann  Gewissheit  darüber  verlangen,  wer  zur  Ausübung
der  Gliedstaatsgewalt  und  zu  ihrer  Innehabung  berufen  ist,  da  mit
dieser  zugleich  die  Antheilschaft  am  Reichsregimente  gegeben  ist.*)
Dafür  ist  die  Prüfung  der  Legitimation  der  Bundesrathsbevollmächtigten,
  auch  wenn  sie  sich  auf  die  Legitimität  des  Vollmachtgebers
erstreckt  und  dadurch  mittelbar  eine  Entscheidung  über  diese  herbeiführen
  könnte’),  ein  zu  schwaches  Mittel;  denn  eine  solche  Entscheidung
  schlösse,  falls  sie  die  Legitimität  des  Vollmachtgebers
verneinte,  höchstens  einen  Unberechtigten  von  der  Ausübung  der
Reichsregierungsrechte  aus,  ohne  aber  für  die  Durchführung  bestehender
  Rechte  im  Einzelstaate  zu  sorgen.

VIII.  Eine  besondere  Betrachtung  macht  sich  endlich  für  das
Interregnum  in  Preussen),  insofern  ihm  Bedeutung  für  das  Reich
zukommt,  nothwendig.  Denn  Preussen  ist  die  Präsidialmacht  des
Reiches,  was  insbesondere  darin  seinen  Ausdruck  findet,  dass  mit  der
Krone  Preussen  die  deutsche  Kaiserwürde  verbunden  ist.  Verfassungsmässig
  ist  das  Subjekt  der  kaiserlichen  Würde  der  jedesmalige  König
von  Preussen  °),  mit  dieser  Stellung  ist  jene  ipso  jure  verknüpft;  es

 

1)  RV.  a.  76  al.  2.

2)  Hierüber  v.  Marrırz,  Betrachtungen  über  die  Verfassung  des  norddeutschen
Bundes  S.  29ff.;  SeypeL,  Commentar  S.  255f£.;  Lazanp  I.  S.  250ff.;  G.  Meyer,
Staatsrecht  $  212.

3)  RV.  a.  19.

4)  LaBanD  1.  S.  250.

5)  Vgl.  Lasann  I.  S.  228  zu  Note  1  und  die  dort  Citirten.

6)  Ein  solches  wird  allerdings  sehr  selten  sein,  möglich  ist  es  immerhin:
man  denke  insbesondere  an  den  Fall  der  Schwangerschaft  der  Königin-Wittwe.  Im
Uebrigen  ist  die  Seltenheit  eines  Falles  kein  Grund,  ihn  von  wissenschaftlicher
Behandlung  auszuschliessen.  7)  RV.a  11.
        <pb n="109" />
        —  105  —

ist  jeder  König  von  Preussen  zugleich  deutscher  Kaiser,  und  kein
anderer  kann  deutscher  Kaiser  sein  als  der  König  von  Preussen.
Welches  Subjekt  im  Einzelfalle  Subjekt  der  Kaiserwürde  ist,  bestimmt
  sich  nicht  nach  dem  Rechte  des  Reiches,  sondern  nach  preussischem
  Staatsrechte.  Sonach  ist  das  preussische  Thronfolgerecht  Ergänzung
  des  Reichsrechts;  denn  die  Succession  in  das  preussische
Königthum  bedeutet  zugleich  Succession  in  die  kaiserliche  Stellung.
Es  entscheidet  sich  ferner,  wer  zur  Ausübung  der  kaiserlichen  Rechte
befugt  ist,  falls  der  König  von  Preussen  hierzu  unfähig  sein  sollte,
nach  dem  Rechte  Preussens;  denn  wer  die  Rechte  der  Krone  Preussen
ausübt,  muss  sie  auch  nach  jeder  Richtung  ausüben  können,  zum
Rechte  der  preussischen  Krone  gehört  aber  das  Recht  auf  die  Kaiserwürde.!)
  Es  erhellt  hieraus,  dass  ein  Interregnum  in  Preussen  nicht
ohne  wesentlichen  Einfluss  auf  die  Organisation  der  Reichsgewalt
bleiben  kann.

Steht  es  fest,  dass  im  Interregnum  der  Träger  der  Staatsgewalt
ersatzlos  weggefallen  ist,  so  muss  hieraus  in  Anwendung  auf  Preussen
und  das  Reich  die  unabweisbare  Konsequenz  gezogen  werden,  dass
während  eines  Interregnums  in  Preussen  auch  das  Subjekt  der  kaiserlichen
  Würde  in  Wegfall  gelangt  ist:  es  giebt  während  des
preussischen  Zwischenreichs  keinen  deutschen  Kaiser,
weil  es  keinen  preussischen  König  giebt,  denn  nur  ein  solcher  kann
deutscher  Kaiser  sein.?2)  Insbesondere  ist  das  Subjekt  der  provisorischen
  Regierung  in  Preussen,  etwa  ein  Reichsverweser,  nicht  deutscher
  Kaiser,  denn  es  ist  nicht  Subjekt  der  preussischen  Staatsgewalt
zu  eigenem  Recht,  nicht  König  von  Preussen.  Die  politisch  zu
schweren  Bedenken  Anlass  gebende  Thatsache,  dass  preussisches
Partikularrecht  auf  die  Organisation  des  Reiches  in  ihren  wichtigsten
Punkten  einen  wesentlichen  Einfluss  ausübt,  zeigt  sich  hier  in  ihrer
ganzen  schneidenden  Schärfe.  Wie  sehr  man  sie  beklagen  mag,
rechtlich  ist  diese  bedeutungsvolle  und  folgenschwere  Einwirkung  hier
ebensowenig  wie  anderwärts  von  der  Hand  zu  weisen.

In  seinen  einzelnen  Rechtswirkungen  auf  das  Reich  lässt  sich

 

1)  Das  ist  die  herrschende  Meinung;  die  Litteratur  s.  bei  G.  Meyer,  Lehrbuch
  $  127,  Note  5.  —  A.  M.  AuzrBacah,  Das  neue  deutsche  Reich  S.  106;
v.  Mont,  Reichsstaatsrecht  S.  284  ff.;  v.  Rönne,  Staatsrecht  des  deutschen  Reichs
I.  S.  225f.;  v.  OesrELo,  Zur  Frage  der  Regentschaft  S.  11.

2)  Es  ist  also  nicht  richtig,  wenn  Scauzze,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts
  II.  S.  39  sagt,  dass  im  neuen  deutschen  Reiche  nie  eine  Erledigung  der
Kaiserwürde  stattfinden  könne.
        <pb n="110" />
        —  106  —

nun  der  Eintritt  eines  preussischen  Interregnums,  der  Wegfall  des
Subjekts  der  kaiserlichen  Würde  nur  dann  klar  erkennen,  wenn  man
die  Stellung  des  Kaisers  im  Reichsorganismus  ins  Auge  fasst,  die
sich  ebensowenig  wie  das  ganze  komplizirte  Reichsgebäude  unter
eine  einheitliche  Formel  bringen  lässt.

Der  Kaiser  ist  zunächst  als  König  von  Preussen  Mitträger
der  Gewalt  am  Reiche,  wie  die  anderen  vierundzwanzig  Träger  der
Gliedstaatsgewalten;  er  ist  als  soleher  in  wesentlichen  Punkten  bevorrechtet,
  aber  den  anderen  Mitsouveränen  nicht  übergeordnet,  ‘primus
  inter  pares.  Der  Wegfall  des  Kaisers  bedeutet  also  insoweit
für  das  Reich  und  für  Preussen  als  Reichsglied  nichts  anderes  wie
ein  Interregnum  in  einem  der  anderen  zum  Reiche  gehörigen  Bundesstaaten.


Der  Kaiser  ist  aber  ferner  zu  einem  Theile  alleiniger  Träger
der  Reichsgewalt  mit  Ausschluss  der  anderen  Bundesglieder.  Er  ist
alleiniges  Subjekt  der  Reichsmilitär-  und  Marinegewalt  und  alleiniger
Inhaber  der  Gewalt  des  Reiches  als  völkerrechtlichen  Subjekts.')  Insoweit
  kennzeichnet  sich  sein  Wegfall  als  ein  Verschwinden  des
alleinigen  Trägers  der  Reichsgewalt,  als  ein  partielles  Interregnum;
  ein  partielles,  denn  in  toto  ruht  ja  die  Gewalt  des  Reiches
nicht  beim  Kaiser,  sondern  bei  der  Gesamtheit  der  verbündeten
Regierungen.

Der  Kaiser  ist  weiter  Organ  der  Reichsgewalt  als  einer  ihm,
soweit  er  Kaiser,  fremden  Gewalt,  berufen  zwar  zur  Bildung  des
Reichswillens  in  eonereto,  aber  bierin  nicht  Träger  des  Willens  zu
eigenem  Rechte.  Entweder  ist  er  dabei  Subjekt  der  Reichswillensbildung
  ohne  jede  Theilnahme.  des  Reichssouveräns  selbst,  insbesondere
  ohne  Mitwirkung  des  Vertreters  des  Reichsgewaltsubjekts,
des  Bundesraths.  Er  handelt  insofern  für  einen  handlungsunfähigen
Souverän,  in  dessen  Namen,  übt  dessen  Gewalt  aus;  auf  diese  Ausübung
  hat  er  eigenes  Recht,  aber  nicht  auf  die  Gewalt  selbst.  Er
ist  insoweit  das  Analogon  eines  Regenten  im  monarehischen  Einbeitsstaate,
  welcher  die  Gewalt  des  regierungsunfähigen  Monarchen  in
dessen  Namen  übt.  So  ernennt  er  den  Reichskanzler  und  in  der
Hauptsache  die  übrigen  Reichsbeamten,  erlässt  Rechtsverordnungen,
übt  die  Reichsgewalt  gegenüber  dem  Reichsland  Elsass  -  Lothringen
aus,  beruft  und  schliesst  Bundesrath  und  Reichstag?)  u.  s.  f.  Oder

 

1)  RV.  a.  11.  53.  63.
2)  S.  z.  B.  RV.  a.  12.  18.  50;  Ges.  v.  9.  Juni  1871:  $  3.  u.s.  w.
        <pb n="111" />
        er  ist  lediglich  Organ  des  Reichswillens,  ohne  an  seiner  Bildung  betheiligt
  zu  sein.  So  vollstreckt  er  z.  B.  die  vom  Bundesrathe  beschlossene
  Exekution  gegen  Bundesglieder,  die  ihre  verfassungsmässigen
  Bundespflichten  nicht  erfüllen!)  u.  8.  f.  Er  ist  aber  hier
wie  dort  unverantwortlich;  er  ist  nicht  Beamter  des  Reiches,  nicht
dessen  Präsident  im  Sinne  des  Präsidenten  einer  Republik,  nicht
Unterthan  der  Reichsgewalt,  denn  er  ist  deren  Mitträger.  Fällt  der
Kaiser  weg,  so  bedeutet  das  hier  in  keiner  Weise  ein  Interregnum
fir  das  Reich,  denn  in  dem  eben  umschriebenen  Umfange  ist  der
Kaiser  nicht  Subjekt  der  Reichsgewalt,  sondern  ihr  Organ.

Ohne  Weiteres  leuchtet  nun  ein,  dass  die  Existenz  des  Reiches
als  solehen  durch  den  Wegfall  des  Kaisers  nicht  berührt  wird,  dass
das  Reich  begrifflich  unbeeinflusst  von  der  Thatsache  bleibt,  dass
es  zeitweilig  eines  Subjekts  der  Kaiserwürde  ermangelt.  Insoweit
der  Kaiser  als  König  von  Preussen  und  deshalb  als  Mitsouverän  des
Reiches  fehlt,  hat  das  auf  das  Reich  keinen  Einfluss,  weil  das  Reich
aus  Staaten  besteht  und  der  Staat  Preussen  im  Interregnum  seine
Existenz  nicht  einbüsst;  insoweit  aber  der  Kaiser  auch  alleiniger
Träger  der  Reichsgewalt  ist,  bleibt  das  Reich,  auch  wenn  er  fehlt,
bestehen,  da  jeder  Staat  als  solcher,  wie  oben:  nachgewiesen,  von
der  Existenz  eines  persönlichen  Trägers  der  Staatsgewalt  unabhängig
ist.  Nun  geht  aber  schon  aus  der  oben  gegebenen  dürftigen  Skizze
der  kaiserlichen  Rechtsstellung  hervor,  dass  das  Reich  dem  Kaiser
einen  so  weiten  Kreis  staatlicher  Rechte  und  Pflichten  überweist,
dass  die  diesen  entsprechenden  Akte,  auch  wenn  der  Kaiser  nicht  vorhanden
  ist,  nothwendig  vorgenommen  werden  müssen,  wenn  das  Reich
mehr  als  ein  blosser  Name  sein  soll.  Es  fragt  sich:  welches  Subjekt
  ist  zur  Vornahme  dieser  Akte  berufen,  und  wie  charakterisirt
sich  seine  Rechtsstellung?  Auf  die  sogenannten  Ehrenrechte  des
Kaisers  hat  das  keinen  Bezug;  denn  diese  sind  Attribute  der  kaiserlichen
  Würde,  Auszeichnungen,  die  der  Person  des  Kaisers  als  solcher
zur  Erhöhung  ihres  öffentlichen  Ansehens  zugestanden  sind.  Diese
Rechte  stehen,  wenn  ein  Subjekt  der  Kaiserwürde  nicht  vorhanden
ist,  naturgemäss  Niemandem  zu.  Wie  ist  es  aber  mit  den  anderen  ?

Es  bedarf  kaum  eines  Beweises,  dass  die  kaiserlichen  Rechte
beim  Mangel  eines  preussischen  Königs  nicht  etwa  von  einem  anderen
  deutschen  Monarchen  „ausgeübt“  werden  können;  denn  in  ihrer
Zugehörigkeit  zur  Krone  Preussen,  also  praktisch  in  der  dieser  Zu-——



1)  RV.  a.  19.
        <pb n="112" />
        —  18  —

ständigkeit  entsprechenden  Ausübung  soll  ja  nach  dem  Sinne  der
Reichsverfassung  gerade  die  hegemoniale  Stellung  Preussens  im
Reiche  zum  Ausdruck  gebracht  werden.')  Sie  wachsen  auch  nicht
etwa  dem  Bundesrathe  als  Vertreter  des  Reichssouveräns  zu;  denn
ihre  Verknüpfung  mit  einem  Subjekte  der  Kaiserwürde  soll  ja  gerade
die  durch  den  Reichssouverän  und  sein  Organ,  den  Bundesrath,  nicht
ausführbare  einheitliche  Lösung  eines  Kreises  der  Staatsaufgaben  ermöglichen
  und  dabei  jene  die  Rechtslage  der  tibrigen  Reichsmitglieder
überragende  Stellung  der  preussischen  Vormacht  bewirken.

Steht  es  nun  fest,  dass  das  Recht  auf  die  Kaiserwürde  seiner
Zuständigkeit  wie  seiner  Ausübung  nach  ein  Recht  der  preussischen
Krone  ist,  und  ist  es  ferner  sicher,  dass  dieses  Recht  nicht  dem  Könige
von  Preussen  als  physischer  Person,  sondern  als  dem  Repräsentanten
des  preussischen  Staates,  als  dem  Träger  der  Staatsgewalt  der  Vormacht
  Preussen  zukommt,  so  kann  auch  während  des  preussischen  Interregnums
  die  Ausübung  der  Präsidialbefugnisse  im  Reiche  vom  preussischen
  Staate  nicht.  losgelöst  sein.  Sie  kann  und  muss  folglich  allein
durch  das  Subjekt  der  provisorischen  Regierung  in  Preussen  geschehen.
Wie  dieses  bestimmt  wird,  ist  Verfassungsfrage  Preussens.  Es  ist
also  möglich,  dass  die  preussischen  Kammern  zur  Wahl  der  Person
zuständig  sind,  welche  die  kaiserlichen  Präsidialbefugnisse  interimistisch
  auszuüben  hat.?)

Die  rechtliche  Stellung  der  preussischen  Reichsverwesung  zum
Reiche  ist  nun  ebenso  mehrseitig  wie  die  des  Kaisers,  da  die  Rechte,
die  sie  ausübt,  auch  bei  ihrer  Verknüpfung  mit  dem  Kaiser  verschiedenen
  Charakter  besitzen.

Soweit  zuvörderst  die  provisorische  Regierung  den  preussischen
Staat  als  Mitglied  des  Reiches  repräsentirt,  ist  sie  zur  Mitbildung
des  Reichswillens  berufen  wie  der  König,  übt  sie  den  Antheil  an
der  Reichsgewalt  aus,  der  jenem  zustand,  nur  mit  dem  Unterschiede,
dass  ihr  die  preussische  Staatsgewalt  in  ihrer  Richtung  auf  den  Antheil
an  der  Reichsgewalt  nicht  zu  eigenem  Recht  wie  dem  Könige  zusteht.
  Sie  ist  also  nicht  Mitträgerin  der  Reichsgewalt,  nicht  Mitsouverän,
  sondern  Unterthan  des  Reiches,  aber  faktisch  an  der  Reichsregierung
  ebenso  betheiligt,  wie  es  die  provisorische  Regierung  jedes
anderen  monarchisch  organisirten  Gliedstaates  im  Interregnum  sein
würde.

Was  nun  die  Rechte  des  Kaisers  anlangt,  welche  diesem  als

1)  Vgl.  Lasan  1.  S.  198  f.
2)  Siehe  Preuss.  VU.  a.  57  und  oben  S.  84.
        <pb n="113" />
        —  109  —

alleinigem  Träger  der  Reichsgewalt  zustehen,  so  werden  die  diesen
entsprechenden  Akte  während  des  preussischen  Interregnums,  also
beim  Mangel  des  Kaisers,  ebenfalls  von  der  preussischen  provisorischen
  Regierung  mit  rechtlicher  Wirkung  vorgenommen.  Diese  befindet
sich  insoweit  in  einer  eigenartigen  und  interessanten  Stellung.  Sie
ist  nicht  Inhaberin  der  Reichsgewalt  zu  eigenem  Rechte,  denn  das  ist
in  diesem  Umfange  nur  der  Kaiser  als  Subjekt  der  preussischen
Staatsgewalt,  und  diese  steht  der  provisorischen  Regierung  nicht
zu  eigenem  Rechte  zu;  sie  ist  nicht  Vertreterin  des  Kaisers,  denn
einen  Kaiser  giebt  es  nicht;  sie  übt  auch  nicht  die  Gewalt  der  verbündeten
  Regierungen  als  Subjekt  der  Reichsgewalt  aus,  denn  diese
sind  insoweit  nicht  Träger  der  Reichsgewalt.  Die  Stellung  der  provisorischen
  Regierung  Preussens  im  Reiche  kommt  nach  dieser  Richtung
  der  einer  provisorischen  Regierung  im  Einheitsstaate  gleich,
wie  sie  oben  des  Näheren  dargelegt  wurde.  Sie  übt  Staatsgewalt
aus,  die  keinen  Träger  hat.

In  dem  Umfange  endlich,  in  dem  der  Kaiser  Organ  des  Reichssouveräns
  ist,  wird  er  beim  Eintritte  eines  preussischen  Interregnums
in  vollem  Umfange  ebenfalls  von  dem  Subjekte  der  provisorischen
Regierung  in  Preussen  ersetzt.  Diese  ernennt  also  den  Reichskanzler
und  die  übrigen  Reichsbeamten,  die  der  Kaiser  zu  ernennen  haben
würde,  sie  beruft  und  schliesst  Bundesrath  und  Reichstag,  sie  vollstreckt
  die  vom  Bundesrath  beschlossene  Reichsexekution  u.  8.  w.
Sie  ist  auch  hier  nicht  Trägerin  der  Reichsgewalt,  aber  nicht,  weil
sie  dem  Kaiser  nicht  gleichwerthig  ist,  sondern  weil  auch  der  Kaiser
hier  nicht  Souverän  des  Reiches,  sondern  dessen  Organ  sein  würde.
Wie  der  Kaiser  ist  sie  Organ  des  Reiches,  übt  Reichsgewalt  in  Namen
des  Reichssouveräns  aus,  sei  es  als  Regentin  im  Namen  des  handlungsunfähigen
  Trägers  der  Reichsgewalt,  sei  es  als  Organ  reiner
Exekutive.

Es  fragt  sich  nur,  ob  sie  in  dieser  Hinsicht  im  Gegensatz  zu  dem  unverantwortlichen
  Kaiser  verantwortlich  ist.  Man  könnte  das  aus  zwei
Gründen  anzunehmen  versucht  sein:  einmal,  weil  die  provisorische
Regierung  unter  Umständen  für  ihre  Akte  der  Volksvertretung  in
Preussen  verantwortlich  ist,  andererseits,  weil  der  Kaiser  ja  nur  um
deswillen  unverantwortlich  ist,  weil  er  zwar  Organ,  aber  auch,  wennschon
  nicht  als  Kaiser,  sondern  als  König  von  Preussen  —  beides
lässt  sich  aber  nicht  auseinanderreissen  —  Mitträger  der  Reichsgewalt
  ist,  was  für  den  preussischen  Reichsvikar  nicht  zutrifft.  Beide
Gründe  können  aber  nicht  als  stichhaltig  gelten.  Was  die  Rechts-
        <pb n="114" />
        —  10  —

normen  des  preussischen  Staates  über  die  Ausübung  der  preussischen
Staatsgewalt  bestimmen,  ist  für  das  Reich  unerheblich.  Der  Kaiser
übt  als  soleher  nicht  preussische,  sondern  Reichsgewalt  aus,  seine
Rechte  sind  Reichs-,  nicht  preussische  Rechte.  Wenn  die  Präsidialbefugnisse
  an  die  preussische  provisorische  Regierung  geknüpft  sind,
so  entscheidet  ganz  ebenso  für  ihre  Ausübung  nur  das  Reichsrecht,
nicht  preussisches  Partikularrecht.  Dieses  ist  entscheidend  für  die
Bestimmung  des  Subjekts  der  Ausübung,  nicht  für  ihre  Art.
Und  ferner:  der  preussische  Reichsverweser  ist  allerdings  für  seine
Person  nicht  Mitsouverän  des  Reiches,  aber  er  ist  auch  in  Ermangelung
des  Kaisers  zur  Organschaft  im  Reiche  nicht  um  seiner  Person  willen,
sondern  als  Repräsentant  des  preussischen  Staates  berufen.  Die  Unverantwortlichkeit
  des  Kaisers  der  Reichsgewalt  gegenüber  folgt  aber
nicht  nur  daraus,  dass  er  ihr  Mitträger  ist  —  darin  kann  ihn  der  Vikar
nicht  ersetzen  —,  sondern  es  liegt  in  ihr  auch  die  Hegemonialstellung
der  Präsidialmacht  ausgedrückt,  diese  aber  erleidet  durch  den  Eintritt
des  Interregnums  rechtlich  keine  Schwächung.  Zudem  ist  der  Kaiser
doch  auch  Mitsouverän  des  Reichs,  weil  er  Subjekt  der  preussischen
Staatsgewaltist:  an  der  Zugehörigkeit  Preussens  aber  zum  Reiche
ändert  das  Interregnum  nichts.  Insoweit  also  die  preussische  provisorische
  Regierung  Organ  des  Reiches  ist,  ist  sie  dem  Reiche  gegenüber
  ebensowenig  verantwortlich  wie  der  Kaiser.

8  15.

Die  Beendigung  des  Interregnums.

I.  Das  Zwischenreich,  der  in  ihm  bestehende  eigenartige
staatliche  Zustand  endigt  durch  des  Staates  Untergang,  möge
dieser  durch  Aufgehen  in  einen  anderen  Staatskörper  herbeigeführt  oder
durch  Selbstauflösung,  durch  den  Eintritt  einer  Anarchie  hervorgerufen
werden,  und  zweitens  durch  die  Entstehungeinesneuen  Trägers
der  Staatsgewalt.  Dieser  kann  die  gesamte  Summe  der  Volksgenossen
  sein,  dann  verwandelt  sich  die  Monarchie  durch  das  Mittel
des  Interregnums  in  eine  Republik!),  oder  er  ist  —  und  das  ist  das
Regelmässige  —  ein  neuer  Monarch.  Im  Schwangerschaftsinterregnum
  erfolgt  die  Entstehung  des  neuen  Monarchen  entweder  durch
die  Geburt  eines  thronfähigen  Kindes,  oder  falls  es  entschieden

 

1)  So  in  Spanien  am  11.  Februar  1873.  Denkbar  ist  übrigens  auch,  wennschon
  nicht  geschichtlich  bekannt,  Endigung  des  Interregnums  durch  Verwandlung
  des  monarchischen  Staates  in  eine  Aristokratie.
        <pb n="115" />
        —  11  —

ist,  dass  kein  solches  zur  Welt  kommt,  durch  den  Uebergang  der  Krone
auf  den  demnächst  zur  Thronfolge  Berechtigten,  im  Interregnum  der
Wahlmonarchie  und  in  allen  übrigen  äurch  Wahl  oder  sonstige  Berufung
  eines  neuen  Thronfolgers,  genauer  durch  die  Annahme  der
Berufung  seitens  des  Berufenen.  Alles  dies  bedarf  keiner  weiteren
Ausführung.

ll.  Während  die  Verfassungen  der  Wahlmonarchien,  weil  sie
das  Interregnum  als  nothwendig  statuiren,  sämtlich  auch  Bestimmungen
  über  die  Organe,  denen  die  Entscheidung  über  die  Person
des  zukünftigen  Monarchen  obliegt,  und  über  die  Form  des  Wahlakts
wenigstens  in  Umrissen  enthalten,  schweigen  die  Konstitutionen
der  Erbmonarchien  vielfach,  die  deutschen  z.  B.  sämtlich,  über
diese  Frage.  Nur  in  denen,  die  sich  mit  dem  Interregnum  und  der
provisorischen  Regierung  befassen,  finden  wir  auch  Anordnungen
hinsichtlich  der  Beseitigung  des  monarchenlosen  Zustandes.  Nach
diesen  allen  geschielit  die  Wahl  des  Monarchen  durch  das  Volk,
sei  es  dass  das  Volk  als  solches  (Serbien  a.  10)  oder  in  seinem
Repräsentativkörper  zur  Neuwahl  schreitet.  So  in  den  Niederlanden
  nach  der  Verfassung  von  1848  (a.  24)'),  in  Belgien  (a.  85),
in  Spanien  (Verf.  von  1876:  a.  62)2),  in  Portugal  nach  der  Verfassung
  von  1822  (a.  134)3),  in  Luxemburg  (a.  7),  in  Schweden
und  Norwegen  (Reichsakte  a.  3),  in  Rumänien  (a.  84)  und  in  Griechenland
  (a.  52).  Für  Bulgarien  gilt  nach  dem  Berliner  Vertrage
(a.  3)  Neuwahl  des  Fürsten  durch  das  Volk  und  Bestätigung  durch
die  Pforte  unter  Anerkennung  der  Grossmächte.  Um  die  Abstimmung
  der  Volksrepräsentation  noch  deutlicher  als  Ausdruck  des
Volkswillens  erscheinen  zu  lassen,  ordnen  mehrere  Verfassungen  Neuwahl
  der  Kammern  vor  der  Fürstenwahl  an  (Belgien:  a.  85,  Luxemburg:
  a.  7)  oder  fordern  die  Vermehrung  der  bisherigen  Kammer
durch  Hinzuwahl  der  gleichen  Anzahl  neuer  Abgeordneter  (avzızr000wrsor:
  Griechenland  a.  52).  So  verlangt  doppelte  Anzahl  der
Mitglieder  der  zweiten  Kammer  die  niederländische  Verfassung  von
1815  (a.  27.  a.  24)*),  beider  Kammern  die  niederländische  von  1848
(a.  24),  der  einen  Kammer  die  luxemburgische  (a.  7).  Zur  Vereinfachung
  des  Wahlakts  wird  in  den  Staaten  des  Zweikammersystems

 

1)  Vgl.  die  Verfassung  von  1815,  a.  27  und  den  Entwurf  von  1814,  a.  11
(Pörırz  II.  S.  208,  192).

2)  S.  auch  die  Verfassungen  von  1812  (a.  182)  bei  Pörırz  II.  S.  279,  und
von  1869  (a.  78)  bei  Lauser,  Geschichte  Spaniens  u.  s.  w.  II.  S.  331.

3)  Pörırz  II.  S.  314.  4)  Pöuızz  Il.  S.  208.
        <pb n="116" />
        —  112  —

regelmässig  gemeinschaftliche  Berathung  und  Abstimmung  beider
Kammern  verlangt,  so  in  den  Niederlanden  (Verfassung  von  1848:
a.  24)'),  Belgien  (a.  85),  Rumänien  (a.  84),  während  die  Unions-(sogenannte
  Reichs-Jakte  von  1815  für  die  in  Realunion  verbundenen
Staaten  Schweden  und  Norwegen  ein  komplizirtes  Vereinigungsverfahren
  der  zunächst  getrennt  verhandelnden  und  wählenden  Kollegien
des  schwedischen  Reichstags  und  des  norwegischen  Storthings  aufstellt
  (a.  3).  Der  Wichtigkeit  des  Wahlakts  wird  durch  die  Forderung
  der  Anwesenheit  von  drei  Viertheilen  der  Mitglieder  beider
Kammern  bei  der  Wahl  in  Rumänien  (a.  84),  ebenda  wie  auch  in
Griechenland  (a.  52)  durch  die  Forderung  einer  Majorität  von  zwei
Drittheilen  sämtlicher  Stimmen  für  die  Giltigkeit  der  Wahl  Rechnung
getragen.  Was  die  Person  des  zu  Wählenden  anlangt,  so  gewährt
die  Reichsakte  der  provisorischen  Regierung  ein  Vorschlagsrecht  (a.  3).
Eine  Beschränkung  in  der  Person  macht  die  rumänische  Verfassung
(a.  84),  indem  sie  für  den  neuen  Monarchen  das  Erforderniss  der
Zugehörigkeit  zu  einer  souveränen  Fürstenfamilie  des  westlichen
Europa  aufstellt,  während  andererseits  die  serbische  Konstitution
(a.  10)  den  neuen  Fürsten  aus  der  Zahl  der  serbischen  Bürger  gewählt
  wissen  will,  aber  die  Familie  Karageorgevitch  für  ewig  vom
serbischen  Throne  ausschliesst;  so  untersagt  auch  die  Berliner  Kongressakte
  den  Bulgaren,  ihren  Fürsten  aus  den  Mitgliedern  der
regierenden  Häuser  der  europäischen  Grossmächte  zu  wählen  (a.  3).

III.  Die  Wahl,  wie  die  Bestimmung  des  neuen  Monarchen  in
den  erwähnten  Verfassungen  durchweg  genannt  wird,  erfordert  nun
eine  etwas  genauere  Charakterisirung,  besonders  weil  sich  allein  aus
einer  solehen  ein  richtiger  Schluss  auf  die  Art  der  Besetzung  des
erledigten  Thrones  in  denjenigen  Staaten  ziehen  lässt,  die  einer  ausdräcklichen
  Regelung  dieser  Frage  ermangeln.

Die  Wahl  des  Staatsoberhauptes  einer  Monarchie  ist  von  anderen
Wahlen  inhaltlich  fundamental  verschieden.  Der  Zweck  einer  Wahl
—  im  staatsrechtlichen  Sinne  —  ist  der  Regel  nach  die  Vereinfachung
staatlicher  Willensbildung.  Weil  es  schwierig  oder  unmöglich  ist,
dass  grössere  Mengen  von  Individuen,  denen  in  ihrer  Gesamtheit  eine
öffentliche  Gewalt  zusteht,  oder  denen  vom  Rechte  eine  Mitwirkung
zur  Bildung  eines  Gesamtwillens  zugesprochen  ist,  diese  Funktionen
jeder  Zeit  auch  in  ihrer  Gesamtheit  ausüben,  so  bezeichnen  sie  durch
die  Wahl  den  oder  die  Einzelwillen,  die  anstatt  ihrer,  anstatt  der
ungefügen  Menge  für  eine  gewisse  Zeit  und  in  gewissem  Umfange

 

1)  Vgl.  die  Verfassung  von  1815,  a.  27.  24.
        <pb n="117" />
        —  13  —

den  Gesamtwillen  zur  Entstehung  bringen  oder  bei  seiner  Schöpfung
mitthätig  sein  sollen.  Das  Volk  der  Demokratie  z.  B.  kann  die  ihm  zustehende
  Staatsgewalt  nicht  immer  selbst  ausüben;  es  schaft  sich
durch  Wahlen  die  Organe,  deren  Wille  den  Willen  aller  Staatsbürger
zu  ersetzen  hat.  In  der  konstitutionellen  Monarchie  ist  das  Volk  zur  Mitwirkung
  am  Zustandekommen  des  Staatswillens  berufen;  unfähig,  in
seiner  Gesamtheit  diese  Anforderung  zu  erfüllen,  organisirt  es  sich  durch
die  Wahl  zu  einem  Repräsentativkörper.  Ueberall  bezweckt  hier  die
Wahl,  dass  der  Gewählte  in  seinem  Willen  und  in  seinen  Handlungen
in  gewissem  Umfange  seine  Wähler  oder  besser  den  Kreis  von  Personen,
  der  durch  die  Wahl  sich  irgendwie  organisirt,  zwar  nicht
vertritt,  aber  ersetzt:  im  deutschen  Reichstage  z.  B.  soll  das  gesamte
deutsche  Volk  wollen  und  handeln.  Der  Zweck  jeder  solchen  Wahl
ist  also  Repräsentation;  darum  muss  auch  hier  im  Prinzip  der  Gewählte
  stets  ein  Glied  der  Menge  sein,  die  ihn  wählte,  der  Volksvertreter
  soll  auch  Volksgenosse  sein.  Anders  verhält  es  sich  mit  der
Wahl  eines  Monarchen.!)  Bei  ihr  bezeichnen  die  Wähler  nicht  ein
Organ,  das  in  seinen  Funktionen  die  ideell  der  gesamten  Wählerschaft
  zustehenden  Funktionen  üben,  nicht  ein  Organ,  das  repräsentiren
soll.  Sie  bezeichnen  ein  Subjekt,  dessen  Wille  zu  dem  ihrigen  in  einem
ganz  anderen  Verhältnisse  stehen,  dessen  Wille  weder  von  dem  ihrigen
abhängig  sein,  noch  ihn  ersetzen,  dessen  Wille  den  ihrigen  vielmehr
beherrschen  wird.  Sie  übertragen  auch  weder  die  Ausübung  einer
Gewalt,  noch  eine  Gewalt  selbst  auf  ein  neues  Subjekt;  denn  die
Gewalt,  die  dem  Gewählten  zustehen  wird,  steht  ihnen  selbst  nicht
zu.?)  Nicht  Ermöglichung  der  Repräsentation  ist  Zweck  dieser  Wahl,
sondern  Bezeichnung  eines  Willens,  der  an  die  Stelle  eines  weggefallenen,
  zu  dem  Willen  der  Wähler  in  keiner  unmittelbaren  Verbindung
  stehenden  Willens  treten  soll.  Daraus  erklärt  es  sich,  dass
hier  der  Gewählte  nicht  nothwendig  Mitglied  des  Wählerkreises  zu
sein  braucht,  ja  dass  es  möglich  ist,  dass  das  Recht  die  Wahl
eines  Volksgenossen,  wie  das  Beispiel  der  rumänischen  Verfassung
(a.  84)  zeigt,  geradezu  ausschliesst.

In  dem  eben  entwickelten  Sinne,  also  im  Gegensatze  zu  anderen
Wahlen  sind  die  Wahlen  des  neuen  Monarchen  im  Erbreiche  und
im  Wablreiche  einander  gleich  ;  hier  wie  dort  bestimmen  die  Wähler  das

 

1)  Das  Folgende  gilt  wesentlich  für  die  Wahl  von  Oberhäuptern  herrschaftsfähiger
  Körperschaften  überhaupt.
2)  „Ganz  zu  abstrahiren  ist  aber  von  der  Idee,  dass  die  Wähler  die  ursprünglichen
  Souveräne  seien.“  ZACHARIAE,  Deutsches  Ytaats-  und  Bundesrecht  I.  S.  :9.
TrıxpEL,  Intorregnun.  8
        <pb n="118" />
        —  14  —

Subjekt,  das  in  die  dem  Staate  innewohnende  Rechtsmacht  als  derer
persönlicher  Träger  einrüicken  soll.  Aber  doch  sind  sie  wieder  unter  siel
ihrem  Charakter  nach  verschieden.  In  der  Wahlmonarchie  nämlich  is!
durch  die  Verfassung  als  Thronfolgeordnung  ein  für  alle  Male  bestimmt,
  dass  auf  den  weggefallenen  Monarchen  nach  einem  monarchenlosen
  Zwischenraum  ein  neuer  Monarch  folgen  solle,  dessen  Bezeichnung
  durch  bestimmte  Staatsorgane  in  bestimmter  Weise  zu  erfolgen
habe.  Wenn  die  verfassungsmässigen  Wähler  zur  Wahl  des  Herrscher:
schreiten,  so  erfüllen  sie  lediglich  eine  vom  Gesetz  ihnen  vorgeschriebene
  Pflicht;  die  Wahl  ist  hier  allein  Anwendung  bestehenden  Rechts,
reiner  Gesetzesvollzug.  Die  Besetzung  des  erledigten  Thrones  in  der
Erbmonarchie  ist  aber  mehr  als  Vollzugsakt;  die  Wahl  erzeugt  hier  eine
die  bisherige  ersetzende  neue  Thronfolgeordnung,  sie  erzeugt  neues
objektives  Recht,  eine  neue  Verfassungsbestimmung:  sie  ist  Akt
der  Gesetzgebung.  Denn  die  Thronfolgeordnung  ist  objektives
Recht  des  Staates,  und  auch  eine  nur  für  einen  konkreten  Fall  ergehende
  Bestimmung  über  ihre  Aenderung  ist  Verfassungsänderung.')
Das  kann  gar  nicht  angezweifelt  werden  für  die  Fälle,  wo  es  sich  um
die  Regelung  der  Thronfolge  bei  drohendem  Erlöschen  der  Dynastie,
wenn  also  noch  ein  Monarch  vorhanden  ist,  handelt;  die  Verfassungen,
die  dafür  Anordnungen  getroffen  haben,  verlangen  durchweg  ausdrücklich
  „Vorsorge  für  die  Regierungsnachfolge  durch  grundgesetzliche
  Bestimmung“‘.2)  Schon  hieraus  folgt  mit  Nothwendigkeit,
  dass  die  Wiederbesetzung  des  erledigten  Thrones,  die  ja  auch
nichts  anderes  als  Vorsorge  für  die  Regierungsnachfolge  bedeutet,
ebenfalls  im  Wege  grundgesetzlicher  Regelung  vor  sich  gehen  muss.
Nun  kann  freilich  diese  Gesetzgebung  nicht  in  derselben  Form  erfolgen
  wie  bei  Lebzeiten  des  letzten  Monarchen;  denn  der  eine  und
zwar  der  vornehmste  unter  normalen  Verhältnissen  bei  der  Gesetzgebung
  thätige  Willensfaktor,  der  Wille  des  Monarchen,  ist  nicht  mehr
vorhanden.  Eben  deshalb  sprechen  sich  die  Verfassungen,  die  unsere
Frage  berücksichtigen,  besonders  genau  über  die  Form  der  Gesetzgebung
  in  diesem  Falle  aus;  weil  das  hier  zu  erlassende  Gesetz  ein
besonders  wichtiges  ist,  und  weil  es  unter  ganz  eigenartigen  Umständen
ergeht,  gelten  für  seine  Erzeugung  auch  eigenartige  Normen,  wie  ja  fast
überall  für  Verfassungsänderungen  überhaupt  besondere  Vorschriften
existiren.  Da  nun  der  provisorischen  Regierung  ein  massgeben- 



1)  Vgl.  LAsanp  1.  S.513.  Das  ist  freilich  ein  sehr  bestrittener  Punkt;  auf
die  Streitfrage  näher  einzugehen,  ist  aber  bier  nicht  der  Platz.
2)  S.  oben  S.  81,  Note  2.
        <pb n="119" />
        —  115  —

der  Einfluss  auf  die  Wiederbesetzung  des  Thrones  in  konstitutionellen
Monarchien  mit  gutem  Grunde  versagt  wird,  so  setzen  allerdings  die
Verfassungen  das  Volk  oder  dessen  Repräsentativkörper  zum  einzigen
Gesetzgebungsfaktor.  Darum  geschieht,  äusserlich  betrachtet,  die  Bestimmung
  des  neuen  Monarchen  allein  durch  die  Wahl  des  Volkes
oder  der  Volksvertretung.  Sie  ist  aber  mehr  als  Wahl;  sie  ist  die
Anordnung  eines  neuen  Rechtssatzes  und  der  Befehl  an  die  Unterthanen
  ihm  zu  gehorsamen.  Und  zwar  besteht  der  Rechtssatz  darin,
dass  eine  bestimmte  Person  und  eventuell  deren  Descendenz  für  fähig
erklärt  wird,  den  Thron  des  Staates  inne  zu  haben.  Nicht  wird  schon
dem  „Gewählten“  das  Recht  verliehen,  Träger  der  Staatsgewalt
zu  sein,  denn  bevor  er  nicht  eine  Erklärung  über  die  Annahme  der
Berufung  abgegeben  hat,  wird  er  nicht  Monarch;  die  „Wahl“  verleiht
  ihm  nur  die  Fähigkeit,  durch  eine  Willenserklärung  das
Monarchenrecht  zu  erwerben.  Die  neue  Thronfolgeordnung  unterscheidet
  sich  also  und  zwar  naturgemäss,  da  sie  im  Interregnum  erlassen
wird,  von  der  alten  durch  eine  eigenthümliche  Bestimmung  über  den
Erwerb  der  Krone.  Nach  dem  früheren  Rechte  wurde  der  Thron
in  jedem  Falle  ipso  jure  mit  dem  Wegfalle  des  bisherigen  Inhabers
vom  Nachfolger  erworben;  hier  erwirbt  der  erste  Thronfolgefähige
die  Krone  durch  eine  freie  Willenserklärung.  Nimmt  der  Berufene
die  Wahl  nicht  an,  so  ist  das  nicht  Verzicht  auf  den  Thron  —  denn
dieser  ist  noch  nicht  erworben.  Wenn  sich  die  Wahl  auf  die  Deseendenz
  des  Gewählten  erstreckt,  so  wird  dann  weiterhin,  sei  es  zufolge
  besonderer  Festsetzung  im  neuen  Thronfolgegesetze,  sei  es,
wenn  dieses  darliber  schweigt,  zufolge  allgemeiner  in  der  Verfassung
begründeter  Bestimmung,  dass  nämlich  die  Krone  alle  Zeit  erblich
sein  solle,  der  Erwerb  des  Monarchenrechts  durch  alle  später  zum
Zuge  kommenden  wieder  ipso  jure  mit  dem  Verluste  der  Krone  durch
den  Vorgänger  erfolgen.  Es  ist  aber  auch  möglich,  dass  die  neue
Thronfolgeordnung  den  Gewählten  allein  beruft  und  die  weitere  Anordnung
  trifft,  dass  alle  künftigen  Monarchen  durch  eine  neue  Wahl
berufen  werden  sollen.  Das  bedeutet  dann  eine  zweite  Verfassungsänderung;
  es  verwandelt  sich  die  Erbmonarchie  verfassungsmässig
durch  das  Mittel  des  Interregnums  in  eine  Wahlmonarchie.

IV.  Aus  dem  Gesagten  ergiebt  sich  nun  mit  Nothwendigkeit,
wie  die  Frage  nach  der  Art  der  Neubesetzung  des  Throns  beim  Interregnum
  in  denjenigen  Erbmonarchien  zu  entscheiden  ist,  die  hierfür
  keine  gesetzliche  Bestimmung  getroffen  haben.  Die  Theorie  hat

für  diesen  Fall  gewöhnlich  behauptet,  dass  der  neue  Monarch  aus
g%
        <pb n="120" />
        —  116  —

einer  Wahl  des  Volkes  oder  der  Volksvertretung  hervorgehen  müsse.)
Dieser  Satz  ist  zwar  nicht,  wie  sich  ein  älterer  Schriftsteller  ausdrückt?),
  die  „alleralbernste  Schmeichelei‘‘  dem  grossen  Haufen
gegenüber,  er  ist  aber  doch  in  seiner  Allgemeinheit  nicht  richtig.  Am
unrichtigsten  ist  er  jedenfalls  dann,  wenn  man  ihn,  wie  häufig  geschehen,
  so  verstanden  wissen  will,  als  ob  das  Volk  ein  Recht
auf  die  Wahl  des  neuen  Fürsten  habe;  das  Volk  als  solches  ist
kein  Subjekt,  dem  ein  Recht  zustehen  könnte.  Aber  auch  abgesehen
  davon  erfolgt  die  Bestimmung  des  neuen  Staatshaupts  hier
wie  im  Interregnum  der  oben  genannten  Erbmonarchien  und  wie
überall  beim  Vorhandensein  des  Monarchen,  wenn  die  Dynastie  auszusterben
  droht,  durch  ein  Gesetz.?)  Wenn  nun  allerdings,  wie  in
der  konstitutionellen  Monarchie,  das  Volk  durch  das  Mittel  eines  Repräsentativkörpers
  an  der  Gesetzgebung  neben  dem  Monarchen  betheiligt
  ist,  da  wird  der  Volksvertretung  der  Erlass  des  Thronfolgegesetzes
  hier,  wo  kein  Monarch  vorhanden  ist,  allein  zustehen;  denn
man  wird  nach  Analogie  der  oben  angeführten  Verfassungsbestimmungen
  der  provisorischen  Regierung  auch  hier  eine  entscheidende  Mitwirkung
  bei  der  Thronbesetzung  mit  Rücksicht  daraufversagen  müssen,
dass  diese  letztere  eine  Verfassungsänderung  enthält  und  eine  solche
der  Willkür  eines  Vikars  nicht  überlassen  bleiben  darf,  —  nur  das
Recht  und  die  Pflicht,  den  Monarchen  vorzuschlagen,  also  das  Thronfolgegesetz
  einzubringen,  wird  man  der  provisorischen  Regierung  zuerkennen
  müssen.  Auch  hier  müssen,  soweit  nicht  das  Fehlen  des
Monarchen  Modifikationen  bedingt,  bei  der  Wahl  die  besonderen  gesetzlichen
  Bestimmungen  beobachtet  werden,  die  für  Verfassungsänderungen
  erlassen  sind.  Nach  alledem  also  erscheint  äusserlich  betrachtet
die  Bestimmung  des  neuen  Fürsten  im  Interregnum  der  konstitutionellen
  Monarchie  als  Wahl  des  Volkes.  Wo  aber,  wie  in  der  absoluten
  Monarchie,  eine  Mitwirkung  des  Volkes  in  irgend  welcher
Organisation  bei  der  Staatswillensbildung  unbekannt  ist,  da  kann,
wenn  es  richtig  ist,  dass  der  neue  Monarch  durch  das  Gesetz  berufen
  wird,  von  einer  Wahl  des  Herrschers  durch  das  Volk  über- 



1)  So  v.  Dresca,  Abhandlungen  über  Gegenstände  des  öffentlichen  Rechtes
S.  226f.;  KLüser,  Oeffentliches  Recht  des  teutschen  Bundes,  §  247  zu  Noteg;
Weıss,  System  des  teutschen  Staatsrechts  §  247;  ZoeprL,  Grundsätze  des  gemeinen
deutschen  Staatsrechts  I.  §  260;  v.  Rönne,  Staatsrecht  der  preussischen  Monarchie
1.8.169f.,  Scauzze,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts  I.  §  105  und  Preussisches
Staatsrecht  1.  §  61.

2)  Scumauz,  Teutsches  Staatsrecht  §  279  in  der  Note.

3)  Richtig  GroTErEnD,  Das  deutsche  Staatsrecht  der  Gegenwart  S.  373.
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        —  117  —

haupt  nicht  die  Rede  sein.  Man  wird  konsequenter  Weise  sagen
müssen,  dass  dann  allein  die  provisorische  Regierung  ein  Gesetz
wegen  der  Thronfolge  erlassen  kann.  Freilich  ist  das  gerade  einer
der  Punkte,  wo  es  leicht  möglich  ist,  dass  die  Thatsachen  am  Rechte
vorübergehen,  möglicher  Weise  das  Recht  durch  ihre  Uebermacht  verändern
  können.

V.  Nieht  schon  die  Bestimmung  des  neuen  Trägers  der  Staatsgewalt,
  sondern  erst  dessen  Erklärung,  er  wolle  Träger  der  Staatsgewalt
  werden,  erst  die  Annahme  der  Wahl  seitens  des  Gewählten
bringt  das  Interregnum  zu  Ende,  es  müsste  denn  dieses  Ende  durch  besondere
  Norm  an  einen  anderen  Zeitpunkt  geknüpft  sein,  wie  z.  B.  im
alten  deutschen  Reiche  an  die  Beschwörung  der  Wahlkapitulation.
Eine  Rückdatirung  des  Thronerwerbs  findet  in  keinem  Falle  statt;
sie  wäre  eine  unzulässige  und  überflüssige  Fiktion.  Die  Annahme
der  Wahl  ist  nicht  Annahme  einer  Vertragsofferte,  Wahl  und  Annahme
  der  Wahl  bilden  keinen  Vertrag;!)  beide  sind  einseitige,  wenn
auch  zu  einander  in  Beziehung  stehende  Akte.

VI.  Mit  der  Beendigung  des  Interregnums  setzt  sich  das  staatliche
  Leben  der  Verfassung  entsprechend  in  derselben  Weise  fort
wie  es  vor  dem  Interregnum  geschah.  Es  folgt  dies  aus  dem  Satze,
dass  das  Interregnum  den  Staat  und  seine  Verfassung  unberührt
lässt,  aus  der  Dauer  der  Einheit  der  Staatspersönlichkeit.  Das  gilt
insbesondere  von  den  Bestimnungen  über  die  Rechtsstellung  des
Monarchen,  deren  Anwendungsgebiet  sich  durch  das  Ende  des  Interregnums
  erneut.  Eine  Aenderung  solcher  Rechtsnormen  durch  Vereinbarung
  zwischen  den  Wählern  und  dem  Thronkandidaten  ist  ausgeschlossen,
  sie  kann  aber  natürlich  im  Wege  der  Gesetzgebung  vor
und  nach  der  Annahme  der  Berufung  geschehen.

Die  Frage,  ob  der  neue  Monarch  an  die  Regierungshandlungen
der  provisorischen  Regierung  gebunden  sei,  ist  vom  Standpunkte  der
hier  vertretenen  Auffassung  vom  Staate  und  von  der  Rechtsstellung
des  Monarchen,  wie  von  der  Natur  des  Interregnums  ebenso  zu  bejahen
  wie  die  viel  umstrittene  Frage  nach  dem  Gebundensein  des
Thronfolgers  an  die  Handlungen  des  Vorherrschers  oder  des  sogenannten
  Zwischenherrschers.  ?)

 

1)  Das  scheint  die  Auffassung  JELLINERS  zu  sein;  System  $.  198  f.
2)  v.  GERBER,  Grundzüge  S.  98;  G.  Meyer,  Staatsrecht  S.  18.
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        Druck  von  J.  B.  Hirschfeld  in  Leipzig.
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        Derlag  von  €.  £.  Hirfdhfeld  in  Leipzig.

 

UNTERSUCHUNGEN

GERICHISVERFASSUNG

DER  RÖMISCHEN  KAISERZEIT

VON

Dr.  PAUL  JÖRS,
PROFESSOR  IN  GIESSEN.

1892.  Preis  .%  1.80.

 

ERBRECHTLICHE  COMPENSATIONEN,.

EIN  BEITRAG
zur  Lehre  von  den  Vermächtnissen  und  der  Lex  Falecidia

von

Dr.  Gustav  Kretschmar,

Professor  der  Rechte  in  Giessen.
1892.  Preis  .A  2.40.

 

Sacenrechtliche  Erörterungen

zu  dem
Sntwurfe  eines  hürgerlihen  Geleßbudes
für  das  deutfche  Weich

von

bon  Kiebe,
Neichegerichtsrath.

1891.  Preis  AM  3.—.

 

Der

Grobe  Unfug

($  360  Lo.  11  des  Reichsftrafgefeßbuches  )

bon

3.  Hake,
Rechtsanwalt  beim  NReichsgericht,

MON.
1892.  Preis  A  1.50.
        <pb n="124" />
        Derlag  von  €.  £.  Hirfchfeld  in  Leipzig.

 

Der  Schuldbegriff

als  Einheit  von

Wille  und  Vorstellung

in  ursächlicher  Beziehung  zum  Verantwortlichkeitserfolg

von

Ludwig  Kuhlenbeck,

Dr.  jur.

1892.  Preis  .A  2.80.

 

Die  akademische  Gerichtsbarkeit
Deutschland.

Von
Dr.  Friedrich  Stein,
ao.  Prof.  der  Rechte  in  Leipzig.
1891.  Preis  .A  3.60.

 

Haturredt,
gelhichtlihes  Net  und  fociales  Hecht

Dr.  Heinhard  Frank,

Profeffor  der  Rechte  in  Gießen,
1891.  Preis  A  —.80.

m

 

Altes  und  Neues

zur

Lehre  vom  Urheberrecht

von  Dr.  Albert  Osterrieth.
1892.  Preis  A  3.—.

 

Gejeb  und  Obrigkeit.

Sur  Rlärung  des  Staats:  und  Rechtsbegriffs.
Son  Dr.  P.  Rloeppel.

1891.  Preis  A  2.70.
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        <pb n="126" />
        Derlag  von  &amp;amp;.  £.  Hirfhfeld  in  feipzig.

Das  Deutiche  Irheberredit

an  literarifchen,  Kinftlerifchen  und  photographifhen  Werken.

Die  Reichsgefebe
ler  das

Urheberreht  an  Schriftwerfen,  Abbildungen,  mufitalifchen  Kompofitionent,
dramatifchen  IDerfen,  Werken  der  bildenden  Künfte  fowie  über  den  Schutz  der
Photographien

 

 

 

unter  befonderer  Beriidjichtigung
der  Redtfprehung  des  Reidhsgeridtes
und  ber  internationalen  Verträge  des  Deutjchen  Yeiches

eriauitert  von

G.  Scheele,

Eteatäummvalt  in  Dresden
1892.  Preis  A  680.

Das  dentfche  Bollffrafredt.
Die  zollitrafrechtlichen  Dorfchriften  des  Deutfchen  Aeichs,

unter  bejonderer  Berüdjichtigug
ihrer  Beziehungen  zum  Strafgefegbude  und  zur  Stenfprozeßorduung
fowie  Der
Rehtfprehung  des  Reichsgerichts
erfüntert  von
Dr.  Ernft  Löbe,
Toniglich  Säadjiihenm  Gcheinten  OberrehnungsNatb.
Bweilte  vollfündig  nenbearbeitete  Auflage.
1890.  Preis  44  7.50.

DER  CHECK.

SEINE  WIRTISCHAFTLICHE  UND  JURISTISCHE  NATUR
ZUGLEICH
EIN  BEITRAG  ZUR  LEHRE  VOM  GELDE,  VOM  WECHSEL
UND  DER  GIRO-BANK

VON

LUDWIG  KUHLENBECK

DR.  JUR.,  RECHTSANWALT  LEI  DEM  OBERLANDESGERICHT  ZU  JENA,

1890.  Preis  „/4  4.50.

 

bruck  #  Ihuenchteii
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</TEI>
